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„Gewohnheitsrecht“ – Versionsunterschied

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<p>'''Gewohnheitsrecht''' ist ungeschriebenes [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht], das nicht durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebung Gesetzgebung] zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6chstrichterliche_Rechtsprechung höchstrichterliche Rechtsprechung] und das Schrifttum erkennen Gewohnheitsrecht als gleichberechtigt mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetzen] an.</p><p>Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht zivil-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht handelsrechtlichen] Gesetzen, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Verkehrssitte] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Handelsbräuchen] sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche [https://de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht Wappenrecht] und das [https://de.wikipedia.org/wiki/Jedermannsrecht Jedermannsrecht]. Auch im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht] spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.</p><p>Gewohnheitsrecht, das im Anwenderkreis begrenzt ist –&nbsp;beispielsweise Gewohnheitsrecht aufgrund einer Vereinsübung&nbsp;–, wird als [https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz_(Recht) Observanz] bezeichnet.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
[[Gewohnheit]]{{-s-}}[[Recht]] {{mhdt.-dt.}} '[[ungeschriebenes Recht]]', ''[[Verkehrssitte]]''
 
Es entsteht durch langjährige Übung. Gewohnheitsrecht gilt, wenn und ''weil'' sich die Rechtsanwender über seine Geltung einig sind. Damit eine Norm des Gewohnheitsrechts als entstanden angesehen werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
 
# Eine Übung muß über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren existieren.
# Sie muß von den Beteiligten mit der Überzeugung beachtet worden sein, daß es sich  dabei um ein verbindliches [[Rechtsgebot]] handelt.
# Sie muß so klar konturiert sein, daß sich ein Tatbestand und eine abstrakte Rechtsfolge formulieren lassen.
 
