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„Rechtswidrigkeit“ – Versionsunterschied

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'''Rechtswidrigkeit''' bedeutet im deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht_(Deutschland) Strafrecht], dass eine Handlung oder ein Verhalten gegen einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestand#Strafrecht Straftatbestand] verstößt und dafür kein [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgrund] vorliegt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsverwirklichung indiziert.<div class="mw-heading mw-heading2">
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'''Rechtswidrigkeit''' bedeutet im [[Strafrecht (Deutschland)|deutschen Strafrecht]], dass eine [[Handlung]] oder ein [[Verhalten]] gegen einen [[Straftatbestand]]<nowiki/>verstößt und dafür kein [[Rechtfertigungsgrund]] vorliegt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die [[Tatbestandsverwirklichung]]<nowiki/>indiziert.<div class="mw-heading mw-heading2">
== Strafrecht ==
== Strafrecht ==
</div><p>Im Rahmen des dreigliedrigen Aufbaus des deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht_(Deutschland) Strafrechts] macht sich [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafbarkeit strafbar], wer einen Straftatbestand rechtswidrig und [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuld_(Strafrecht) schuldhaft]verwirklicht, geregelt in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html § 11]</span> Absatz 1 Nr. 5 [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gehen die [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausale_Handlungslehre kausale], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Finale_Handlungslehre finale] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Soziale_Handlungslehre soziale][https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungslehre_(Strafrecht) Handlungslehre] von unterschiedlichen Prämissen aus. In deren Folge verlangen sie entweder einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_(Recht) positiven Nachweis] der Rechtswidrigkeit (veraltete Handlungslehre) oder sehen sie durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits [https://de.wikipedia.org/wiki/Indiz#Strafprozess indiziert], so die [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung h. M.] der modernen Finalitätslehre.</p><p>Wenn die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, gilt: Eine Handlung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie gegen die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] verstößt (sogenannter „Unrechtstatbestand“), ohne dass sie durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe sind im Sinne der Rechtsordnung etwa [https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland) Notwehr] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html § 32]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]), allgemeiner [https://de.wikipedia.org/wiki/Notstand#Rechtfertigender_Notstand rechtfertigender Notstand] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html § 34]</span> StGB) oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Einwilligung Einwilligung] ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Volenti_non_fit_iniuria volenti non fit iniuria])''. Bei sogenannten offenen Straftatbeständen wie der [https://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung_(Deutschland) Nötigung] müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann; so bei der Nötigung die [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwerflichkeit Verwerflichkeit] der Tat.</p><p>Vom objektiv vorliegenden Rechtfertigungsgrund muss der Täter Kenntnis haben und willentlich aufgrund des Rechtfertigungsgrundes handeln, damit seine Entlastung gelingt. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, so ging die mittlerweile überkommene h.&nbsp;M. davon aus, dass aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen ist. Nach neuerer und heute wohl herrschender Meinung entfällt der Erfolgsunwert der Tat bereits dann, wenn die ''objektiven'' Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds vorliegen. Teils werden die Regeln zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Versuch_(StGB) Versuchsstrafbarkeit][https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht) analog] angewandt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Im Rahmen des dreigliedrigen Aufbaus des deutschen [[Strafrecht|Strafrechts]] macht sich [[Strafbarkeit|strafbar]], wer einen Straftatbestand rechtswidrig und [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuld_(Strafrecht) schuldhaft] verwirklicht, geregelt in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html § 11]</span> Absatz 1 Nr. 5 [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gehen die [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausale_Handlungslehre kausale], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Finale_Handlungslehre finale] und die [[soziale Handlungslehre]] von unterschiedlichen Prämissen aus. In deren Folge verlangen sie entweder einen [[positiver Nachweis|positiven Nachweis]] der Rechtswidrigkeit (veraltete Handlungslehre) oder sehen sie durch die [[Tatbestandsmäßigkeit]] bereits [[Indiz#Strafprozess|indiziert]], so die [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung h. M.] der modernen [[Finalhandlungslehre|Finalitätslehre]].
 
