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„Analogie (Recht)“ – Versionsunterschied

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<p>Die '''Analogie''' ist eine Argumentationsform im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Methodenlehre juristischen Methodenlehre] in den [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaften]. Sie bezeichnet die Übertragung der für einen oder mehrere gesetzlich bestimmte Tatbestände vorgesehenen Regelanwendung auf einen anderen Tatbestand, der vergleichbar und damit rechtsähnlich ist, gesetzlich aber nicht geregelt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-1 [1]]</sup> Der Analogieschluss erweitert den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle und überschreitet damit auch die Grenze zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Auslegung] eines tatbestandlichen Wortsinns. Dies gründet sich auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz#Allgemeiner_Gleichheitssatz Gleichheitssatz], wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-2 [2]]</sup></p><p>Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-3 [3]]</sup></p><p>Gegenstücke zur Analogie sind der [https://de.wikipedia.org/wiki/Umkehrschluss Umkehrschluss] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Reduktion teleologische Reduktion].</p><div class="mw-heading mw-heading2">
[[Analogie]]
 
Die '''Analogie''' ist eine [[Argumentationsform]] im Rahmen der [[juristische Methodenlehre|juristischen Methodenlehre]] in den [[Rechtswissenschaften]]. Sie bezeichnet die Übertragung der für einen oder mehrere gesetzlich bestimmte [[Tatbestände]] vorgesehenen Regelanwendung auf einen anderen Tatbestand, der vergleichbar und damit rechtsähnlich ist, gesetzlich aber nicht geregelt.<sup class="reference" id="cite_ref-1">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-1 [1]]</sup> Der Analogieschluss erweitert den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle und überschreitet damit auch die Grenze zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Auslegung] eines tatbestandlichen Wortsinns. Dies gründet sich auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz#Allgemeiner_Gleichheitssatz Gleichheitssatz], wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.<sup class="reference" id="cite_ref-2">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-2 [2]]</sup>Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung.<sup class="reference" id="cite_ref-3">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-3 [3]]</sup>
 
Gegenstücke zur Analogie sind der [https://de.wikipedia.org/wiki/Umkehrschluss Umkehrschluss] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Reduktion teleologische Reduktion].<div class="mw-heading mw-heading2">
== Historischer Hintergrund ==
== Historischer Hintergrund ==
</div><p>Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Glossator Glossatoren] zurück, die bei den [https://de.wikipedia.org/wiki/Kasuistik einzelfallbezogenen] Abschnitten der [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandekten Digesten] jeweils prüften, ob Rechtssätze auf ähnliche, vergleichbare Fälle anwendbar seien.</p><p>Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im Nachhinein nicht ausgeweitet, sondern beschränkt wird.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Glossator Glossatoren] zurück, die bei den [https://de.wikipedia.org/wiki/Kasuistik einzelfallbezogenen] Abschnitten der [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandekten Digesten] jeweils prüften, ob Rechtssätze auf ähnliche, vergleichbare Fälle anwendbar seien.
 
Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im Nachhinein nicht ausgeweitet, sondern beschränkt wird.<div class="mw-heading mw-heading2">
== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==
</div><p>Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d.&nbsp;h. eine ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke Gesetzeslücke]'' oder Regelungslücke vorliegt. Vielfach wird gefordert, dass diese ''planwidrig'' ist, d.&nbsp;h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-4 [4]]</sup> Demgegenüber wird vertreten, dass eine ''Planwidrigkeit'' nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden kann, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode könnte man demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte.<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-5 [5]]</sup> Die Frage, ob eine Lücke durch eine Analogie ausgefüllt werden kann, ist aber in beiden Fällen durch Auslegung zu ermitteln.<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-6 [6]]</sup></p><p>Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn</p>
</div>Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d.&nbsp;h. eine ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke Gesetzeslücke]'' oder Regelungslücke vorliegt. Vielfach wird gefordert, dass diese ''planwidrig'' ist, d.&nbsp;h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.<sup class="reference" id="cite_ref-4">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-4 [4]]</sup> Demgegenüber wird vertreten, dass eine ''Planwidrigkeit'' nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden kann, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode könnte man demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte.<sup class="reference" id="cite_ref-5">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-5 [5]]</sup> Die Frage, ob eine Lücke durch eine Analogie ausgefüllt werden kann, ist aber in beiden Fällen durch Auslegung zu ermitteln.<sup class="reference" id="cite_ref-6">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-6 [6]]</sup>
#die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
 
