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„Behörde“ – Versionsunterschied

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<p>[[behör]][[-de]] f. ‘staatliche oder kommunale Dienststelle mit bestimmten Amtsgeschäften (und deren Sitz)’. </p>
<p>[[behör]][[-de]] f. ‘staatliche oder kommunale Dienststelle mit bestimmten Amtsgeschäften (und deren Sitz)’.</p>
* Das aus der Kanzleisprache stammende, seit der 2. Hälfte des 17. Jhs. gebräuchliche Wort
** schließt an älteres ''[[behören]]'', mhd. ''zuo behœren'' ‘(zu)gehören, zukommen, gebühren’ (s. ''[[hören]]'', ''[[gehören]]'' und ''[[Zubehör]]'') an,
** bedeutet also eigentlich ‘das ''[[Gehörige]]'', das ''[[Notwendige]]''’,
** dann ‘Stelle, Ort, wohin etw. ''[[gehört]]''’;
*** dazu das heute unübliche ''[[behörig]]'' Adj. ‘gehörig, gebührend, passend’.
* Vermutlich aus der seit Mitte des 17. Jhs. bezeugten Wendung ''an behörigen Ort'' (''behörigen Orts'') hat sich die heute geläufige Bedeutung ‘Dienststelle’ entwickelt.
* Ableitungen dazu sind die seit der 2. Hälfte des 19. Jhs. belegten Ausdrücke ''[[behördlich]], [[behördlicherseits]]''