= Gewohnheitsrecht =
'''Gewohnheitsrecht''' ist [[ungeschriebenes Recht]], das nicht durch [[Gesetzgebung]] zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6chstrichterliche_Rechtsprechung höchstrichterliche Rechtsprechung] und das Schrifttum erkennen Gewohnheitsrecht als gleichberechtigt mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetzen] an.
<p>Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht zivil-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht handelsrechtlichen] Gesetzen, der [[Verkehrssitte]] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Handelsbräuchen] sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche [https://de.wikipedia.org/wiki/Wappenrecht Wappenrecht] und das [https://de.wikipedia.org/wiki/Jedermannsrecht Jedermannsrecht]. Auch im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht] spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.</p>
<p>Gewohnheitsrecht, das im Anwenderkreis begrenzt ist –&nbsp;beispielsweise Gewohnheitsrecht aufgrund einer Vereinsübung&nbsp;–, wird als [https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz_(Recht) Observanz] bezeichnet.</p>
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== Das Gewohnheitsrecht in der allgemeinen Rechtsquellenlehre ==
== Das Gewohnheitsrecht in der allgemeinen Rechtsquellenlehre ==
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=== Begriff ===
=== Begriff ===
</div><p>Nach der Definition des [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgerichts] entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein ''(longa consuetudo)''.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-1 [1]]</sup> Unter den beteiligten Rechtsgenossen wird Gewohnheitsrecht verbindlich anerkannt ''(opinio iuris)''.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-2 [2]]</sup><sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-3 [3]]</sup></p><p>Ähnlich klingt die Deklaration des [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshofs], der im Gewohnheitsrecht eine langdauernde Übung erkennt, die durch die Rechtsüberzeugung beziehungsweise den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen Verkehrskreise getragen wird.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-4 [4]]</sup></p><p>Auch die Formulierungen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Lehrmeinung#Rechtswissenschaft juristischen Schrifttums] fordern diese beiden Elemente. Gewohnheitsrecht entstehe aus einer längeren, gleichmäßigen Übung und Überzeugung der an den Prozessen Beteiligten, die davon ausgehen, dass diese Übung nicht beliebig oder unverbindlich sei, sondern rechtsverbindlich geboten ''(opinio iuris sive/vel necessitatis, opinio iuris et/ac''<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-5 [5]]</sup> ''necessitatis)''<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-6 [6]]</sup>, mithin als Rechtsgeltungswille einer Gemeinschaft oder derer Organe, manifestiert.<sup id="cite_ref-EN_7-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Teils wird ein drittes Element, das formale Element, verlangt –&nbsp;als Existenz-<sup id="cite_ref-8" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-8 [8]]</sup><sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-9 [9]]</sup> oder Geltungsvoraussetzung<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-10 [10]]</sup>&nbsp;–, nämlich dass die Übung inhaltlich so bestimmt ist, dass sie als Rechtssatz formuliert werden kann.</p><p>Gewohnheitsrecht leitet sich damit nicht aus geschriebenem Recht ab, vielmehr fußt es auf Verbindlichkeit schaffender Rechtstradition. Die Rechtstradition umfasst Institute und Normen, deren Entstehungsursache unbekannt ist, an deren notwendigem Rechtsbestand aber zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.<sup id="cite_ref-11" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-11 [11]]</sup> Fehlt die rechtliche Bindungswirkung, handelt es sich um eine bloße Gewohnheit, die allein kein Recht schafft. Rechtmäßig gebildetes Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich, es sei denn, die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] verlangt ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung.<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-12 [12]]</sup></p><p>Gewohnheitsrecht ist Teil der Gesamtrechtsordnung, die sich aus naturrechtlichen sowie gewohnheitsrechtlichen Komponenten, vornehmlich aber aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht geschriebenem] Recht zusammensetzt. Ungeschriebenes Gewohnheitsrecht grenzt sich vom durch Niederschrift gesetzten positiven Recht insoweit ab, als es nicht von staatlichen Organen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative], teilweise auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive]) im Rahmen von Normsetzungsverfahren erlassen wird. Gleichwohl wird Gewohnheitsrecht in Fachkreisen häufig ebenfalls als positives Recht diskutiert, teilt dann aber mit dem Naturrecht die Idee eines vor- und außerstaatlichen Rechts. Impliziert ist zugleich die Vorstellung der Verfassungsväter, Gewohnheitsrecht sei als „historisches Phänomen“ anzuerkennen, weshalb kein Handlungsbedarf bestünde über es mit staatlicher Autorität befinden zu wollen.<sup id="cite_ref-13" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-13 [13]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Nach der Definition des [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgerichts] entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein ''(longa consuetudo)''.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-1 [1]]</sup> Unter den beteiligten Rechtsgenossen wird Gewohnheitsrecht verbindlich anerkannt ''(opinio iuris)''.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-2 [2]]</sup><sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-3 [3]]</sup></p>
<p>Ähnlich klingt die Deklaration des [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshofs], der im Gewohnheitsrecht eine langdauernde Übung erkennt, die durch die Rechtsüberzeugung beziehungsweise den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen Verkehrskreise getragen wird.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-4 [4]]</sup></p>
<p>Auch die Formulierungen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Lehrmeinung#Rechtswissenschaft juristischen Schrifttums] fordern diese beiden Elemente. Gewohnheitsrecht entstehe aus einer längeren, gleichmäßigen Übung und Überzeugung der an den Prozessen Beteiligten, die davon ausgehen, dass diese Übung nicht beliebig oder unverbindlich sei, sondern rechtsverbindlich geboten ''(opinio iuris sive/vel necessitatis, opinio iuris et/ac''<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-5 [5]]</sup> ''necessitatis)''<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-6 [6]]</sup>, mithin als Rechtsgeltungswille einer Gemeinschaft oder derer Organe, manifestiert.<sup id="cite_ref-EN_7-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Teils wird ein drittes Element, das formale Element, verlangt –&nbsp;als Existenz-<sup id="cite_ref-8" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-8 [8]]</sup><sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-9 [9]]</sup> oder Geltungsvoraussetzung<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-10 [10]]</sup>&nbsp;–, nämlich dass die Übung inhaltlich so bestimmt ist, dass sie als Rechtssatz formuliert werden kann.</p>
<p>Gewohnheitsrecht leitet sich damit nicht aus geschriebenem Recht ab, vielmehr fußt es auf Verbindlichkeit schaffender Rechtstradition. Die Rechtstradition umfasst Institute und Normen, deren Entstehungsursache unbekannt ist, an deren notwendigem Rechtsbestand aber zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.<sup id="cite_ref-11" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-11 [11]]</sup> Fehlt die rechtliche Bindungswirkung, handelt es sich um eine bloße Gewohnheit, die allein kein Recht schafft. Rechtmäßig gebildetes Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich, es sei denn, die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] verlangt ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung.<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-12 [12]]</sup></p>
<p>Gewohnheitsrecht ist Teil der Gesamtrechtsordnung, die sich aus naturrechtlichen sowie gewohnheitsrechtlichen Komponenten, vornehmlich aber aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht geschriebenem] Recht zusammensetzt. Ungeschriebenes Gewohnheitsrecht grenzt sich vom durch Niederschrift gesetzten positiven Recht insoweit ab, als es nicht von staatlichen Organen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Legislative Legislative], teilweise auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive Exekutive]) im Rahmen von Normsetzungsverfahren erlassen wird. Gleichwohl wird Gewohnheitsrecht in Fachkreisen häufig ebenfalls als positives Recht diskutiert, teilt dann aber mit dem Naturrecht die Idee eines vor- und außerstaatlichen Rechts. Impliziert ist zugleich die Vorstellung der Verfassungsväter, Gewohnheitsrecht sei als „historisches Phänomen“ anzuerkennen, weshalb kein Handlungsbedarf bestünde über es mit staatlicher Autorität befinden zu wollen.<sup id="cite_ref-13" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-13 [13]]</sup></p>
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=== Verhältnis zum Gesetzesrecht ===
=== Verhältnis zum Gesetzesrecht ===
</div><p>Gewohnheitsrecht ist in vielen Rechtsordnungen als eigenständige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Rechtsquelle] neben dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz#Gesetz_im_formellen_Sinn formellen Gesetz] anerkannt, entfaltet also gleiche Bindungswirkung.<sup id="cite_ref-14" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-14 [14]]</sup>Die Aufbauarbeit zu einer derartigen Interpretation hatte die [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandektenwissenschaft pandektistisch] orientierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historische Rechtsschule] geleistet, die in der Tradition des [https://de.wikipedia.org/wiki/Rezeption_des_r%C3%B6mischen_Rechts rezipierten][https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Rechts] steht. Die geforderte Bindungswirkung hat sogar die Konsequenz, dass sich Gewohnheitsrecht nicht nur ''praeter legem'', sondern auch ''contra legem'' entwickeln könne und zu berücksichtigen sei.<sup id="cite_ref-15" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-15 [15]]</sup> ''Secundum legem'' begegnet Gewohnheitsrecht in verfestigter Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als Usualinterpretation (Auslegung einer Gesetzesvorschrift durch ein Gewohnheitsrecht).<sup id="cite_ref-EN_7-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Durch die Gleichrangigkeit von formellem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht] und Gewohnheitsrecht, lässt sich außerdem die Regel [https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_posterior_derogat_legi_priori Lex posterior derogat legi priori] anwenden.<sup id="cite_ref-16" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-16 [16]]</sup></p><p>Im römischen Recht standen das Gesetzesrecht ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Lex lex])'' und der „Väter Sitte“ ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Mos_maiorum mos maiorum])'' im Rahmen des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Ius_civile ius civile]'' lange gleichberechtigt nebeneinander.<sup id="cite_ref-17" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-17 [17]]</sup> Die ''leges'' übernahmen die dominierende Stellung später, wenngleich die Ermächtigungen wechselten (vergleiche insoweit: [https://de.wikipedia.org/wiki/Plebiszit#Geschichte_des_Plebiszits Plebiszite], [https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum Senatuskonsulte]).</p><p>Auch die Rechtsordnungen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Bundesrepublik Deutschland] enthalten Gewohnheitsrecht. Große Bedeutung hat es im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht]. Im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafrecht Völkerstrafrecht] gilt das Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts nicht so strikt.</p><div class="sieheauch" role="navigation"><span class="sieheauch-text">Siehe auch</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkergewohnheitsrecht Völkergewohnheitsrecht]</div><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Gewohnheitsrecht ist in vielen Rechtsordnungen als eigenständige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsquelle Rechtsquelle] neben dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz#Gesetz_im_formellen_Sinn formellen Gesetz] anerkannt, entfaltet also gleiche Bindungswirkung.<sup id="cite_ref-14" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-14 [14]]</sup>Die Aufbauarbeit zu einer derartigen Interpretation hatte die [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandektenwissenschaft pandektistisch] orientierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historische Rechtsschule] geleistet, die in der Tradition des [https://de.wikipedia.org/wiki/Rezeption_des_r%C3%B6mischen_Rechts rezipierten][https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Rechts] steht. Die geforderte Bindungswirkung hat sogar die Konsequenz, dass sich Gewohnheitsrecht nicht nur ''praeter legem'', sondern auch ''contra legem'' entwickeln könne und zu berücksichtigen sei.<sup id="cite_ref-15" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-15 [15]]</sup> ''Secundum legem'' begegnet Gewohnheitsrecht in verfestigter Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als Usualinterpretation (Auslegung einer Gesetzesvorschrift durch ein Gewohnheitsrecht).<sup id="cite_ref-EN_7-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Durch die Gleichrangigkeit von formellem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht] und Gewohnheitsrecht, lässt sich außerdem die Regel [https://de.wikipedia.org/wiki/Lex_posterior_derogat_legi_priori Lex posterior derogat legi priori] anwenden.<sup id="cite_ref-16" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-16 [16]]</sup></p>
<p>Im römischen Recht standen das Gesetzesrecht ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Lex lex])'' und der „Väter Sitte“ ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Mos_maiorum mos maiorum])'' im Rahmen des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Ius_civile ius civile]'' lange gleichberechtigt nebeneinander.<sup id="cite_ref-17" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-17 [17]]</sup> Die ''leges'' übernahmen die dominierende Stellung später, wenngleich die Ermächtigungen wechselten (vergleiche insoweit: [https://de.wikipedia.org/wiki/Plebiszit#Geschichte_des_Plebiszits Plebiszite], [https://de.wikipedia.org/wiki/Senatus_consultum Senatuskonsulte]).</p>
<p>Auch die Rechtsordnungen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Bundesrepublik Deutschland] enthalten Gewohnheitsrecht. Große Bedeutung hat es im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht]. Im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafrecht Völkerstrafrecht] gilt das Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts nicht so strikt.</p>
<div class="sieheauch" role="navigation"><span class="sieheauch-text">Siehe auch</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkergewohnheitsrecht Völkergewohnheitsrecht]</div>
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=== Verhältnis zum Richterrecht ===
=== Verhältnis zum Richterrecht ===
</div><p>Das Gewohnheitsrecht verdient nach herrschender Auffassung auch eine Unterscheidung zum so genannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht], welches eine Kreation der neueren [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Methodenlehre Methoden- und Rechtsquellenlehre] ist. Im 19. Jahrhundert nannten die Pandektisten das Recht noch ''Gerichtsgebrauch''. Der Gerichtsgebrauch bezeichnete nicht zwingend verstetigte Rechtsprechung, häufig wurde er sogar nur in den inneren Zirkeln eines Gerichts verwendet, er trug gleichwohl Züge einer gewissen Kontinuität. Der Richterrechtsbegriff betrachtet hingegen heute weniger die Merkmale der Konstanz einer Rechtsprechung, vielmehr steht er für besondere rechtspraktische Abweichungen zum Gesetzesrecht, also zu bereits geltendem Recht. Der Richter denkt in seinem Urteil über die positivrechtliche Bestimmung hinaus, weil er aus einem wertenden Blickwinkel heraus Gebote bildet. Neues [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht] im eigentlichen Sinne wird dabei nicht geschaffen.<sup id="cite_ref-18" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-18 [18]]</sup><sup id="cite_ref-19" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-19 [19]]</sup><sup id="cite_ref-20" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-20 [20]]</sup></p><p>Neuerdings wird vereinzelt ein fließender Übergang von [https://de.wikipedia.org/wiki/Fallrecht rechtsfortbildenden] Einzelfallentscheidungen (Richterrecht) über die [https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndige_Rechtsprechung ständige Rechtsprechung] oberster Gerichte, die eine Rechtsauffassung dauerhaft vertreten, hin zum Gewohnheitsrecht angenommen. Diese Überlegung geht davon aus, dass [https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4judiz Präjudizien], also richtungweisende Vorentscheidungen der obersten Gerichte mit der Zeit allgemein bindend werden. Eine klare Unterscheidung zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht bleibt dennoch bestehen: Während beim Richterrecht die Rechtsprechung befugt bleibt, richterliche Entscheidungen und Weiterentwicklungen aufgrund besserer Einsicht jederzeit zu ändern, kann über das Gewohnheitsrecht, das mit dem geschriebenen Recht gleichberechtigt ist, nur der Gesetzgeber (die Legislative) verfügen. Demnach handelt es sich auch bei der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht um die Bildung von Gewohnheitsrecht. Für die Gewohnheitsrechtsproblematik ist das Richterrecht allerdings überhaupt erst von Relevanz, wenn im streitgegenständlichen Urteil nicht lediglich einzelfallbezogene Gebote ausgesprochen werden, sondern Normen aufgestellt werden, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Normcharakter mit dem Anspruch der Allgemeingültigkeit beanspruchen. Gesteigertes rechtsquellentheoretisches Interesse löst der Allgemeingültigkeitsanspruch, ob ausdrücklich oder konkludent formuliert wird sei dahingestellt, wenn er demjenigen des Gesetzes vergleichbar wird.<sup id="cite_ref-21" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-21 [21]]</sup><sup id="cite_ref-Ia_ZB_27/64_22-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Ia_ZB_27/64-22 [22]]</sup></p><p>Aus mehr rechtssoziologischer Sicht wird gegen eine Unterscheidung von Gewohnheits- und Richterrecht argumentiert, dass es die Richter sind, die über die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgeltung#Wirksamkeit_und_Legitimit%C3%A4t_des_Rechts Geltung] von Gewohnheitsrecht entscheiden und Gewohnheitsrecht daher letztlich „Juristenrecht“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Max_Weber Max Weber]) sei.<sup id="cite_ref-23" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-23 [23]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
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<p>Das Gewohnheitsrecht verdient nach herrschender Auffassung auch eine Unterscheidung zum so genannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht], welches eine Kreation der neueren [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Methodenlehre Methoden- und Rechtsquellenlehre] ist. Im 19. Jahrhundert nannten die Pandektisten das Recht noch ''Gerichtsgebrauch''. Der Gerichtsgebrauch bezeichnete nicht zwingend verstetigte Rechtsprechung, häufig wurde er sogar nur in den inneren Zirkeln eines Gerichts verwendet, er trug gleichwohl Züge einer gewissen Kontinuität. Der Richterrechtsbegriff betrachtet hingegen heute weniger die Merkmale der Konstanz einer Rechtsprechung, vielmehr steht er für besondere rechtspraktische Abweichungen zum Gesetzesrecht, also zu bereits geltendem Recht. Der Richter denkt in seinem Urteil über die positivrechtliche Bestimmung hinaus, weil er aus einem wertenden Blickwinkel heraus Gebote bildet. Neues [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht] im eigentlichen Sinne wird dabei nicht geschaffen.<sup id="cite_ref-18" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-18 [18]]</sup><sup id="cite_ref-19" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-19 [19]]</sup><sup id="cite_ref-20" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-20 [20]]</sup></p>
<p>Neuerdings wird vereinzelt ein fließender Übergang von [https://de.wikipedia.org/wiki/Fallrecht rechtsfortbildenden] Einzelfallentscheidungen (Richterrecht) über die [https://de.wikipedia.org/wiki/St%C3%A4ndige_Rechtsprechung ständige Rechtsprechung] oberster Gerichte, die eine Rechtsauffassung dauerhaft vertreten, hin zum Gewohnheitsrecht angenommen. Diese Überlegung geht davon aus, dass [https://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4judiz Präjudizien], also richtungweisende Vorentscheidungen der obersten Gerichte mit der Zeit allgemein bindend werden. Eine klare Unterscheidung zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht bleibt dennoch bestehen: Während beim Richterrecht die Rechtsprechung befugt bleibt, richterliche Entscheidungen und Weiterentwicklungen aufgrund besserer Einsicht jederzeit zu ändern, kann über das Gewohnheitsrecht, das mit dem geschriebenen Recht gleichberechtigt ist, nur der Gesetzgeber (die Legislative) verfügen. Demnach handelt es sich auch bei der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht um die Bildung von Gewohnheitsrecht. Für die Gewohnheitsrechtsproblematik ist das Richterrecht allerdings überhaupt erst von Relevanz, wenn im streitgegenständlichen Urteil nicht lediglich einzelfallbezogene Gebote ausgesprochen werden, sondern Normen aufgestellt werden, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Normcharakter mit dem Anspruch der Allgemeingültigkeit beanspruchen. Gesteigertes rechtsquellentheoretisches Interesse löst der Allgemeingültigkeitsanspruch, ob ausdrücklich oder konkludent formuliert wird sei dahingestellt, wenn er demjenigen des Gesetzes vergleichbar wird.<sup id="cite_ref-21" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-21 [21]]</sup><sup id="cite_ref-Ia_ZB_27/64_22-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Ia_ZB_27/64-22 [22]]</sup></p>
<p>Aus mehr rechtssoziologischer Sicht wird gegen eine Unterscheidung von Gewohnheits- und Richterrecht argumentiert, dass es die Richter sind, die über die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgeltung#Wirksamkeit_und_Legitimit%C3%A4t_des_Rechts Geltung] von Gewohnheitsrecht entscheiden und Gewohnheitsrecht daher letztlich „Juristenrecht“ ([https://de.wikipedia.org/wiki/Max_Weber Max Weber]) sei.<sup id="cite_ref-23" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-23 [23]]</sup></p>
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== Gewohnheitsrecht in weltlichen Rechtsordnungen ==
== Gewohnheitsrecht in weltlichen Rechtsordnungen ==
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=== Gewohnheitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ===
=== Gewohnheitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland ===
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==== Geltung als Rechtsquelle ====
==== Geltung als Rechtsquelle ====
</div><p>In der bundesdeutschen Rechtsordnung sind gewohnheitsrechtlich begründete Regeln grundsätzlich anerkannt.<sup id="cite_ref-24" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-24 [24]]</sup> In der Verfassung fehlt ein adäquates Bindungspostulat für Gewohnheitsrecht. Aus den <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html Art. 20]</span> Abs.&nbsp;3 und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_97.html Art. 97]</span> Abs.&nbsp;1 GG lässt sich lediglich herauslesen, dass die Gerichte an die „Gesetze“ gebunden sind.<sup id="cite_ref-25" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-25 [25]]</sup><sup id="cite_ref-26" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-26 [26]]</sup> Unter Einbezug von <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_76.html Art. 76]</span> ff. GG bedeutet das wiederum, dass ein ordnungsgemäßes Normsetzungsverfahren verlangt wird, in welchem die formellen Gesetze geschaffen werden. Insoweit wäre vom Grundgesetz keine Geltungsaussage für das Gewohnheitsrecht getroffen und eine Bindung an Gesetz und Recht fraglich.<sup id="cite_ref-27" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-27 [27]]</sup> Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung herrschende Meinung] zieht die Kreise der Interpretation allerdings weiter und bindet die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive vollziehende Gewalt] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Rechtsprechung] an „Gesetz und Recht“ auch in der Lesart für das „Gewohnheitsrecht“.<sup id="cite_ref-28" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-28 [28]]</sup> Der Einbezug von Gewohnheitsrecht in den Art. 20 Abs. 3 GG wird unterschiedlich begründet: So wird der Wortlaut zum einen als „allumfassende Formulierung“ gewertet,<sup id="cite_ref-29" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-29 [29]]</sup> die keinen anderen Schluss zuließe, zum anderen entspreche Gewohnheitsrecht einer „uralten deutschen Verfassungstradition“, die vom Grundgesetz nur nicht in Frage gestellt worden sei.<sup id="cite_ref-30" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-30 [30]]</sup> Auch im Reflex auf die historische Ausgangssituation, die auf die Kontinuität der geltenden Rechtslehre gesetzt habe, könne kein anderes Ergebnis resultieren.</p><p>Für das [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Zivilrecht] ist verschiedentlich <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/2.html Art. 2]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] herangezogen worden, um über die Bindung an die formellen Gesetze mittelbar eine solche an Gesetze im materiellen Sinn und auch an Gewohnheitsrecht zu begründen, weil die formellen Gesetze eine derartige Bindung anordneten.<sup id="cite_ref-31" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-31 [31]]</sup> Dessen Wortlaut stellt fest: „Gesetz im Sinne des BGB und dieses Gesetzes ist jede [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm].“ Überwiegend wird unter Heranziehung der [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch#Entstehung Kommissionsarbeiten zum BGB] allerdings angenommen, dass nicht „Rechtsnorm“ an sich, sondern „gültige Rechtsnorm“, die wiederum nicht allein faktisch Gültigkeit erlangt haben darf, erfasst sei.<sup id="cite_ref-32" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-32 [32]]</sup>Zunächst war sogar eine gesetzliche Anerkennung von Gewohnheitsrecht geplant; sie wurde jedoch verworfen und die Herausbildung desselben der Judikatur und den beteiligten Berufskreisen anheimgestellt.<sup id="cite_ref-33" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-33 [33]]</sup> Wenngleich im Sinne des Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm als Gesetz angesehen wird, verschließt sich im Ergebnis eine Anordnung von normativer Geltung für das Gewohnheitsrecht.</p><div class="mw-heading mw-heading5">
