„Rechtsgefühl“ – Versionsunterschied
| [ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
K Textersetzung - „{{dt.}}“ durch „Sprachstufe::deu.“ |
||
| (Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Recht]]{{-s-}}[[Gefühl]] | [[Recht]]{{-s-}}[[Gefühl]] [[Sprachstufe::deu.]] | ||
Rechtsgeschichtlich finden sich frühe Andeutungen eines '''Rechtsgefühls '''bei [[Aristoteles]], der die Ansicht vertrat, der Mensch sei das Lebewesen, das einen Sinn für das [[Gerechte]] und das [[Ungerechte]] besitze ([[Politik (Aristoteles)|Politik]], 1213a), und im [https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_iuris_civilis Corpus Juris] [https://de.wikipedia.org/wiki/Justinian_I. Justinians], in dem es hieß, „[[iūs nātūrāle|ius naturale]]“ sei, „quod natura omnia animalia docuit“<ref group=" | Rechtsgeschichtlich finden sich frühe Andeutungen eines '''Rechtsgefühls '''bei [[Aristoteles]], der die Ansicht vertrat, der Mensch sei das Lebewesen, das einen Sinn für das [[Gerechte]] und das [[Ungerechte]] besitze ([[Politik (Aristoteles)|Politik]], 1213a), und im [https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_iuris_civilis Corpus Juris] [https://de.wikipedia.org/wiki/Justinian_I. Justinians], in dem es hieß, „[[iūs nātūrāle|ius naturale]]“ sei, „quod natura omnia animalia docuit“<ref group="Anmerkung">was die Natur allen Tieren beigebracht hat</ref> ([https://de.wikipedia.org/wiki/Pandekten Digesten] I 1, 3), ferner „quod semper aequm ac bonum est“<ref group="Anmerkung">was immer gleich gut ist</ref> (Digesten I 1, 11);<ref><span class="reference-text">Übers. (Kaser): „Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hat“, ferner „was immer billig und gut ist“.</span></ref> als „ius gentium“ wurde das bezeichnet, „quod ... naturalis ratio inter omnes homines constituit“<ref group="Anmerkung">was ... eine natürliche Ordnung unter allen Menschen schafft</ref> (Digesten, I 1, 9).<ref><span class="reference-text">Übers.: als „Völkergemeinrecht“ (Kaser) wurde das bezeichnet, das die natürliche Vernunft zwischen alle Menschen gesetzt hat.</span></ref> Das Problem des Rechtsgefühls beschäftigte auch, etwa in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_von_Kleist Kleist]’schen Novelle [https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Kohlhaas Michael Kohlhaas] (1864) die Literatur, sodann auch Verhaltensforschung, Psychologie und Sozialwissenschaften.<p>Nach dem ethischen Formalismus [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsphilosophie#Kant Immanuel Kants] könnte das Rechtsgefühl nichts anderes sein als ein vernunftgeleitetes, verallgemeinerungsfähiges Urteil des Gewissens<ref><span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Immanuel_Kant Kant]: ''Metaphysik der Sitten.'' 1797, ''Tugendlehre.'' Einleitung XII b, § 13.</span></ref>, das sich (wie man in Annäherung an Kant sagen kann) darauf richtet, die Freiheiten und Interessen des einen gegen die Freiheiten und Interessen der anderen so abzugrenzen, dass sie „nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen“ können<ref><span class="reference-text">Vgl. Kant: ''Metaphysik der Sitten.'' 1797, ''Einleitung in die Rechtslehre.'' §§ B, C.</span></ref>. – Das Rechtsgefühl folgt jedoch nicht bloß formalen Prinzipien, sondern schließt konsensfähige Wertungen ein. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionelle_Eigenschaft Dispositionen] zu solchen Wertungen sind zum Teil [https://de.wikipedia.org/wiki/Soziobiologie#Soziobiologie_des_Menschen naturbedingt], zum Teil auch erworben, insbesondere durch den [https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitgeist#Zeitgeist_und_Recht Zeitgeist] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Tradition Traditionen] bestimmt, in die man hineingeboren ist.<ref><span class="reference-text">Reinhold Zippelius: ''Rechtsphilosophie.'' 6. neubearbeitete Auflage. 2011, §§ 5 III, 19 IV und in den [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerechtigkeitstheorien#Reinhold_Zippelius Gerechtigkeitstheorien].</span></ref></p><p>Ein elementares Rechtsgefühl (Gefühl für Gerechtigkeit) ist in [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfortbildung Rechtsentwicklungen] am Werke, insbesondere dann, wenn das Gerechtigkeitsgefühl die Änderung des überkommenen Rechts verlangt. Dieses ursprüngliche Gefühl für Gerechtigkeit regt sich aber z. B. auch, wenn ein Kind ohne einsichtigen Grund gegenüber anderen Kindern zurückgesetzt wird und sich deshalb als ungerecht behandelt fühlt.</p><p>Begrifflich ist dieses elementare Gerechtigkeitsgefühl nicht identisch mit richterlichem [https://de.wikipedia.org/wiki/Judiz Judiz]: Darunter versteht man den aus richterlicher Berufserfahrung stammenden, intuitiven Zugriff auf die dem geltenden Recht entsprechende Entscheidung eines Falles. Denn dieses vom Richter anzuwendende positive Recht ist aus vielfältigen Interesseneinflüssen und nur zum Teil auch aus konsensfähigen Gerechtigkeitsvorstellungen hervorgegangen; doch soweit dies letzte der Fall ist, wird das Judiz des Richters in der Regel auch mit seinem Gerechtigkeitsgefühl übereinstimmen.</p><p>Etwas anderes bezeichnete [https://de.wikipedia.org/wiki/Gustav_Radbruch Gustav Radbruch] mit dem Wort „Rechtsgefühl“: nicht das „richterlich“ neutral abwägende Urteil, was gerecht sei, sondern ein selbstbezügliches Rechtsgefühl, nämlich „das Gefühl eigenen Rechts“, das sich zwischen einem mehr oder minder rigorosen „Kampf ums (eigene) Recht“ und duldsamer Nachgiebigkeit entscheide.<ref><span class="reference-text">Gustav Radbruch: ''Rechtsphilosophie.'' Studienausgabe. 1999, S. 99 ff.</span></ref></p><p>Die drei verschiedenen Begriffe – das elementare Gerechtigkeitsgefühl, das richterliche Judiz und das selbstbezügliche Rechtsgefühl – stellte [https://de.wikipedia.org/wiki/Erwin_Riezler Erwin Riezler] nebeneinander und wies dem Wort „Rechtsgefühl“ einen dreifachen Sinn zu, nämlich:<ref><span class="reference-text">Erwin Riezler: ''Das Rechtsgefühl.'' 3., unveränderte Auflage. 1969, S. 6 ff.</span></ref></p> | ||
*die „Fähigkeit zu intuitiver Erfassung und richtiger Anwendung dessen, was geltendes Recht ist“ – (Judiz), | *die „Fähigkeit zu intuitiver Erfassung und richtiger Anwendung dessen, was geltendes Recht ist“ – (Judiz), | ||
*ein „Gefühl für das, was Recht sein soll“ – (Gerechtigkeitsgefühl)<ref><span class="reference-text">In diesem Sinn verstand wohl auch Heinrich Henkel das Rechtsgefühl als „emotionales Empfinden für rechtliches Sollen und Dürfen“ (''Einführung in die Rechtsphilosophie.'' 2., völlig neubearbeitete Auflage. 1977, S. 534).</span></ref> und | *ein „Gefühl für das, was Recht sein soll“ – (Gerechtigkeitsgefühl)<ref><span class="reference-text">In diesem Sinn verstand wohl auch Heinrich Henkel das Rechtsgefühl als „emotionales Empfinden für rechtliches Sollen und Dürfen“ (''Einführung in die Rechtsphilosophie.'' 2., völlig neubearbeitete Auflage. 1977, S. 534).</span></ref> und | ||
| Zeile 20: | Zeile 20: | ||
== <span id="Einzelnachweise">Einzelnachweise</span> == | == <span id="Einzelnachweise">Einzelnachweise</span> == | ||
