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„Behauptung“ – Versionsunterschied

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[[behaupt]][[-ung]] {{mhdt.-dt.}} {{Wrtdtng}} [[behauptend|behauptende]] [[Aussage]] um sich gemäß eines Umstand zu ''[[behaupten]],'' um als Haupt (Herr) über Lage, Sachverhalt und Verlauf zu werden''; '[[konstativ|konstativer]] [[Sprechakt]]'''
 
{{Übrstzngswrt}} zu [[Assertion]]
 
[[Äußerung]] <ref group="A">[[Aussage]], nicht Äußerung {{??}}</ref> , in der etwas als Tatsache hingestellt wird (die möglicherweise jedoch keine ist); sich behaupten "Durchsetzen". Ende des 16. Jhs., entsprechend den Bedeutungen von behaupten.
 
== Behauptung ==
<p>Eine '''Behauptung''' ist ein [[Sprechakt]], bei dem eine [[Aussage]] in Form einer [[Assertion]] mit dem Wunsch auf [[Zustimmung]] getätigt wird. Eine Behauptung beansprucht Geltung für den [[Proposition (Linguistik)|Inhalt]] der getätigten Aussage, bzw. des geäußerten [[Urteil (Logik)|Urteils]].</p><p>Behauptungen im Bereich der [[Wissenschaften]] werden auch als [[Hypothesen]] bezeichnet. Sie bleiben solange unbewiesen, bis sie [[verifiziert]] oder [[falsifiziert]] werden. Behauptungen, sofern sie öffentlich aufgestellt werden, so dass eine interessierte [[Öffentlichkeit]] sie zur Kenntnis nehmen kann, insbesondere [[normativ|normative]] und politische Behauptungen, werden als [[Thesen]] (des Behauptenden) bezeichnet.</p><p>Mit einer Behauptung verfolgt jemand den Zweck, von ihm formulierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Meinung Meinungen] oder einen bestimmten [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverhalt Sachverhalt] zu [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84u%C3%9Ferung äußern], um damit einen bestimmten Adressatenkreis zu beeinflussen.</p>
== <span id="Recht">Recht</span> ==
<p>Die Behauptung ist im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht_(Deutschland) Zivilprozessrecht] eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Aussage_(Logik) Aussage], welche den zureichenden Grund für ihre [https://de.wikipedia.org/wiki/Gewissheit Gewissheit] nicht äußerlich erkennbar an sich trägt, deshalb [https://de.wikipedia.org/wiki/Ungewissheit ungewiss] ist und des [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_(Recht) Beweises] bedarf.<ref><span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Julius_Weiske Julius Weiske]: [https://books.google.de/books?id=tOVMAAAAcAAJ&pg=PA114&dq=Behauptung+beweis&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj53dX9pb7fAhWG_qQKHdDgDfE4ChDoAQhCMAU#v=onepage&q=Behauptung%20%20&f=false ''Rechtslexikon für Juristen aller deutschen Staaten'', 1844, S. 108.]</span></ref> Beweis ist in diesem Sinne der zureichende Grund für die Gewissheit ([https://de.wikipedia.org/wiki/Wahrheit Wahrheit]) einer Behauptung. ''Unstreitig'' sind alle Behauptungen, die der Gegner zugesteht oder nicht [https://de.wikipedia.org/wiki/Bestreiten bestreitet], sie stehen als Beweis fest (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html § 138]</span> Abs. 3 [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO]). Eine Partei bestreitet im Zivilprozess, wenn sie zu verstehen gibt, dass die Behauptung des beweisbelasteten Gegners falsch sei. Häufig behauptet eine Partei Tatsachen, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Von Rechts wegen ist sie grundsätzlich nicht gehindert, solche Behauptungen in den Prozess einzuführen und eine Beweisaufnahme darüber zu erwirken.<ref><span class="reference-text">[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH+NJW+1986%2C+246 BGH NJW 1986, 246]</span></ref> Eine Behauptung ist nach § 138 Abs. 1 ZPO erst dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt oder das Gericht sie für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung halt, die Behauptung also nach Auffassung des Gerichts [https://de.wikipedia.org/wiki/Behauptung_ins_Blaue_hinein „ins Blaue hinein“] aufgestellt worden ist.<ref><span class="reference-text">BGH NJW 1986, 246</span></ref> [https://de.wikipedia.org/wiki/Darlegungslast Behauptungslast] ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Klage Klage] oder Verteidigung nicht schlüssig.<ref><span class="reference-text">[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH+NJW+2011%2C+3291 BGH NJW 2011, 3291]</span></ref> Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast Beweislast] wiederum liegt bei der Partei, die den [https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptbeweis Hauptbeweis] führen muss und streitige [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatsache Tatsachen] behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“.