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<p>In der bundesdeutschen Rechtsordnung sind gewohnheitsrechtlich begründete Regeln grundsätzlich anerkannt.<sup id="cite_ref-24" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-24 [24]]</sup> In der Verfassung fehlt ein adäquates Bindungspostulat für Gewohnheitsrecht. Aus den <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html Art. 20]</span> Abs.&nbsp;3 und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_97.html Art. 97]</span> Abs.&nbsp;1 GG lässt sich lediglich herauslesen, dass die Gerichte an die „Gesetze“ gebunden sind.<sup id="cite_ref-25" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-25 [25]]</sup><sup id="cite_ref-26" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-26 [26]]</sup> Unter Einbezug von <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_76.html Art. 76]</span> ff. GG bedeutet das wiederum, dass ein ordnungsgemäßes Normsetzungsverfahren verlangt wird, in welchem die formellen Gesetze geschaffen werden. Insoweit wäre vom Grundgesetz keine Geltungsaussage für das Gewohnheitsrecht getroffen und eine Bindung an Gesetz und Recht fraglich.<sup id="cite_ref-27" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-27 [27]]</sup> Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung herrschende Meinung] zieht die Kreise der Interpretation allerdings weiter und bindet die [https://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive vollziehende Gewalt] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Judikative Rechtsprechung] an „Gesetz und Recht“ auch in der Lesart für das „Gewohnheitsrecht“.<sup id="cite_ref-28" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-28 [28]]</sup> Der Einbezug von Gewohnheitsrecht in den Art. 20 Abs. 3 GG wird unterschiedlich begründet: So wird der Wortlaut zum einen als „allumfassende Formulierung“ gewertet,<sup id="cite_ref-29" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-29 [29]]</sup> die keinen anderen Schluss zuließe, zum anderen entspreche Gewohnheitsrecht einer „uralten deutschen Verfassungstradition“, die vom Grundgesetz nur nicht in Frage gestellt worden sei.<sup id="cite_ref-30" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-30 [30]]</sup> Auch im Reflex auf die historische Ausgangssituation, die auf die Kontinuität der geltenden Rechtslehre gesetzt habe, könne kein anderes Ergebnis resultieren.</p>
<p>Für das [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Zivilrecht] ist verschiedentlich <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/2.html Art. 2]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] herangezogen worden, um über die Bindung an die formellen Gesetze mittelbar eine solche an Gesetze im materiellen Sinn und auch an Gewohnheitsrecht zu begründen, weil die formellen Gesetze eine derartige Bindung anordneten.<sup id="cite_ref-31" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-31 [31]]</sup> Dessen Wortlaut stellt fest: „Gesetz im Sinne des BGB und dieses Gesetzes ist jede [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm].“ Überwiegend wird unter Heranziehung der [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch#Entstehung Kommissionsarbeiten zum BGB] allerdings angenommen, dass nicht „Rechtsnorm“ an sich, sondern „gültige Rechtsnorm“, die wiederum nicht allein faktisch Gültigkeit erlangt haben darf, erfasst sei.<sup id="cite_ref-32" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-32 [32]]</sup>Zunächst war sogar eine gesetzliche Anerkennung von Gewohnheitsrecht geplant; sie wurde jedoch verworfen und die Herausbildung desselben der Judikatur und den beteiligten Berufskreisen anheimgestellt.<sup id="cite_ref-33" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-33 [33]]</sup> Wenngleich im Sinne des Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm als Gesetz angesehen wird, verschließt sich im Ergebnis eine Anordnung von normativer Geltung für das Gewohnheitsrecht.</p>
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===== Historischer Exkurs =====
===== Historischer Exkurs =====
</div><p>Besondere Bedeutung hatte die Lehre vom Gewohnheitsrecht in Deutschland, solange das römische Recht aufgrund der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rezeption_des_r%C3%B6mischen_Rechts Rezeption] als Gewohnheitsrecht galt – grundsätzlich bis zum 1. Januar 1900. Dies hatte seine Ursache darin, dass sich das seinerzeit gültige [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht Gemeine Recht] trotz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Justinian_I. justinianischen]Rechtszusammenfassungen des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_iuris_civilis Corpus iuris civilis]'' als kodifikationsfreies Recht verstand. Besonders [https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Friedrich_Puchta Georg Friedrich Puchta] hat die Lehre vom Gewohnheitsrecht im 19. Jahrhundert wissenschaftlich weiterentwickelt, wobei er mit seiner Interpretation insbesondere auf die bis heute beachtliche Fundamentalkritik [https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Zitelmann Ernst Zitelmanns] stieß.<sup id="cite_ref-34" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-34 [34]]</sup> Ausgangspunkt des Rechtsverständnisses der [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historischen Schule] war eine von [https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Carl_von_Savigny Friedrich Carl von Savigny] getätigte Formulierung. Danach entstehe das Recht „erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz&nbsp;…“. Recht entsteht damit aus überall wirkenden inneren stillwirkenden Kräften und nicht aus dem Willkürakt eines Gesetzgebers.<sup id="cite_ref-35" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-35 [35]]</sup> Wenn Savigny zudem auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Volksgeist Volksgeist] als Sitz der Rechtserzeugung und damit auf das „Volk im natürlichen Sinne“ verweist, will er gegenüber der politischen Verfassungsgemeinde abgrenzen, die dem Rechtsbegriff der [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufkl%C3%A4rung Aufklärung], dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Diskurstheorie_des_Rechts Vernunftsrecht], folgt.<sup id="cite_ref-36" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-36 [36]]</sup>Gewohnheitsrecht wurde in der Historischen Schule als Recht anerkannt, weil letztlich alles Recht und damit auch das positive Gesetzesrecht, seinen Gründungsakt in der gewohnheitsrechtlichen Formel finde. Gewohnheitsrecht habe somit aus sich selbst heraus normative Wirkung.<sup id="cite_ref-37" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-37 [37]]</sup> Diesen normativ verbindlichen Status erlangt Gewohnheitsrecht durch staatliche Anerkennung, gegebenenfalls Gestattung. Bestimmungen zur Anerkenntnis von Gewohnheitsrecht lassen sich durch ausdrückliche positivrechtliche Normen setzen, in Ermangelung solcher, durch die Feststellung, dass der Gesetzgeber ein Verbot von Gewohnheitsrecht nicht regeln wollte, also bewusst unterlassen habe, was deshalb einer Gestattung gleichkommt.<sup id="cite_ref-38" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-38 [38]]</sup></p><p>Der Gewohnheitsrechtslehre Savignys und Puchtas schloss sich die Rechtsprechung des 1879 errichteten [https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsgericht Reichsgerichts] an.<sup id="cite_ref-39" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-39 [39]]</sup> Der Durchsetzungsgrad in der juristischen Praxis war hoch, sodass die Beachtlichkeit von Gewohnheitsrecht nicht bestritten wurde und als selbstverständliche Rechtsquelle übernommen wurde.<sup id="cite_ref-40" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-40 [40]]</sup> Das Reichsgericht baute als erstes gesamtdeutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit auf der vorangegangenen partikularen Rechtsprechung der zivilrechtlichen Oberappellationsgerichte (Obertribunale) und dem für das Handelsrecht zuständigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsoberhandelsgericht Reichsoberhandelsgericht] auf.<sup id="cite_ref-41" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-41 [41]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading5">
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<p>Besondere Bedeutung hatte die Lehre vom Gewohnheitsrecht in Deutschland, solange das römische Recht aufgrund der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rezeption_des_r%C3%B6mischen_Rechts Rezeption] als Gewohnheitsrecht galt – grundsätzlich bis zum 1. Januar 1900. Dies hatte seine Ursache darin, dass sich das seinerzeit gültige [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeines_Recht Gemeine Recht] trotz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Justinian_I. justinianischen]Rechtszusammenfassungen des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Corpus_iuris_civilis Corpus iuris civilis]'' als kodifikationsfreies Recht verstand. Besonders [https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Friedrich_Puchta Georg Friedrich Puchta] hat die Lehre vom Gewohnheitsrecht im 19. Jahrhundert wissenschaftlich weiterentwickelt, wobei er mit seiner Interpretation insbesondere auf die bis heute beachtliche Fundamentalkritik [https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Zitelmann Ernst Zitelmanns] stieß.<sup id="cite_ref-34" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-34 [34]]</sup> Ausgangspunkt des Rechtsverständnisses der [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historischen Schule] war eine von [https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Carl_von_Savigny Friedrich Carl von Savigny] getätigte Formulierung. Danach entstehe das Recht „erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz&nbsp;…“. Recht entsteht damit aus überall wirkenden inneren stillwirkenden Kräften und nicht aus dem Willkürakt eines Gesetzgebers.<sup id="cite_ref-35" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-35 [35]]</sup> Wenn Savigny zudem auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Volksgeist Volksgeist] als Sitz der Rechtserzeugung und damit auf das „Volk im natürlichen Sinne“ verweist, will er gegenüber der politischen Verfassungsgemeinde abgrenzen, die dem Rechtsbegriff der [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufkl%C3%A4rung Aufklärung], dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Diskurstheorie_des_Rechts Vernunftsrecht], folgt.<sup id="cite_ref-36" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-36 [36]]</sup>Gewohnheitsrecht wurde in der Historischen Schule als Recht anerkannt, weil letztlich alles Recht und damit auch das positive Gesetzesrecht, seinen Gründungsakt in der gewohnheitsrechtlichen Formel finde. Gewohnheitsrecht habe somit aus sich selbst heraus normative Wirkung.<sup id="cite_ref-37" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-37 [37]]</sup> Diesen normativ verbindlichen Status erlangt Gewohnheitsrecht durch staatliche Anerkennung, gegebenenfalls Gestattung. Bestimmungen zur Anerkenntnis von Gewohnheitsrecht lassen sich durch ausdrückliche positivrechtliche Normen setzen, in Ermangelung solcher, durch die Feststellung, dass der Gesetzgeber ein Verbot von Gewohnheitsrecht nicht regeln wollte, also bewusst unterlassen habe, was deshalb einer Gestattung gleichkommt.<sup id="cite_ref-38" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-38 [38]]</sup></p>
<p>Der Gewohnheitsrechtslehre Savignys und Puchtas schloss sich die Rechtsprechung des 1879 errichteten [https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsgericht Reichsgerichts] an.<sup id="cite_ref-39" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-39 [39]]</sup> Der Durchsetzungsgrad in der juristischen Praxis war hoch, sodass die Beachtlichkeit von Gewohnheitsrecht nicht bestritten wurde und als selbstverständliche Rechtsquelle übernommen wurde.<sup id="cite_ref-40" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-40 [40]]</sup> Das Reichsgericht baute als erstes gesamtdeutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit auf der vorangegangenen partikularen Rechtsprechung der zivilrechtlichen Oberappellationsgerichte (Obertribunale) und dem für das Handelsrecht zuständigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Reichsoberhandelsgericht Reichsoberhandelsgericht] auf.<sup id="cite_ref-41" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-41 [41]]</sup></p>
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===== Subjektive und objektive Elemente des Gewohnheitsrechts =====
===== Subjektive und objektive Elemente des Gewohnheitsrechts =====
</div><p>Gewohnheitsrecht, das sich verstetigt sehen will, bedarf für seine legitimierende und integrative Wirkung einer Gewissheit über seine Entscheidungskraft. Die Voraussetzungen dafür sind die Überzeugung davon, dass das Recht richtig ist und dass es andauernd ausgeübt wird. Kommt es aufgrund wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen zum Bruch mit dem Recht, kann der parlamentarische Gesetzgeber jederzeit darauf reagieren und [https://de.wikipedia.org/wiki/Derogation derogieren], zumal ihm die unumstößliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Vorrang_des_Gesetzes Rechtssetzungsprärogative] zusteht.<sup id="cite_ref-42" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-42 [42]]</sup> Auf dieser Erkenntnis aufbauend stellt sich die Frage nach der besonderen Rechtfertigung von Gewohnheitsrecht, die Frage nach den Voraussetzungen für seine Anerkenntnis. Gewohnheitsrecht scheint ja insoweit dem Streben nach wissenschaftlicher Offenheit des der Zukunft zugewandten Rechts entgegenzustehen.<sup id="cite_ref-43" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-43 [43]]</sup></p><p>Als ''subjektives'' Element ist nach der herrschenden Auffassung die „Rechtsüberzeugung“ zu nennen. Sie bildet den Kernbegriff. Die gewohnheitsrechtliche Norm hat damit [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerechtigkeit gerecht] zu sein und beziehungsweise oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Ratio_legis zweckmäßig].<sup id="cite_ref-EN_7-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Eine Entscheidung, die von der so definierten „geübten“ Norm abweicht, muss als ungerecht beziehungsweise unzweckmäßig empfunden werden, damit die geübte Norm Gewohnheitsrecht bilden kann. Inwieweit über diesen Lösungsansatz das Merkmal der Richtigkeitsüberzeugung als erfüllt betrachtet wird, hängt weiterhin davon ab, welchen ethischen Ansatzpunkten für eine Anerkennung gefolgt wird. Manche stellen darauf ab, die Regeln müssten ethisch vertretbar sein; andere verlangen, dass sie als ethisch unabdingbar empfunden werden müssen. Darin liegt eine Abstufung der Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Bewertung menschlichen Handelns. Ähnliches wird für die Zweckmäßigkeit der Regel verlangt<sup id="cite_ref-LC_44-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-LC-44 [44]]</sup><sup id="cite_ref-45" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-45 [45]]</sup> und die Möglichkeit sie einzugrenzen. Hat Gewohnheitsrecht seinen Ausgangspunkt im Rechts- und Wirtschaftsverkehr genommen und anerkannte Verbreitung gefunden, so ist es im Regelfall auch zweckmäßig. Im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit gewährt der Bundesgerichtshof bei Änderung der Rechtsprechung vereinzelten [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutz Vertrauensschutz].<sup id="cite_ref-46" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-46 [46]]</sup></p><p>Für das ''objektive'' Element spielt die ständige Rechtsprechung eine konstitutive Rolle. Ob potentielles Gewohnheitsrecht aufgrund einer Überprüfung mit den Rechtszügen der übrigen Rechtsordnung kompatibel ist, liegt zunächst einmal allein in der Prüfungshoheit des Richters.<sup id="cite_ref-47" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-47 [47]]</sup> Mit der Gewährung einer Beurteilungsmöglichkeit des Richters, wird aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Inhalt des potentiellen Gewohnheitsrechts und dessen Vertrauensschutzes von ihm beurteilt. Allerdings wird gefordert, dass eine ständige, höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung vorliegen muss. Zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs wird die sich herausbildende gewohnheitsrechtliche Norm um so eher, je intensiver der vorausgegangene rechtswissenschaftliche Diskurs vonstattenging. Außergerichtliches Gewohnheitsrecht kann sich dann sogar gegen das Gesetz als bindend etablieren.<sup id="cite_ref-48" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-48 [48]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading5">
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<p>Gewohnheitsrecht, das sich verstetigt sehen will, bedarf für seine legitimierende und integrative Wirkung einer Gewissheit über seine Entscheidungskraft. Die Voraussetzungen dafür sind die Überzeugung davon, dass das Recht richtig ist und dass es andauernd ausgeübt wird. Kommt es aufgrund wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen zum Bruch mit dem Recht, kann der parlamentarische Gesetzgeber jederzeit darauf reagieren und [https://de.wikipedia.org/wiki/Derogation derogieren], zumal ihm die unumstößliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Vorrang_des_Gesetzes Rechtssetzungsprärogative] zusteht.<sup id="cite_ref-42" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-42 [42]]</sup> Auf dieser Erkenntnis aufbauend stellt sich die Frage nach der besonderen Rechtfertigung von Gewohnheitsrecht, die Frage nach den Voraussetzungen für seine Anerkenntnis. Gewohnheitsrecht scheint ja insoweit dem Streben nach wissenschaftlicher Offenheit des der Zukunft zugewandten Rechts entgegenzustehen.<sup id="cite_ref-43" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-43 [43]]</sup></p>
<p>Als ''subjektives'' Element ist nach der herrschenden Auffassung die „Rechtsüberzeugung“ zu nennen. Sie bildet den Kernbegriff. Die gewohnheitsrechtliche Norm hat damit [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerechtigkeit gerecht] zu sein und beziehungsweise oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Ratio_legis zweckmäßig].<sup id="cite_ref-EN_7-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-EN-7 [7]]</sup> Eine Entscheidung, die von der so definierten „geübten“ Norm abweicht, muss als ungerecht beziehungsweise unzweckmäßig empfunden werden, damit die geübte Norm Gewohnheitsrecht bilden kann. Inwieweit über diesen Lösungsansatz das Merkmal der Richtigkeitsüberzeugung als erfüllt betrachtet wird, hängt weiterhin davon ab, welchen ethischen Ansatzpunkten für eine Anerkennung gefolgt wird. Manche stellen darauf ab, die Regeln müssten ethisch vertretbar sein; andere verlangen, dass sie als ethisch unabdingbar empfunden werden müssen. Darin liegt eine Abstufung der Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Bewertung menschlichen Handelns. Ähnliches wird für die Zweckmäßigkeit der Regel verlangt<sup id="cite_ref-LC_44-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-LC-44 [44]]</sup><sup id="cite_ref-45" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-45 [45]]</sup> und die Möglichkeit sie einzugrenzen. Hat Gewohnheitsrecht seinen Ausgangspunkt im Rechts- und Wirtschaftsverkehr genommen und anerkannte Verbreitung gefunden, so ist es im Regelfall auch zweckmäßig. Im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit gewährt der Bundesgerichtshof bei Änderung der Rechtsprechung vereinzelten [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschutz Vertrauensschutz].<sup id="cite_ref-46" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-46 [46]]</sup></p>
<p>Für das ''objektive'' Element spielt die ständige Rechtsprechung eine konstitutive Rolle. Ob potentielles Gewohnheitsrecht aufgrund einer Überprüfung mit den Rechtszügen der übrigen Rechtsordnung kompatibel ist, liegt zunächst einmal allein in der Prüfungshoheit des Richters.<sup id="cite_ref-47" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-47 [47]]</sup> Mit der Gewährung einer Beurteilungsmöglichkeit des Richters, wird aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Inhalt des potentiellen Gewohnheitsrechts und dessen Vertrauensschutzes von ihm beurteilt. Allerdings wird gefordert, dass eine ständige, höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung vorliegen muss. Zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs wird die sich herausbildende gewohnheitsrechtliche Norm um so eher, je intensiver der vorausgegangene rechtswissenschaftliche Diskurs vonstattenging. Außergerichtliches Gewohnheitsrecht kann sich dann sogar gegen das Gesetz als bindend etablieren.<sup id="cite_ref-48" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-48 [48]]</sup></p>
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===== Anwendungsfelder =====
===== Anwendungsfelder =====
</div><p>Klassische [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht zivilrechtliche] Rechtsfiguren gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind die [https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungs%C3%BCbereignung Sicherungsübereignung] im heutigen Sinne<sup id="cite_ref-LC_44-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-LC-44 [44]]</sup> nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__930.html § 930]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] beziehungsweise die im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsreform] mittlerweile gesetzlich fixierten Rechtsfiguren der [https://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo culpa in contrahendo (c.i.c.)] und der [https://de.wikipedia.org/wiki/Positive_Vertragsverletzung positiven Vertragsverletzung (pVV)].<sup id="cite_ref-49" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-49 [49]]</sup>In einigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Gesetzesnormen] wird auf Gewohnheiten und Bräuche verwiesen, so zum Beispiel in den handelsrechtlichen Bestimmungen des <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/HGB/346.html § 346]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch HGB] oder beim Handlungsspielraum im Rahmen von Treu und Glauben bei <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html § 242]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]. Auch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Totenf%C3%BCrsorge Totenfürsorge] ist gewohnheitsrechtlich verbürgt und kein Teil des [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht Erbrechts].</p><p>Besonders durchnormiert ist in Deutschland das [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht_(Deutschland) Verwaltungsrecht]. Aber auch hier trifft man auf noch immer ungeschriebene Rechtsregeln, so zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland) Staatshaftungsrecht]. Gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind der [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufopferungsanspruch Aufopferungsgrundsatz],<sup id="cite_ref-50" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-50 [50]]</sup> der heute rechtlich fixierte Grundsatz der freien [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcknahme_(Verwaltungsrecht) Rücknahme]rechtswidriger [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakte]<sup id="cite_ref-51" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-51 [51]]</sup> oder das behördliche Hausrecht.<sup id="cite_ref-52" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-52 [52]]</sup></p><p>In mancherlei Hinsicht wird das Gewohnheitsrecht −&nbsp;das sonst dem gesetzten Recht völlig gleichsteht&nbsp;− vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgeber Gesetzgeber] besonders behandelt. So kann die Strafbarkeit von Handlungen in [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] nicht durch Gewohnheitsrecht begründet werden, weil <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/GG/103.html Art. 103]</span> Abs. 2 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland Grundgesetzes] fordert, dass die Strafbarkeit einer Handlung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt sein muss ([https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_lege nulla poena sine lege]). Aber auch hier besteht keine Stringenz, denn im täterbegünstigenden Bereich fanden und finden sich gewohnheitsrechtliche Ansätze, so bei den [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgründen].<sup id="cite_ref-53" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-53 [53]]</sup> Prominentestes Beispiel ist dabei das [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperstrafe Züchtigungsrecht des Lehrers], das vom Bundesgerichtshof in seinen Grundzügen noch bejaht wurde und erst nach eingetretenem Anschauungswandel obsolet wurde.<sup id="cite_ref-54" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-54 [54]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading5">
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<p>Klassische [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht zivilrechtliche] Rechtsfiguren gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind die [https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungs%C3%BCbereignung Sicherungsübereignung] im heutigen Sinne<sup id="cite_ref-LC_44-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-LC-44 [44]]</sup> nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__930.html § 930]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] beziehungsweise die im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsreform] mittlerweile gesetzlich fixierten Rechtsfiguren der [https://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo culpa in contrahendo (c.i.c.)] und der [https://de.wikipedia.org/wiki/Positive_Vertragsverletzung positiven Vertragsverletzung (pVV)].<sup id="cite_ref-49" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-49 [49]]</sup>In einigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Gesetzesnormen] wird auf Gewohnheiten und Bräuche verwiesen, so zum Beispiel in den handelsrechtlichen Bestimmungen des <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/HGB/346.html § 346]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch HGB] oder beim Handlungsspielraum im Rahmen von Treu und Glauben bei <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html § 242]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]. Auch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Totenf%C3%BCrsorge Totenfürsorge] ist gewohnheitsrechtlich verbürgt und kein Teil des [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht Erbrechts].</p>
<p>Besonders durchnormiert ist in Deutschland das [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsrecht_(Deutschland) Verwaltungsrecht]. Aber auch hier trifft man auf noch immer ungeschriebene Rechtsregeln, so zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland) Staatshaftungsrecht]. Gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind der [https://de.wikipedia.org/wiki/Aufopferungsanspruch Aufopferungsgrundsatz],<sup id="cite_ref-50" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-50 [50]]</sup> der heute rechtlich fixierte Grundsatz der freien [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCcknahme_(Verwaltungsrecht) Rücknahme]rechtswidriger [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland) Verwaltungsakte]<sup id="cite_ref-51" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-51 [51]]</sup> oder das behördliche Hausrecht.<sup id="cite_ref-52" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-52 [52]]</sup></p>
<p>In mancherlei Hinsicht wird das Gewohnheitsrecht −&nbsp;das sonst dem gesetzten Recht völlig gleichsteht&nbsp;− vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgeber Gesetzgeber] besonders behandelt. So kann die Strafbarkeit von Handlungen in [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschland Deutschland] nicht durch Gewohnheitsrecht begründet werden, weil <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/GG/103.html Art. 103]</span> Abs. 2 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland Grundgesetzes] fordert, dass die Strafbarkeit einer Handlung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt sein muss ([https://de.wikipedia.org/wiki/Nulla_poena_sine_lege nulla poena sine lege]). Aber auch hier besteht keine Stringenz, denn im täterbegünstigenden Bereich fanden und finden sich gewohnheitsrechtliche Ansätze, so bei den [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtfertigungsgrund Rechtfertigungsgründen].<sup id="cite_ref-53" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-53 [53]]</sup> Prominentestes Beispiel ist dabei das [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperstrafe Züchtigungsrecht des Lehrers], das vom Bundesgerichtshof in seinen Grundzügen noch bejaht wurde und erst nach eingetretenem Anschauungswandel obsolet wurde.<sup id="cite_ref-54" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-54 [54]]</sup></p>
<div class="mw-heading mw-heading5">
 