* Das aus der Kanzleisprache stammende, seit der 2. Hälfte des 17. Jhs. gebräuchliche Wort
= Behörde =
** schließt an älteres ''[[behören]]'', mhd. ''zuo behœren'' ‘(zu)gehören, zukommen, gebühren’ (s. ''[[hören]]'', ''[[gehören]]'' und ''[[Zubehör]]'') an,
'''Behörde''' (im organisatorischen Sinne auch '''[[Amt]]''' genannt) ist eine [[öffentliche Stelle]], die die Aufgaben der [[öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] wahrnimmt, die ihr aufgrund [[materielle Gesetze|materieller Gesetze]] aufgegeben sind. Behörden können [[Rechtshandlung|Tun]], [[Duldung (Recht)|Dulden]] oder [[Unterlassen]] aufgeben ([[Eingriffsverwaltung]]) oder Leistungen darbieten ([[Leistungsverwaltung]]) und sind das [[Rechtsorgan|Organ]] der jeweiligen [[Körperschaft]], für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf [[Supranationalität|supranationaler]], [[nationale Ebene|nationaler]] und [[subnationale Ebene|subnationaler Ebene]]. Weitergehend ist der Begriff der [[öffentliche Einrichtung|öffentlichen Einrichtung]] und der [[Dienststelle]], die als [[staatliche Stelle]] auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z.&nbsp;B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Milit%C3%A4r militärische] Dienststelle).<div class="mw-heading mw-heading2">
** bedeutet also eigentlich ‘das ''[[Gehörige]]'', das ''[[Notwendige]]''’,
== Situation in Deutschland ==
** dann ‘Stelle, Ort, wohin etw. ''[[gehört]]''’;  
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
*** dazu das heute unübliche ''[[behörig]]'' Adj. ‘gehörig, gebührend, passend’.  
=== Begriff der Behörde ===
* Vermutlich aus der seit Mitte des 17. Jhs. bezeugten Wendung ''an behörigen Ort'' (''behörigen Orts'') hat sich die heute geläufige Bedeutung ‘Dienststelle’ entwickelt.  
</div><p>Der Begriff der ''Behörde'' wird unterschiedlich definiert: Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html § 1]</span> Abs.&nbsp;4 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG] des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beh%C3%B6rde#cite_note-1 [1]]</sup>). Darunter fallen neben den klassischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger Verwaltungsträgern] auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Organ_(Recht) Organe] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative] und der [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Judikative], sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z.&nbsp;B. der [https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4sident_des_Deutschen_Bundestages Bundestagspräsident] bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Parteienfinanzierung Erstattung von Wahlkampfkosten] oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot Hausverbots]). Darüber hinaus gelten auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Beleihung Beliehene] (z.&nbsp;B. die Sachverständigen des [https://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%9CV TÜV] oder die Bezirks[https://de.wikipedia.org/wiki/Schornsteinfeger schornsteinfeger]) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen [https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheitsrechte Hoheitsrechte] ausüben.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beh%C3%B6rde#cite_note-2 [2]]</sup></p><p>Der organisationsrechtliche Behördenbegriff weicht hiervon ab. Er ist gesetzlich nicht definiert. Der organisationsrechtliche Behördenbegriff ist deutlich enger als der verwaltungsverfahrensrechtliche: Erforderlich ist ein gewisser Personalkörper mit einem Behördenleiter und einem eigenen Aufgabenzuschnitt mit eigenen Befugnissen, der sich von der nächsthöheren Behörde abgrenzt. Die Einordnung kann manchmal schwierig sein: Außenstellen von Behörden (z.&nbsp;B. die zahlreichen Außenstellen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)]) sind zwar von der Zentrale räumlich getrennt, verfügen auch über einen gewissen Personalstab und auch über einen Leiter der Außenstelle, der innerorganisatorisch aber nur den Rang eines Referatsleiters hat. Die Außenstellen dem BAMFs haben keine gegenüber der Zentrale bestehenden eigenen Befugnisse und sind daher organisationsrechtlich keine eigene Behörde, wohl aber verwaltungsverfahrensrechtlich.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
* Ableitungen dazu sind die seit der 2. Hälfte des 19. Jhs. belegten Ausdrücke ''[[behördlich]], [[behördlicherseits]]''
=== Auftreten gegenüber dem Bürger ===
</div><p>In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, wobei ihr Handeln dem Rechtsträger zugeordnet wird, dem sie angehören (regelmäßig Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Im Verwaltungsprozess treten sie in der Regel als Vertretungsorgan für ihren Rechtsträger auf. Stellen, die zur mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung gehören – das sind u.&nbsp;a. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – sind regelmäßig keine Behörden, sondern ''haben'' Behörden. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesagentur_f%C3%BCr_Arbeit Bundesagentur für Arbeit] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Rentenversicherung_Bund Deutsche Rentenversicherung Bund]sind beispielsweise eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__367.html § 367]</span> Abs.&nbsp;1 SGB III einerseits, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__29.html § 29]</span> Abs.&nbsp;1 SGB IV andererseits) und daher selbst rechtsfähig. Sie sind aus der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland rechtlich ausgegliedert. Diese Körperschaften haben oft mehrere Organe, von denen in der Regel jedes Behördencharakter hat. Oft vertritt aber nur ein Organ die Körperschaft im Außenverhältnis, zumeist ein Vorstand oder ein Geschäftsführer. Aus der allgemeinen Innenverwaltung rechtlich ausgliederte Stellen des Bundes führen nicht den Bundesadler im Briefkopf, sondern oft eigene [https://de.wikipedia.org/wiki/Logo_(Zeichen) Logos].</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Abgrenzung ===
