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„Beklagter“ – Versionsunterschied

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'''Beklagter''' ist eine an einem streitigen [[Gerichtsverfahren]] beteiligte [[Partei (Recht)|Partei]].
 
== Prozessuale Bedeutung ==
== Prozessuale Bedeutung ==
</div><p>Als Beklagten bezeichnet man im [[Zivilprozess]] sowie in den Verfahren der [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeits-]], [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungs-]], [[Sozialgerichtsbarkeit|Sozial-]] und [[Finanzgerichtsbarkeit]] eine [[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person]], die vom [[Kläger]] vor Gericht durch eine [[Klage]] in Anspruch genommen wird. Das [[Zwei-Parteien-Prinzip]] als [[Prozessmaxime]] macht die [[kontradiktorisch|kontradiktorische]] Struktur dieser Prozesse aus, in dem die eine Partei gegen die andere [[Rechtsschutz]] begehrt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beklagter#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> Auf Kläger- und auf Beklagtenseite müssen grundsätzlich verschiedene [[Rechtspersönlichkeiten]] stehen.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beklagter#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup></p><p>In den nichtkontradiktorischen Verfahren der [[freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)|freiwilligen Gerichtsbarkeit]] und im [[Strafverfahren]] gibt es diese Parteibezeichnung nicht. In den [[Antragsverfahren]] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_das_Verfahren_in_Familiensachen_und_in_den_Angelegenheiten_der_freiwilligen_Gerichtsbarkeit FamFG] ist gem. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__7.html § 7]</span> vor allem der [[Antragsteller]] beteiligt. Weitere Personen können als Beteiligte hinzugezogen werden. In echten [[Streitsachen]] wie den [[Familienstreitsachen]] tritt gem. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__113.html § 113]</span> Abs. 5 Nr. 4 FamFG an die Stelle der Bezeichnung ''Beklagter'' die Bezeichnung ''[[Antragsgegner]]''. Derjenige, gegen den die [[Staatsanwaltschaft]] vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als [[Beschuldigter]], [[Angeschuldigter]] oder [[Angeklagter]] bezeichnet.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Als Beklagten bezeichnet man im [[Zivilprozess]] sowie in den Verfahren der [[Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Arbeits-]], [[Verwaltungsgerichtsbarkeit (Deutschland)|Verwaltungs-]], [[Sozialgerichtsbarkeit|Sozial-]] und [[Finanzgerichtsbarkeit]] eine [[natürliche Person|natürliche]] oder [[juristische Person]], die vom [[Kläger]] vor Gericht durch eine [[Klage]] in Anspruch genommen wird. Das [[Zwei-Parteien-Prinzip]] als [[Prozessmaxime]] macht die [[kontradiktorisch|kontradiktorische]] Struktur dieser Prozesse aus, in dem die eine Partei gegen die andere [[Rechtsschutz]] begehrt.<ref><span class="reference-text">Rosenberg/Schwab/Gottwald, ''Zivilprozessrecht'', 17. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. Stein/Jonas/Leipold, ''ZPO-Kommentar'', 22. Aufl. 2013, Vor § 50 Rn. 18</span></ref> Auf Kläger- und auf Beklagtenseite müssen grundsätzlich verschiedene [[Rechtspersönlichkeiten]] stehen.<ref><span class="reference-text">Hubert Schmid: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/SS_2017_ZPO_II-Teil_1.2_-_Parteien.pdf ''ZPO II. Teil 1.2: Parteilehre''] Universität Trier, 2017, S. 4 ff.</span></ref>
 
In den nichtkontradiktorischen Verfahren der [[freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)|freiwilligen Gerichtsbarkeit]] und im [[Strafverfahren]] gibt es diese Parteibezeichnung nicht. In den [[Antragsverfahren]] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_das_Verfahren_in_Familiensachen_und_in_den_Angelegenheiten_der_freiwilligen_Gerichtsbarkeit FamFG] ist gem. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__7.html § 7]</span> vor allem der [[Antragsteller]] beteiligt. Weitere Personen können als Beteiligte hinzugezogen werden. In echten [[Streitsachen]] wie den [[Familienstreitsachen]] tritt gem. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__113.html § 113]</span> Abs. 5 Nr. 4 FamFG an die Stelle der Bezeichnung ''Beklagter'' die Bezeichnung ''[[Antragsgegner]]''. Derjenige, gegen den die [[Staatsanwaltschaft]] vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als [[Beschuldigter]], [[Angeschuldigter]] oder [[Angeklagter]] bezeichnet.
 