</p><p>Stehen im Zivilprozess die Aussagen der streitenden Parteien in Widerspruch zueinander, so sind in der Regel Zeugenaussagen von großer Bedeutung. Fehlt es jedoch an Zeugen oder können die Aussagen nicht mittels einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Vernehmung Vernehmung] bewiesen werden, steht es dem Richter zu, den Behauptungen und Angaben einer Partei auch ohne Zeugen zu glauben. Dies eröffnet sowohl Klägern als auch Beklagten die Möglichkeit, eine richterliche Würdigung des Wahrheitsgehalts der eigenen Aussagen zu erlangen. Denn dem Tatrichter ist es nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html § 286]</span> ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweiserhebung Beweiserhebung] festzustellen, „was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.“<ref><span class="reference-text">BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az.: XII ZR 48/17</span></ref></p><p>Stuft ein Gericht einen Parteivortrag als „unsubstantiiert“ ein, obwohl dieser objektiv betrachtet nicht unsubstantiiert war, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliches_Geh%C3%B6r rechtliches Gehör], wodurch das Urteil an einem Rechtsfehler leidet und angreifbar ist.<ref><span class="reference-text">BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: II ZR 212/10</span></ref> Es entspreche [https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndige_Rechtsprechung ständiger Rechtsprechung], dass der Parteivortrag dann hinreichend substantiiert sei, wenn die Partei Tatsachen anführe, die in Verbindung mit einem [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssatz Rechtssatz] geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolgen] erfüllt sind.<ref><span class="reference-text">[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfG%2C+WM+2012%2C+492 BVerfG, WM 2012, 492]</span></ref></p><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht_(Deutschland) Strafrecht] kennt man bei [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84u%C3%9Ferungsdelikt Äußerungsdelikten] die [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatsachenbehauptung Tatsachenbehauptung]. Sie bezieht sich auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Objektivit%C3%A4t objektive] Umstände in der Wirklichkeit, die dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Urkunde Urkunden], [https://de.wikipedia.org/wiki/Zeuge Zeugen] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger Sachverständige] bestätigt oder widerlegt werden können. Im Strafprozess besteht die Maxime des [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Rechts], dass die Beweispflicht beim Ankläger liegt ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lateinisch] necessitas probandi incumbit ei qui agit). Beweisen heißt im Sinne der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kriminalistik Kriminalistik], dem beurteilenden Gericht einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverhalt Sachverhalt] durch jedermann überzeugende und beliebig oft reproduzierbare Fakten so darzustellen, dass ein vernünftiger Zweifel an dem von den Strafverfolgungsorganen bei vorläufiger Tatbewertung angenommenen Tatgeschehen nicht möglich ist.<ref><span class="reference-text">Rolf Ackermann, Horst Clages, Holger Roll: ''Handbuch der Kriminalistik''. 3. Auflage, S. 48.</span></ref></p><p>Entscheidend in allen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgebiet Rechtsgebieten] ist, ob und inwieweit eine aufgestellte Behauptung als [https://de.wikipedia.org/wiki/Indiz Indiz] gelten darf oder einen noch höheren Gewissheitsgrad erreicht. Behauptet der bestohlene B, dass der Dieb D ihm widerrechtlich etwas weggenommen habe, so ist das Auffinden des [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatobjekt Tatobjekts] beim D ein Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung. Behauptet nun aber D, dass B ihm die Sache geliehen, geschenkt oder verkauft habe, wird dieses Indiz neutralisiert. Es liegt nun an den Beweisen, die B und D vorbringen, wer recht hat.</p>
== <span id="Mathematik">Mathematik</span> ==
In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Mathematik Mathematik] bedarf die Behauptung ebenfalls eines [[Beweis|Beweises]], bevor sie den Status einer Regel oder eines [[Satz (Mathematik)|Satzes]] bekommt.<ref><span class="reference-text">[https://books.google.de/books?id=8ppPDwAAQBAJ&pg=PA52&dq=mathematik+Behauptung+beweis&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiIh87UvMDfAhVRY1AKHW7FBfEQ6AEILjAB#v=onepage&q=mathematik%20Behauptung%20beweis&f=false Jürgen Koch, Martin Stämpfle: ''Mathematik für das Ingenieurstudium''. 2018, S. 51 f.]</span></ref> Die Behauptung „das [https://de.wikipedia.org/wiki/Quadratzahl Quadrat] einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Ungerade_Zahl ungeraden Zahl] ist ebenfalls ungerade“ wird dabei durch die ungerade Zahl 𝑛 in der Form
:𝑛 = 2𝑚 + 1
:dargestellt, wobei 𝑚 eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Ganze_Zahl ganze Zahl] ist. Für das Quadrat gilt dann als Beweis
:𝑛<sup>2</sup> = 2𝑚 + 1<sup>2</sup> = 4𝑚<sup>2</sup> + 4𝑚 + 1 = 2 (2𝑚<sup>2</sup> + 2𝑚) + 1.
:Aufgrund dieser Darstellung ist 𝑛<sup>2</sup> ebenfalls ungerade, wobei die Behauptung aus der [https://de.wikipedia.org/wiki/Binomische_Formeln Binomischen Formel] hergeleitet ist.
 