</div><p>Sowohl im [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht privaten] als auch im [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentlichen Recht] handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.</p><p>Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigenbetrieb Eigenbetrieb]. Im Falle der [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatisierung Privatisierung] wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html Art. 33]</span> Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung [https://de.wikipedia.org/wiki/Hoheit_(Staatsrecht) hoheitsrechtlicher] Befugnisse in der Regel Angehörigen des [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlicher_Dienst öffentlichen Dienstes] zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der [https://de.wikipedia.org/wiki/Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge] als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Behördenstruktur ===
</div><figure>[https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Schaubild_Muster-Bundesministerium.svg]<figcaption>Verdeutlichung der Behördenstruktur am Beispiel eines (fiktiven) Bundesministeriums.</figcaption></figure><p>Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz], [https://de.wikipedia.org/wiki/Verordnung Verordnung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Erlass_(Verwaltungsrecht) Erlass], [https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) Satzung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnung] oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(Deutschland) Verwaltungsgerichtsbarkeit]; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsicht Fachaufsicht] oder der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalaufsicht Kommunalaufsicht] durch übergeordnete Behörden kontrolliert.</p><p>Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsicht Dienstaufsicht]; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstaufsichtsbeschwerde Dienstaufsichtsbeschwerde] zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschriften] und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Selbstbindung_der_Verwaltung Selbstbindung der Verwaltung] kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html Art. 3]</span> Abs.&nbsp;1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland GG] verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.</p><div class="mw-heading mw-heading4">
==== Bundes- und Landesbehörden ====
</div><p>Die tragenden Organisationseinheiten der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesbeh%C3%B6rde_(Deutschland) Bundes-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeh%C3%B6rde Landesbehörden] sind bei obersten und oberen Behörden die [https://de.wikipedia.org/wiki/Referat_(Organisation) Referate], welche im Übrigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Dezernat Dezernate] genannt werden. Diese können sich in [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachgebiet_(Organisation) Sachgebiete] oder Teams gliedern. Sie werden von einem Sachgebiets- bzw. Teamleiter geführt. Mehrere Referate werden zu einer Gruppe, zu einer Referatsgruppe oder in Ministerien zu einer Unterabteilung zusammengefasst. Mehrere Gruppen, Referatsgruppen oder Unterabteilungen bilden eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Abteilung_(Organisation) Abteilung]. Bedeutende Abteilungen mit vielen Unterabteilungen werden auch Hauptabteilung genannt, z.&nbsp;B. die ehemalige Hauptabteilung Rüstung im [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesministerium_der_Verteidigung Bundesministerium der Verteidigung]. Die (Haupt-)Abteilung ist die höchste Gliederungsform unterhalb der Leitungsebene einer Behörde. Diese besteht aus den Behördenleiter, seinen Stellvertretern und Stabsstellen. In Bundesbehörden werden die Behördenleiter oft [https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4sident_(Verwaltung) Präsident], deren Stellvertreter Vizepräsident genannt. In [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesministerium_(Deutschland) Bundesministerien] gehören zur Leitungsebene der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesminister_(Deutschland) Bundesminister], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Parlamentarischer_Staatssekret%C3%A4r Parlamentarischen] und beamteten [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatssekret%C3%A4r Staatssekretäre].</p><p>Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungskompetenz Verwaltungskompetenz]. Da die [https://de.wikipedia.org/wiki/Land_(Deutschland) Länder] im [https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deralismus_in_Deutschland föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland] die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der [https://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsicht Fach-] bzw. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht] ihrer [https://de.wikipedia.org/wiki/Landesregierung_(Deutschland) Regierung] (welche dem jeweiligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Parlament Parlament] wiederum [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechenschaft Rechenschaft] schuldet) sowie unter der Überprüfung durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht Gerichte]. Eine Kooperation der Ministerien der Länder findet unter anderem im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Fachministerkonferenzen_der_deutschen_L%C3%A4nder Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister], insbesondere der [https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerpr%C3%A4sidentenkonferenz Ministerpräsidentenkonferenz], statt.</p><p>Einzelne Behörden heißen oft ''Amt'', z.&nbsp;B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzamt Finanzamt], [https://de.wikipedia.org/wiki/Versorgungsamt Versorgungsamt] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Forstamt Forstamt].</p><div class="mw-heading mw-heading4">
==== Andere Behörden ====
</div><p>Je nach Verwaltungsgliederung (siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalverwaltung Kommunalverwaltung]) gibt es in Deutschland Ämter in [https://de.wikipedia.org/wiki/Regierungsbezirk Regierungsbezirken], [https://de.wikipedia.org/wiki/Landkreis Landkreisen], Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeordnungen_in_Deutschland Gemeindeordnungen in Deutschland] unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister Bürgermeister].</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Verwaltungsvorgänge ===
</div><p>Für einige ''Verwaltungsvorgänge'' gibt es genau definierte Begriffe.</p>
*Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Erlass_(Verwaltungsrecht) Erlass]'' ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an eine nachgeordnete Behörde (z.&nbsp;B. ein Erlass des [https://de.wikipedia.org/wiki/Innenministerium Innenministeriums] an die oberste Polizeibehörde).
*Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Runderlass Runderlass]'' ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an mehrere nachgeordnete Behörden (z.&nbsp;B. ein Erlass des [https://de.wikipedia.org/wiki/Kultusministerium Kultusministeriums] über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen).
*Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Auftrag#%C3%96ffentliche_Verwaltung Auftrag]'' ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die ''nicht'' oberste Behörde, also ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Ministerium Ministerium]'', ist, da das Ministerium nur durch ''Erlass'' handelt, s.&nbsp;o.) an eine nachgeordnete Behörde.
*Eine ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgung Verfügung]'' ist eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Anordnung_(Recht) Anordnung] mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenwirkung Außenwirkung], d.&nbsp;h. an Behörden anderer [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger Verwaltungsträger] oder an Bürger, z.&nbsp;B. eine ''Polizeiverfügung'' des regionalen Polizeipräsidenten.
*Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Bericht_(Verwaltung) Bericht]'' ist Text einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde mit Sachständen, Bewertungen und/oder Folgerungen. Ein Brief eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Subaltern subalternen] Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an den Minister ist somit auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
*Ein ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid Bescheid]'' ist ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakt] in Form einer Entscheidung (z.&nbsp;B. Ablehnungsbescheid eines Antrages).
*Ein ''Vermerk'' ist eine ausschließlich behördeninterne [https://de.wikipedia.org/wiki/Notiz Notiz] (z.&nbsp;B. Gesprächsnotiz).
*Ein ''Protokoll'' beschreibt in der Regel Besprechungen und (Rats-)Sitzungen.
*Ein ''Schreiben'' umfasst alle sonstigen Schriftstücke innerhalb oder außerhalb der Behörde (z.&nbsp;B. Briefe an Bürger oder andere Behörden).
<p>Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen ''Bericht'' an den Polizeipräsidenten, er richtet ein ''Schreiben'' an das Finanzamt und eine ''Anordnung'' an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Siehe auch ==
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Deutschland ===
</div>
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensgesetz Verwaltungsverfahrensgesetz] der Bundesrepublik Deutschland (VwVfG) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahrensgesetz#Anwendungsbereich Landesverwaltungsverfahrensgesetz] (LVwVfG) des jeweiligen Bundeslandes
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Zehntes_Buch_Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialgesetzbuch] (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren)
*[https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deralismusreform Föderalismusreform]
<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Österreich ===
</div>
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Beh%C3%B6rde_(%C3%96sterreich) Behörde (Österreich)]
<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Schweiz ===
</div>
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverwaltung_(Schweiz) Bundesverwaltung (Schweiz)]
<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Europa ===
</div>
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Hohe_Beh%C3%B6rde Hohe Behörde]
<div class="mw-heading mw-heading2">
== Weblinks ==
[[Kategorie:Wikipedia.de Artikel]]
</div><div class="sisterproject"><span class="noviewer" role="presentation" aria-hidden="true"><span class="mw-default-size"><span title="Wiktionary">[[file:16px-Wiktfavicon_en.svg.png|16x16px]]</span></span></span>'''[https://de.wiktionary.org/wiki/Beh%C3%B6rde Wiktionary: Behörde]'''&nbsp;– Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div><div class="sisterproject"><div class="noviewer" role="presentation" aria-hidden="true"><span class="mw-default-size skin-invert-image"><span title="Wikiquote">[[file:13px-Wikiquote-logo.svg.png|13x16px]]</span></span></div>'''[https://de.wikiquote.org/wiki/Beh%C3%B6rde Wikiquote: Behörde]'''&nbsp;– Zitate</div>
*[https://www.service.bund.de/SharedDocs/PDF/Uebersicht_BehoerdenfinderPDF.pdf?__blob=publicationFile Offizieller Behördenwegweiser des deutschen Bundesverwaltungsamtes mit den Zuständigkeiten der Länder] (PDF; 43&nbsp;kB)
*[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4005298-9 Literatur zum Thema Behörde] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek]
*<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/index.html Text des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)]</span>
*[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/behoerden.html help.gv.at] ''Amtshelfer im Internet'' der österreichischen Bundesverwaltung auf [https://de.wikipedia.org/wiki/HELP.gv.at HELP.gv.at]
<div class="mw-heading mw-heading2">
== Einzelnachweise ==
</div>
#<span class="reference-text">Steffen Detterbeck: <cite>Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht</cite>. Verlag C.H.BECK oHG, 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406777226 ISBN 978-3-406-77722-6], Randnummern 200–201, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:<span class="uri-handle">[https://doi.org/10.17104/9783406777226 10.17104/9783406777226]</span> ([https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 beck-elibrary.de] [abgerufen am 27.&nbsp;Mai 2022]).</span>
#<span class="reference-text">Steffen Detterbeck: <cite>Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht</cite>. Verlag C. H. BECK, 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406777226 ISBN 978-3-406-77722-6], Randnummern 192, 201, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:<span class="uri-handle">[https://doi.org/10.17104/9783406777226 10.17104/9783406777226]</span> ([https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 beck-elibrary.de] [abgerufen am 27.&nbsp;Mai 2022]).</span>