Wenn die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, gilt: Eine Handlung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie gegen die [[Rechtsordnung]] verstößt (sogenannter „[[Unrechtstatbestand]]“), ohne dass sie durch [[Rechtfertigungsgründe]] gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe sind im Sinne der Rechtsordnung etwa [https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland) Notwehr] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html § 32]</span>[https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]), allgemeiner [https://de.wikipedia.org/wiki/Notstand#Rechtfertigender_Notstand rechtfertigender Notstand] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html § 34]</span> StGB) oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Einwilligung Einwilligung] ''([[volenti non fit iniuria]])''. Bei sogenannten offenen Straftatbeständen wie der [[Nötigung (Deutschland)|Nötigung]] müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann; so bei der Nötigung die [[Verwerflichkeit]] der Tat.
 
Vom objektiv vorliegenden Rechtfertigungsgrund muss der Täter Kenntnis haben und willentlich aufgrund des Rechtfertigungsgrundes handeln, damit seine Entlastung gelingt. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, so ging die mittlerweile überkommene h.&nbsp;M. davon aus, dass aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen ist. Nach neuerer und heute wohl herrschender Meinung entfällt der Erfolgsunwert der Tat bereits dann, wenn die ''objektiven'' Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds vorliegen. Teils werden die Regeln zur [[Versuch (StGB)|Versuchsstrafbarkeit]] [[Analogie (Recht)|analog]] angewandt.<sup class="reference" id="cite_ref-1">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><div class="mw-heading mw-heading2">
== Zivilrecht ==
== Zivilrecht ==
</div><p>Im deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Deliktsrecht_(Deutschland) Deliktsrecht] ist nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht durch das Herbeiführen einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgut]- oder einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzgesetz Schutzgesetzverletzung] die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html § 823]</span> Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Sie entfällt nur bei Eingreifen besonderer Rechtfertigungsgründe.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup><sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>Rechtswidrig ist, was im Widerspruch zu rechtlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebot_(Rechtswissenschaft) Geboten] steht.<sup id="cite_ref-Zippelius_4-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-Zippelius-4 <span class="cite-bracket">[</span>4<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> So sind der Kausalablauf des Handelns und der dadurch ausgelöste Eintritt seines Erfolges selbst nicht ''verbietbar''. Entgegen einer früher verbreiteten Lehre können Handlung beziehungsweise Unterlassen und [https://de.wikipedia.org/wiki/Erfolg Erfolg] nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne rechtswidrigen Geschehen gehören: Es gibt nur ein ''Handlungsunrecht'' (verbotenes Handeln, z.&nbsp;B., auf jemanden zu schießen), aber kein ''Erfolgsunrecht'' (kein verbietbares Ergebnis des Handelns, z.&nbsp;B., dass der andere getroffen wird und stirbt), wohl aber eine ''Erfolgsbezogenheit'' von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die sich gegen fremdes Leben richten oder dieses gefährden).<sup id="cite_ref-Zippelius_4-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-Zippelius-4 <span class="cite-bracket">[</span>4<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>Das Gegenteil der Rechtswidrigkeit ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtm%C3%A4%C3%9Figkeit Rechtmäßigkeit].</p><p>Im schweizerischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflichtrecht Haftpflichtrecht] bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalhaftung Kausalhaftung] die Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Entsteht eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Obligationenrecht_(Schweiz) Obligation] durch unerlaubte Handlung, richtet sich die Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe nach Art. 52 OR.<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskreis Rechtskreises] wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-6 <span class="cite-bracket">[</span>6<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Im deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Deliktsrecht_(Deutschland) Deliktsrecht] ist nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht durch das Herbeiführen einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgut]- oder einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzgesetz Schutzgesetzverletzung] die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html § 823]</span> Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Sie entfällt nur bei Eingreifen besonderer Rechtfertigungsgründe.<sup class="reference" id="cite_ref-2">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup><sup class="reference" id="cite_ref-3">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3]]</sup>
 