===== Wegfall von Gewohnheitsrecht =====
===== Wegfall von Gewohnheitsrecht =====
</div><p>Für eine ''desuetudo'', den Wegfall des Gewohnheitsrechts, ist es hinreichend, dass die Überzeugung einschlägiger Rechtskreise von der Richtigkeit der Regelungsmaterie entfallen ist. Es bedarf keiner längeren Übung der Nichtanwendung.<sup id="cite_ref-55" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-55 [55]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading4">
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<p>Für eine ''desuetudo'', den Wegfall des Gewohnheitsrechts, ist es hinreichend, dass die Überzeugung einschlägiger Rechtskreise von der Richtigkeit der Regelungsmaterie entfallen ist. Es bedarf keiner längeren Übung der Nichtanwendung.<sup id="cite_ref-55" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-55 [55]]</sup></p>
<div class="mw-heading mw-heading4">
 
==== Observanz als Sonderform des Gewohnheitsrechts ====
==== Observanz als Sonderform des Gewohnheitsrechts ====
</div><p>Die Qualität von Gewohnheitsrecht können auch Praktiken haben, die innerhalb autonom verfasster [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft Körperschaften] gepflegt werden. Dabei wird von der Rechtsquelle der [https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz_(Recht) Observanz] gesprochen. Der Bundesgerichtshof nimmt sie beispielsweise bei speziellen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verein Vereinsübungen] an, sofern diese nicht bereits durch Gewohnheitsrecht erfasst werden.<sup id="cite_ref-56" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-56 [56]]</sup> Die Besonderheit der Observanz liegt darin, dass idealtypisch Identität zwischen Satzungsgeber und dem Setzer von Gewohnheitsrecht besteht. In gewisser Weise statuiert die Observanz Recht, das die Satzung ergänzt und kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine Vereinsübung, deren Fortbeobachtung die Mitglieder voraussetzen, nicht ins Vereinsregister eingetragen wird. Im Kreis der Mitglieder hat sie den Wert einer Selbstverständlichkeit. Selbst Satzungsrecht brechen kann die Observanz mangels Eintragung hingegen nicht. Die Satzung ist als gesetztes Recht in diesem Fall höherrangig.<sup id="cite_ref-57" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-57 [57]]</sup> Das unterscheidet die Observanz auch vom Gewohnheitsrecht.<sup id="cite_ref-58" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-58 [58]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading4">
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<p>Die Qualität von Gewohnheitsrecht können auch Praktiken haben, die innerhalb autonom verfasster [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft Körperschaften] gepflegt werden. Dabei wird von der Rechtsquelle der [https://de.wikipedia.org/wiki/Observanz_(Recht) Observanz] gesprochen. Der Bundesgerichtshof nimmt sie beispielsweise bei speziellen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verein Vereinsübungen] an, sofern diese nicht bereits durch Gewohnheitsrecht erfasst werden.<sup id="cite_ref-56" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-56 [56]]</sup> Die Besonderheit der Observanz liegt darin, dass idealtypisch Identität zwischen Satzungsgeber und dem Setzer von Gewohnheitsrecht besteht. In gewisser Weise statuiert die Observanz Recht, das die Satzung ergänzt und kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine Vereinsübung, deren Fortbeobachtung die Mitglieder voraussetzen, nicht ins Vereinsregister eingetragen wird. Im Kreis der Mitglieder hat sie den Wert einer Selbstverständlichkeit. Selbst Satzungsrecht brechen kann die Observanz mangels Eintragung hingegen nicht. Die Satzung ist als gesetztes Recht in diesem Fall höherrangig.<sup id="cite_ref-57" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-57 [57]]</sup> Das unterscheidet die Observanz auch vom Gewohnheitsrecht.<sup id="cite_ref-58" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-58 [58]]</sup></p>
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==== Amtsermittlungsbefugnis (§ 293 ZPO) ====
==== Amtsermittlungsbefugnis (§ 293 ZPO) ====
</div><p>Ein Gericht ist befugt, das Bestehen und den Inhalt von Gewohnheitsrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen von Amts wegen] zu ermitteln <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__293.html § 293]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO]. Dies auch in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Revisionsinstanz Revisionsinstanz].<sup id="cite_ref-Ia_ZB_27/64_22-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Ia_ZB_27/64-22 [22]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Ein Gericht ist befugt, das Bestehen und den Inhalt von Gewohnheitsrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen von Amts wegen] zu ermitteln <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__293.html § 293]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO]. Dies auch in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Revisionsinstanz Revisionsinstanz].<sup id="cite_ref-Ia_ZB_27/64_22-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Ia_ZB_27/64-22 [22]]</sup></p>
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=== Gewohnheitsrecht in Österreich ===
=== Gewohnheitsrecht in Österreich ===
</div><p>Auch in [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreich Österreich] ist Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine langdauernde, allgemeine und gleichmäßige Übung (=&nbsp;Anwendung) bestimmter Regeln. Die Übung muss außerdem von der Überzeugung getragen sein, dass die angewandten Regeln Recht sind ''(opinio iuris)''.</p><p>In diesem Sinne sind im österreichischen Recht eine Reihe von Normen nachweisbar, etwa im [https://de.wikipedia.org/wiki/Anerbenrecht Anerbenrecht] die Anwendung des Grundsatzes, dass der Übernehmer eines Bauernhofes nach der Übernahme „wohl bestehen“ können muss; das Recht über fremde Wiesen und Felder zu spazieren (ist nur für Wälder im Forstgesetz gesetzlich normiert), Pilze zu sammeln und Blumen zu pflücken.</p><p><span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB] legt fest, dass auf Gewohnheiten nur in den Fällen Rücksicht genommen werden darf, in welchen sich ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz] darauf beruft. Die Bestimmung ist z.&nbsp;B. auf Verkehrsgewohnheiten (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018638 § 914]</span> ABGB verweist auf die „Übung des redlichen Verkehrs“ für die ergänzende Vertragsauslegung) oder die Handelsbräuche (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40069959 § 346]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch UGB]: „Unter Unternehmern ist … auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“)</p><p>Von einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Mindermeinung Mindermeinung] in der österreichischen Jurisprudenz (vor allem den Vertretern der [https://de.wikipedia.org/wiki/Reine_Rechtslehre Reinen Rechtslehre] [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Kelsen Kelsens]) wird bestritten, dass es in Österreich überhaupt Gewohnheitsrecht gibt. Diese Vertreter begründen dies damit, dass die [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreichische_Bundesverfassung österreichische Bundesverfassung] nur die Entstehung von Recht durch Gesetz regle und diese Regelung erschöpfend sein, sodass – wie auch die Ableitung aus der [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundnorm Grundnorm] scheitere – für Gewohnheitsrecht kein Raum bleibe. Die überwiegende Meinung in Österreich vertritt, dass die Bundesverfassung zwar nur die Entstehung von Recht durch bewusste [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsetzung Rechtsetzung] ausdrücklich behandelt, ihr Schweigen zur Frage des Gewohnheitsrechts aber nicht als dessen völlige Ablehnung zu deuten ist. Ebenso spricht <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> ABGB nicht gegen die Geltung von Gewohnheitsrecht, sondern engt nur dessen Anwendungsbereich ein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Coing Coing] spricht davon, dass <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> ABGB von der Abschaffung des Gewohnheitsrechts als Rechtsquelle ausginge.<sup id="cite_ref-Coing_59-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Coing-59 [59]]</sup></p><p>''Siehe auch: [https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung#%C3%96sterreichisches_Recht Ersitzung]''</p><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Auch in [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreich Österreich] ist Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine langdauernde, allgemeine und gleichmäßige Übung (=&nbsp;Anwendung) bestimmter Regeln. Die Übung muss außerdem von der Überzeugung getragen sein, dass die angewandten Regeln Recht sind ''(opinio iuris)''.</p>
<p>In diesem Sinne sind im österreichischen Recht eine Reihe von Normen nachweisbar, etwa im [https://de.wikipedia.org/wiki/Anerbenrecht Anerbenrecht] die Anwendung des Grundsatzes, dass der Übernehmer eines Bauernhofes nach der Übernahme „wohl bestehen“ können muss; das Recht über fremde Wiesen und Felder zu spazieren (ist nur für Wälder im Forstgesetz gesetzlich normiert), Pilze zu sammeln und Blumen zu pflücken.</p>
<p><span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB] legt fest, dass auf Gewohnheiten nur in den Fällen Rücksicht genommen werden darf, in welchen sich ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz] darauf beruft. Die Bestimmung ist z.&nbsp;B. auf Verkehrsgewohnheiten (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018638 § 914]</span> ABGB verweist auf die „Übung des redlichen Verkehrs“ für die ergänzende Vertragsauslegung) oder die Handelsbräuche (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40069959 § 346]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch UGB]: „Unter Unternehmern ist … auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“)</p>
<p>Von einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Mindermeinung Mindermeinung] in der österreichischen Jurisprudenz (vor allem den Vertretern der [https://de.wikipedia.org/wiki/Reine_Rechtslehre Reinen Rechtslehre] [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Kelsen Kelsens]) wird bestritten, dass es in Österreich überhaupt Gewohnheitsrecht gibt. Diese Vertreter begründen dies damit, dass die [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96sterreichische_Bundesverfassung österreichische Bundesverfassung] nur die Entstehung von Recht durch Gesetz regle und diese Regelung erschöpfend sein, sodass – wie auch die Ableitung aus der [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundnorm Grundnorm] scheitere – für Gewohnheitsrecht kein Raum bleibe. Die überwiegende Meinung in Österreich vertritt, dass die Bundesverfassung zwar nur die Entstehung von Recht durch bewusste [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsetzung Rechtsetzung] ausdrücklich behandelt, ihr Schweigen zur Frage des Gewohnheitsrechts aber nicht als dessen völlige Ablehnung zu deuten ist. Ebenso spricht <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> ABGB nicht gegen die Geltung von Gewohnheitsrecht, sondern engt nur dessen Anwendungsbereich ein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Coing Coing] spricht davon, dass <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12017700 § 10]</span> ABGB von der Abschaffung des Gewohnheitsrechts als Rechtsquelle ausginge.<sup id="cite_ref-Coing_59-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Coing-59 [59]]</sup></p>
<p>''Siehe auch: [https://de.wikipedia.org/wiki/Ersitzung#%C3%96sterreichisches_Recht Ersitzung]''</p>
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=== Gewohnheitsrecht in der Schweiz ===
=== Gewohnheitsrecht in der Schweiz ===
</div><p>Für zivilrechtliche Streitigkeiten nennt Art.&nbsp;1 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuchs] das Gewohnheitsrecht als subsidiäre Rechtsquelle für Fragen, für die dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden kann. Für Strafsachen schließt Art.&nbsp;1 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Schweiz) Strafgesetzbuchs] das Gewohnheitsrecht ausdrücklich aus.<sup id="cite_ref-60" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-60 [60]]</sup></p><p>''Siehe auch für die Rechtsentwicklung in der Schweiz: [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandektenwissenschaft Pandektenwissenschaft], [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historische Rechtsschule], [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssoziologie Rechtssoziologie]''</p><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Für zivilrechtliche Streitigkeiten nennt Art.&nbsp;1 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuchs] das Gewohnheitsrecht als subsidiäre Rechtsquelle für Fragen, für die dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden kann. Für Strafsachen schließt Art.&nbsp;1 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Schweiz) Strafgesetzbuchs] das Gewohnheitsrecht ausdrücklich aus.<sup id="cite_ref-60" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-60 [60]]</sup></p>
<p>''Siehe auch für die Rechtsentwicklung in der Schweiz: [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandektenwissenschaft Pandektenwissenschaft], [https://de.wikipedia.org/wiki/Historische_Rechtsschule Historische Rechtsschule], [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssoziologie Rechtssoziologie]''</p>
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=== Gewohnheitsrecht in anderen kontinentaleuropäischen Ländern ===
=== Gewohnheitsrecht in anderen kontinentaleuropäischen Ländern ===
</div><p>Ebenso wie das Zivilgesetzbuch der Schweizer, lässt auch der spanische Art. 6 des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/C%C3%B3digo_Civil_(Spanien) Código Civil]'' Gewohnheitsrecht nur als Ergänzung des Gesetzesrechts zu. Mit der Rechtsvereinheitlichung in Frankreich durch den ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Code_civil Code civil]'' des français du 21 mars 1804 (30 Ventôse an XII), galt Gewohnheitsrecht auch nur noch dann, wenn der ''Code civil'' keine eigene Regelung bereithielt,<sup id="cite_ref-61" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-61 [61]]</sup> ebenso wie der italienische ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Codice_civile Codice civile]'' aus dem Jahr 1865. Allen Kodifikationen war gemein, dass dem Gewohnheitsrecht die [https://de.wikipedia.org/wiki/Derogation derogierende] Kraft gegenüber dem Gesetzesrecht abgesprochen wurde. Ein ähnliches Schicksal war dem ''Juristenrecht'' beschieden.<sup id="cite_ref-Coing_59-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Coing-59 [59]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
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<p>Ebenso wie das Zivilgesetzbuch der Schweizer, lässt auch der spanische Art. 6 des ''[https://de.wikipedia.org/wiki/C%C3%B3digo_Civil_(Spanien) Código Civil]'' Gewohnheitsrecht nur als Ergänzung des Gesetzesrechts zu. Mit der Rechtsvereinheitlichung in Frankreich durch den ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Code_civil Code civil]'' des français du 21 mars 1804 (30 Ventôse an XII), galt Gewohnheitsrecht auch nur noch dann, wenn der ''Code civil'' keine eigene Regelung bereithielt,<sup id="cite_ref-61" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-61 [61]]</sup> ebenso wie der italienische ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Codice_civile Codice civile]'' aus dem Jahr 1865. Allen Kodifikationen war gemein, dass dem Gewohnheitsrecht die [https://de.wikipedia.org/wiki/Derogation derogierende] Kraft gegenüber dem Gesetzesrecht abgesprochen wurde. Ein ähnliches Schicksal war dem ''Juristenrecht'' beschieden.<sup id="cite_ref-Coing_59-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht#cite_note-Coing-59 [59]]</sup></p>
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== Gewohnheitsrecht in religiösen Gemeinschaften ==
== Gewohnheitsrecht in religiösen Gemeinschaften ==
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
</div>
<div class="mw-heading mw-heading3">
 