Aktuelle Version vom 2. April 2026, 07:30 Uhr

behör-de f. ‘staatliche oder kommunale Dienststelle mit bestimmten Amtsgeschäften (und deren Sitz)’.

  • Das aus der Kanzleisprache stammende, seit der 2. Hälfte des 17. Jhs. gebräuchliche Wort
  • Vermutlich aus der seit Mitte des 17. Jhs. bezeugten Wendung an behörigen Ort (behörigen Orts) hat sich die heute geläufige Bedeutung ‘Dienststelle’ entwickelt.
  • Ableitungen dazu sind die seit der 2. Hälfte des 19. Jhs. belegten Ausdrücke behördlich, behördlicherseits

Behörde

Behörde (im organisatorischen Sinne auch Amt genannt) ist eine öffentliche Stelle, die die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, die ihr aufgrund materieller Gesetze aufgegeben sind. Behörden können Tun, Dulden oder Unterlassen aufgeben (Eingriffsverwaltung) oder Leistungen darbieten (Leistungsverwaltung) und sind das Organ der jeweiligen Körperschaft, für die sie eingerichtet sind. Sie bestehen auf supranationaler, nationaler und subnationaler Ebene. Weitergehend ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung und der Dienststelle, die als staatliche Stelle auch über die öffentliche Verwaltung hinausgehende Aufgaben wahrnimmt (z. B. militärische Dienststelle).

Situation in Deutschland

Begriff der Behörde

Der Begriff der Behörde wird unterschiedlich definiert: Behörde im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG des Bundes bzw. der jeweils entsprechenden Vorschrift der VwVfG der Länder „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“ (funktioneller Behördenbegriff[1]). Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungsentscheidungen treffen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, soweit sie die ihnen übertragenen Hoheitsrechte ausüben.[2]

Der organisationsrechtliche Behördenbegriff weicht hiervon ab. Er ist gesetzlich nicht definiert. Der organisationsrechtliche Behördenbegriff ist deutlich enger als der verwaltungsverfahrensrechtliche: Erforderlich ist ein gewisser Personalkörper mit einem Behördenleiter und einem eigenen Aufgabenzuschnitt mit eigenen Befugnissen, der sich von der nächsthöheren Behörde abgrenzt. Die Einordnung kann manchmal schwierig sein: Außenstellen von Behörden (z. B. die zahlreichen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)) sind zwar von der Zentrale räumlich getrennt, verfügen auch über einen gewissen Personalstab und auch über einen Leiter der Außenstelle, der innerorganisatorisch aber nur den Rang eines Referatsleiters hat. Die Außenstellen dem BAMFs haben keine gegenüber der Zentrale bestehenden eigenen Befugnisse und sind daher organisationsrechtlich keine eigene Behörde, wohl aber verwaltungsverfahrensrechtlich.

