„Staatsorgan“ – Versionsunterschied
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 18:29 Uhr
◀▶Auch der Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er Organe, Staatsorganegenannt. Die obersten Staatsorgane werden auch Verfassungsorgane genannt. In Deutschland bestehen auf der Bundesebene folgende Verfassungsorgane:
- Bundestag (Art. 38 ff. GG)
- Bundesrat (Art. 50 ff. GG)
- Gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) (Art. 53a ff. GG)
- Bundesversammlung (Art. 54 ff. GG)
- Bundespräsident (Art. 54 ff. GG)
- Bundesregierung (Art. 62 ff. GG), einschließlich des Bundeskanzlers, der eine hervorgehobene Stellung in der Regierung hat (Art. 63 Abs. 1 GG)
- Bundesverfassungsgericht (Art. 92 ff. GG)
Diese Staatsorgane können auch selbst wieder Organe haben. Beispielsweise wird ein Untersuchungsausschuss als ein Organ des jeweiligen Parlamentes bezeichnet.[1] Der Deutsche Bundestag hat mit dem Wehrbeauftragten und dem SED-Opferbeauftragten außerdem Hilfsorgane.
Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet, sofern von diesen Verwaltungsentscheidungen getroffen werden. Vom jeweiligen Organ zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Mitunter können Organe auch mit Wirkung für andere Hoheitsträger tätig werden (Organleihe).
Besteht zwischen den einzelnen Organen (ohne BVerfG) eine divergierende Auffassung hinsichtlich der verfassungsmäßigen Rechte eines Organs, kann das Bundesverfassungsgericht in einem so genannten Organstreitverfahren angerufen werden. Die Bundesländer haben eigene Staatlichkeit und daher ebenfalls Staatsorgane. Auf Landesebene bestehen regelmäßig als oberste Organe Landtag, Landesregierung und Landesverfassungsgericht. Die Landesverfassungen kennen ebenfalls Organstreitverfahren.
Mittelbare Staatsverwaltung
Auch die vom Staat geschaffenen selbständigen Verwaltungsträger (Selbstverwaltung) sind juristische Personen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung des öffentlichen Rechts und Anstalt des öffentlichen Rechts) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln nach dem Kommunalrecht etwa für die Gemeinde der Bürgermeisterund der Gemeinderat.
Haftung
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden: § 89 Abs. 1 BGB verweist hierfür auf § 31 BGB. Das erfasst aber nur die Haftung für privatrechtliches Handeln der Organe, wie sich schon aus dem Tatbestandsmerkmal Fiskus ergibt. Für öffentlich-rechtliches Handeln ihrer Organe haften sie dagegen nach den Regeln der Amtshaftung.
- ↑ Timo Hebeler/Jan Schulz, Prüfungswissen zum Untersuchungsausschussrecht, in: JuS 2010, S. 969–974 (969), was wichtig für die Zuständigkeit von Klagen bei der Verbandskompetenz (eines Verwaltungsträgers) ist.