=== Allgemeines ===
=== Allgemeines ===
</div><p>Das Auftauchen von Gewohnheitsrecht bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Religion Religionen] hat immer wieder zu Schwierigkeiten oder besonderen Problemen geführt. Insbesondere wurde immer wieder kritisiert, dass „Gewohnheit“ bei einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Stifterreligion Stifterreligion] automatisch eine willkürliche Verfälschung der ursprünglichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Offenbarung Offenbarung] darstellt. Es wird dem aber oft entgegengehalten, dass altertümliche Vorstellungen an moderne Gegebenheiten angepasst werden müssten.</p><p>So haben etwa Reformatoren der [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misch-katholische_Kirche Katholischen Kirche] die Einführung neuer [https://de.wikipedia.org/wiki/Sakrament Sakramente] vorgeworfen, um dann selbst ihrer Meinung nach nicht authentische Traditionen zu verwerfen.</p><p>Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Judentum jüdische] [https://de.wikipedia.org/wiki/Talmud Talmud] („Belehrung, Studium“) ist eine interpretative Weiterentwicklung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Tora Tora]. In der Frage, ob die Offenbarung abgeschlossen sei oder nicht, unterscheidet sich das [https://de.wikipedia.org/wiki/Orthodoxes_Judentum orthodoxe] vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Reformjudentum Reformjudentum].</p><p>In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Us%C5%ABl_al-fiqh islamischen Rechtstheorie] gelten [https://de.wikipedia.org/wiki/%CA%BFUrf ʿUrf] und ''ʿāda'', also das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das weder auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Koran Koran] oder die [https://de.wikipedia.org/wiki/Sunna Normsetzung] des Propheten [https://de.wikipedia.org/wiki/Mohammed Mohammed], noch auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Idschm%C4%81%CA%BF Konsens] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Qiy%C4%81s Qiyās] zurückgeführt werden kann, als eigene Rechtsquelle. So besagt eine der bekannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Rechtsmaximen islamischen Rechtsmaximen]: „Die Gewohnheit hat rechtliche Autorität“ (''al-ʿādatu muḥakkama''). Sowohl diese Maxime als auch der Grundsatz „Festlegung durch ʿUrf ist wie eine Festlegung durch heiligen Textbeleg zu beurteilen“ (''at-taʿyīn bi-l-ʿurf ka-t-taʿyīn bi-n-naṣṣ'') wurden in die [https://de.wikipedia.org/wiki/Mecelle Mecelle], das in den Jahren 1869–1876 entwickelte Zivilgesetzbuch des Osmanischen Reiches, aufgenommen (dort Art.&nbsp;36 und 45).</p><div class="mw-heading mw-heading3">
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<p>Das Auftauchen von Gewohnheitsrecht bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Religion Religionen] hat immer wieder zu Schwierigkeiten oder besonderen Problemen geführt. Insbesondere wurde immer wieder kritisiert, dass „Gewohnheit“ bei einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Stifterreligion Stifterreligion] automatisch eine willkürliche Verfälschung der ursprünglichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Offenbarung Offenbarung] darstellt. Es wird dem aber oft entgegengehalten, dass altertümliche Vorstellungen an moderne Gegebenheiten angepasst werden müssten.</p>
<p>So haben etwa Reformatoren der [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misch-katholische_Kirche Katholischen Kirche] die Einführung neuer [https://de.wikipedia.org/wiki/Sakrament Sakramente] vorgeworfen, um dann selbst ihrer Meinung nach nicht authentische Traditionen zu verwerfen.</p>
<p>Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Judentum jüdische] [https://de.wikipedia.org/wiki/Talmud Talmud] („Belehrung, Studium“) ist eine interpretative Weiterentwicklung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Tora Tora]. In der Frage, ob die Offenbarung abgeschlossen sei oder nicht, unterscheidet sich das [https://de.wikipedia.org/wiki/Orthodoxes_Judentum orthodoxe] vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Reformjudentum Reformjudentum].</p>
<p>In der [https://de.wikipedia.org/wiki/Us%C5%ABl_al-fiqh islamischen Rechtstheorie] gelten [https://de.wikipedia.org/wiki/%CA%BFUrf ʿUrf] und ''ʿāda'', also das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das weder auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Koran Koran] oder die [https://de.wikipedia.org/wiki/Sunna Normsetzung] des Propheten [https://de.wikipedia.org/wiki/Mohammed Mohammed], noch auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Idschm%C4%81%CA%BF Konsens] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Qiy%C4%81s Qiyās] zurückgeführt werden kann, als eigene Rechtsquelle. So besagt eine der bekannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Islamische_Rechtsmaximen islamischen Rechtsmaximen]: „Die Gewohnheit hat rechtliche Autorität“ (''al-ʿādatu muḥakkama''). Sowohl diese Maxime als auch der Grundsatz „Festlegung durch ʿUrf ist wie eine Festlegung durch heiligen Textbeleg zu beurteilen“ (''at-taʿyīn bi-l-ʿurf ka-t-taʿyīn bi-n-naṣṣ'') wurden in die [https://de.wikipedia.org/wiki/Mecelle Mecelle], das in den Jahren 1869–1876 entwickelte Zivilgesetzbuch des Osmanischen Reiches, aufgenommen (dort Art.&nbsp;36 und 45).</p>
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=== Das Gewohnheitsrecht im katholischen Kirchenrecht ===
=== Das Gewohnheitsrecht im katholischen Kirchenrecht ===
</div><p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanonisches_Recht kanonische Recht], die älteste heute noch geltende und weltweit verbreitete Rechtsordnung, unterscheidet in cc. 23–28 [https://de.wikipedia.org/wiki/Codex_Iuris_Canonici Codex Iuris Canonici] drei Arten von rechtsverbindlichem Gewohnheitsrecht: das gesetzmäßige ''(secundum legem)'', das gesetzeswidrige ''(contra legem)'' und das Rechtslücken füllende außergesetzliche ''(praeter legem)''.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
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<p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanonisches_Recht kanonische Recht], die älteste heute noch geltende und weltweit verbreitete Rechtsordnung, unterscheidet in cc. 23–28 [https://de.wikipedia.org/wiki/Codex_Iuris_Canonici Codex Iuris Canonici] drei Arten von rechtsverbindlichem Gewohnheitsrecht: das gesetzmäßige ''(secundum legem)'', das gesetzeswidrige ''(contra legem)'' und das Rechtslücken füllende außergesetzliche ''(praeter legem)''.</p>
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== Literatur ==
== Literatur ==
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*Veronika C. Tiefenthaler: ''Gewohnheit und Verfassung.'' Facultas, Wien 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783708908892 ISBN 978-3-7089-0889-2] (zugleich: Dissertation an der Universität Innsbruck, 2011 unter dem Titel: ''Gewohnheitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsgewohnheitsrechts'').
*Veronika C. Tiefenthaler: ''Gewohnheit und Verfassung.'' Facultas, Wien 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783708908892 ISBN 978-3-7089-0889-2] (zugleich: Dissertation an der Universität Innsbruck, 2011 unter dem Titel: ''Gewohnheitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsgewohnheitsrechts'').
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
</div><div class="sisterproject"><span class="noviewer" role="presentation" aria-hidden="true"><span class="mw-default-size"><span title="Wiktionary">[[file:16px-Wiktfavicon_en.svg.png|16x16px]]</span></span></span>'''[https://de.wiktionary.org/wiki/Gewohnheitsrecht Wiktionary: Gewohnheitsrecht]'''&nbsp;– Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div><div class="mw-heading mw-heading2">
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
</div><references />
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== Einzelnachweise ==
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#Siehe hierzu OpinioIuris: [http://opinioiuris.de/artikel/293 longa consuetudo].
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungen_des_Bundesverfassungsgerichts BVerfGE] 22, 114 ff. (121) und 28, 21 ff. (28).
#Siehe hierzu OpinioIuris: [http://opinioiuris.de/artikel/287 opinio iuris].
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungen_des_Bundesgerichtshofes_in_Zivilsachen BGHZ] 37, 219 ff. (222), aber auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungen_des_Bundesgerichtshofes_in_Strafsachen BGHSt] 8, 360 ff. (381).
#Christoph Gröpl: Staatsrecht I: Staatsgrundlagen, Staatsorganisation, Verfassungsprozess. C.H. Beck, München 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406775758 ISBN 978-3-406-77575-8], Rn.&nbsp;442, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:[https://doi.org/10.17104/9783406775758 10.17104/9783406775758] ([https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406775758 beck-elibrary.de][abgerufen am 22.&nbsp;März 2022]).
#RechtsWerkstatt: [https://www.proverbia-iuris.de/opinio-iuris Opinio iuris.] In: Proverbia Iuris. Abgerufen am 22.&nbsp;März 2022.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_Enneccerus Enneccerus], [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Carl_Nipperdey Nipperdey]: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Ein Lehrbuch. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1952–1955, S. 264&nbsp;ff.
#Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht: Mit höchstrichterlichen Entscheidungen. 12. Auflage. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2018, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783811494275 ISBN 978-3-8114-9427-5], Rn.&nbsp;75.
#Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. C.H. Beck, 2021, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406777226 ISBN 978-3-406-77722-6], Rn.&nbsp;105, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:[https://doi.org/10.17104/9783406777226 10.17104/9783406777226] ([https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406777226 beck-elibrary.de] [abgerufen am 22.&nbsp;März 2022]).
#Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. C.H. Beck, 2020, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406758973 ISBN 978-3-406-75897-3], §&nbsp;4 Rn.&nbsp;30, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:[https://doi.org/10.17104/9783406758973 10.17104/9783406758973] ([https://www.beck-elibrary.de/index.php?doi=10.17104/9783406758973 beck-elibrary.de] [abgerufen am 22.&nbsp;März 2022]).
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Max_Kaser Max Kaser]: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, in: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3205050010 ISBN 3-205-05001-0], S.&nbsp;21–33 (23); Beispiele: [https://de.wikipedia.org/wiki/Patria_potestas patria potestas] als Hausgewalt (vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Ulpian Ulpian], [https://de.wikipedia.org/wiki/Pandekten Digesten] 1, 6, 8pr.) oder die Unzulässigkeit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Geschenk#Deutschland Schenkung unter Ehegatten] (heute bezeichnet als „unbenannte Zuwendung“, vgl. Ulpian, Digesten 24, 1, 1).
#Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz – GG. 12. Auflage 2011, Einleitung Rn.&nbsp;102.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;25 ff. (27).
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Ludwig_Enneccerus Enneccerus], [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Carl_Nipperdey Nipperdey]: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Ein Lehrbuch. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1952–1955, S.&nbsp;271.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_K%C3%B6hler_(Rechtswissenschaftler) Helmut Köhler]: BGB Allgemeiner Teil. 28. Auflage, München 2004, S.&nbsp;4; [https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Larenz Karl Larenz] in [https://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Juristische_Wochenschrift Neue Juristische Wochenschrift] 1951, S.&nbsp;497.
#Helmut Köhler: BGB Allgemeiner Teil. 28. Auflage, München 2004. S.&nbsp;4.
#Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, in: Forschungen zum Römischen Recht, Band 36, Böhlau, 1986, S.&nbsp;24.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_R%C3%BCthers Bernd Rüthers]: Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. Beck, München 1999; 10. Auflage (mit Christian Fischer, Axel Birk): Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, Beck, München 2018. [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406601262 ISBN 978-3-406-60126-2]. Rn.&nbsp;235.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_M%C3%BCller_(Rechtswissenschafter) Georg Müller]: Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der demokratischen Kompetenzordnung, Basel 1979, S.&nbsp;101 f.
#Christian Eduard Ziegler: Selbstbindung der dritten Gewalt, (zugleich Dissertation Frankfurt am Main 1993). S.&nbsp;37.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_M%C3%BCller_(Rechtswissenschaftler) Friedrich Müller]: Richterrecht, Elemente einer Verfassungstheorie IV, Berlin 1986, S.&nbsp;20. [Der Verfasser spricht allerdings nicht von der Setzung von Normen, sondern von Normtexten.]
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof BGH], Beschluss vom 13. Mai 1965 – Ia ZB 27/64; aufgeführt in: Neue Juristische Wochenschrift 1965, S.&nbsp;1862.
#So u.&nbsp;a. [https://de.wikipedia.org/wiki/Kristian_K%C3%BChl Kühl]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Reichold Reichold]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Michael_Ronellenfitsch Ronellenfitsch]: Einführung in die Rechtswissenschaft. Reihe: Juristische Kurzlehrbücher. Beck, München 2011. [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406365751 ISBN 978-3-4063-6575-1]. §&nbsp;6 Rn.&nbsp;18&nbsp;m.w.N.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/BVerfGE BVerfGE] 22, 114 (121); 28, 21 (28&nbsp;f.); 34, 293 (303&nbsp;f.); 57, 121 (134&nbsp;f.); 61, 149 (203&nbsp;f.); [https://de.wikipedia.org/wiki/Klaus_Stern_(Rechtswissenschaftler) Klaus Stern]: Staatsrecht, Band I, S.&nbsp;09&nbsp;f.; ders., Band II, S.&nbsp;579&nbsp;f.; Axel Hopfauf, in: [https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Grundgesetz-Kommentaren#Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf]: Kommentar zum Grundgesetz – GG. 12. Auflage 2011, Einleitung Rn.&nbsp;102.
#Die Auffassung, dass unter Art. 97 GG auch Gewohnheitsrecht falle, wird insbesondere vertreten von [https://de.wikipedia.org/wiki/Claus_Dieter_Classen Claus Dieter Classen] in [https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Grundgesetz-Kommentaren#Huber%E2%80%93Vo%C3%9Fkuhle_(vormals_v._Mangoldt%E2%80%93Klein%E2%80%93Starck) Mangold/Klein]: Kommentar zum Grundgesetz: GG, Art. 97 Rn. 11; [https://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_Ossenb%C3%BChl Fritz Ossenbühl] in: [https://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Isensee Isensee], [https://de.wikipedia.org/wiki/Paul_Kirchhof Kirchhof] (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band III, § 61 Rn.&nbsp;15.
#Manfred Bertelmann: Die Ratio decidendi zwischen Gesetzesanwendung und Rechtssatzbildung anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bonn 1975, S.&nbsp;40.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;16 ff. (17).
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Karl-Peter_Sommermann Karl-Peter Sommermann] in Mangold/Klein: Kommentar zum Grundgesetz: GG, Art. 20 Abs. 3, Rn.&nbsp;255.
#Norbert Kortgen: Probleme des Gewohnheitsrechts (zugleich Dissertation an der Universität Frankfurt am Main 1993). S.&nbsp;194 f.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Roman_Herzog Roman Herzog] in [https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Grundgesetz-Kommentaren#D%C3%BCrig/Herzog/Scholz_(ehem._Maunz/D%C3%BCrig) Maunz-Dürig], Grundgesetz, Art. 20, Abschnitt VI, Rn.&nbsp;49, 52.
#Vgl. insoweit die Argumentation von [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_J%C3%BCrgen_Sonnenberger Hans Jürgen Sonnenberger]: Verkehrssitten im Schuldvertrag. Beck, München 1970, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3406029027 ISBN 3-406-02902-7], S.&nbsp;283 (=&nbsp;Münchener Universitätsschriften 12); [https://de.wikipedia.org/wiki/Detlef_Merten Detlef Merten]: Die Bindung des Richters an Gesetz und Verfassung, in: [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt] 1975, S.&nbsp;677 ff.; [https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Lehmann_(Jurist) Heinrich Lehmann], [https://de.wikipedia.org/wiki/Heinz_H%C3%BCbner_(Rechtswissenschaftler) Heinz Hübner]: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Auflage, Berlin/New York 1996, S.&nbsp;14.
#Roman Herzog: in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 97 GG, Rn.&nbsp;20.
#Vgl. die Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle) Prot. I = Band I: Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhältnisse. Abschn. I, Abschn. II Tit. I, Berlin 1897; [https://archive.org/details/protokollederko00gesegoog/mode/1up archive.org]. Bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Benno_Mugdan Benno Mugdan] (Hrsg.): Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. 6 Bände, R. v. Decker’s Verlag, Berlin 1899. [http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/titleinfo/5986654 Digitalisate der Bände 1–6] via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_Zitelmann Ernst Zitelmann]: Gewohnheitsrecht und Irrtum, in: [https://de.wikipedia.org/wiki/Archiv_f%C3%BCr_die_civilistische_Praxis Archiv für die civilistische Praxis] Band 66 (1883), S.&nbsp;323 ff.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Carl_von_Savigny Friedrich Carl von Savigny]: [https://de.wikipedia.org/wiki/Vom_Beruf_unserer_Zeit Vom Beruf unserer Zeit] für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 1814 ([http://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814 Digitalisat und Volltext] im [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Textarchiv Deutschen Textarchiv]), S.&nbsp;14.
#Vgl. hierzu [https://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Schr%C3%B6der_(Rechtswissenschaftler) Jan Schröder] in: [https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitschrift_der_Savigny-Stiftung_f%C3%BCr_Rechtsgeschichte Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte]. Die Germanistische Abteilung (GA, [https://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Standardnummer_f%C3%BCr_fortlaufende_Sammelwerke ISSN]&nbsp;[https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%220323-4045%22&key=cql 0323-4045]), 109. Band 1992, S.&nbsp;1 und 7; Friedrich Carl von Savigny: [https://web.archive.org/web/20110513054152/http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22199276%22 System des heutigen römischen Rechts.] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Web-Archivierung#Begrifflichkeiten Memento] vom 13. Mai 2011 im [https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_Archive Internet Archive]) 1840 bis 1849, Band I, S.&nbsp;19; Georg Friedrich Puchta: Das Gewohnheitsrecht. Band 1 (1828), S.&nbsp;145.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Friedrich_Puchta Georg Friedrich Puchta]: Das Gewohnheitsrecht. Band 1 (1828), S.&nbsp;78, 161 ff.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;9 ff. (insbesondere S.&nbsp;10).
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungen_des_Reichsgerichts_in_Zivilsachen RGZ] 2, 183 (185); 3, 210 (212), 12, 292; 20, 305 ff.
#Reimund Scheuermann: Einflüsse der Historischen Rechtsschule auf die oberstrichterliche gemeinrechtliche Zivilrechtspraxis bis zum Jahre 1861. Berlin/New York 1972, S.&nbsp;85 ff.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;113–137 (114 ff.); Hans-Georg Mertens: Untersuchungen zur zivilrechtlichen Judikatur des Reichsgerichts vor dem Inkrafttreten des BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 174 (1974) S.&nbsp;333 ff.
#Klaus Stern: Staatsrecht. Band II, S. 578; Fritz Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 61 Rn. 20; [https://de.wikipedia.org/wiki/Horst_Dreier Horst Dreier], [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz-Kommentar#Dreier Grundgesetz-Kommentar], Band 2 (Art. 20–82), 2000 (als Herausgeber und Mitautor). Zu Art. 20 GG (Demokratie), Rn. 109 f.
#Vgl. insoweit den Diskurs bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Josef_Esser_(Rechtswissenschaftler) Josef Esser]: Richterrecht, Gerichtsgebrauch und Gewohnheitsrecht. In: Festschrift für [https://de.wikipedia.org/wiki/Fritz_von_Hippel Fritz von Hippel], Tübingen 1967, S. 95 ff.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_Larenz Larenz]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Claus-Wilhelm_Canaris Canaris]: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 4. Auflage, Springer, 2018, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783540658887 ISBN 978-3-540-65888-7], S.&nbsp;258 f.
#Norbert Kortgen: Probleme des Gewohnheitsrechts. Frankfurt am Main 1993, Rn.&nbsp;504 und 508.
#BGHZ 58, 355 ff. (361 ff.); 60, 98 (101 f.)
#Gängige (ausdrückliche) höchstrichterliche Praxis bereits in der späteren Judikatur des Reichsgerichts; bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich das mittelbar.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;181–197.
#Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S.&nbsp;9 ff. (12).
#BGHZ 16, 374.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Entscheidungen_des_Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE] [https://de.wikipedia.org/wiki/Die_%C3%96ffentliche_Verwaltung Die Öffentliche Verwaltung] 1977, 606 (heute allerdings aufgenommen in § 48 VwVerfG).
#Michael Ronellenfitsch, in [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsarchiv_(Zeitschrift) Verwaltungsarchiv] 73 (1982), S.&nbsp;470.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Wessels_(Jurist) Johannes Wessels], [https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Beulke Werner Beulke]: Strafrecht. Allgemeiner Teil, Rn.&nbsp;55 und 274.
#Vgl. insoweit die beiden Entscheidungen, BGHSt 11, 241; 14, 52 und BGH NJW 1976, 1949.
#Dazu kritisch: BGHZ 1, 369, 375, 379 f.
#BGH in [https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitschrift_f%C3%BCr_Wirtschafts-_und_Bankrecht Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht] (WM) 1985, 1466 ff. (1468).
#Bernhard Reichert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts. 8. Auflage, Neuwied 2001, S.&nbsp;115 ff.
#Die Körperschaft des Vereins kann nur aufgrund einer Satzung entstehen, weshalb die Eintragung in diesen Fällen konstitutiver Natur ist. Vgl. insoweit §§ 21, 59 BGB.
#[https://de.wikipedia.org/wiki/Helmut_Coing Helmut Coing]: Europäisches Privatrecht 1800–1914 (19. Jahrhundert). Band 2. München 1989, S&nbsp; 250 (II. Die Lage in den Ländern kodifizierten Rechts).
#Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Tuor Peter Tuor]: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Zürich 2015, §&nbsp;5 III.
#Auguste Lebrun: La coutume, ses Sources, son autoritè en droit privé.Paris 1932, Nr. 128–130.
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Aktuelle Version vom 2. April 2026, 10:24 Uhr