== <span id="Naturkunde">Naturkunde</span> ==
<p>Eine der klassischen Behauptungen in der [[Naturwissenschaft]] ist die über die [[Flache Erde|Erdscheibe]] aus dem 6. Jahrhundert vor Christus, die unter anderem auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Hekataios_von_Milet Hekataios von Milet] zurückgeht. [[Aristoteles]] gab in seiner Schrift [[Über den Himmel]] aus dem 4.&nbsp;Jahrhundert v.&nbsp;Chr. drei Gründe für die Kugelgestalt der Erde an,<ref><span class="reference-text">[https://web.archive.org/web/20181212035933/https://ebooks.adelaide.edu.au/a/aristotle/heavens/ John Leofric Stocks, ''Aristotle: On the Heavens'', 2015] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Web-Archivierung#Begrifflichkeiten <span class="webarchiv-memento">Memento</span>] des <span class="dewiki-iconexternal">[https://redirecter.toolforge.org/?url=https%3A%2F%2Febooks.adelaide.edu.au%2Fa%2Faristotle%2Fheavens%2F Originals]</span> vom 12. Dezember 2018 im ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_Archive Internet Archive]'')</span></ref> [[Plinius der Ältere]] († 79) übernahm die Auffassung von Aristoteles und ergänzte sie aus eigener Beobachtung. Seit jener Zeit galt die Behauptung der Erdscheibe als widerlegt.</p>
== <span id="Argumentationstheorie">Argumentationstheorie</span> ==
<p>Beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentationstheorie Argumentieren] wird in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rhetorik Rhetorik] eine Behauptung üblicherweise [https://de.wikipedia.org/wiki/Begr%C3%BCndung begründet] und Einwände gegen mögliche Gegenpositionen dargelegt.<ref><span class="reference-text">Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Harald_Wohlrapp Harald Wohlrapp]: ''Der Begriff des Arguments. Über die Beziehungen zwischen Wissen, Forschen, Glaube, Subjektivität und Vernunft''. Würzburg 2008, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783826038204 ISBN 978-3-8260-3820-4], S.&nbsp;192.</span></ref> Die Behauptung ist durch [[Argumente]] zu [[begründen]], einer Abfolge von [[Aussagen]], die aus einer oder mehreren [[Prämissen]] und einer [[Konklusion]] besteht. Behauptungen erfordern also stets sie stützende Argumente oder Beweise, um in den höheren Status der [[Richtigkeit]], [[Tatsache]] oder [[Wahrheit]] aufzusteigen. Reichen die Argumente/Beweise nicht aus (sie sind juristisch „nicht substantiiert“) oder fehlen sie ganz, verbleiben sie als ''unbewiesene Behauptungen''.</p>
== <span id="Literatur">Literatur</span> ==
 
*John R. Searle: ''Sprechakte''. Frankfurt am Main 1969.
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Topitsch Ernst Topitsch] (Hrsg.): ''Logik der Sozialwissenschaften''. Köln 1966.
 
== <span id="Weblinks">Weblinks</span> ==
<div class="sisterproject"><span class="noviewer" role="presentation" aria-hidden="true"><span class="mw-default-size"><span title="Wiktionary">[[file:16px-Wiktfavicon_en.svg.png|16x16px]]</span></span></span>'''[https://de.wiktionary.org/wiki/Behauptung Wiktionary: Behauptung]'''&nbsp;– Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div>
*Peter Pagin:&nbsp;[https://plato.stanford.edu/entries/assertion/ ''Assertion.''] In: Edward N. Zalta (Hrsg.): ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Stanford_Encyclopedia_of_Philosophy Stanford Encyclopedia of Philosophy]''.
 