#das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt.
Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn
<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die andere Norm entsprechend, also ''analog'' auf den Sachverhalt angewendet werden.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
 
# die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
# das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt.
 
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die andere Norm entsprechend, also ''analog'' auf den Sachverhalt angewendet werden.<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Kein Analogieverbot ===
=== Kein Analogieverbot ===
</div><p>Analogien sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht nach dem Grundgedanken des betreffenden Gesetzes ausgeschlossen sind (''[https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_lege_non_distinguente argumentum lege non distinguente]'').<sup id="cite_ref-7" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-7 [7]]</sup></p><p>Nach dem strafrechtlichen Gebot aus dem Grundgesetz, [https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_lege nulla poena sine lege], ist eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Analogieverbot Analogie im Strafrecht] zu Lasten des Täters verboten. Demgegenüber wird eine Analogie zu Gunsten des Täters jedoch als zulässig erachtet. Ähnliches ergibt sich für das Verwaltungsrecht. Dort ist aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes eine Analogie als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
</div>Analogien sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht nach dem Grundgedanken des betreffenden Gesetzes ausgeschlossen sind (''[https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_lege_non_distinguente argumentum lege non distinguente]'').<sup class="reference" id="cite_ref-7">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-7 [7]]</sup>
 
Nach dem strafrechtlichen Gebot aus dem Grundgesetz, [https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_lege nulla poena sine lege], ist eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Analogieverbot Analogie im Strafrecht] zu Lasten des Täters verboten. Demgegenüber wird eine Analogie zu Gunsten des Täters jedoch als zulässig erachtet. Ähnliches ergibt sich für das Verwaltungsrecht. Dort ist aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes eine Analogie als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Planwidrige Regelungslücke ===
=== Planwidrige Regelungslücke ===
</div><p>Es muss eine Regelungslücke vorliegen und diese muss planwidrig sein.</p>
</div>Es muss eine Regelungslücke vorliegen und diese muss planwidrig sein.
;Regelungslücke
 
<p>Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes [https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_(Recht) subsumierbar] ist.</p><p>Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, charakteristisch dafür ist die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“, so liegt keine Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber sieht eine entsprechende Anwendung der Norm selbst bereits vor.</p>
; Regelungslücke
;Planwidrigkeit
 
<p>Nach der subjektiven Auslegungsmethode ist eine Regelungslücke dann planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgeber Gesetzgeber] die Notwendigkeit einer Regelung schlicht übersehen hat. Hätte er erkannt, dass eine Regelungslücke entsteht, hätte er sie geschlossen.<sup id="cite_ref-8" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-8 [8]]</sup> Oft lässt sich aber auch aus den Wertungen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung Verfassung] oder etwaiger [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalklausel Generalklauseln] ableiten, dass eine Lücke planwidrig ist, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.</p><p>Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine gleiche Regelung erlassen hat oder eine solche aufgehoben hat, ist eine Analogieanwendung nicht möglich: „Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus bedarf einer besonderen Legitimation. Die Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber hingegen bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen.“<sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-9 [9]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3">
Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes [https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion_(Recht) subsumierbar] ist.
 
Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, charakteristisch dafür ist die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“, so liegt keine Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber sieht eine entsprechende Anwendung der Norm selbst bereits vor.
 
; Planwidrigkeit
 
Nach der subjektiven Auslegungsmethode ist eine Regelungslücke dann planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgeber Gesetzgeber] die Notwendigkeit einer Regelung schlicht übersehen hat. Hätte er erkannt, dass eine Regelungslücke entsteht, hätte er sie geschlossen.<sup class="reference" id="cite_ref-8">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-8 [8]]</sup> Oft lässt sich aber auch aus den Wertungen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung Verfassung] oder etwaiger [https://de.wikipedia.org/wiki/Generalklausel Generalklauseln] ableiten, dass eine Lücke planwidrig ist, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.
 
Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine gleiche Regelung erlassen hat oder eine solche aufgehoben hat, ist eine Analogieanwendung nicht möglich: „Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus bedarf einer besonderen Legitimation. Die Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber hingegen bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen.“<sup class="reference" id="cite_ref-9">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-9 [9]]</sup><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Vergleichbare Interessenlage ===
=== Vergleichbare Interessenlage ===
</div><p>Es wird angenommen, dass die Interessenlage vergleichbar ist, wenn sich beide Sachverhalte in allen wesentlichen Merkmalen gleichen. Dies ist eine Wertentscheidung. In den Worten des Bundesgerichtshofs (BGH): ''Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen.''<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-10 [10]]</sup></p><p>Beispielsweise ist die Interessenlage vergleichbar, wenn aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Norm]vorhanden ist oder nicht (z.&nbsp;B. der Zeitpunkt der Erledigung eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsaktes] bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage]).</p><div class="sieheauch" role="navigation"><span class="sieheauch-text">Siehe auch</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke#Schlie%C3%9Fen_der_L%C3%BCcken „Schließen der Lücken“ im Artikel Gesetzeslücke]</div><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Es wird angenommen, dass die Interessenlage vergleichbar ist, wenn sich beide Sachverhalte in allen wesentlichen Merkmalen gleichen. Dies ist eine Wertentscheidung. In den Worten des Bundesgerichtshofs (BGH): ''Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen.''<sup class="reference" id="cite_ref-10">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-10 [10]]</sup>
 
Beispielsweise ist die Interessenlage vergleichbar, wenn aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Norm]vorhanden ist oder nicht (z.&nbsp;B. der Zeitpunkt der Erledigung eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsaktes] bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage]).<div role="navigation" class="sieheauch"><span class="sieheauch-text">Siehe auch</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke#Schlie%C3%9Fen_der_L%C3%BCcken „Schließen der Lücken“ im Artikel Gesetzeslücke]</div><div class="mw-heading mw-heading2">
== Gesetzesanalogie – Rechtsanalogie ==
== Gesetzesanalogie – Rechtsanalogie ==
</div><p>Nach einer verbreiteten Einteilung unterscheidet man die ''Gesetzesanalogie'' (''Einzelanalogie'') von der ''Rechtsanalogie'' (''Gesamtanalogie'') – je nachdem, ob eine Analogie zu einer Rechtsnorm oder zu einem aus mehreren Rechtsnormen entnommenen Regelungsprinzip erfolgt.</p><p>Bei der '''Gesetzesanalogie''' „wird die Rechtsfolge einer Norm auf einen ''vergleichbaren'' Fall … übertragen“.<sup id="cite_ref-11" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-11 [11]]</sup></p><p>Bei der '''Rechtsanalogie''' wird aus mehreren Rechtssätzen ein gemeinsamer Rechtsgedanke gewonnen und auf ähnliche Fälle angewendet.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Nach einer verbreiteten Einteilung unterscheidet man die ''Gesetzesanalogie'' (''Einzelanalogie'') von der ''Rechtsanalogie''(''Gesamtanalogie'') – je nachdem, ob eine Analogie zu einer Rechtsnorm oder zu einem aus mehreren Rechtsnormen entnommenen Regelungsprinzip erfolgt.
 
Bei der '''Gesetzesanalogie''' „wird die Rechtsfolge einer Norm auf einen ''vergleichbaren'' Fall … übertragen“.<sup class="reference" id="cite_ref-11">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-11 [11]]</sup>
 
