„Offizialdelikt“ – Versionsunterschied
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Ein '''Offizialdelikt''' ist in Deutschland eine [[Strafrecht#Aufbau der Straftatbestände|Straftat]], die von der [[Staatsanwaltschaft]] [[von Amts wegen]] (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle [[Verbrechen]] sowie die meisten [[Vergehen]]. Die [[Verfolgungspflicht]] ergibt sich aus dem [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]].<p>Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/StPO/160.html § 160]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_(Deutschland) StPO] bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, [[Ermittlungen]] einzuleiten. Nur wenn dies das [[Strafgesetz]] ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes [[Antragsdelikt]], bei dem zur [[Strafverfolgung]] und [[Anklageerhebung]] stets ([[Antragsdelikt#Absolutes Antragsdelikt|absolutes Antragsdelikt]]) oder im Normalfall ([[Antragsdelikt#Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH|bedingtes Antragsdelikt]]) erst ein [[Strafantrag (Deutschland)|Strafantrag]] erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die [[Staatsanwaltschaft]] jedoch ein [[besonderes öffentliches Interesse]] an der Strafverfolgung annimmt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialdelikt_(Deutschland)#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2"> | Ein '''Offizialdelikt''' ist in Deutschland eine [[Strafrecht#Aufbau der Straftatbestände|Straftat]], die von der [[Staatsanwaltschaft]] [[von Amts wegen]] (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle [[Verbrechen]] sowie die meisten [[Vergehen]]. Die [[Verfolgungspflicht]] ergibt sich aus dem [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]].<p>Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/StPO/160.html § 160]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_(Deutschland) StPO] bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, [[Ermittlungen]] einzuleiten. Nur wenn dies das [[Strafgesetz]] ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes [[Antragsdelikt]], bei dem zur [[Strafverfolgung]] und [[Anklageerhebung]] stets ([[Antragsdelikt#Absolutes Antragsdelikt|absolutes Antragsdelikt]]) oder im Normalfall ([[Antragsdelikt#Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH|bedingtes Antragsdelikt]]) erst ein [[Strafantrag (Deutschland)|Strafantrag]] erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die [[Staatsanwaltschaft]] jedoch ein [[besonderes öffentliches Interesse]] an der Strafverfolgung annimmt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialdelikt_(Deutschland)#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:44 Uhr
offizial–Delikt lat.-deu. eine strafbare Handlung, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss
Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen. Die Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten. Nur wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (bedingtes Antragsdelikt) erst ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.[1]
Einzelnachweise
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 55. Auflage. Beck-Verlag, München 2008, Vor § 77 Rn. 2.