Auftreten gegenüber dem Bürger

In Deutschland treten Behörden gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, wobei ihr Handeln dem Rechtsträger zugeordnet wird, dem sie angehören (regelmäßig Bund, Länder, Kreise, Gemeinden). Im Verwaltungsprozess treten sie in der Regel als Vertretungsorgan für ihren Rechtsträger auf. Stellen, die zur mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung gehören – das sind u. a. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – sind regelmäßig keine Behörden, sondern haben Behörden. Die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bundsind beispielsweise eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III einerseits, § 29 Abs. 1 SGB IV andererseits) und daher selbst rechtsfähig. Sie sind aus der Gebietskörperschaft Bundesrepublik Deutschland rechtlich ausgegliedert. Diese Körperschaften haben oft mehrere Organe, von denen in der Regel jedes Behördencharakter hat. Oft vertritt aber nur ein Organ die Körperschaft im Außenverhältnis, zumeist ein Vorstand oder ein Geschäftsführer. Aus der allgemeinen Innenverwaltung rechtlich ausgliederte Stellen des Bundes führen nicht den Bundesadler im Briefkopf, sondern oft eigene Logos.

Abgrenzung

Sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht handeln Behörden oder Unternehmen, die gewisse Aufgaben der Versorgung übernehmen, im Auftrag der Verwaltungspolitik.

Sollen Teile einer Behörde als wirtschaftliches Unternehmen geführt werden, so geschieht dies in einem sogenannten Eigenbetrieb. Im Falle der Privatisierung wird in eine private Unternehmensform übergeleitet. In welcher Form Beamte in einer privatwirtschaftlich organisierten Gesellschaft verwendet werden können, regelt der Gesetzgeber. Eine Grenze für Privatisierungen bietet in Deutschland der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, der vorsieht, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Daseinsvorsorge als Aufgabe des öffentlichen Dienstes in der politischen Diskussion verwendet.

Behördenstruktur

<figure>[1]<figcaption>Verdeutlichung der Behördenstruktur am Beispiel eines (fiktiven) Bundesministeriums.</figcaption></figure>

Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind. Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der Fachaufsicht oder der Kommunalaufsicht durch übergeordnete Behörden kontrolliert.

Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der Dienstaufsicht; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht werden. Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch Verwaltungsvorschriften und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.

Bundes- und Landesbehörden

Die tragenden Organisationseinheiten der Bundes- und Landesbehörden sind bei obersten und oberen Behörden die Referate, welche im Übrigen Dezernate genannt werden. Diese können sich in Sachgebiete oder Teams gliedern. Sie werden von einem Sachgebiets- bzw. Teamleiter geführt. Mehrere Referate werden zu einer Gruppe, zu einer Referatsgruppe oder in Ministerien zu einer Unterabteilung zusammengefasst. Mehrere Gruppen, Referatsgruppen oder Unterabteilungen bilden eine Abteilung. Bedeutende Abteilungen mit vielen Unterabteilungen werden auch Hauptabteilung genannt, z. B. die ehemalige Hauptabteilung Rüstung im Bundesministerium der Verteidigung. Die (Haupt-)Abteilung ist die höchste Gliederungsform unterhalb der Leitungsebene einer Behörde. Diese besteht aus den Behördenleiter, seinen Stellvertretern und Stabsstellen. In Bundesbehörden werden die Behördenleiter oft Präsident, deren Stellvertreter Vizepräsident genannt. In Bundesministerien gehören zur Leitungsebene der Bundesminister, die Parlamentarischen und beamteten Staatssekretäre.