== Richtiger Beklagter ==
== Richtiger Beklagter ==
</div><p>In der [[ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland)|ordentlichen Gerichtsbarkeit]] und in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich der Beklagte aus der [[Klageschrift]] ergeben, die der Kläger bei Gericht eingereicht hat. Es ist diejenige Partei, gegen die die darin enthaltenen [[Anträge (Recht)|Anträge]] gerichtet sind (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html § 253]</span> Abs. 2 ZPO).</p><p>In den Verfahrensgesetzen der allgemeinen und besonderen [[Verwaltungsgerichtsbarkeit]] ergibt sich die Beteiligteneigenschaft des Beklagten aus <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__63.html § 63]</span> Nr. 2 VwGO, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__69.html § 69]</span> Nr. 2 SGG, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__57.html § 57]</span> Nr. 2 FGO erwähnt.</p><p>Für die [[Passivlegitimation]] gilt im [[Verwaltungsprozess]] grundsätzlich das [[Rechtsträgerprinzip]]. Gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html § 78]</span> Abs.&nbsp;1 Nr. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] ist „richtiger Beklagter“ der Rechtsträger derjenigen Behörde, die verpflichtet ist, den begehrten [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] zu erlassen oder die den Erlass pflichtwidrig unterlassen hat. Handelt es sich dabei um eine rechtsfähige Körperschaft oder um eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, so ist der Antrag gegen die Körperschaft oder gegen die Anstalt zu richten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Rechtsträgerprinzip, obwohl es eine dem § 78 VwGO entsprechende Norm im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialgerichtsgesetz Sozialgerichtsgesetz] (SGG) nicht gibt.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beklagter#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3]]</sup><sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Beklagter#cite_note-4 <span class="cite-bracket">[</span>4]]</sup> Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage nach dem Behördenprinzip stets direkt gegen die Behörde zu richten (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__63.html § 63]</span> FGO).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
In der [[ordentliche Gerichtsbarkeit (Deutschland)|ordentlichen Gerichtsbarkeit]] und in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich der Beklagte aus der [[Klageschrift]] ergeben, die der Kläger bei Gericht eingereicht hat. Es ist diejenige Partei, gegen die die darin enthaltenen [[Anträge (Recht)|Anträge]] gerichtet sind (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html § 253]</span> Abs. 2 ZPO).<p>In den Verfahrensgesetzen der allgemeinen und besonderen [[Verwaltungsgerichtsbarkeit]] ergibt sich die Beteiligteneigenschaft des Beklagten aus <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__63.html § 63]</span> Nr. 2 VwGO, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__69.html § 69]</span> Nr. 2 SGG, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__57.html § 57]</span> Nr. 2 FGO erwähnt.</p><p>Für die [[Passivlegitimation]] gilt im [[Verwaltungsprozess]] grundsätzlich das [[Rechtsträgerprinzip]]. Gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__78.html § 78]</span> Abs.&nbsp;1 Nr. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] ist „richtiger Beklagter“ der Rechtsträger derjenigen Behörde, die verpflichtet ist, den begehrten [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] zu erlassen oder die den Erlass pflichtwidrig unterlassen hat. Handelt es sich dabei um eine rechtsfähige Körperschaft oder um eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, so ist der Antrag gegen die Körperschaft oder gegen die Anstalt zu richten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Rechtsträgerprinzip, obwohl es eine dem § 78 VwGO entsprechende Norm im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialgerichtsgesetz Sozialgerichtsgesetz] (SGG) nicht gibt.<ref><span class="reference-text">Jürgen Vahle, Dirk Weber: [https://mydvp.de/wp-content/uploads/2018/07/DVP-Zeitschrift_2014_10.pdf ''Das verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren – Sachurteilsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsätze''] [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Verwaltungspraxis DVP] 2014, S. 399 ff., S. 407</span></ref><ref><span class="reference-text">Elisabeth Strassfeld: [https://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/behoerde-als-richtige-beteiligte-rechtstraegerprinzip-versus-behoerdenprinzip/detail.html ''Behörde als „richtige“ Beteiligte? Rechtsträgerprinzip versus Behördenprinzip''] [https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Sozialgerichtsbarkeit SGb] 2010, S. 520–522</span></ref> Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage nach dem Behördenprinzip stets direkt gegen die Behörde zu richten (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__63.html § 63]</span> FGO).</p><div class="mw-heading mw-heading2">{{Anmrkng Enzlnchws}}</div>
== Einzelnachweise ==
</div>
#<span class="reference-text">Rosenberg/Schwab/Gottwald, ''Zivilprozessrecht'', 17. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. Stein/Jonas/Leipold, ''ZPO-Kommentar'', 22. Aufl. 2013, Vor § 50 Rn. 18</span>
#<span class="reference-text">Hubert Schmid: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/SS_2017_ZPO_II-Teil_1.2_-_Parteien.pdf ''ZPO II. Teil 1.2: Parteilehre''] Universität Trier, 2017, S. 4 ff.</span>
#<span class="reference-text">Jürgen Vahle, Dirk Weber: [https://mydvp.de/wp-content/uploads/2018/07/DVP-Zeitschrift_2014_10.pdf ''Das verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren – Sachurteilsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsätze''] [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Verwaltungspraxis DVP] 2014, S. 399 ff., S. 407</span>
#<span class="reference-text">Elisabeth Strassfeld: [https://www.diesozialgerichtsbarkeit.de/ce/behoerde-als-richtige-beteiligte-rechtstraegerprinzip-versus-behoerdenprinzip/detail.html ''Behörde als „richtige“ Beteiligte? Rechtsträgerprinzip versus Behördenprinzip''] [https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Sozialgerichtsbarkeit SGb] 2010, S. 520–522</span>