<references group="Anmerkung" /> | <references group="Anmerkung" /> | ||
<references group="note" /> | |||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:03 Uhr
Rechtsgeschichtlich finden sich frühe Andeutungen eines Rechtsgefühls bei Aristoteles, der die Ansicht vertrat, der Mensch sei das Lebewesen, das einen Sinn für das Gerechte und das Ungerechte besitze (Politik, 1213a), und im Corpus Juris Justinians, in dem es hieß, „ius naturale“ sei, „quod natura omnia animalia docuit“[Anmerkung 1] (Digesten I 1, 3), ferner „quod semper aequm ac bonum est“[Anmerkung 2] (Digesten I 1, 11);[1] als „ius gentium“ wurde das bezeichnet, „quod ... naturalis ratio inter omnes homines constituit“[Anmerkung 3] (Digesten, I 1, 9).[2] Das Problem des Rechtsgefühls beschäftigte auch, etwa in der Kleist’schen Novelle Michael Kohlhaas (1864) die Literatur, sodann auch Verhaltensforschung, Psychologie und Sozialwissenschaften.
Nach dem ethischen Formalismus Immanuel Kants könnte das Rechtsgefühl nichts anderes sein als ein vernunftgeleitetes, verallgemeinerungsfähiges Urteil des Gewissens[3], das sich (wie man in Annäherung an Kant sagen kann) darauf richtet, die Freiheiten und Interessen des einen gegen die Freiheiten und Interessen der anderen so abzugrenzen, dass sie „nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen“ können[4]. – Das Rechtsgefühl folgt jedoch nicht bloß formalen Prinzipien, sondern schließt konsensfähige Wertungen ein. Die Dispositionen zu solchen Wertungen sind zum Teil naturbedingt, zum Teil auch erworben, insbesondere durch den Zeitgeist und die Traditionen bestimmt, in die man hineingeboren ist.[5]
Ein elementares Rechtsgefühl (Gefühl für Gerechtigkeit) ist in Rechtsentwicklungen am Werke, insbesondere dann, wenn das Gerechtigkeitsgefühl die Änderung des überkommenen Rechts verlangt. Dieses ursprüngliche Gefühl für Gerechtigkeit regt sich aber z. B. auch, wenn ein Kind ohne einsichtigen Grund gegenüber anderen Kindern zurückgesetzt wird und sich deshalb als ungerecht behandelt fühlt.
Begrifflich ist dieses elementare Gerechtigkeitsgefühl nicht identisch mit richterlichem Judiz: Darunter versteht man den aus richterlicher Berufserfahrung stammenden, intuitiven Zugriff auf die dem geltenden Recht entsprechende Entscheidung eines Falles. Denn dieses vom Richter anzuwendende positive Recht ist aus vielfältigen Interesseneinflüssen und nur zum Teil auch aus konsensfähigen Gerechtigkeitsvorstellungen hervorgegangen; doch soweit dies letzte der Fall ist, wird das Judiz des Richters in der Regel auch mit seinem Gerechtigkeitsgefühl übereinstimmen.
Etwas anderes bezeichnete Gustav Radbruch mit dem Wort „Rechtsgefühl“: nicht das „richterlich“ neutral abwägende Urteil, was gerecht sei, sondern ein selbstbezügliches Rechtsgefühl, nämlich „das Gefühl eigenen Rechts“, das sich zwischen einem mehr oder minder rigorosen „Kampf ums (eigene) Recht“ und duldsamer Nachgiebigkeit entscheide.[6]
Die drei verschiedenen Begriffe – das elementare Gerechtigkeitsgefühl, das richterliche Judiz und das selbstbezügliche Rechtsgefühl – stellte Erwin Riezler nebeneinander und wies dem Wort „Rechtsgefühl“ einen dreifachen Sinn zu, nämlich:[7]
- die „Fähigkeit zu intuitiver Erfassung und richtiger Anwendung dessen, was geltendes Recht ist“ – (Judiz),
- ein „Gefühl für das, was Recht sein soll“ – (Gerechtigkeitsgefühl)[8] und
- die „Befriedigung über die Verwirklichung und Durchsetzung des Rechts und Mißstimmung oder Empörung über das Unrecht“ – (selbstbezügliches Rechtsgefühl).