Gewohnheit‎-s-Recht mhdt.-dt. 'ungeschriebenes Recht', Verkehrssitte

Es entsteht durch langjährige Übung. Gewohnheitsrecht gilt, wenn und weil sich die Rechtsanwender über seine Geltung einig sind. Damit eine Norm des Gewohnheitsrechts als entstanden angesehen werden kann, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Eine Übung muß über einen Zeitraum von 20 bis 30 Jahren existieren.
  2. Sie muß von den Beteiligten mit der Überzeugung beachtet worden sein, daß es sich dabei um ein verbindliches Rechtsgebot handelt.
  3. Sie muß so klar konturiert sein, daß sich ein Tatbestand und eine abstrakte Rechtsfolge formulieren lassen.

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum erkennen Gewohnheitsrecht als gleichberechtigt mit Gesetzen an.

Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen Gesetzen, der Verkehrssitte und Handelsbräuchen sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche Wappenrecht und das Jedermannsrecht. Auch im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.

Gewohnheitsrecht, das im Anwenderkreis begrenzt ist – beispielsweise Gewohnheitsrecht aufgrund einer Vereinsübung –, wird als Observanz bezeichnet.

Das Gewohnheitsrecht in der allgemeinen Rechtsquellenlehre

Begriff

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo).[1] Unter den beteiligten Rechtsgenossen wird Gewohnheitsrecht verbindlich anerkannt (opinio iuris).[2][3]

Ähnlich klingt die Deklaration des Bundesgerichtshofs, der im Gewohnheitsrecht eine langdauernde Übung erkennt, die durch die Rechtsüberzeugung beziehungsweise den Rechtsgestaltungswillen der betroffenen Verkehrskreise getragen wird.[4]

Auch die Formulierungen des juristischen Schrifttums fordern diese beiden Elemente. Gewohnheitsrecht entstehe aus einer längeren, gleichmäßigen Übung und Überzeugung der an den Prozessen Beteiligten, die davon ausgehen, dass diese Übung nicht beliebig oder unverbindlich sei, sondern rechtsverbindlich geboten (opinio iuris sive/vel necessitatis, opinio iuris et/ac[5] necessitatis)[6], mithin als Rechtsgeltungswille einer Gemeinschaft oder derer Organe, manifestiert.[7] Teils wird ein drittes Element, das formale Element, verlangt – als Existenz-[8][9] oder Geltungsvoraussetzung[10] –, nämlich dass die Übung inhaltlich so bestimmt ist, dass sie als Rechtssatz formuliert werden kann.

Gewohnheitsrecht leitet sich damit nicht aus geschriebenem Recht ab, vielmehr fußt es auf Verbindlichkeit schaffender Rechtstradition. Die Rechtstradition umfasst Institute und Normen, deren Entstehungsursache unbekannt ist, an deren notwendigem Rechtsbestand aber zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.[11] Fehlt die rechtliche Bindungswirkung, handelt es sich um eine bloße Gewohnheit, die allein kein Recht schafft. Rechtmäßig gebildetes Gewohnheitsrecht steht dabei dem geschriebenen Recht grundsätzlich gleich, es sei denn, die Rechtsordnung verlangt ausdrücklich nach einer geschriebenen Regelung.[12]

Gewohnheitsrecht ist Teil der Gesamtrechtsordnung, die sich aus naturrechtlichen sowie gewohnheitsrechtlichen Komponenten, vornehmlich aber aus geschriebenem Recht zusammensetzt. Ungeschriebenes Gewohnheitsrecht grenzt sich vom durch Niederschrift gesetzten positiven Recht insoweit ab, als es nicht von staatlichen Organen (Legislative, teilweise auch Exekutive) im Rahmen von Normsetzungsverfahren erlassen wird. Gleichwohl wird Gewohnheitsrecht in Fachkreisen häufig ebenfalls als positives Recht diskutiert, teilt dann aber mit dem Naturrecht die Idee eines vor- und außerstaatlichen Rechts. Impliziert ist zugleich die Vorstellung der Verfassungsväter, Gewohnheitsrecht sei als „historisches Phänomen“ anzuerkennen, weshalb kein Handlungsbedarf bestünde über es mit staatlicher Autorität befinden zu wollen.[13]

Verhältnis zum Gesetzesrecht

Gewohnheitsrecht ist in vielen Rechtsordnungen als eigenständige Rechtsquelle neben dem formellen Gesetz anerkannt, entfaltet also gleiche Bindungswirkung.[14]Die Aufbauarbeit zu einer derartigen Interpretation hatte die pandektistisch orientierte Historische Rechtsschule geleistet, die in der Tradition des rezipiertenrömischen Rechts steht. Die geforderte Bindungswirkung hat sogar die Konsequenz, dass sich Gewohnheitsrecht nicht nur praeter legem, sondern auch contra legem entwickeln könne und zu berücksichtigen sei.[15] Secundum legem begegnet Gewohnheitsrecht in verfestigter Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als Usualinterpretation (Auslegung einer Gesetzesvorschrift durch ein Gewohnheitsrecht).[7] Durch die Gleichrangigkeit von formellem Gesetzesrecht und Gewohnheitsrecht, lässt sich außerdem die Regel Lex posterior derogat legi priori anwenden.[16]

Im römischen Recht standen das Gesetzesrecht (lex) und der „Väter Sitte“ (mos maiorum) im Rahmen des ius civile lange gleichberechtigt nebeneinander.[17] Die leges übernahmen die dominierende Stellung später, wenngleich die Ermächtigungen wechselten (vergleiche insoweit: Plebiszite, Senatuskonsulte).

Auch die Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland enthalten Gewohnheitsrecht. Große Bedeutung hat es im Völkerrecht. Im Völkerstrafrecht gilt das Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts nicht so strikt.