Bei der '''Rechtsanalogie''' wird aus mehreren Rechtssätzen ein gemeinsamer Rechtsgedanke gewonnen und auf ähnliche Fälle angewendet.<div class="mw-heading mw-heading2">
== Sonderfälle ==
== Sonderfälle ==
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Doppelte Analogie ===
=== Doppelte Analogie ===
</div><p>Auch die Möglichkeit, eine Regelung in doppelt analoger Anwendung heranzuziehen, besteht. Dies erfolgt, wenn zwei Tatbestandsmerkmale einer gesetzlichen Regelung nicht ohne Weiteres erfüllt sind. Dies ist z.&nbsp;B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakt] vor Erhebung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage] z.&nbsp;B. wegen Zeitablaufs erledigt hat. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html § 113]</span> Abs.&nbsp;1 Satz 4 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] wird in dieser Situation doppelt analog herangezogen. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html § 113]</span> Abs.&nbsp;1 Satz 4 VwGO ist grundsätzlich nur auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtungsklage Anfechtungsklage] anwendbar, wenn der Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung erledigt hat. Im beschriebenen Fall liegt aber eine Verpflichtungsklage und eine Erledigung vor Klageerhebung vor und erfordert so die doppelte Analogie.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
</div>Auch die Möglichkeit, eine Regelung in doppelt analoger Anwendung heranzuziehen, besteht. Dies erfolgt, wenn zwei Tatbestandsmerkmale einer gesetzlichen Regelung nicht ohne Weiteres erfüllt sind. Dies ist z.&nbsp;B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakt] vor Erhebung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungsklage Verpflichtungsklage] z.&nbsp;B. wegen Zeitablaufs erledigt hat. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html § 113]</span> Abs.&nbsp;1 Satz 4 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] wird in dieser Situation doppelt analog herangezogen. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__113.html § 113]</span> Abs.&nbsp;1 Satz 4 VwGO ist grundsätzlich nur auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtungsklage Anfechtungsklage] anwendbar, wenn der Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung erledigt hat. Im beschriebenen Fall liegt aber eine Verpflichtungsklage und eine Erledigung vor Klageerhebung vor und erfordert so die doppelte Analogie.<div class="mw-heading mw-heading3">
=== Analogieschluss im islamischen Recht ===
=== Analogieschluss im islamischen Recht ===
</div><p>Auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Fiqh islamische Recht] kennt das Instrument des Analogieschlusses. Er wird als [https://de.wikipedia.org/wiki/Qiy%C4%81s Qiyās] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Arabische_Sprache arabisch] <bdo dir="ltr"><bdi class="arabic spanAr" dir="rtl" lang="ar">قِيَاس</bdi></bdo>) bezeichnet, gilt im sunnitischen Islam nach [https://de.wikipedia.org/wiki/Koran Koran], [https://de.wikipedia.org/wiki/Sunna Sunna] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Idschm%C4%81%CA%BF Gelehrtenkonsens] als die vierte Quelle des islamischen Rechts und wird bis heute als Verfahren zur Gewinnung von Normen angewandt. Die Regeln für den Qiyās werden in den Kompendien zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Us%C5%ABl_al-fiqh islamischen Rechtstheorie] behandelt.</p>
</div>Auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Fiqh islamische Recht] kennt das Instrument des Analogieschlusses. Er wird als [https://de.wikipedia.org/wiki/Qiy%C4%81s Qiyās] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Arabische_Sprache arabisch] <span dir="ltr"><bdi lang="ar" dir="rtl" class="arabic spanAr">قِيَاس</bdi></span>) bezeichnet, gilt im sunnitischen Islam nach [https://de.wikipedia.org/wiki/Koran Koran], [https://de.wikipedia.org/wiki/Sunna Sunna] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Idschm%C4%81%CA%BF Gelehrtenkonsens] als die vierte Quelle des islamischen Rechts und wird bis heute als Verfahren zur Gewinnung von Normen angewandt. Die Regeln für den Qiyās werden in den Kompendien zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Us%C5%ABl_al-fiqh islamischen Rechtstheorie] behandelt.
:Beispiel: Die Sure 17,24 verbietet, Eltern wegen Unsauberkeit zu schelten. Daraus wird geschlossen, dass es bei einem ähnlichen Anlass erst recht verboten ist, die Eltern zu schlagen<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-12 [12]]</sup>
 
: Beispiel: Die Sure 17,24 verbietet, Eltern wegen Unsauberkeit zu schelten. Daraus wird geschlossen, dass es bei einem ähnlichen Anlass erst recht verboten ist, die Eltern zu schlagen<sup class="reference" id="cite_ref-12">[https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)#cite_note-12 [12]]</sup>
 
