„Hauptverfahren“ – Versionsunterschied
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Das '''Hauptverfahren''' ist der abschließende Teil des strafrechtlichen [[Erkenntnisverfahren|Erkenntnisverfahrens]], in dem entsprechend dem im deutschen [[Strafverfahren]] geltenden [[Mündlichkeitsgrundsatz]] eine mündliche Verhandlung, die so genannte [[Hauptverhandlung]], durchgeführt wird.<p>Das Hauptverfahren beginnt mit der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch den [[Eröffnungsbeschluss]] (<span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/stpo/203.html § 203]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/stpo/207.html § 207]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_(Deutschland) StPO]) und endet mit dem Urteil oder einer [[Einstellung des Verfahren|Einstellung des Verfahrens]].</p> | |||
Aktuelle Version vom 25. August 2024, 17:39 Uhr
Das Hauptverfahren ist der abschließende Teil des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, in dem entsprechend dem im deutschen Strafverfahren geltenden Mündlichkeitsgrundsatz eine mündliche Verhandlung, die so genannte Hauptverhandlung, durchgeführt wird.
Das Hauptverfahren beginnt mit der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch den Eröffnungsbeschluss (§ 203, § 207 StPO) und endet mit dem Urteil oder einer Einstellung des Verfahrens.