„Staat“ – Versionsunterschied
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* ‘politische Herrschaftsform, die das Zusammenleben einer Gesellschaftsformation innerhalb festgelegter territorialer Grenzen regelt, | * ‘politische Herrschaftsform, die das Zusammenleben einer Gesellschaftsformation innerhalb festgelegter territorialer Grenzen regelt, | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:42 Uhr
- ‘politische Herrschaftsform, die das Zusammenleben einer Gesellschaftsformation innerhalb festgelegter territorialer Grenzen regelt,
- Pracht, Aufwand’.
- Nur spärlich und unsicher ist belegt
- mhd. stat ‘Rechtszustand, Ausstattung’,
- häufiger dagegen in hansischen Urkunden (seit 14. Jh.)
- mnd. stāt ‘äußere und innere Verfassung, Lage, Umstände, Stand, Klasse, Stellung, Ansehen, Gesamtheit der Vertreter eines Standes, Aufwand’,
- verbreitet dann (vom 15. Jh. an)
- fnhd. Stat ‘(sozialer) Stand, (gesellschaftliche) Stellung, Rang, Lebensweise, Zustand (auch des Vermögens), standesgemäßer Aufwand, Pracht, Prunk’.
- Der Ausdruck wird im 14. Jh. (ein zweifelhafter mhd. Beleg stammt aus dem 13. Jh.)
- aus lat. status ‘das Stehen, Stand, Wuchs, Zustand, Umstände, Lage, (durch die Geburt bedingte) soziale Stellung, fester Bestand, Wohlstand’,
- mlat. auch ‘Hofhaltung, Haushalt, Einkünfte, Rechnungslegung’ (s. Status),
- einer Bildung zu lat. stāre (statum) ‘stehen’ (verwandt mit stehen, s. d.),
- entlehnt.
- Der Übergang in den politischen Bereich beginnt sich bereits im Lat. anzubahnen,
- vgl. bei Cicero Fügungen wie status cīvitātis, status reī pūblicae, bei Tertullian Rōmānus status, status Iūdaeōrum (wo status statt sonst üblichem imperium, cīvitās, rēs pūblica steht).
- Doch Verwendungen dieser Art bleiben ohne nachhaltige Wirkung.
- Bis ins 16. Jh. entsprechen die dt. Bedeutungen des Wortes im wesentlichen dem allgemeinen lat. und mlat. Gebrauch.
- Erst vom 17. Jh. an erweitert sich der Bedeutungsumfang in Verbindung mit der staatlich-politischen Entwicklung in Europa (verschiedentlich beeinflußt von ital. Stato und frz. État);
- er erfaßt das Territorium, den Verwaltungsapparat, das fiskalische System,
- die fürstlichen Hoheitsrechte und die Rechte und Pflichten der Stände- oder Klassengesellschaft,
- die Vertretung der Macht nach außen und nach innen.
- Im einzelnen vgl. dazu Weinacht Staat (1968).
- Die bereits früh ausgebildete Bedeutung ‘Ausstattung, Aufwand, Pracht’ bleibt daneben unverändert lebendig und geht in der Umgangssprache auch in ‘Prunk, Putz, kostbare Kleidung, prächtiges Hausgerät’ über,
- vgl. redensartlich sich in Staat werfen (18. Jh.), Staat machen ‘sich herausputzen’ (19. Jh.), älter Staat (‘Eindruck, viel Aufhebens’) von etw. machen (um 1700).