Rechtswidrig ist, was im Widerspruch zu rechtlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebot_(Rechtswissenschaft) Geboten] steht.<sup class="reference" id="cite_ref-Zippelius_4-0">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-Zippelius-4 <span class="cite-bracket">[</span>4]]</sup> So sind der Kausalablauf des Handelns und der dadurch ausgelöste Eintritt seines Erfolges selbst nicht ''verbietbar''. Entgegen einer früher verbreiteten Lehre können Handlung beziehungsweise Unterlassen und [https://de.wikipedia.org/wiki/Erfolg Erfolg] nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne rechtswidrigen Geschehen gehören: Es gibt nur ein ''Handlungsunrecht'' (verbotenes Handeln, z.&nbsp;B., auf jemanden zu schießen), aber kein ''Erfolgsunrecht'' (kein verbietbares Ergebnis des Handelns, z.&nbsp;B., dass der andere getroffen wird und stirbt), wohl aber eine ''Erfolgsbezogenheit'' von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die sich gegen fremdes Leben richten oder dieses gefährden).<sup class="reference" id="cite_ref-Zippelius_4-1">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-Zippelius-4 <span class="cite-bracket">[</span>4]]</sup>
 
Das Gegenteil der Rechtswidrigkeit ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtm%C3%A4%C3%9Figkeit Rechtmäßigkeit].
 
Im schweizerischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Haftpflichtrecht Haftpflichtrecht] bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalhaftung Kausalhaftung] die Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Entsteht eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Obligationenrecht_(Schweiz) Obligation] durch unerlaubte Handlung, richtet sich die Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe nach Art. 52 OR.<sup class="reference" id="cite_ref-5">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5]]</sup>
 
In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskreis Rechtskreises] wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.<sup class="reference" id="cite_ref-6">[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit#cite_note-6 <span class="cite-bracket">[</span>6]]</sup><div class="mw-heading mw-heading2">
== Öffentliches Recht ==
== Öffentliches Recht ==
</div><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht] wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man bei einem Verstoß gegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Formelles_Recht formelles Recht], also Zuständigkeit, Verfahren oder Form. Materielle Rechtswidrigkeit ist ein Verstoß gegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Materielles_Recht materielles Recht], z.&nbsp;B. wenn der aufgrund einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffserm%C3%A4chtigung Befugnisnorm] erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und/oder jemanden in [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht subjektiven Rechten] verletzt.</p><p>Für rechtswidrige Rechtsnormen ist umstritten, ob das [https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsdogma Nichtigkeitsdogma] oder ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Fehlerkalk%C3%BCl Fehlerkalkül] gilt.</p><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht_(Deutschland) deutschen Verwaltungsrecht] kann der rechtswidrige [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakt] trotzdem [https://de.wikipedia.org/wiki/Wirksamkeit_(Recht) wirksam] und bei Eintreten der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft Bestandskraft] unanfechtbar werden. Von Anfang an unwirksam sind nur nichtige Verwaltungsakte, vgl. <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/VwVfG/43.html § 43]</span> Abs.&nbsp;3 VwVfG ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Fehlerkalk%C3%BCl Fehlerkalkül])''. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur ausnahmsweise, vgl. <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/VwVfG/44.html § 44]</span> VwVfG (→ [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Nichtigkeit_des_Verwaltungsakts,_%C2%A7_44_VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG]).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht Öffentlichen Recht] wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man bei einem Verstoß gegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Formelles_Recht formelles Recht], also Zuständigkeit, Verfahren oder Form. Materielle Rechtswidrigkeit ist ein Verstoß gegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Materielles_Recht materielles Recht], z.&nbsp;B. wenn der aufgrund einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffserm%C3%A4chtigung Befugnisnorm]erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und/oder jemanden in [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht subjektiven Rechten] verletzt.
 
Für rechtswidrige Rechtsnormen ist umstritten, ob das [https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsdogma Nichtigkeitsdogma] oder ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Fehlerkalk%C3%BCl Fehlerkalkül] gilt.
 
Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht_(Deutschland) deutschen Verwaltungsrecht] kann der rechtswidrige [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakt] trotzdem [https://de.wikipedia.org/wiki/Wirksamkeit_(Recht) wirksam] und bei Eintreten der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandskraft Bestandskraft] unanfechtbar werden. Von Anfang an unwirksam sind nur nichtige Verwaltungsakte, vgl. <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/VwVfG/43.html § 43]</span> Abs.&nbsp;3 VwVfG ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Fehlerkalk%C3%BCl Fehlerkalkül])''. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur ausnahmsweise, vgl. <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/VwVfG/44.html § 44]</span> VwVfG (→ [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)#Nichtigkeit_des_Verwaltungsakts,_%C2%A7_44_VwVfG Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG]).<div class="mw-heading mw-heading2">
== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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#<span class="reference-text">[https://www.rechtslexikon.net/d/subjektive-rechtfertigungselemente/subjektive-rechtfertigungselemente.htm Rechtslexikon: ''subjektive Rechtfertigungselemente'']</span>
 
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_R%C3%BCfner Thomas Rüfner]: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2012-GSV/GSV-17.pdf ''Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB''] Universität Trier 2012, S. 9.</span>
# <span class="reference-text">[https://www.rechtslexikon.net/d/subjektive-rechtfertigungselemente/subjektive-rechtfertigungselemente.htm Rechtslexikon: ''subjektive Rechtfertigungselemente'']</span>
#<span class="reference-text">Michael Becker: [https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Gliederung-Deliktsrecht.pdf?lang=de ''Einführung in das Deliktsrecht''] TU Dresden 2011, S. 3.</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_R%C3%BCfner Thomas Rüfner]: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2012-GSV/GSV-17.pdf ''Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB''] Universität Trier 2012, S. 9.</span>
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Zippelius Reinhold Zippelius]: <cite>Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft</cite>. 2. Auflage. 1996, S.&nbsp;356&nbsp;f.,&nbsp;360&nbsp;ff. (Originaltitel: <cite>Archiv für die civilistische Praxis</cite>. 1958.).</span>
# <span class="reference-text">Michael Becker: [https://tu-dresden.de/gsw/phil/irget/jfzivil3/ressourcen/dateien/lv_pdf_dateien/Gliederung-Deliktsrecht.pdf?lang=de ''Einführung in das Deliktsrecht''] TU Dresden 2011, S. 3.</span>
#<span class="reference-text">[https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/202004010000/220.pdf Art. 52] Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020).</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Zippelius Reinhold Zippelius]: <cite>Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft</cite>. 2. Auflage. 1996, S.&nbsp;356&nbsp;f.,&nbsp;360&nbsp;ff. (Originaltitel: <cite>Archiv für die civilistische Praxis</cite>. 1958.).</span>
#<span class="reference-text">G. Wagner: ''Kommentar zu §§ 823–838 BGB'', in: Münchner Kommentar zum BGB, N&nbsp;1 zu §&nbsp;823.</span>
# <span class="reference-text">[https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/202004010000/220.pdf Art. 52] Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020).</span>
# <span class="reference-text">G. Wagner: ''Kommentar zu §§ 823–838 BGB'', in: Münchner Kommentar zum BGB, N&nbsp;1 zu §&nbsp;823.</span>

Aktuelle Version vom 29. August 2024, 10:01 Uhr

rechtswidrig-keit nhdt.-dt.

Rechtswidrigkeit bedeutet im deutschen Strafrecht, dass eine Handlung oder ein Verhalten gegen einen Straftatbestandverstößt und dafür kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsverwirklichungindiziert.

Strafrecht

Im Rahmen des dreigliedrigen Aufbaus des deutschen Strafrechts macht sich strafbar, wer einen Straftatbestand rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, geregelt in § 11 Absatz 1 Nr. 5 StGB. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gehen die kausale, die finale und die soziale Handlungslehre von unterschiedlichen Prämissen aus. In deren Folge verlangen sie entweder einen positiven Nachweis der Rechtswidrigkeit (veraltete Handlungslehre) oder sehen sie durch die Tatbestandsmäßigkeit bereits indiziert, so die h. M. der modernen Finalitätslehre.

Wenn die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert ist, gilt: Eine Handlung ist immer dann rechtswidrig, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstößt (sogenannter „Unrechtstatbestand“), ohne dass sie durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist. Rechtfertigungsgründe sind im Sinne der Rechtsordnung etwa Notwehr (§ 32StGB), allgemeiner rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) oder Einwilligung (volenti non fit iniuria). Bei sogenannten offenen Straftatbeständen wie der Nötigung müssen neben der Erfüllung des Tatbestands und dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann; so bei der Nötigung die Verwerflichkeit der Tat.

