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„Allmande“ – Versionsunterschied

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[350] '''Allmande''' (Allmende [nach einigen von »Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die A. besteht meist in unbeweglichem Gut (Wald, Heide, Moor, Wiese) und wird entweder von allen Gemeindegliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen. Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch unter öffentlicher Autorität so verwaltet, daß nur der Ertrag zur Verteilung kommt. Die Sonderberechtigten sind meist die Besitzer bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatze zu den bloßen Katen). Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Landstellen zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, die am Boden oder am unbebauten Boden noch kein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum kannten. In neuerer Zeit hat das Interesse für Hebung des Landbaues vielfach eine Teilung der Allmanden herbeigeführt. Neuere Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache, die Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Meistens ist jetzt daher die A. in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen. Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868–81, 3 Bde.); v. Miaskowski, Die schweizerische A. (Leipz. 1879); Bücher, Die A. in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung (Berl. 1902); Ellering, Die Allmenden im Großherzogtum Baden (Tübing. 1902).
<p>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0350 [350]]&nbsp;'''Allmande'''&nbsp;(Allmende&nbsp;[nach einigen von »[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Alemannen Alemannen]« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend],&nbsp;Allmendgut, wohl auch&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gemeingut Gemeingut],&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gemeinheit Gemeinheit]&nbsp;genannt), der Teil des&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gemeindeverm%C3%B6gen Gemeindevermögens], der einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die A. besteht meist in unbeweglichem Gut ([http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wald+%5B1%5D Wald],&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Heide+%5B1%5D Heide],&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Mo%C3%B3r Moor],&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wiese+%5B1%5D Wiese]) und wird entweder von allen Gemeindegliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen.&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Realgemeinde Realgemeinde]&nbsp;oder&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Nutzungsgemeinde Nutzungsgemeinde]) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Losen Losen]&nbsp;verliehen oder auch unter öffentlicher&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Autorit%C3%A4t Autorität]&nbsp;so verwaltet, daß nur der&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ertrag Ertrag]&nbsp;zur Verteilung kommt. Die Sonderberechtigten sind meist die Besitzer bestimmter&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/G%C3%BCter Güter]&nbsp;(Bauernhöfe, Hofgüter, im&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gegensatz Gegensatze]&nbsp;zu den bloßen&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Kate+%5B1%5D Katen]). Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten,&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Waren Waren],&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gewalt Gewalten]) sind in der&nbsp;[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Regel+%5B1%5D Regel]&nbsp;als Zubehörungen der betreffenden Landstellen zu betrachten. 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Leipzig 1905, S. 350.</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>Permalink:</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>[http://www.zeno.org/nid/20006214010 http://www.zeno.org/nid/20006214010]</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>Lizenz:</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>[http://www.zeno.org/Zeno/-/Lizenz%3A+Gemeinfrei Gemeinfrei]</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>Faksimiles:</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0350 350]</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>Kategorien:</p><!-- /wp:paragraph --><!-- wp:paragraph --><p>[http://www.zeno.org/Kategorien/T/Lexikalischer+Artikel Lexikalischer Artikel]</p>
 
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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 350.
 
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Aktuelle Version vom 24. November 2023, 05:59 Uhr

[350] Allmande (Allmende [nach einigen von »Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend], Allmendgut, wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die A. besteht meist in unbeweglichem Gut (Wald, Heide, Moor, Wiese) und wird entweder von allen Gemeindegliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen. Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach Losen verliehen oder auch unter öffentlicher Autorität so verwaltet, daß nur der Ertrag zur Verteilung kommt. Die Sonderberechtigten sind meist die Besitzer bestimmter Güter (Bauernhöfe, Hofgüter, im Gegensatze zu den bloßen Katen). Die einzelnen Nutzungsanteile (Gemeindeteile, Rechtsame, Meenten, Waren, Gewalten) sind in der Regel als Zubehörungen der betreffenden Landstellen zu betrachten. Diese Nutzungsrechte an den Allmanden hängen mit den Verhältnissen der alten Markgenossenschaften zusammen, die am Boden oder am unbebauten Boden noch kein Alleineigentum, sondern nur ein durch Hofbesitz bedingtes Miteigentum kannten. In neuerer Zeit hat das Interesse für Hebung des Landbaues vielfach eine Teilung der Allmanden herbeigeführt. Neuere Gesetzgebungen enthalten in dieser Beziehung vielfache, die Teilung erleichternde Bestimmungen; auch wurden in verschiedenen Staaten besondere Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen. Meistens ist jetzt daher die A. in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde oder in dasjenige einer besondern Nutzungsgemeinde (Real-, Nachbar-, Alt-, Markgemeinde) übergegangen. Vgl. Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht (Berl. 1868–81, 3 Bde.); v. Miaskowski, Die schweizerische A. (Leipz. 1879); Bücher, Die A. in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung (Berl. 1902); Ellering, Die Allmenden im Großherzogtum Baden (Tübing. 1902).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 350.

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