Verhältnis zum Richterrecht

Das Gewohnheitsrecht verdient nach herrschender Auffassung auch eine Unterscheidung zum so genannten Richterrecht, welches eine Kreation der neueren Methoden- und Rechtsquellenlehre ist. Im 19. Jahrhundert nannten die Pandektisten das Recht noch Gerichtsgebrauch. Der Gerichtsgebrauch bezeichnete nicht zwingend verstetigte Rechtsprechung, häufig wurde er sogar nur in den inneren Zirkeln eines Gerichts verwendet, er trug gleichwohl Züge einer gewissen Kontinuität. Der Richterrechtsbegriff betrachtet hingegen heute weniger die Merkmale der Konstanz einer Rechtsprechung, vielmehr steht er für besondere rechtspraktische Abweichungen zum Gesetzesrecht, also zu bereits geltendem Recht. Der Richter denkt in seinem Urteil über die positivrechtliche Bestimmung hinaus, weil er aus einem wertenden Blickwinkel heraus Gebote bildet. Neues Recht im eigentlichen Sinne wird dabei nicht geschaffen.[18][19][20]

Neuerdings wird vereinzelt ein fließender Übergang von rechtsfortbildenden Einzelfallentscheidungen (Richterrecht) über die ständige Rechtsprechung oberster Gerichte, die eine Rechtsauffassung dauerhaft vertreten, hin zum Gewohnheitsrecht angenommen. Diese Überlegung geht davon aus, dass Präjudizien, also richtungweisende Vorentscheidungen der obersten Gerichte mit der Zeit allgemein bindend werden. Eine klare Unterscheidung zwischen Richterrecht und Gewohnheitsrecht bleibt dennoch bestehen: Während beim Richterrecht die Rechtsprechung befugt bleibt, richterliche Entscheidungen und Weiterentwicklungen aufgrund besserer Einsicht jederzeit zu ändern, kann über das Gewohnheitsrecht, das mit dem geschriebenen Recht gleichberechtigt ist, nur der Gesetzgeber (die Legislative) verfügen. Demnach handelt es sich auch bei der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte nicht um die Bildung von Gewohnheitsrecht. Für die Gewohnheitsrechtsproblematik ist das Richterrecht allerdings überhaupt erst von Relevanz, wenn im streitgegenständlichen Urteil nicht lediglich einzelfallbezogene Gebote ausgesprochen werden, sondern Normen aufgestellt werden, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus Normcharakter mit dem Anspruch der Allgemeingültigkeit beanspruchen. Gesteigertes rechtsquellentheoretisches Interesse löst der Allgemeingültigkeitsanspruch, ob ausdrücklich oder konkludent formuliert wird sei dahingestellt, wenn er demjenigen des Gesetzes vergleichbar wird.[21][22]

Aus mehr rechtssoziologischer Sicht wird gegen eine Unterscheidung von Gewohnheits- und Richterrecht argumentiert, dass es die Richter sind, die über die Geltung von Gewohnheitsrecht entscheiden und Gewohnheitsrecht daher letztlich „Juristenrecht“ (Max Weber) sei.[23]

Gewohnheitsrecht in weltlichen Rechtsordnungen

Gewohnheitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland

Geltung als Rechtsquelle

In der bundesdeutschen Rechtsordnung sind gewohnheitsrechtlich begründete Regeln grundsätzlich anerkannt.[24] In der Verfassung fehlt ein adäquates Bindungspostulat für Gewohnheitsrecht. Aus den Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG lässt sich lediglich herauslesen, dass die Gerichte an die „Gesetze“ gebunden sind.[25][26] Unter Einbezug von Art. 76 ff. GG bedeutet das wiederum, dass ein ordnungsgemäßes Normsetzungsverfahren verlangt wird, in welchem die formellen Gesetze geschaffen werden. Insoweit wäre vom Grundgesetz keine Geltungsaussage für das Gewohnheitsrecht getroffen und eine Bindung an Gesetz und Recht fraglich.[27] Die herrschende Meinung zieht die Kreise der Interpretation allerdings weiter und bindet die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an „Gesetz und Recht“ auch in der Lesart für das „Gewohnheitsrecht“.[28] Der Einbezug von Gewohnheitsrecht in den Art. 20 Abs. 3 GG wird unterschiedlich begründet: So wird der Wortlaut zum einen als „allumfassende Formulierung“ gewertet,[29] die keinen anderen Schluss zuließe, zum anderen entspreche Gewohnheitsrecht einer „uralten deutschen Verfassungstradition“, die vom Grundgesetz nur nicht in Frage gestellt worden sei.[30] Auch im Reflex auf die historische Ausgangssituation, die auf die Kontinuität der geltenden Rechtslehre gesetzt habe, könne kein anderes Ergebnis resultieren.

Für das Zivilrecht ist verschiedentlich Art. 2 EGBGB herangezogen worden, um über die Bindung an die formellen Gesetze mittelbar eine solche an Gesetze im materiellen Sinn und auch an Gewohnheitsrecht zu begründen, weil die formellen Gesetze eine derartige Bindung anordneten.[31] Dessen Wortlaut stellt fest: „Gesetz im Sinne des BGB und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.“ Überwiegend wird unter Heranziehung der Kommissionsarbeiten zum BGB allerdings angenommen, dass nicht „Rechtsnorm“ an sich, sondern „gültige Rechtsnorm“, die wiederum nicht allein faktisch Gültigkeit erlangt haben darf, erfasst sei.[32]Zunächst war sogar eine gesetzliche Anerkennung von Gewohnheitsrecht geplant; sie wurde jedoch verworfen und die Herausbildung desselben der Judikatur und den beteiligten Berufskreisen anheimgestellt.[33] Wenngleich im Sinne des Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm als Gesetz angesehen wird, verschließt sich im Ergebnis eine Anordnung von normativer Geltung für das Gewohnheitsrecht.

Historischer Exkurs

Besondere Bedeutung hatte die Lehre vom Gewohnheitsrecht in Deutschland, solange das römische Recht aufgrund der Rezeption als Gewohnheitsrecht galt – grundsätzlich bis zum 1. Januar 1900. Dies hatte seine Ursache darin, dass sich das seinerzeit gültige Gemeine Recht trotz der justinianischenRechtszusammenfassungen des Corpus iuris civilis als kodifikationsfreies Recht verstand. Besonders Georg Friedrich Puchta hat die Lehre vom Gewohnheitsrecht im 19. Jahrhundert wissenschaftlich weiterentwickelt, wobei er mit seiner Interpretation insbesondere auf die bis heute beachtliche Fundamentalkritik Ernst Zitelmanns stieß.[34] Ausgangspunkt des Rechtsverständnisses der Historischen Schule war eine von Friedrich Carl von Savigny getätigte Formulierung. Danach entstehe das Recht „erst durch Sitte und Volksglaube, dann durch Jurisprudenz …“. Recht entsteht damit aus überall wirkenden inneren stillwirkenden Kräften und nicht aus dem Willkürakt eines Gesetzgebers.[35] Wenn Savigny zudem auf den Volksgeist als Sitz der Rechtserzeugung und damit auf das „Volk im natürlichen Sinne“ verweist, will er gegenüber der politischen Verfassungsgemeinde abgrenzen, die dem Rechtsbegriff der Aufklärung, dem Vernunftsrecht, folgt.[36]Gewohnheitsrecht wurde in der Historischen Schule als Recht anerkannt, weil letztlich alles Recht und damit auch das positive Gesetzesrecht, seinen Gründungsakt in der gewohnheitsrechtlichen Formel finde. Gewohnheitsrecht habe somit aus sich selbst heraus normative Wirkung.[37] Diesen normativ verbindlichen Status erlangt Gewohnheitsrecht durch staatliche Anerkennung, gegebenenfalls Gestattung. Bestimmungen zur Anerkenntnis von Gewohnheitsrecht lassen sich durch ausdrückliche positivrechtliche Normen setzen, in Ermangelung solcher, durch die Feststellung, dass der Gesetzgeber ein Verbot von Gewohnheitsrecht nicht regeln wollte, also bewusst unterlassen habe, was deshalb einer Gestattung gleichkommt.[38]

Der Gewohnheitsrechtslehre Savignys und Puchtas schloss sich die Rechtsprechung des 1879 errichteten Reichsgerichts an.[39] Der Durchsetzungsgrad in der juristischen Praxis war hoch, sodass die Beachtlichkeit von Gewohnheitsrecht nicht bestritten wurde und als selbstverständliche Rechtsquelle übernommen wurde.[40] Das Reichsgericht baute als erstes gesamtdeutsches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit auf der vorangegangenen partikularen Rechtsprechung der zivilrechtlichen Oberappellationsgerichte (Obertribunale) und dem für das Handelsrecht zuständigen Reichsoberhandelsgericht auf.[41]

Subjektive und objektive Elemente des Gewohnheitsrechts

Gewohnheitsrecht, das sich verstetigt sehen will, bedarf für seine legitimierende und integrative Wirkung einer Gewissheit über seine Entscheidungskraft. Die Voraussetzungen dafür sind die Überzeugung davon, dass das Recht richtig ist und dass es andauernd ausgeübt wird. Kommt es aufgrund wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen zum Bruch mit dem Recht, kann der parlamentarische Gesetzgeber jederzeit darauf reagieren und derogieren, zumal ihm die unumstößliche Rechtssetzungsprärogative zusteht.[42] Auf dieser Erkenntnis aufbauend stellt sich die Frage nach der besonderen Rechtfertigung von Gewohnheitsrecht, die Frage nach den Voraussetzungen für seine Anerkenntnis. Gewohnheitsrecht scheint ja insoweit dem Streben nach wissenschaftlicher Offenheit des der Zukunft zugewandten Rechts entgegenzustehen.[43]

Als subjektives Element ist nach der herrschenden Auffassung die „Rechtsüberzeugung“ zu nennen. Sie bildet den Kernbegriff. Die gewohnheitsrechtliche Norm hat damit gerecht zu sein und beziehungsweise oder zweckmäßig.[7] Eine Entscheidung, die von der so definierten „geübten“ Norm abweicht, muss als ungerecht beziehungsweise unzweckmäßig empfunden werden, damit die geübte Norm Gewohnheitsrecht bilden kann. Inwieweit über diesen Lösungsansatz das Merkmal der Richtigkeitsüberzeugung als erfüllt betrachtet wird, hängt weiterhin davon ab, welchen ethischen Ansatzpunkten für eine Anerkennung gefolgt wird. Manche stellen darauf ab, die Regeln müssten ethisch vertretbar sein; andere verlangen, dass sie als ethisch unabdingbar empfunden werden müssen. Darin liegt eine Abstufung der Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Bewertung menschlichen Handelns. Ähnliches wird für die Zweckmäßigkeit der Regel verlangt[44][45] und die Möglichkeit sie einzugrenzen. Hat Gewohnheitsrecht seinen Ausgangspunkt im Rechts- und Wirtschaftsverkehr genommen und anerkannte Verbreitung gefunden, so ist es im Regelfall auch zweckmäßig. Im Rahmen der Einzelfallgerechtigkeit gewährt der Bundesgerichtshof bei Änderung der Rechtsprechung vereinzelten Vertrauensschutz.[46]

Für das objektive Element spielt die ständige Rechtsprechung eine konstitutive Rolle. Ob potentielles Gewohnheitsrecht aufgrund einer Überprüfung mit den Rechtszügen der übrigen Rechtsordnung kompatibel ist, liegt zunächst einmal allein in der Prüfungshoheit des Richters.[47] Mit der Gewährung einer Beurteilungsmöglichkeit des Richters, wird aufgrund von Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Inhalt des potentiellen Gewohnheitsrechts und dessen Vertrauensschutzes von ihm beurteilt. Allerdings wird gefordert, dass eine ständige, höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung vorliegen muss. Zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs wird die sich herausbildende gewohnheitsrechtliche Norm um so eher, je intensiver der vorausgegangene rechtswissenschaftliche Diskurs vonstattenging. Außergerichtliches Gewohnheitsrecht kann sich dann sogar gegen das Gesetz als bindend etablieren.[48]

Anwendungsfelder

Klassische zivilrechtliche Rechtsfiguren gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind die Sicherungsübereignung im heutigen Sinne[44] nach § 930 BGB beziehungsweise die im Rahmen der Schuldrechtsreform mittlerweile gesetzlich fixierten Rechtsfiguren der culpa in contrahendo (c.i.c.) und der positiven Vertragsverletzung (pVV).[49]In einigen Gesetzesnormen wird auf Gewohnheiten und Bräuche verwiesen, so zum Beispiel in den handelsrechtlichen Bestimmungen des § 346 HGB oder beim Handlungsspielraum im Rahmen von Treu und Glauben bei § 242 BGB. Auch die Totenfürsorge ist gewohnheitsrechtlich verbürgt und kein Teil des Erbrechts.

Besonders durchnormiert ist in Deutschland das Verwaltungsrecht. Aber auch hier trifft man auf noch immer ungeschriebene Rechtsregeln, so zum Staatshaftungsrecht. Gewohnheitsrechtlicher Herkunft sind der Aufopferungsgrundsatz,[50] der heute rechtlich fixierte Grundsatz der freien Rücknahmerechtswidriger Verwaltungsakte[51] oder das behördliche Hausrecht.[52]

In mancherlei Hinsicht wird das Gewohnheitsrecht − das sonst dem gesetzten Recht völlig gleichsteht − vom Gesetzgeber besonders behandelt. So kann die Strafbarkeit von Handlungen in Deutschland nicht durch Gewohnheitsrecht begründet werden, weil Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes fordert, dass die Strafbarkeit einer Handlung vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt sein muss (nulla poena sine lege). Aber auch hier besteht keine Stringenz, denn im täterbegünstigenden Bereich fanden und finden sich gewohnheitsrechtliche Ansätze, so bei den Rechtfertigungsgründen.[53] Prominentestes Beispiel ist dabei das Züchtigungsrecht des Lehrers, das vom Bundesgerichtshof in seinen Grundzügen noch bejaht wurde und erst nach eingetretenem Anschauungswandel obsolet wurde.[54]

Wegfall von Gewohnheitsrecht

Für eine desuetudo, den Wegfall des Gewohnheitsrechts, ist es hinreichend, dass die Überzeugung einschlägiger Rechtskreise von der Richtigkeit der Regelungsmaterie entfallen ist. Es bedarf keiner längeren Übung der Nichtanwendung.[55]

Observanz als Sonderform des Gewohnheitsrechts

Die Qualität von Gewohnheitsrecht können auch Praktiken haben, die innerhalb autonom verfasster Körperschaften gepflegt werden. Dabei wird von der Rechtsquelle der Observanz gesprochen. Der Bundesgerichtshof nimmt sie beispielsweise bei speziellen Vereinsübungen an, sofern diese nicht bereits durch Gewohnheitsrecht erfasst werden.[56] Die Besonderheit der Observanz liegt darin, dass idealtypisch Identität zwischen Satzungsgeber und dem Setzer von Gewohnheitsrecht besteht. In gewisser Weise statuiert die Observanz Recht, das die Satzung ergänzt und kommt beispielsweise zum Tragen, wenn eine Vereinsübung, deren Fortbeobachtung die Mitglieder voraussetzen, nicht ins Vereinsregister eingetragen wird. Im Kreis der Mitglieder hat sie den Wert einer Selbstverständlichkeit. Selbst Satzungsrecht brechen kann die Observanz mangels Eintragung hingegen nicht. Die Satzung ist als gesetztes Recht in diesem Fall höherrangig.[57] Das unterscheidet die Observanz auch vom Gewohnheitsrecht.[58]

Amtsermittlungsbefugnis (§ 293 ZPO)

Ein Gericht ist befugt, das Bestehen und den Inhalt von Gewohnheitsrecht von Amts wegen zu ermitteln § 293 ZPO. Dies auch in der Revisionsinstanz.[22]

Gewohnheitsrecht in Österreich

Auch in Österreich ist Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht eine langdauernde, allgemeine und gleichmäßige Übung (= Anwendung) bestimmter Regeln. Die Übung muss außerdem von der Überzeugung getragen sein, dass die angewandten Regeln Recht sind (opinio iuris).

In diesem Sinne sind im österreichischen Recht eine Reihe von Normen nachweisbar, etwa im Anerbenrecht die Anwendung des Grundsatzes, dass der Übernehmer eines Bauernhofes nach der Übernahme „wohl bestehen“ können muss; das Recht über fremde Wiesen und Felder zu spazieren (ist nur für Wälder im Forstgesetz gesetzlich normiert), Pilze zu sammeln und Blumen zu pflücken.