== <span id="Einzelnachweise">[[Enzlnchwse]]</span> ==
<references group="A" />

Aktuelle Version vom 24. Juli 2024, 19:25 Uhr

behaupt-ung mhdt.-dt. Wrtdtng: behauptende Aussage um sich gemäß eines Umstand zu behaupten, um als Haupt (Herr) über Lage, Sachverhalt und Verlauf zu werden; 'konstativer Sprechakt'

Übrstzngswrt zu Assertion

Äußerung [A 1] , in der etwas als Tatsache hingestellt wird (die möglicherweise jedoch keine ist); sich behaupten "Durchsetzen". Ende des 16. Jhs., entsprechend den Bedeutungen von behaupten.

Behauptung

Eine Behauptung ist ein Sprechakt, bei dem eine Aussage in Form einer Assertion mit dem Wunsch auf Zustimmung getätigt wird. Eine Behauptung beansprucht Geltung für den Inhalt der getätigten Aussage, bzw. des geäußerten Urteils.

Behauptungen im Bereich der Wissenschaften werden auch als Hypothesen bezeichnet. Sie bleiben solange unbewiesen, bis sie verifiziert oder falsifiziert werden. Behauptungen, sofern sie öffentlich aufgestellt werden, so dass eine interessierte Öffentlichkeit sie zur Kenntnis nehmen kann, insbesondere normative und politische Behauptungen, werden als Thesen (des Behauptenden) bezeichnet.

Mit einer Behauptung verfolgt jemand den Zweck, von ihm formulierte Meinungen oder einen bestimmten Sachverhalt zu äußern, um damit einen bestimmten Adressatenkreis zu beeinflussen.

Recht

Die Behauptung ist im Zivilprozessrecht eine Aussage, welche den zureichenden Grund für ihre Gewissheit nicht äußerlich erkennbar an sich trägt, deshalb ungewiss ist und des Beweises bedarf.[1] Beweis ist in diesem Sinne der zureichende Grund für die Gewissheit (Wahrheit) einer Behauptung. Unstreitig sind alle Behauptungen, die der Gegner zugesteht oder nicht bestreitet, sie stehen als Beweis fest (§ 138 Abs. 3 ZPO). Eine Partei bestreitet im Zivilprozess, wenn sie zu verstehen gibt, dass die Behauptung des beweisbelasteten Gegners falsch sei. Häufig behauptet eine Partei Tatsachen, über die sie eine genaue Kenntnis nicht haben kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Von Rechts wegen ist sie grundsätzlich nicht gehindert, solche Behauptungen in den Prozess einzuführen und eine Beweisaufnahme darüber zu erwirken.[2] Eine Behauptung ist nach § 138 Abs. 1 ZPO erst dann unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Partei selbst nicht an ihre Richtigkeit glaubt oder das Gericht sie für eine willkürliche, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgesprochene Vermutung halt, die Behauptung also nach Auffassung des Gerichts „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist.[3] Behauptungslast ist die Last einer Partei, im Prozess so viele Tatsachen zu behaupten, als sie zum Prozesssieg braucht. Behauptet sie zu wenig, ist die Klage oder Verteidigung nicht schlüssig.[4] Die Beweislast wiederum liegt bei der Partei, die den Hauptbeweis führen muss und streitige Tatsachen behauptet hat. Daraus entwickelte sich der Grundsatz „wer behauptet, muss es auch beweisen“.

Stehen im Zivilprozess die Aussagen der streitenden Parteien in Widerspruch zueinander, so sind in der Regel Zeugenaussagen von großer Bedeutung. Fehlt es jedoch an Zeugen oder können die Aussagen nicht mittels einer Vernehmung bewiesen werden, steht es dem Richter zu, den Behauptungen und Angaben einer Partei auch ohne Zeugen zu glauben. Dies eröffnet sowohl Klägern als auch Beklagten die Möglichkeit, eine richterliche Würdigung des Wahrheitsgehalts der eigenen Aussagen zu erlangen. Denn dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, „was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist.“[5]

Stuft ein Gericht einen Parteivortrag als „unsubstantiiert“ ein, obwohl dieser objektiv betrachtet nicht unsubstantiiert war, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wodurch das Urteil an einem Rechtsfehler leidet und angreifbar ist.[6] Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass der Parteivortrag dann hinreichend substantiiert sei, wenn die Partei Tatsachen anführe, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind.[7]

Im Strafrecht kennt man bei Äußerungsdelikten die Tatsachenbehauptung. Sie bezieht sich auf objektive Umstände in der Wirklichkeit, die dem Beweis vor einem Gericht zugänglich sind, also etwa durch Urkunden, Zeugen oder Sachverständige bestätigt oder widerlegt werden können. Im Strafprozess besteht die Maxime des römischen Rechts, dass die Beweispflicht beim Ankläger liegt (lateinisch necessitas probandi incumbit ei qui agit). Beweisen heißt im Sinne der Kriminalistik, dem beurteilenden Gericht einen Sachverhalt durch jedermann überzeugende und beliebig oft reproduzierbare Fakten so darzustellen, dass ein vernünftiger Zweifel an dem von den Strafverfolgungsorganen bei vorläufiger Tatbewertung angenommenen Tatgeschehen nicht möglich ist.[8]