Die Bundes- und Landesbehörden führen die Gesetze des Bundes bzw. ihres Landes aus. Die Verwaltung kann im eigenen Namen oder im Auftrag des Bundes erfolgen, je nach Verwaltungskompetenz. Da die Länder im föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland die Basiselemente bilden sollen, handeln sie selbständig im Rahmen ihrer Landesverwaltung unter der Fach- bzw. Rechtsaufsicht ihrer Regierung (welche dem jeweiligen Parlament wiederum Rechenschaft schuldet) sowie unter der Überprüfung durch Gerichte. Eine Kooperation der Ministerien der Länder findet unter anderem im Rahmen der Konferenzen der Ministerpräsidenten und Fachminister, insbesondere der Ministerpräsidentenkonferenz, statt.

Einzelne Behörden heißen oft Amt, z. B. Finanzamt, Versorgungsamt oder Forstamt.

Andere Behörden

Je nach Verwaltungsgliederung (siehe Kommunalverwaltung) gibt es in Deutschland Ämter in Regierungsbezirken, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Dies ist in den Bundesländern durch die Gemeindeordnungen in Deutschland unterschiedlich geregelt. Meist untersteht die Stadt- oder Gemeindeverwaltung einem Bürgermeister.

Verwaltungsvorgänge

Für einige Verwaltungsvorgänge gibt es genau definierte Begriffe.

  • Ein Erlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an eine nachgeordnete Behörde (z. B. ein Erlass des Innenministeriums an die oberste Polizeibehörde).
  • Ein Runderlass ist eine Anordnung aus der Ministerialverwaltung an mehrere nachgeordnete Behörden (z. B. ein Erlass des Kultusministeriums über Regelungen bestimmter Vorgänge an Schulen).
  • Ein Auftrag ist jede Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde (die nicht oberste Behörde, also Ministerium, ist, da das Ministerium nur durch Erlass handelt, s. o.) an eine nachgeordnete Behörde.
  • Eine Verfügung ist eine Anordnung mit Außenwirkung, d. h. an Behörden anderer Verwaltungsträger oder an Bürger, z. B. eine Polizeiverfügung des regionalen Polizeipräsidenten.
  • Ein Bericht ist Text einer untergeordneten an die übergeordnete Behörde mit Sachständen, Bewertungen und/oder Folgerungen. Ein Brief eines subalternen Behördenmitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an den Minister ist somit auch dann ein „Bericht“, wenn er nicht angefordert war, sondern eine Eigeninitiative des Beamten ist.
  • Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt in Form einer Entscheidung (z. B. Ablehnungsbescheid eines Antrages).
  • Ein Vermerk ist eine ausschließlich behördeninterne Notiz (z. B. Gesprächsnotiz).
  • Ein Protokoll beschreibt in der Regel Besprechungen und (Rats-)Sitzungen.
  • Ein Schreiben umfasst alle sonstigen Schriftstücke innerhalb oder außerhalb der Behörde (z. B. Briefe an Bürger oder andere Behörden).

Beispiel: Nach einem Einbruch in ein Finanzamt schreibt der Polizeirevierleiter einen Bericht an den Polizeipräsidenten, er richtet ein Schreiben an das Finanzamt und eine Anordnung an seine ihm untergebenen Polizeibeamten.

Siehe auch

Deutschland

Österreich

Schweiz

Europa

Wiktionary: Behörde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. Verlag C.H.BECK oHG, 2021, ISBN 978-3-406-77722-6, Randnummern 200–201, doi:10.17104/9783406777226 (beck-elibrary.de [abgerufen am 27. Mai 2022]).
  2. Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. Verlag C. H. BECK, 2021, ISBN 978-3-406-77722-6, Randnummern 192, 201, doi:10.17104/9783406777226 (beck-elibrary.de [abgerufen am 27. Mai 2022]).