„Antrag“ – Versionsunterschied
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== <span class="zenoTXHighlight0">Antrag</span> <ref>Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 596-597. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006239412; Lizenz: [http://www.zeno.org/Zeno/-/Lizenz%3A+Gemeinfrei Gemeinfrei]; Faksimiles: [http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0596 596] | [http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0597 597]</ref> == | |||
<p><span class="zenoTXHighlight0">Antrag</span>, im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beh%C3%B6rde Behörde] oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete Aufforderung, nach bestimmter [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Richtung Richtung] hin eine besonders bezeichnete Tätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, soz. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten der Parteivertreter oder des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Staatsanwalt Staatsanwalts] oder des Verteidigers, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/K%C3%B6rperschaft Körperschaft]; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht, oder sie können auch zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] erklärt werden, wie z. B. der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Berufung+%5B1%5D Berufungs]- und Revisionsantrag im [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafverfahren Strafverfahren] zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gerichtsschreiber Gerichtsschreibers]; oder endlich der Antragsteller hat die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wahl+%5B1%5D Wahl], ob er auf die eine oder andre Art vorgehen will (so können z. B. die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Berufung+%5B1%5D Berufung] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Revision Revision] zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] oder schriftlich eingelegt werden). Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Linie Linie] der A. gestellt und dann dessen tatsächliche und rechtliche Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das tatsächliche [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Materi%C4%81l Material]vorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt und endlich als logische Schlußfolgerung der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Klageabweisung oder auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Freisprechung Freisprechung] oder auf Verurteilung) gestellt wird. Im <span class="zenoTXSpaced">[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zivilproze%C3%9F Zivilprozeß]</span> bilden vermöge der herrschenden [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Disposition Dispositions]- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verhandlungsmaxime Verhandlungsmaxime] (s. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zivilproze%C3%9F Zivilprozeß] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verhandlung Verhandlung]) die Anträge regelmäßig die unerläßliche Voraussetzung für die richterliche Tätigkeit überhaupt (judex ne procedat ex officio) sowie für deren [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ziel+%5B1%5D Ziel] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Grenze+%5B1%5D Grenze] (judex ne eat ultra petita partium). Im <span class="zenoTXSpaced">[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafproze%C3%9F Strafprozeß]</span> ist vermöge der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Offizi%C4%81l Offizial]- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Untersuchung Untersuchungs] maxime (s. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafproze%C3%9F Strafprozeß]) die Gerichtstätigkeit zwar hinsichtlich ihres Beginnes (s. auch [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Antragsdelikt Antragsdelikt]), aber im allgemeinen dann nicht mehr hinsichtlich ihres weitern Verlaufs von Parteiantragen abhängig. In beiden Arten des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verfahren Verfahrens] berechtigt die Abweisung eines Antrags den Antragsteller zur Ergreifung eines [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Rechtsmittel Rechtsmittels] (s. d.). – Über die formelle Behandlung der Anträge in <span class="zenoTXSpaced">parlamentarischen</span> [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/K%C3%B6rperschaft Körperschaften] enthalten die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnungen] regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnung] des deutschen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Reichstag Reichstags] (§ 17 ff.) jeder von Mitgliedern des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Haus Hauses] ausgehende A. mit der Eingangsformel versehen sein: »Der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Reichstag Reichstag] wolle beschließen ...« Es gehören dazu die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Unterschrift Unterschriften] von 15 Mitgliedern. Anträge, die einen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwurf] enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung]. In der ersten [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Lesung Lesung] sind [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] nicht zulässig, für die zweite [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung] sind[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0596 [596]]sie ohne Unterstützung gestattet, während ein [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsantrag] für die dritte [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Lesung Lesung] von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, die keine [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwürfe] enthalten, bedürfen einer nur einmaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abstimmung Abstimmung]. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schlu%C3%9F+%5B1%5D Schluß] der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Debatte Debatte] bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder. Nach der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnung]für das österreichische Abgeordnetenhaus (§ 18) beginnen die Anträge, die schriftlich eingebracht und von 20 Abgeordneten unterschrieben sein müssen, mit den [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wort Worten]: »Das hohe [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Haus Haus] wolle beschließen ...« [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwürfe]bedürfen in der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Regel+%5B1%5D Regel] einer dreimaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abstimmung Abstimmung]. Zusatz- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] können nur in der Spezialdebatte gestellt werden. Der A. auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schlu%C3%9F+%5B1%5D Schluß] der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Debatte Debatte] ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Unterstützung (§ 39).</p><div class="zenoCOFooter"><div class="zenoCOFooterLine"><div class="zenoCOFooterLineLeft"></div></div></div> | |||
= Antrag (Recht) = | |||
Das '''Antragsrecht''' bezeichnet das [[Recht]] einer [[natürliche Person|natürlichen]] oder [[juristische Person|juristischen Person]] auf Herbeiführung einer bestimmten [[Rechtshandlung]], insbesondere einer [[Amtshandlung]], rechtsverbindlichen [[Erklärung]] oder behördlichen [[Entscheidung]]. | |||
== Staatsrecht == | |||
In der Bundesrepublik Deutschland haben die Mitglieder des [[Deutscher Bundestag|Bundestags]], des [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrats]], der [[Landesparlament]]e sowie der Vertretungen auf der kommunalen Ebene ([[Parlament|Kommunalparlamente]]) das Recht, in der jeweiligen [[Parlament|parlamentarischen Körperschaft]] einen Antrag auf Beratung eines bestimmten Gegenstandes, in der Regel mit dem Ziel der Beschlussfassung zu stellen, beispielsweise die Änderung eines bestimmten Gesetzes. Die Summe der gestellten Anträge bildet nach Redaktionsschluss die [[Tagesordnung]]. | |||
Das Antragsrecht wird in den [[Verfassung]]en, also dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]], den [[Landesverfassung (Deutschland)|Landesverfassung]]en und den [[Gemeindeordnungen in Deutschland|Kommunalverfassungen]] sowie den jeweiligen [[Geschäftsordnung]]en geregelt wie der [[Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages]] oder der [[Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland)|Geschäftsordnung des deutschen Bundesrates]]. Sowohl die Festlegung der Personen oder Institutionen, denen das Antragsrecht zukommt, wie auch das zu beschreitende Verfahren zur Einbringung eines Antrages werden dort geregelt. | |||
Eine besondere Form des parlamentarischen Antrages sind der [[Dringlichkeitsantrag]] und der [[Entschließungsantrag]]. | |||
Auch in Verfahren der [[direkte Demokratie|direkten Demokratie]] wird häufig als Vorstufe zum [[Volksentscheid]] geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welchem [[Quorum (Politik)|Quorum]] mittels [[Bürgerbegehren|Bürger-]] oder [[Volksbegehren (Deutschland)|Volksbegehren]] eine konkrete Angelegenheit der jeweils zuständigen [[Volksvertretung]] zur Befassung vorgelegt werden kann. | |||
Unabhängig von bestimmten Verfahren der [[Bürgerbeteiligung]] hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden ({{Art.|17|gg|juris}} GG). Das [[Petition|Petitionsrecht]] umfasst jedoch kein Recht auf eine Entscheidung in der Sache.<ref> [[Creifelds (Rechtswörterbuch)|Carl Creifelds: ''Rechtswörterbuch''.]] 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8</ref> | |||
== Verwaltungsrecht == | |||
Mit dem Antrag beginnt das [[Verwaltungsverfahren]] ({{§|22|vwvfg|juris}} VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren [[Beteiligter|Beteiligten]] ({{§|13|vwvfg|juris}} Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Bleibt sein Antrag erfolglos, steht dem Antragsteller gem. {{Art.|19|gg|juris}} Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, soweit die Entscheidung rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist ({{§|42|vwgo|juris}} Abs. 2, {{§|113|vwgo|juris}} Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Antragsrecht folgt aus der Konzeption der [[Subjektives Recht#Im öffentlichen Recht|subjektiv-öffentlichen Rechte]] des einzelnen, vom Staat etwas verlangen oder ihm gegenüber etwas tun zu dürfen.<ref>[http://www.ingokraft.de/Publdocs/SoeR.pdf Ingo Kraft, ''Die Konzeption des subjektiven öffentlichen Rechts nach deutschem Recht'', 2008, S. 13 ff.]</ref> | |||
== Grundbuchrecht == | |||
Im [[Grundbuchrecht]] wird das Antragsrecht durch den ''Antragsgrundsatz'' repräsentiert. Das formelle Grundbuchrecht verlangt, dass eine [[Eintragung]] im [[Grundbuch]] nur durch einen Eintragungsantrag herbeigeführt werden kann ({{§|13|gbo|juris}} Abs. 1 [[Grundbuchordnung|GBO]]). Dieser Antrag kann von jedem der Beteiligten gestellt werden, wobei der genaue Eingangszeitpunkt auf dem Antrag durch das Grundbuchamt zu vermerken ist („Präsentat“; § 13 Abs. 2 GBO). Zusätzlich ist noch die [[Bewilligung (Grundbuch)|Bewilligung]] desjenigen erforderlich, dessen Recht von einer Eintragung betroffen wird („formelles Konsensprinzip“; {{§|19|gbo|juris}} GBO). Dieses Antragsprinzip wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen, wenn etwa inhaltlich unzulässige Eintragungen [[von Amts wegen]] gelöscht werden oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist ({{§|53|gbo|juris}} Abs. 1 GBO). Der Antrag ist als solcher formfrei, während die Bewilligung nach {{§|29|gbo|juris}} Abs. 1 GBO [[notar]]iell zu [[Beglaubigung|beglaubigen]] ist. | |||