Entscheidend in allen Rechtsgebieten ist, ob und inwieweit eine aufgestellte Behauptung als Indiz gelten darf oder einen noch höheren Gewissheitsgrad erreicht. Behauptet der bestohlene B, dass der Dieb D ihm widerrechtlich etwas weggenommen habe, so ist das Auffinden des Tatobjekts beim D ein Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung. Behauptet nun aber D, dass B ihm die Sache geliehen, geschenkt oder verkauft habe, wird dieses Indiz neutralisiert. Es liegt nun an den Beweisen, die B und D vorbringen, wer recht hat.

Mathematik

In der Mathematik bedarf die Behauptung ebenfalls eines Beweises, bevor sie den Status einer Regel oder eines Satzes bekommt.[9] Die Behauptung „das Quadrat einer ungeraden Zahl ist ebenfalls ungerade“ wird dabei durch die ungerade Zahl 𝑛 in der Form

𝑛 = 2𝑚 + 1
dargestellt, wobei 𝑚 eine ganze Zahl ist. Für das Quadrat gilt dann als Beweis
𝑛2 = 2𝑚 + 12 = 4𝑚2 + 4𝑚 + 1 = 2 (2𝑚2 + 2𝑚) + 1.
Aufgrund dieser Darstellung ist 𝑛2 ebenfalls ungerade, wobei die Behauptung aus der Binomischen Formel hergeleitet ist.

Naturkunde

Eine der klassischen Behauptungen in der Naturwissenschaft ist die über die Erdscheibe aus dem 6. Jahrhundert vor Christus, die unter anderem auf Hekataios von Milet zurückgeht. Aristoteles gab in seiner Schrift Über den Himmel aus dem 4. Jahrhundert v. Chr. drei Gründe für die Kugelgestalt der Erde an,[10] Plinius der Ältere († 79) übernahm die Auffassung von Aristoteles und ergänzte sie aus eigener Beobachtung. Seit jener Zeit galt die Behauptung der Erdscheibe als widerlegt.

Argumentationstheorie

Beim Argumentieren wird in der Rhetorik eine Behauptung üblicherweise begründet und Einwände gegen mögliche Gegenpositionen dargelegt.[11] Die Behauptung ist durch Argumente zu begründen, einer Abfolge von Aussagen, die aus einer oder mehreren Prämissen und einer Konklusion besteht. Behauptungen erfordern also stets sie stützende Argumente oder Beweise, um in den höheren Status der Richtigkeit, Tatsache oder Wahrheit aufzusteigen. Reichen die Argumente/Beweise nicht aus (sie sind juristisch „nicht substantiiert“) oder fehlen sie ganz, verbleiben sie als unbewiesene Behauptungen.

Literatur

  • John R. Searle: Sprechakte. Frankfurt am Main 1969.
  • Ernst Topitsch (Hrsg.): Logik der Sozialwissenschaften. Köln 1966.
Wiktionary: Behauptung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  1. ↑ Aussage, nicht Äußerung (??)
  1. ↑ Julius Weiske: Rechtslexikon für Juristen aller deutschen Staaten, 1844, S. 108.
  2. ↑ BGH NJW 1986, 246
  3. ↑ BGH NJW 1986, 246
  4. ↑ BGH NJW 2011, 3291
  5. ↑ BGH, Beschluss vom 27. September 2017, Az.: XII ZR 48/17
  6. ↑ BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012, Az.: II ZR 212/10
  7. ↑ BVerfG, WM 2012, 492
  8. ↑ Rolf Ackermann, Horst Clages, Holger Roll: Handbuch der Kriminalistik. 3. Auflage, S. 48.
  9. ↑ Jürgen Koch, Martin Stämpfle: Mathematik für das Ingenieurstudium. 2018, S. 51 f.
  10. ↑ John Leofric Stocks, Aristotle: On the Heavens, 2015 (Memento des Originals vom 12. Dezember 2018 im Internet Archive)
  11. ↑ Vgl. Harald Wohlrapp: Der Begriff des Arguments. Über die Beziehungen zwischen Wissen, Forschen, Glaube, Subjektivität und Vernunft. Würzburg 2008, ISBN 978-3-8260-3820-4, S. 192.