„effet utile“ – Versionsunterschied
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Unter '''effet utile''' (Effizienzgebot, [https://de.wikipedia.org/wiki/Franz%C3%B6sische_Sprache französisch] ‚nützliche/praktische Wirkung‘) versteht man im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht] den Grundsatz, eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Norm] so [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Teleologische_Auslegung auszulegen] und anzuwenden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Effet_utile#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> Dieser Grundsatz ist durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_das_Recht_der_Vertr%C3%A4ge Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge] allgemein anerkannt.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Effet_utile#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup> Der Grundsatz ist auch bekannt als ''ut res magis valeat quam pereat'' oder ''favor contractus''.<p>Das Argument des effet utile spielt vor allem bei der Anwendung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Europarecht europäischen Rechts]<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Effet_utile#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> eine große Rolle. Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ischer_Gerichtshof Europäische Gerichtshof]<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Effet_utile#cite_note-4 <span class="cite-bracket">[</span>4<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht. Wenn das nationale Recht unterschiedlich ausgelegt werden kann, ist grundsätzlich die Auslegung vorzuziehen, bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt. Der effet-utile-Grundsatz ist in Art. 4 Abs. 3 [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_%C3%BCber_die_Europ%C3%A4ische_Union EUV] verankert.</p><p>Beispiel:</p><div class="Vorlage_Zitat"><div><blockquote><p>„Grundsätzlich hat eine Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts [https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen Ermessen], vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__48.html § 48]</span>Abs. 1 S. 1 VwVfG. Verstößt der Verwaltungsakt jedoch gegen EU-Recht, so ist das Ermessen wegen des effet-utile-Grundsatzes [https://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen#Ermessensreduzierung_auf_Null auf Null reduziert], weil die behördliche Ermessensausübung die wirksame Durchsetzung des EU-Rechts verhindern könnte.“<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Effet_utile#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p></blockquote></div></div><p>Neben dem Grundsatz des effet utile spielt die [https://de.wikipedia.org/wiki/Implied-Powers-Doktrin Implied-Powers-Doktrin] eine ähnlich starke Rolle bei der Auslegung [https://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Recht internationalen Rechts].</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 12:33 Uhr
effet utile lat.-frz.
Unter effet utile (Effizienzgebot, französisch ‚nützliche/praktische Wirkung‘) versteht man im Völkerrecht den Grundsatz, eine Norm so auszulegen und anzuwenden, dass das Vertragsziel am besten und einfachsten erreicht werden kann.[1] Dieser Grundsatz ist durch das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge allgemein anerkannt.[2] Der Grundsatz ist auch bekannt als ut res magis valeat quam pereat oder favor contractus.
Das Argument des effet utile spielt vor allem bei der Anwendung des europäischen Rechts[3] eine große Rolle. Der Europäische Gerichtshof[4] hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass das Unionsrecht dem nationalen Recht vorgeht. Wenn das nationale Recht unterschiedlich ausgelegt werden kann, ist grundsätzlich die Auslegung vorzuziehen, bei der sich das Unionsrecht am besten und wirkungsvollsten durchsetzt. Der effet-utile-Grundsatz ist in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert.
Beispiel:
„Grundsätzlich hat eine Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Ermessen, vgl. § 48Abs. 1 S. 1 VwVfG. Verstößt der Verwaltungsakt jedoch gegen EU-Recht, so ist das Ermessen wegen des effet-utile-Grundsatzes auf Null reduziert, weil die behördliche Ermessensausübung die wirksame Durchsetzung des EU-Rechts verhindern könnte.“[5]
Neben dem Grundsatz des effet utile spielt die Implied-Powers-Doktrin eine ähnlich starke Rolle bei der Auslegung internationalen Rechts.
Einzelnachweise
- Juraforum, Effet utile und europarechtskonforme Auslegung, abgerufen am 21. Dezember 2021.
- Michael Potacs: Effet utile als Auslegungsgrundsatz, abgerufen am 21. Dezember 2021.
- EuGH vom 17. September 2002 C-253/00 Munoz, Slg. 2002, I-7289, 7321
- Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, Rdn. 154 der Einleitung
- Winfried Schwabe, Bastian Finkel: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. 9. Auflage. Stuttgart 2017, S. 197 f.