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Auslegung]
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht Latein im Recht]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) Auslegung]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfortbildung Rechtsfortbildung]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht Latein im Recht]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Redaktionsversehen Redaktionsversehen]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfortbildung Rechtsfortbildung]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Redaktionsversehen Redaktionsversehen]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke#Schlie%C3%9Fen_der_L%C3%BCcken Schließen von Gesetzeslücken]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht]
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesl%C3%BCcke#Schlie%C3%9Fen_der_L%C3%BCcken Schließen von Gesetzeslücken]
 
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== Literatur ==
== Literatur ==
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Elmar_Bund Elmar Bund]: ''Juristische Logik und Argumentation.'' Rombach, Freiburg 1983, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3793090280 ISBN 3-7930-9028-0].
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Bydlinski Franz Bydlinski]: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783704659729 ISBN 978-3-7046-5972-9].
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Elmar_Bund Elmar Bund]: ''Juristische Logik und Argumentation.'' Rombach, Freiburg 1983, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3793090280 ISBN 3-7930-9028-0].
*Arthur Kaufmann: ''Analogie und Natur der Sache.'' 2. Auflage. Decker & Müller, Heidelberg 1982, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3811408828 ISBN 3-8114-0882-8].
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Bydlinski Franz Bydlinski]: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783704659729 ISBN 978-3-7046-5972-9].
*Thorsten Ingo Schmidt: ''Die Analogie im Verwaltungsrecht.'' In: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsarchiv_(Zeitschrift) VerwArch].'' 97 (2006), S.&nbsp;139–164.
* Arthur Kaufmann: ''Analogie und Natur der Sache.'' 2. Auflage. Decker & Müller, Heidelberg 1982, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3811408828 ISBN 3-8114-0882-8].
*[https://rsw.beck.de/zeitschriften/ja?id=/de/studium_referendariat/aufs/analogie.htm Thomas Regenfus: ''Die »doppelte Analogie«&nbsp;– Erscheinungsformen und Voraussetzungen''], [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Arbeitsbl%C3%A4tter Juristische Arbeitsblätter] (JA) 2009, 579.
* Thorsten Ingo Schmidt: ''Die Analogie im Verwaltungsrecht.'' In: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsarchiv_(Zeitschrift) VerwArch].'' 97 (2006), S.&nbsp;139–164.
*Markus Würdinger: ''Die Analogiefähigkeit von Normen – Eine methodologische Untersuchung über Ausnahmevorschriften und deklaratorische Normen'', in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 206 (2006), S. 946–979.
* [https://rsw.beck.de/zeitschriften/ja?id=/de/studium_referendariat/aufs/analogie.htm Thomas Regenfus: ''Die »doppelte Analogie«&nbsp;– Erscheinungsformen und Voraussetzungen''], [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Arbeitsbl%C3%A4tter Juristische Arbeitsblätter] (JA) 2009, 579.
*Markus Würdinger: ''Die Ähnlichkeitsfalle.'' In: ''Juristische Schulung'' (JuS). 61. Jahrgang, 2021, S. 198–200.
* Markus Würdinger: ''Die Analogiefähigkeit von Normen – Eine methodologische Untersuchung über Ausnahmevorschriften und deklaratorische Normen'', in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 206 (2006), S. 946–979.
*Markus Würdinger: ''Ähnlichkeiten im juristischen Denken und Arbeiten.'' In: Christoph Althammer und Christoph Schärtl (Hrsg.):'' Dogmatik als Fundament für Forschung und Lehre. Festschrift Herbert Roth zum 70. Geburtstag,'' Mohr Siebeck, Tübingen 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783161594441 ISBN 978-3-16-159444-1], S. 141–156.
* Markus Würdinger: ''Die Ähnlichkeitsfalle.'' In: ''Juristische Schulung'' (JuS). 61. Jahrgang, 2021, S. 198–200.
* Markus Würdinger: ''Ähnlichkeiten im juristischen Denken und Arbeiten.'' In: Christoph Althammer und Christoph Schärtl (Hrsg.): ''Dogmatik als Fundament für Forschung und Lehre. Festschrift Herbert Roth zum 70. Geburtstag,'' Mohr Siebeck, Tübingen 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783161594441 ISBN 978-3-16-159444-1], S. 141–156.
 