== Gerichtsverfahren == | |||
Eine [[Klage|Zivilklage]] ''muss'', eine öffentlich-rechtliche Klage ''soll'' einen bestimmten Antrag enthalten ({{§|253|zpo|juris}} Abs. 2 Nr. 2 ZPO, {{§|82|vwgo|juris}} Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an diese Anträge gebunden und darf nicht mehr zusprechen als beantragt wurde ([[ne ultra petita]]), wohl aber weniger (Feststellungs- statt Leistungsurteil<ref> [http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/njw84_2295.htm BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82]</ref>). | |||
[[Antragsdelikt]]e werden nur verfolgt, wenn ein [[Strafantrag (Deutschland)|Strafantrag]] gestellt wurde. Im [[Strafverfahrensrecht (Deutschland)|Strafprozess]] enthält die [[Anklageschrift]] den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen ({{§|199|stpo|juris}} Abs. 2 Satz 1 StPO). Vor Verkündung des Urteils stellen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Anträge zum Ergebnis der [[Beweis (Rechtswesen)|Beweisaufnahme]] ({{§|258|stpo|juris}} Abs. 1 StPO).<ref> [http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-18.html ''Der Schlussvortrag''] uni-sb.de</ref> | |||
== Zivilrecht == | |||
Im Zivilrecht kommt durch die Annahme eines entsprechenden [[Angebot (Recht)|Antrags]] ein Vertrag zustande ({{§|145|bgb|juris}} BGB). | |||
== Siehe auch == | |||
* [[Leitantrag]] | |||
== Weblinks == | |||
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== Einzelnachweise == | |||
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{{Rechtshinweis}} | |||
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2026, 11:24 Uhr
WP Begriff antrag m. ‘Gesuch, schriftlich vorgebrachte Bitte, förmlicher Vorschlag, Heiratsantrag’, s. Antragsrecht eigtl. Rechtsfolgeantrag
- Ww
- – antragen, beantragen
Antrag [1]
Antrag, im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete Aufforderung, nach bestimmter Richtung hin eine besonders bezeichnete Tätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, soz. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten der Parteivertreter oder des Staatsanwalts oder des Verteidigers, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Körperschaft; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht, oder sie können auch zu Protokoll erklärt werden, wie z. B. der Berufungs- und Revisionsantrag im Strafverfahren zu Protokoll des Gerichtsschreibers; oder endlich der Antragsteller hat die Wahl, ob er auf die eine oder andre Art vorgehen will (so können z. B. die Berufung und Revision zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden). Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster Linie der A. gestellt und dann dessen tatsächliche und rechtliche Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das tatsächliche Materialvorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt und endlich als logische Schlußfolgerung der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Klageabweisung oder auf Freisprechung oder auf Verurteilung) gestellt wird. Im Zivilprozeß bilden vermöge der herrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime (s. Zivilprozeß und Verhandlung) die Anträge regelmäßig die unerläßliche Voraussetzung für die richterliche Tätigkeit überhaupt (judex ne procedat ex officio) sowie für deren Ziel und Grenze (judex ne eat ultra petita partium). Im Strafprozeß ist vermöge der Offizial- und Untersuchungs maxime (s. Strafprozeß) die Gerichtstätigkeit zwar hinsichtlich ihres Beginnes (s. auch Antragsdelikt), aber im allgemeinen dann nicht mehr hinsichtlich ihres weitern Verlaufs von Parteiantragen abhängig. In beiden Arten des Verfahrens berechtigt die Abweisung eines Antrags den Antragsteller zur Ergreifung eines Rechtsmittels (s. d.). – Über die formelle Behandlung der Anträge in parlamentarischen Körperschaften enthalten die Geschäftsordnungen regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 17 ff.) jeder von Mitgliedern des Hauses ausgehende A. mit der Eingangsformel versehen sein: »Der Reichstag wolle beschließen ...« Es gehören dazu die Unterschriften von 15 Mitgliedern. Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen Beratung. In der ersten Lesung sind Abänderungsanträge nicht zulässig, für die zweite Beratung sind[596]sie ohne Unterstützung gestattet, während ein Abänderungsantrag für die dritte Lesung von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, die keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen einer nur einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungsanträge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf Schluß der Debatte bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder. Nach der Geschäftsordnungfür das österreichische Abgeordnetenhaus (§ 18) beginnen die Anträge, die schriftlich eingebracht und von 20 Abgeordneten unterschrieben sein müssen, mit den Worten: »Das hohe Haus wolle beschließen ...« Gesetzentwürfebedürfen in der Regel einer dreimaligen Abstimmung. Zusatz- und Abänderungsanträge können nur in der Spezialdebatte gestellt werden. Der A. auf Schluß der Debatte ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Unterstützung (§ 39).
