Versicherungspflicht der Bürgermeister richtiger Umgang mit Ehrenamt?

Frage

Sind Sie überzeugt, dass der Versicherungspflicht der ehrenamtlichen 
Bürgermeister Thüringens als Wahlbeamte der Gemeinden der richtige Umgang 
mit dem Ehrenamt (und den Bürgermeistern) ist? Würden Sie die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister an  die prozentuale Nettoerhöhung der Abgeordnetenbezüge des Thüringer  Landtages koppeln?

Position der CDU-Fraktion

Ihr Unmut über die Sozialversicherungspflicht für ehrenamtliche Aufwandsentschädigung ist nachvollziehbar, jedoch setzt der Freistaat hierbei ein Urteil des Bundessozialgerichtes um.

Die Änderungen zur Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten beruhen auf einer Anpassung der Beurteilungskriterien an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat im letzten hierzu ergangen Urteil vom 25. Januar 2006 (B 12 KR 12/05 R) insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei ehrenamtlichen Bürgermeistern definiert.
Danach liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten; sie sind dann sozialversicherungspflichtig.
Das Innenministerium hat im Gegenzug die Höchstbeträge der Aufwandsentschädigung mit VO vom 8. Dezember 2009 geändert.
    
Ein Vergleich mit Abgeordneten des Landtags verbietet sich, da eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit einer Vollzeitstelle vergleichbar ist. Selbst ein Vergleich mit hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten ist nicht angebracht, deren Versorgungsansprüche im Übrigen deutlich  besser sind, als die der Landtagsabgeordneten.