Aktuelle Version vom 10. September 2024, 05:16 Uhr

beklagt-er mhdt.-dt. m. ‘wer gerichtlich verklagt wird’ (15. Jh.),

Beklagter ist eine an einem streitigen Gerichtsverfahren beteiligte Partei.

Prozessuale Bedeutung

Als Beklagten bezeichnet man im Zivilprozess sowie in den Verfahren der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit eine natürliche oder juristische Person, die vom Kläger vor Gericht durch eine Klage in Anspruch genommen wird. Das Zwei-Parteien-Prinzip als Prozessmaxime macht die kontradiktorische Struktur dieser Prozesse aus, in dem die eine Partei gegen die andere Rechtsschutz begehrt.[1] Auf Kläger- und auf Beklagtenseite müssen grundsätzlich verschiedene Rechtspersönlichkeiten stehen.[2]

In den nichtkontradiktorischen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Strafverfahren gibt es diese Parteibezeichnung nicht. In den Antragsverfahren des FamFG ist gem. § 7 vor allem der Antragsteller beteiligt. Weitere Personen können als Beteiligte hinzugezogen werden. In echten Streitsachen wie den Familienstreitsachen tritt gem. § 113 Abs. 5 Nr. 4 FamFG an die Stelle der Bezeichnung Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner. Derjenige, gegen den die Staatsanwaltschaft vorgeht, wird je nach Verfahrensstadium als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter bezeichnet.

Richtiger Beklagter

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit muss sich der Beklagte aus der Klageschrift ergeben, die der Kläger bei Gericht eingereicht hat. Es ist diejenige Partei, gegen die die darin enthaltenen Anträge gerichtet sind (§ 253 Abs. 2 ZPO).

In den Verfahrensgesetzen der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich die Beteiligteneigenschaft des Beklagten aus § 63 Nr. 2 VwGO, § 69 Nr. 2 SGG, § 57 Nr. 2 FGO erwähnt.

Für die Passivlegitimation gilt im Verwaltungsprozess grundsätzlich das Rechtsträgerprinzip. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist „richtiger Beklagter“ der Rechtsträger derjenigen Behörde, die verpflichtet ist, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen oder die den Erlass pflichtwidrig unterlassen hat. Handelt es sich dabei um eine rechtsfähige Körperschaft oder um eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, so ist der Antrag gegen die Körperschaft oder gegen die Anstalt zu richten. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt das Rechtsträgerprinzip, obwohl es eine dem § 78 VwGO entsprechende Norm im Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gibt.[3][4] Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Klage nach dem Behördenprinzip stets direkt gegen die Behörde zu richten (§ 63 FGO).

== Einzelnachweise ==
  1. ↑ Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 40 Rn. 26. Stein/Jonas/Leipold, ZPO-Kommentar, 22. Aufl. 2013, Vor § 50 Rn. 18
  2. ↑ Hubert Schmid: ZPO II. Teil 1.2: Parteilehre Universität Trier, 2017, S. 4 ff.
  3. ↑ Jürgen Vahle, Dirk Weber: Das verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren – Sachurteilsvoraussetzungen und Verfahrensgrundsätze DVP 2014, S. 399 ff., S. 407
  4. ↑ Elisabeth Strassfeld: Behörde als „richtige“ Beteiligte? Rechtsträgerprinzip versus Behördenprinzip SGb 2010, S. 520–522