§ 10 ABGB legt fest, dass auf Gewohnheiten nur in den Fällen Rücksicht genommen werden darf, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft. Die Bestimmung ist z. B. auf Verkehrsgewohnheiten (§ 914 ABGB verweist auf die „Übung des redlichen Verkehrs“ für die ergänzende Vertragsauslegung) oder die Handelsbräuche (§ 346 UGB: „Unter Unternehmern ist … auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“)

Von einer Mindermeinung in der österreichischen Jurisprudenz (vor allem den Vertretern der Reinen Rechtslehre Kelsens) wird bestritten, dass es in Österreich überhaupt Gewohnheitsrecht gibt. Diese Vertreter begründen dies damit, dass die österreichische Bundesverfassung nur die Entstehung von Recht durch Gesetz regle und diese Regelung erschöpfend sein, sodass – wie auch die Ableitung aus der Grundnorm scheitere – für Gewohnheitsrecht kein Raum bleibe. Die überwiegende Meinung in Österreich vertritt, dass die Bundesverfassung zwar nur die Entstehung von Recht durch bewusste Rechtsetzung ausdrücklich behandelt, ihr Schweigen zur Frage des Gewohnheitsrechts aber nicht als dessen völlige Ablehnung zu deuten ist. Ebenso spricht § 10 ABGB nicht gegen die Geltung von Gewohnheitsrecht, sondern engt nur dessen Anwendungsbereich ein. Coing spricht davon, dass § 10 ABGB von der Abschaffung des Gewohnheitsrechts als Rechtsquelle ausginge.[59]

Siehe auch: Ersitzung

Gewohnheitsrecht in der Schweiz

Für zivilrechtliche Streitigkeiten nennt Art. 1 des Zivilgesetzbuchs das Gewohnheitsrecht als subsidiäre Rechtsquelle für Fragen, für die dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden kann. Für Strafsachen schließt Art. 1 des Strafgesetzbuchs das Gewohnheitsrecht ausdrücklich aus.[60]

Siehe auch für die Rechtsentwicklung in der Schweiz: Pandektenwissenschaft, Historische Rechtsschule, Rechtssoziologie

Gewohnheitsrecht in anderen kontinentaleuropäischen Ländern

Ebenso wie das Zivilgesetzbuch der Schweizer, lässt auch der spanische Art. 6 des Código Civil Gewohnheitsrecht nur als Ergänzung des Gesetzesrechts zu. Mit der Rechtsvereinheitlichung in Frankreich durch den Code civil des français du 21 mars 1804 (30 Ventôse an XII), galt Gewohnheitsrecht auch nur noch dann, wenn der Code civil keine eigene Regelung bereithielt,[61] ebenso wie der italienische Codice civile aus dem Jahr 1865. Allen Kodifikationen war gemein, dass dem Gewohnheitsrecht die derogierende Kraft gegenüber dem Gesetzesrecht abgesprochen wurde. Ein ähnliches Schicksal war dem Juristenrecht beschieden.[59]

Gewohnheitsrecht in religiösen Gemeinschaften

Allgemeines

Das Auftauchen von Gewohnheitsrecht bei Religionen hat immer wieder zu Schwierigkeiten oder besonderen Problemen geführt. Insbesondere wurde immer wieder kritisiert, dass „Gewohnheit“ bei einer Stifterreligion automatisch eine willkürliche Verfälschung der ursprünglichen Offenbarung darstellt. Es wird dem aber oft entgegengehalten, dass altertümliche Vorstellungen an moderne Gegebenheiten angepasst werden müssten.

So haben etwa Reformatoren der Katholischen Kirche die Einführung neuer Sakramente vorgeworfen, um dann selbst ihrer Meinung nach nicht authentische Traditionen zu verwerfen.

Der jüdische Talmud („Belehrung, Studium“) ist eine interpretative Weiterentwicklung der Tora. In der Frage, ob die Offenbarung abgeschlossen sei oder nicht, unterscheidet sich das orthodoxe vom Reformjudentum.

In der islamischen Rechtstheorie gelten ʿUrf und ʿāda, also das ungeschriebene Gewohnheitsrecht, das weder auf den Koran oder die Normsetzung des Propheten Mohammed, noch auf den Konsens oder Qiyās zurückgeführt werden kann, als eigene Rechtsquelle. So besagt eine der bekannten islamischen Rechtsmaximen: „Die Gewohnheit hat rechtliche Autorität“ (al-ʿādatu muḥakkama). Sowohl diese Maxime als auch der Grundsatz „Festlegung durch ʿUrf ist wie eine Festlegung durch heiligen Textbeleg zu beurteilen“ (at-taʿyīn bi-l-ʿurf ka-t-taʿyīn bi-n-naṣṣ) wurden in die Mecelle, das in den Jahren 1869–1876 entwickelte Zivilgesetzbuch des Osmanischen Reiches, aufgenommen (dort Art. 36 und 45).

Das Gewohnheitsrecht im katholischen Kirchenrecht

Das kanonische Recht, die älteste heute noch geltende und weltweit verbreitete Rechtsordnung, unterscheidet in cc. 23–28 Codex Iuris Canonici drei Arten von rechtsverbindlichem Gewohnheitsrecht: das gesetzmäßige (secundum legem), das gesetzeswidrige (contra legem) und das Rechtslücken füllende außergesetzliche (praeter legem).

Literatur

  • Ludwig Enneccerus (Begr.), Theodor Kipp, Martin Wolff; Hans Carl Nipperdey (Bearb.): Lehrbuch des bürgerlichen Rechts. Ein Lehrbuch. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1952–55.
  • Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-8325-1198-9 (zugleich: Diss., Univ. Tübingen, 2005).
  • Max-Emanuel Geis: Gewohnheitsrecht. In: Eric Hilgendorf, Jan C. Joerden (Hrsg.): Handbuch Rechtsphilosophie. Metzler, Stuttgart 2017, S. 25–29.
  • Milan Kuhli: Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht. Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht nach Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13069-6 (zugleich: Dissertation an der Universität Frankfurt am Main, 2008).
  • Veronika C. Tiefenthaler: Gewohnheit und Verfassung. Facultas, Wien 2012, ISBN 978-3-7089-0889-2 (zugleich: Dissertation an der Universität Innsbruck, 2011 unter dem Titel: Gewohnheitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsgewohnheitsrechts).
Wiktionary: Gewohnheitsrecht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

Einzelnachweise

  1. Siehe hierzu OpinioIuris: longa consuetudo.
  2. BVerfGE 22, 114 ff. (121) und 28, 21 ff. (28).
  3. Siehe hierzu OpinioIuris: opinio iuris.
  4. BGHZ 37, 219 ff. (222), aber auch BGHSt 8, 360 ff. (381).
  5. Christoph Gröpl: Staatsrecht I: Staatsgrundlagen, Staatsorganisation, Verfassungsprozess. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-77575-8, Rn. 442, doi:10.17104/9783406775758 (beck-elibrary.de[abgerufen am 22. März 2022]).
  6. RechtsWerkstatt: Opinio iuris. In: Proverbia Iuris. Abgerufen am 22. März 2022.
  7. Enneccerus, Nipperdey: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Ein Lehrbuch. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1952–1955, S. 264 ff.
  8. Franz-Joseph Peine: Allgemeines Verwaltungsrecht: Mit höchstrichterlichen Entscheidungen. 12. Auflage. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2018, ISBN 978-3-8114-9427-5, Rn. 75.
  9. Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht: mit Verwaltungsprozessrecht. C.H. Beck, 2021, ISBN 978-3-406-77722-6, Rn. 105, doi:10.17104/9783406777226 (beck-elibrary.de [abgerufen am 22. März 2022]).
  10. Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. C.H. Beck, 2020, ISBN 978-3-406-75897-3, § 4 Rn. 30, doi:10.17104/9783406758973 (beck-elibrary.de [abgerufen am 22. März 2022]).
  11. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, in: Forschungen zum Römischen Recht. Band 36, Böhlau, Wien/Köln/Graz 1986, ISBN 3-205-05001-0, S. 21–33 (23); Beispiele: patria potestas als Hausgewalt (vgl. Ulpian, Digesten 1, 6, 8pr.) oder die Unzulässigkeit der Schenkung unter Ehegatten (heute bezeichnet als „unbenannte Zuwendung“, vgl. Ulpian, Digesten 24, 1, 1).
  12. Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz – GG. 12. Auflage 2011, Einleitung Rn. 102.
  13. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 25 ff. (27).
  14. Enneccerus, Nipperdey: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts. Ein Lehrbuch. J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1952–1955, S. 271.
  15. Helmut Köhler: BGB Allgemeiner Teil. 28. Auflage, München 2004, S. 4; Karl Larenz in Neue Juristische Wochenschrift 1951, S. 497.
  16. Helmut Köhler: BGB Allgemeiner Teil. 28. Auflage, München 2004. S. 4.
  17. Max Kaser: Römische Rechtsquellen und angewandte Juristenmethode, in: Forschungen zum Römischen Recht, Band 36, Böhlau, 1986, S. 24.
  18. Bernd Rüthers: Rechtstheorie. Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. Beck, München 1999; 10. Auflage (mit Christian Fischer, Axel Birk): Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, Beck, München 2018. ISBN 978-3-406-60126-2. Rn. 235.
  19. Georg Müller: Inhalt und Formen der Rechtssetzung als Problem der demokratischen Kompetenzordnung, Basel 1979, S. 101 f.
  20. Christian Eduard Ziegler: Selbstbindung der dritten Gewalt, (zugleich Dissertation Frankfurt am Main 1993). S. 37.
  21. Friedrich Müller: Richterrecht, Elemente einer Verfassungstheorie IV, Berlin 1986, S. 20. [Der Verfasser spricht allerdings nicht von der Setzung von Normen, sondern von Normtexten.]
  22. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 – Ia ZB 27/64; aufgeführt in: Neue Juristische Wochenschrift 1965, S. 1862.
  23. So u. a. Kühl/Reichold/Ronellenfitsch: Einführung in die Rechtswissenschaft. Reihe: Juristische Kurzlehrbücher. Beck, München 2011. ISBN 978-3-4063-6575-1. § 6 Rn. 18 m.w.N.
  24. BVerfGE 22, 114 (121); 28, 21 (28 f.); 34, 293 (303 f.); 57, 121 (134 f.); 61, 149 (203 f.); Klaus Stern: Staatsrecht, Band I, S. 09 f.; ders., Band II, S. 579 f.; Axel Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf: Kommentar zum Grundgesetz – GG. 12. Auflage 2011, Einleitung Rn. 102.
  25. Die Auffassung, dass unter Art. 97 GG auch Gewohnheitsrecht falle, wird insbesondere vertreten von Claus Dieter Classen in Mangold/Klein: Kommentar zum Grundgesetz: GG, Art. 97 Rn. 11; Fritz Ossenbühl in: Isensee, Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band III, § 61 Rn. 15.
  26. Manfred Bertelmann: Die Ratio decidendi zwischen Gesetzesanwendung und Rechtssatzbildung anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Bonn 1975, S. 40.
  27. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 16 ff. (17).
  28. Karl-Peter Sommermann in Mangold/Klein: Kommentar zum Grundgesetz: GG, Art. 20 Abs. 3, Rn. 255.
  29. Norbert Kortgen: Probleme des Gewohnheitsrechts (zugleich Dissertation an der Universität Frankfurt am Main 1993). S. 194 f.
  30. Roman Herzog in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 20, Abschnitt VI, Rn. 49, 52.
  31. Vgl. insoweit die Argumentation von Hans Jürgen Sonnenberger: Verkehrssitten im Schuldvertrag. Beck, München 1970, ISBN 3-406-02902-7, S. 283 (= Münchener Universitätsschriften 12); Detlef Merten: Die Bindung des Richters an Gesetz und Verfassung, in: Deutsches Verwaltungsblatt 1975, S. 677 ff.; Heinrich Lehmann, Heinz Hübner: Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Auflage, Berlin/New York 1996, S. 14.
  32. Roman Herzog: in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Art. 97 GG, Rn. 20.
  33. Vgl. die Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle) Prot. I = Band I: Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhältnisse. Abschn. I, Abschn. II Tit. I, Berlin 1897; archive.org. Bei Benno Mugdan (Hrsg.): Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich. 6 Bände, R. v. Decker’s Verlag, Berlin 1899. Digitalisate der Bände 1–6 via Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf.
  34. Ernst Zitelmann: Gewohnheitsrecht und Irrtum, in: Archiv für die civilistische Praxis Band 66 (1883), S. 323 ff.
  35. Friedrich Carl von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 1814 (Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv), S. 14.
  36. Vgl. hierzu Jan Schröder in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Die Germanistische Abteilung (GA, ISSN 0323-4045), 109. Band 1992, S. 1 und 7; Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts. (Memento vom 13. Mai 2011 im Internet Archive) 1840 bis 1849, Band I, S. 19; Georg Friedrich Puchta: Das Gewohnheitsrecht. Band 1 (1828), S. 145.
  37. Georg Friedrich Puchta: Das Gewohnheitsrecht. Band 1 (1828), S. 78, 161 ff.
  38. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 9 ff. (insbesondere S. 10).
  39. RGZ 2, 183 (185); 3, 210 (212), 12, 292; 20, 305 ff.
  40. Reimund Scheuermann: Einflüsse der Historischen Rechtsschule auf die oberstrichterliche gemeinrechtliche Zivilrechtspraxis bis zum Jahre 1861. Berlin/New York 1972, S. 85 ff.
  41. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 113–137 (114 ff.); Hans-Georg Mertens: Untersuchungen zur zivilrechtlichen Judikatur des Reichsgerichts vor dem Inkrafttreten des BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 174 (1974) S. 333 ff.
  42. Klaus Stern: Staatsrecht. Band II, S. 578; Fritz Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts, Band III, § 61 Rn. 20; Horst Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band 2 (Art. 20–82), 2000 (als Herausgeber und Mitautor). Zu Art. 20 GG (Demokratie), Rn. 109 f.
  43. Vgl. insoweit den Diskurs bei Josef Esser: Richterrecht, Gerichtsgebrauch und Gewohnheitsrecht. In: Festschrift für Fritz von Hippel, Tübingen 1967, S. 95 ff.
  44. Larenz/Canaris: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 4. Auflage, Springer, 2018, ISBN 978-3-540-65888-7, S. 258 f.
  45. Norbert Kortgen: Probleme des Gewohnheitsrechts. Frankfurt am Main 1993, Rn. 504 und 508.
  46. BGHZ 58, 355 ff. (361 ff.); 60, 98 (101 f.)
  47. Gängige (ausdrückliche) höchstrichterliche Praxis bereits in der späteren Judikatur des Reichsgerichts; bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschließt sich das mittelbar.
  48. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 181–197.
  49. Matthias Frühauf: Zur Legitimation von Gewohnheitsrecht im Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung des Richterrechts. Logos Verlag, Berlin 2006, S. 9 ff. (12).
  50. BGHZ 16, 374.
  51. BVerwGE Die Öffentliche Verwaltung 1977, 606 (heute allerdings aufgenommen in § 48 VwVerfG).
  52. Michael Ronellenfitsch, in Verwaltungsarchiv 73 (1982), S. 470.
  53. Johannes Wessels, Werner Beulke: Strafrecht. Allgemeiner Teil, Rn. 55 und 274.
  54. Vgl. insoweit die beiden Entscheidungen, BGHSt 11, 241; 14, 52 und BGH NJW 1976, 1949.
  55. Dazu kritisch: BGHZ 1, 369, 375, 379 f.
  56. BGH in Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 1985, 1466 ff. (1468).
  57. Bernhard Reichert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts. 8. Auflage, Neuwied 2001, S. 115 ff.
  58. Die Körperschaft des Vereins kann nur aufgrund einer Satzung entstehen, weshalb die Eintragung in diesen Fällen konstitutiver Natur ist. Vgl. insoweit §§ 21, 59 BGB.
  59. Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914 (19. Jahrhundert). Band 2. München 1989, S  250 (II. Die Lage in den Ländern kodifizierten Rechts).
  60. Vgl. Peter Tuor: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Zürich 2015, § 5 III.
  61. Auguste Lebrun: La coutume, ses Sources, son autoritè en droit privé.Paris 1932, Nr. 128–130.