Nach Fritz Dehnow bezieht sich Rechtsgefühl „auf das Recht im vollen Umfang des Begriffs, insbesondere sowohl auf abstrakte Normen wie auf Einzelentscheidungen sowie auf sämtliche Disziplinen des Rechts“.[9]
Literatur
- Heinz Barta: Zur Entstehung von Rechtsbewusstsein und Rechtsgefühl. In: Martin Lang, Heinz Barta, Robert Rollinger (Hrsg.): Staatsverträge, Völkerrecht und Diplomatie im Alten Orient und in der griechisch-römischen Antike (= Philippika. 40). Harrassowitz, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-447-06304-3, S. 1–26, pdf.
- Fritz Dehnow: Wesen und Wert des Rechtsgefühls. In: Archiv für systematische Philosophie. Neue Folge der Philosophischen Monatshefte. Bd. 20, Nr. 1, 1914, S. 90–92.
- Heinrich Henkel: Einführung in die Rechtsphilosophie. Grundlagen des Rechts. 2., völlig neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 1977, ISBN 3-406-06558-9, S. 534 ff.
- Ernst-Joachim Lampe: Das sogenannte Rechtsgefühl (= Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie. 10). Westdeutscher Verlag, Opladen 1985, ISBN 3-531-11720-3.
- Christoph Meier: Zur Diskussion über das Rechtsgefühl. Themenvielfalt – Ergebnistrends – neue Forschungsperspektiven (= Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung. 59). Duncker & Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-05992-1 (Zürich, Universität, Dissertation, 1985).
- Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie (= Uni-Taschenbücher. 2043). Studienausgabe. Nachdruck der Ausgabe Leipzig, Quelle & Meyer, 1932. Herausgegeben von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 3-8252-2043-5, S. 99 ff. m. w. Nachw.
- Erwin Riezler: Das Rechtsgefühl. Rechtsphilosophische Betrachtungen. 3., unveränderte Auflage. C. H. Beck, München 1969.
- Max Rümelin: Rechtsgefühl und Rechtsbewußtsein. Rede, gehalten bei der akademischen Preisverteilung am 6. November 1925. Mohr, Tübingen 1925.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. Ein Studienbuch. 6., neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61191-9, §§ 18 ff.
Einzelnachweise
- ↑ Übers. (Kaser): „Naturrecht ist das, was die Natur alle Lebewesen gelehrt hat“, ferner „was immer billig und gut ist“.
- ↑ Übers.: als „Völkergemeinrecht“ (Kaser) wurde das bezeichnet, das die natürliche Vernunft zwischen alle Menschen gesetzt hat.
- ↑ Kant: Metaphysik der Sitten. 1797, Tugendlehre. Einleitung XII b, § 13.
- ↑ Vgl. Kant: Metaphysik der Sitten. 1797, Einleitung in die Rechtslehre. §§ B, C.
- ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie. 6. neubearbeitete Auflage. 2011, §§ 5 III, 19 IV und in den Gerechtigkeitstheorien.
- ↑ Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. Studienausgabe. 1999, S. 99 ff.
- ↑ Erwin Riezler: Das Rechtsgefühl. 3., unveränderte Auflage. 1969, S. 6 ff.
- ↑ In diesem Sinn verstand wohl auch Heinrich Henkel das Rechtsgefühl als „emotionales Empfinden für rechtliches Sollen und Dürfen“ (Einführung in die Rechtsphilosophie. 2., völlig neubearbeitete Auflage. 1977, S. 534).
- ↑ Fritz Dehnow: Wesen und Wert des Rechtsgefühls. In: Archiv für systematische Philosophie. Neue Folge der Philosophischen Monatshefte. Bd. 20, Nr. 1, 1914, S. 90–92.