Vom objektiv vorliegenden Rechtfertigungsgrund muss der Täter Kenntnis haben und willentlich aufgrund des Rechtfertigungsgrundes handeln, damit seine Entlastung gelingt. Fehlt das subjektive Rechtfertigungselement, so ging die mittlerweile überkommene h. M. davon aus, dass aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen ist. Nach neuerer und heute wohl herrschender Meinung entfällt der Erfolgsunwert der Tat bereits dann, wenn die objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds vorliegen. Teils werden die Regeln zur Versuchsstrafbarkeit analog angewandt.[1]

Zivilrecht

Im deutschen Deliktsrecht ist nach der herrschenden Lehre vom Erfolgsunrecht durch das Herbeiführen einer Rechtsgut- oder einer Schutzgesetzverletzung die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Sie entfällt nur bei Eingreifen besonderer Rechtfertigungsgründe.[2][3]

Rechtswidrig ist, was im Widerspruch zu rechtlichen Geboten steht.[4] So sind der Kausalablauf des Handelns und der dadurch ausgelöste Eintritt seines Erfolges selbst nicht verbietbar. Entgegen einer früher verbreiteten Lehre können Handlung beziehungsweise Unterlassen und Erfolg nicht zu dem verbotenen und in diesem Sinne rechtswidrigen Geschehen gehören: Es gibt nur ein Handlungsunrecht (verbotenes Handeln, z. B., auf jemanden zu schießen), aber kein Erfolgsunrecht (kein verbietbares Ergebnis des Handelns, z. B., dass der andere getroffen wird und stirbt), wohl aber eine Erfolgsbezogenheit von Handlungsverboten (etwa das Verbot von Handlungen, die sich gegen fremdes Leben richten oder dieses gefährden).[4]

Das Gegenteil der Rechtswidrigkeit ist die Rechtmäßigkeit.

Im schweizerischen Haftpflichtrecht bildet die Rechtswidrigkeit eines von vier Tatbestandsmerkmalen neben dem Schaden, dem Verschulden und dem Kausalzusammenhang zur Begründung der Verschuldenshaftung. Nach herrschender Lehre wird bei der Kausalhaftung die Rechtswidrigkeit vorausgesetzt. Die schweizerische Rechtsprechung stützt sich auf die Theorie der objektiven Rechtswidrigkeit. Entsteht eine Obligation durch unerlaubte Handlung, richtet sich die Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe nach Art. 52 OR.[5]

In den meisten Rechtsordnungen außerhalb des deutschen Rechtskreises wird nicht klar zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden unterschieden.[6]

Öffentliches Recht

Im Öffentlichen Recht wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man bei einem Verstoß gegen formelles Recht, also Zuständigkeit, Verfahren oder Form. Materielle Rechtswidrigkeit ist ein Verstoß gegen materielles Recht, z. B. wenn der aufgrund einer Befugnisnormerlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und/oder jemanden in subjektiven Rechten verletzt.

Für rechtswidrige Rechtsnormen ist umstritten, ob das Nichtigkeitsdogma oder ein Fehlerkalkül gilt.

Im deutschen Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam und bei Eintreten der Bestandskraft unanfechtbar werden. Von Anfang an unwirksam sind nur nichtige Verwaltungsakte, vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG (Fehlerkalkül). Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur ausnahmsweise, vgl. § 44 VwVfG (→ Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG).

Einzelnachweise

  1. Rechtslexikon: subjektive Rechtfertigungselemente
  2. Thomas Rüfner: Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB Universität Trier 2012, S. 9.
  3. Michael Becker: Einführung in das Deliktsrecht TU Dresden 2011, S. 3.
  4. Reinhold Zippelius: Recht und Gerechtigkeit in der offenen Gesellschaft. 2. Auflage. 1996, S. 356 f., 360 ff. (Originaltitel: Archiv für die civilistische Praxis. 1958.).
  5. Art. 52 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (Stand am 1. April 2020).
  6. G. Wagner: Kommentar zu §§ 823–838 BGB, in: Münchner Kommentar zum BGB, N 1 zu § 823.