Antrag (Recht)
Das Antragsrecht bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtshandlung, insbesondere einer Amtshandlung, rechtsverbindlichen Erklärung oder behördlichen Entscheidung.
Staatsrecht
In der Bundesrepublik Deutschland haben die Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, der Landesparlamente sowie der Vertretungen auf der kommunalen Ebene (Kommunalparlamente) das Recht, in der jeweiligen parlamentarischen Körperschaft einen Antrag auf Beratung eines bestimmten Gegenstandes, in der Regel mit dem Ziel der Beschlussfassung zu stellen, beispielsweise die Änderung eines bestimmten Gesetzes. Die Summe der gestellten Anträge bildet nach Redaktionsschluss die Tagesordnung.
Das Antragsrecht wird in den Verfassungen, also dem Grundgesetz, den Landesverfassungen und den Kommunalverfassungen sowie den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt wie der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages oder der Geschäftsordnung des deutschen Bundesrates. Sowohl die Festlegung der Personen oder Institutionen, denen das Antragsrecht zukommt, wie auch das zu beschreitende Verfahren zur Einbringung eines Antrages werden dort geregelt.
Eine besondere Form des parlamentarischen Antrages sind der Dringlichkeitsantrag und der Entschließungsantrag.
Auch in Verfahren der direkten Demokratie wird häufig als Vorstufe zum Volksentscheid geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welchem Quorum mittels Bürger- oder Volksbegehren eine konkrete Angelegenheit der jeweils zuständigen Volksvertretung zur Befassung vorgelegt werden kann.
Unabhängig von bestimmten Verfahren der Bürgerbeteiligung hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Art. 17 GG). Das Petitionsrecht umfasst jedoch kein Recht auf eine Entscheidung in der Sache.[2]
Verwaltungsrecht
Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren (§ 22 VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Bleibt sein Antrag erfolglos, steht dem Antragsteller gem. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, soweit die Entscheidung rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Antragsrecht folgt aus der Konzeption der subjektiv-öffentlichen Rechte des einzelnen, vom Staat etwas verlangen oder ihm gegenüber etwas tun zu dürfen.[3]
Grundbuchrecht
Im Grundbuchrecht wird das Antragsrecht durch den Antragsgrundsatz repräsentiert. Das formelle Grundbuchrecht verlangt, dass eine Eintragung im Grundbuch nur durch einen Eintragungsantrag herbeigeführt werden kann (§ 13 Abs. 1 GBO). Dieser Antrag kann von jedem der Beteiligten gestellt werden, wobei der genaue Eingangszeitpunkt auf dem Antrag durch das Grundbuchamt zu vermerken ist („Präsentat“; § 13 Abs. 2 GBO). Zusätzlich ist noch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von einer Eintragung betroffen wird („formelles Konsensprinzip“; § 19 GBO). Dieses Antragsprinzip wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen, wenn etwa inhaltlich unzulässige Eintragungen von Amts wegen gelöscht werden oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist (§ 53 Abs. 1 GBO). Der Antrag ist als solcher formfrei, während die Bewilligung nach § 29 Abs. 1 GBO notariell zu beglaubigen ist.
Gerichtsverfahren
Eine Zivilklage muss, eine öffentlich-rechtliche Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an diese Anträge gebunden und darf nicht mehr zusprechen als beantragt wurde (ne ultra petita), wohl aber weniger (Feststellungs- statt Leistungsurteil[4]).
Antragsdelikte werden nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Im Strafprozess enthält die Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vor Verkündung des Urteils stellen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Anträge zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO).[5]
Zivilrecht
Im Zivilrecht kommt durch die Annahme eines entsprechenden Antrags ein Vertrag zustande (§ 145 BGB).
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 596-597. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006239412; Lizenz: Gemeinfrei; Faksimiles: 596 | 597
- ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- ↑ Ingo Kraft, Die Konzeption des subjektiven öffentlichen Rechts nach deutschem Recht, 2008, S. 13 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82
- ↑ Der Schlussvortrag uni-sb.de