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_R%C3%BCthers Bernd Rüthers]: ''Rechtstheorie.'' München 2010, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406601262 ISBN 978-3-406-60126-2].</span>
 
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Zippelius Reinhold Zippelius], Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II.</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_R%C3%BCthers Bernd Rüthers]: ''Rechtstheorie.'' München 2010, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406601262 ISBN 978-3-406-60126-2].</span>
#<span class="reference-text">Peter Schwacke: ''Juristische Methodik.'' 5. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, S.&nbsp;132.</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reinhold_Zippelius Reinhold Zippelius], Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II.</span>
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Bydlinski Franz Bydlinski]: ''Grundzüge der juristischen Methodenlehre'' Wien 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783825236595 ISBN 978-3-8252-3659-5].</span>
# <span class="reference-text">Peter Schwacke: ''Juristische Methodik.'' 5. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, S.&nbsp;132.</span>
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Puppe Ingeborg Puppe]: ''Kleine Schule des juristischen Denkens'' Stuttgart 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783825230531 ISBN 978-3-8252-3053-1].</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Franz_Bydlinski Franz Bydlinski]: ''Grundzüge der juristischen Methodenlehre'' Wien 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783825236595 ISBN 978-3-8252-3659-5].</span>
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Larenz Karl Larenz]: ''Methodenlehre der Rechtswissenschaft'' Berlin 1991, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3540528725 ISBN 3-540-52872-5].</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Puppe Ingeborg Puppe]: ''Kleine Schule des juristischen Denkens'' Stuttgart 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783825230531 ISBN 978-3-8252-3053-1].</span>
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Creifelds_(Rechtsw%C3%B6rterbuch) Carl Creifelds: ''Rechtswörterbuch''] 21. Aufl. 2014. [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406638718 ISBN 978-3-406-63871-8].</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Larenz Karl Larenz]: ''Methodenlehre der Rechtswissenschaft'' Berlin 1991, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3540528725 ISBN 3-540-52872-5].</span>
#<span class="reference-text">BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16.</span>
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Creifelds_(Rechtsw%C3%B6rterbuch) Carl Creifelds: ''Rechtswörterbuch''] 21. Aufl. 2014. [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406638718 ISBN 978-3-406-63871-8].</span>
#<span class="reference-text">BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 26 = NZA 2010, 1025.</span>
# <span class="reference-text">BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16.</span>
#<span class="reference-text">BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 = NJW 2015, 1176</span>
# <span class="reference-text">BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 26 = NZA 2010, 1025.</span>
#<span class="reference-text">Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage. 2018, Einleitung, Rn. 48.</span>
# <span class="reference-text">BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 = NJW 2015, 1176</span>
#<span class="reference-text">Karl Jaroš: ''Der Islam.'' Böhlau, Wien u.&nbsp;a. 2012, S. 100</span>
# <span class="reference-text">Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage. 2018, Einleitung, Rn. 48.</span>
# <span class="reference-text">Karl Jaroš: ''Der Islam.'' Böhlau, Wien u.&nbsp;a. 2012, S. 100</span>

Aktuelle Version vom 29. August 2024, 10:01 Uhr

Analogie

Die Analogie ist eine Argumentationsform im Rahmen der juristischen Methodenlehre in den Rechtswissenschaften. Sie bezeichnet die Übertragung der für einen oder mehrere gesetzlich bestimmte Tatbestände vorgesehenen Regelanwendung auf einen anderen Tatbestand, der vergleichbar und damit rechtsähnlich ist, gesetzlich aber nicht geregelt.[1] Der Analogieschluss erweitert den Geltungsbereich einer rechtlichen Regelung auf bisher ungeregelte Fälle und überschreitet damit auch die Grenze zur Auslegung eines tatbestandlichen Wortsinns. Dies gründet sich auf den Gleichheitssatz, wenn und weil die Unterschiede zwischen den schon geregelten und den noch nicht geregelten Fällen eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.[2]Auch der Gesetzgeber bedient sich der Analogie, wenn er eine entsprechende oder sinngemäße Anwendung einer Norm fordert. Dies ist methodologisch dann aber keine Rechtsfortbildung durch Analogie, sondern Rechtsanwendung.[3]

Gegenstücke zur Analogie sind der Umkehrschluss und die teleologische Reduktion.

