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„Unrecht“ – Versionsunterschied

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'''Unrecht''' ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Antonym Gegenteil] von [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht] und besteht in einer Verletzung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung].<sup id="cite_ref-DRL-Unrecht_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-DRL-Unrecht-1 [1]]</sup> Was Recht und was Unrecht ist, ergibt sich normalerweise aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz].<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-2 [2]]</sup> Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolge], etwa zur Schadensersatzverpflichtung oder zu einer Kriminalstrafe.<sup id="cite_ref-DRL-Unrecht_1-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-DRL-Unrecht-1 [1]]</sup>
'''Unrecht''' ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Antonym Gegenteil] von [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht Recht] und besteht in einer Verletzung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung].<sup id="cite_ref-DRL-Unrecht_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-DRL-Unrecht-1 [1]]</sup> Was Recht und was Unrecht ist, ergibt sich normalerweise aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz].<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-2 [2]]</sup> Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolge], etwa zur Schadensersatzverpflichtung oder zu einer Kriminalstrafe.<sup id="cite_ref-DRL-Unrecht_1-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Unrecht#cite_note-DRL-Unrecht-1 [1]]</sup>
== Unrecht ==
←[[positives Recht#Unrecht|positives Recht]]
Der Rechtspositivismus befasst sich ausschließlich mit der juristischen Beurteilung des Rechts und klammert [https://de.wikipedia.org/wiki/Moral moralische]Erwägungen aus dieser Beurteilung aus.<ref><span class="reference-text">Thomas Olechowski: ''Kelsens Rechtslehre im Überblick''. In: Tamara Ehs (Hrsg.), Hans Kelsen: ''Eine politikwissenschaftliche Einführung.'' Baden-Baden, Wien 2009. S. 47–65 (51).</span></ref> Unrecht wäre aus dieser Perspektive ausschließlich der Verstoß gegen geltende Gesetze. Konflikte entstehen, wenn eine Regelung des positiven Rechts in Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regeln gerät, woraus ein Verstoß gegen die [https://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit_(Deutschland) guten Sitten]oder gar [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungswidrigkeit Verfassungswidrigkeit] nahegelegt werden kann. Eine Befolgung ist dann im Einzelfall nicht unproblematisch.
Außerdem ist es konfliktträchtig, wenn geltende Gesetze allgemein gültigen und anerkannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerechtigkeit Gerechtigkeitsvorstellungen]entgegenstehen. Von Relevanz ist das insbesondere dann, wenn das in einem Rechtsgebiet geltende Recht gegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte Menschenrechte] und damit gegen naturrechtliche Prinzipien verstößt, also vor allem in [https://de.wikipedia.org/wiki/Diktatur Diktaturen]und [https://de.wikipedia.org/wiki/Despotie Despotien], durchaus aber auch in [https://de.wikipedia.org/wiki/Demokratie Demokratien], in denen es laut [https://de.wikipedia.org/wiki/Amnesty_International Amnesty International] ebenfalls zu vielen Menschenrechtsverletzungen kommt.<ref><span class="reference-text">[https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/amnesty-report-2019 amnesty.de]</span></ref> Einem strikten Rechtspositivismus folgend, den beispielsweise [https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Kelsen Hans Kelsen]formuliert, müssten sich Rechtssubjekte gleichwohl an geltendes Gesetzesrecht halten, um im Recht zu sein, denn nach ihm „kann jeder beliebige Inhalt Recht sein“.<ref><span class="reference-text">Hans Kelsen: ''Reine Rechtslehre.'' 1. Auflage. Leipzig / Wien 1934 (2. Auflage: Wien 1960).</span></ref>
Aus einer ethisch-moralischen Perspektive kann die Missachtung von derartigen Gesetzen gleichwohl gerechtfertigt und sogar geboten sein. Dazu müssen allerdings naturrechtliche Vorstellungen einbezogen werden. In der Vergangenheit wurden im deutschen Recht unter anderem naturrechtliche Prinzipien herangezogen, um NS-Verbrecher und ferner die [https://de.wikipedia.org/wiki/Mauersch%C3%BCtzenprozesse Mauerschützen] der ehemaligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Demokratische_Republik DDR] verurteilen zu können, ohne damit am [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckwirkungsverbot Rückwirkungsverbot] zu scheitern.<ref><span class="reference-text">Alexander Hoeppel: ''NS-Justiz und Rechtsbeugung – Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945.''Tübingen 2019, S. 1 ff. und S. 188 ff.</span></ref> Zur Rechtfertigung berief man sich dabei auf eine Theorie [https://de.wikipedia.org/wiki/Gustav_Radbruch Gustav Radbruchs], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Radbruchsche_Formel Radbruchsche Formel]. Radbruch formulierte darin das Postulat, dass<div class="Vorlage_Zitat"><div><blockquote>„das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“</blockquote></div><div class="cite">– <span class="Person h-card">Gustav Radbruch</span>: <cite>Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht.</cite><ref><span class="reference-text">Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. [https://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%BCddeutsche_Juristenzeitung SJZ] 1946, 105&nbsp;(107). Retrodigitalisate bei: [http://www.digizeitschriften.de/dms/resolveppn/?PID=GDZPPN001325574 DigiZeitschriften]und [https://www.jstor.org/stable/20800812 JSTOR].</span></ref></div></div>und steht damit der Auffassung Kelsens diametral entgegen. Zur Berechtigung der Nichteinhaltung positiven Rechts siehe auch: [https://de.wikipedia.org/wiki/Ziviler_Ungehorsam Ziviler Ungehorsam].

Version vom 21. Juli 2024, 02:31 Uhr

unrecht Vorlage:dt. Wrtdtng:: vom Recht abweichendes bis entgegengesetztes Dasein; ausbleibendes Recht,

Unrecht ist das Gegenteil von Recht und besteht in einer Verletzung der Rechtsordnung.[1] Was Recht und was Unrecht ist, ergibt sich normalerweise aus dem Gesetz.[2] Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge, etwa zur Schadensersatzverpflichtung oder zu einer Kriminalstrafe.[1]

Unrecht

←positives Recht

Der Rechtspositivismus befasst sich ausschließlich mit der juristischen Beurteilung des Rechts und klammert moralischeErwägungen aus dieser Beurteilung aus.[1] Unrecht wäre aus dieser Perspektive ausschließlich der Verstoß gegen geltende Gesetze. Konflikte entstehen, wenn eine Regelung des positiven Rechts in Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regeln gerät, woraus ein Verstoß gegen die guten Sittenoder gar Verfassungswidrigkeit nahegelegt werden kann. Eine Befolgung ist dann im Einzelfall nicht unproblematisch.

Außerdem ist es konfliktträchtig, wenn geltende Gesetze allgemein gültigen und anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungenentgegenstehen. Von Relevanz ist das insbesondere dann, wenn das in einem Rechtsgebiet geltende Recht gegen Menschenrechte und damit gegen naturrechtliche Prinzipien verstößt, also vor allem in Diktaturenund Despotien, durchaus aber auch in Demokratien, in denen es laut Amnesty International ebenfalls zu vielen Menschenrechtsverletzungen kommt.[2] Einem strikten Rechtspositivismus folgend, den beispielsweise Hans Kelsenformuliert, müssten sich Rechtssubjekte gleichwohl an geltendes Gesetzesrecht halten, um im Recht zu sein, denn nach ihm „kann jeder beliebige Inhalt Recht sein“.[3]

Aus einer ethisch-moralischen Perspektive kann die Missachtung von derartigen Gesetzen gleichwohl gerechtfertigt und sogar geboten sein. Dazu müssen allerdings naturrechtliche Vorstellungen einbezogen werden. In der Vergangenheit wurden im deutschen Recht unter anderem naturrechtliche Prinzipien herangezogen, um NS-Verbrecher und ferner die Mauerschützen der ehemaligen DDR verurteilen zu können, ohne damit am Rückwirkungsverbot zu scheitern.[4] Zur Rechtfertigung berief man sich dabei auf eine Theorie Gustav Radbruchs, die Radbruchsche Formel. Radbruch formulierte darin das Postulat, dass

„das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“

– Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht.[5]

und steht damit der Auffassung Kelsens diametral entgegen. Zur Berechtigung der Nichteinhaltung positiven Rechts siehe auch: Ziviler Ungehorsam.

  1. ↑ Thomas Olechowski: Kelsens Rechtslehre im Überblick. In: Tamara Ehs (Hrsg.), Hans Kelsen: Eine politikwissenschaftliche Einführung. Baden-Baden, Wien 2009. S. 47–65 (51).
  2. ↑ amnesty.de
  3. ↑ Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 1. Auflage. Leipzig / Wien 1934 (2. Auflage: Wien 1960).
  4. ↑ Alexander Hoeppel: NS-Justiz und Rechtsbeugung – Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945.Tübingen 2019, S. 1 ff. und S. 188 ff.
  5. ↑ Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. SJZ 1946, 105 (107). Retrodigitalisate bei: DigiZeitschriftenund JSTOR.