Historischer Hintergrund

Die Rechtsfigur der Analogie geht auf die Glossatoren zurück, die bei den einzelfallbezogenen Abschnitten der Digesten jeweils prüften, ob Rechtssätze auf ähnliche, vergleichbare Fälle anwendbar seien. Das Gegenstück zur Analogie ist die teleologische Reduktion, bei der der Tatbestand einer Norm im Nachhinein nicht ausgeweitet, sondern beschränkt wird.

Voraussetzungen

Die analoge Anwendung einer Norm kommt in Betracht, wenn für einen bestimmten Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, d. h. eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke vorliegt. Vielfach wird gefordert, dass diese planwidrig ist, d. h. vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.[4] Demgegenüber wird vertreten, dass eine Planwidrigkeit nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden kann, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode könnte man demgegenüber zu dem Ergebnis kommen, dass eine analoge Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte.[5] Die Frage, ob eine Lücke durch eine Analogie ausgefüllt werden kann, ist aber in beiden Fällen durch Auslegung zu ermitteln.[6]

Mit der herrschenden Meinung ist daher zu fordern, dass eine Analogie dann in Betracht kommt, wenn

  1. die „Interessenlage vergleichbar“ ist und
  2. das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann die andere Norm entsprechend, also analog auf den Sachverhalt angewendet werden.

Kein Analogieverbot

Analogien sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht nach dem Grundgedanken des betreffenden Gesetzes ausgeschlossen sind (argumentum lege non distinguente).[7] Nach dem strafrechtlichen Gebot aus dem Grundgesetz, nulla poena sine lege, ist eine Analogie im Strafrecht zu Lasten des Täters verboten. Demgegenüber wird eine Analogie zu Gunsten des Täters jedoch als zulässig erachtet. Ähnliches ergibt sich für das Verwaltungsrecht. Dort ist aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes eine Analogie als Grundlage für Grundrechtseingriffe durch die Verwaltung grundsätzlich verboten.

Planwidrige Regelungslücke

Es muss eine Regelungslücke vorliegen und diese muss planwidrig sein.

Regelungslücke

Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes subsumierbar ist.

Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, charakteristisch dafür ist die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“, so liegt keine Regelungslücke vor, denn der Gesetzgeber sieht eine entsprechende Anwendung der Norm selbst bereits vor.

Planwidrigkeit

Nach der subjektiven Auslegungsmethode ist eine Regelungslücke dann planwidrig, wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Regelung schlicht übersehen hat. Hätte er erkannt, dass eine Regelungslücke entsteht, hätte er sie geschlossen.[8] Oft lässt sich aber auch aus den Wertungen der Verfassung oder etwaiger Generalklauseln ableiten, dass eine Lücke planwidrig ist, da sich der Gesetzgeber ansonsten in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte.

Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine gleiche Regelung erlassen hat oder eine solche aufgehoben hat, ist eine Analogieanwendung nicht möglich: „Eine Gesetzesanwendung über den Wortsinn hinaus bedarf einer besonderen Legitimation. Die Analogie setzt das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke voraus. Hat sich der Gesetzgeber hingegen bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über diese gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut hinwegzusetzen.“[9]

Vergleichbare Interessenlage

Es wird angenommen, dass die Interessenlage vergleichbar ist, wenn sich beide Sachverhalte in allen wesentlichen Merkmalen gleichen. Dies ist eine Wertentscheidung. In den Worten des Bundesgerichtshofs (BGH): Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen.[10] Beispielsweise ist die Interessenlage vergleichbar, wenn aus Sicht des Betroffenen vom Zufall abhängt, ob eine einschlägige Normvorhanden ist oder nicht (z. B. der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsaktes bei der Fortsetzungsfeststellungsklage).

Gesetzesanalogie – Rechtsanalogie

Nach einer verbreiteten Einteilung unterscheidet man die Gesetzesanalogie (Einzelanalogie) von der Rechtsanalogie(Gesamtanalogie) – je nachdem, ob eine Analogie zu einer Rechtsnorm oder zu einem aus mehreren Rechtsnormen entnommenen Regelungsprinzip erfolgt.

Bei der Gesetzesanalogie „wird die Rechtsfolge einer Norm auf einen vergleichbaren Fall … übertragen“.[11]

Bei der Rechtsanalogie wird aus mehreren Rechtssätzen ein gemeinsamer Rechtsgedanke gewonnen und auf ähnliche Fälle angewendet.

Sonderfälle

Doppelte Analogie

Auch die Möglichkeit, eine Regelung in doppelt analoger Anwendung heranzuziehen, besteht. Dies erfolgt, wenn zwei Tatbestandsmerkmale einer gesetzlichen Regelung nicht ohne Weiteres erfüllt sind. Dies ist z. B. in einer Situation im Verwaltungsprozess nötig, bei der sich ein begehrter Verwaltungsakt vor Erhebung der Verpflichtungsklage z. B. wegen Zeitablaufs erledigt hat. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wird in dieser Situation doppelt analog herangezogen. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist grundsätzlich nur auf die Anfechtungsklage anwendbar, wenn der Verwaltungsakt sich nach Klageerhebung erledigt hat. Im beschriebenen Fall liegt aber eine Verpflichtungsklage und eine Erledigung vor Klageerhebung vor und erfordert so die doppelte Analogie.

Analogieschluss im islamischen Recht

Auch das islamische Recht kennt das Instrument des Analogieschlusses. Er wird als Qiyās (arabisch قِيَاس) bezeichnet, gilt im sunnitischen Islam nach Koran, Sunna und Gelehrtenkonsens als die vierte Quelle des islamischen Rechts und wird bis heute als Verfahren zur Gewinnung von Normen angewandt. Die Regeln für den Qiyās werden in den Kompendien zur islamischen Rechtstheorie behandelt.

Beispiel: Die Sure 17,24 verbietet, Eltern wegen Unsauberkeit zu schelten. Daraus wird geschlossen, dass es bei einem ähnlichen Anlass erst recht verboten ist, die Eltern zu schlagen[12]

Siehe auch

Literatur

  • Elmar Bund: Juristische Logik und Argumentation. Rombach, Freiburg 1983, ISBN 3-7930-9028-0.
  • Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-5972-9.
  • Arthur Kaufmann: Analogie und Natur der Sache. 2. Auflage. Decker & Müller, Heidelberg 1982, ISBN 3-8114-0882-8.
  • Thorsten Ingo Schmidt: Die Analogie im Verwaltungsrecht. In: VerwArch. 97 (2006), S. 139–164.
  • Thomas Regenfus: Die »doppelte Analogie« – Erscheinungsformen und Voraussetzungen, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2009, 579.
  • Markus Würdinger: Die Analogiefähigkeit von Normen – Eine methodologische Untersuchung über Ausnahmevorschriften und deklaratorische Normen, in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 206 (2006), S. 946–979.
  • Markus Würdinger: Die Ähnlichkeitsfalle. In: Juristische Schulung (JuS). 61. Jahrgang, 2021, S. 198–200.
  • Markus Würdinger: Ähnlichkeiten im juristischen Denken und Arbeiten. In: Christoph Althammer und Christoph Schärtl (Hrsg.): Dogmatik als Fundament für Forschung und Lehre. Festschrift Herbert Roth zum 70. Geburtstag, Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159444-1, S. 141–156.

Einzelnachweise

  1. Bernd Rüthers: Rechtstheorie. München 2010, ISBN 978-3-406-60126-2.
  2. Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage, 2011, §§ 18 II, 40 I 3, II.
  3. Peter Schwacke: Juristische Methodik. 5. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2011, S. 132.
  4. Franz Bydlinski: Grundzüge der juristischen Methodenlehre Wien 2012, ISBN 978-3-8252-3659-5.
  5. Ingeborg Puppe: Kleine Schule des juristischen Denkens Stuttgart 2012, ISBN 978-3-8252-3053-1.
  6. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft Berlin 1991, ISBN 3-540-52872-5.
  7. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8.
  8. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017, IV ZB 15/16.
  9. BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 26 = NZA 2010, 1025.
  10. BGH, Urteil vom 04.12.2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 = NJW 2015, 1176
  11. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Auflage. 2018, Einleitung, Rn. 48.
  12. Karl Jaroš: Der Islam. Böhlau, Wien u. a. 2012, S. 100