Zum Inhalt springen

„Dingrecht“ – Versionsunterschied

aus AufEinWort, der freien Forschung
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
<p>Als '''dingliche Rechte''' ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lateinisch] ''ius in re'') bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft (''dominium'') über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte [https://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes_Recht absolute Rechte]. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:</p>
[[Ding]]{{–}}[[Recht]] 'dingliches Recht' {{mhdt.-dt.}}
*das [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum] (''dominium'', ''proprietas''),
 
Als '''dingliche Rechte''' (lateinisch ''[[ius in re]]'') bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft (''[[dominium]]'') über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte [[absolutes Recht|absolute Rechte]]. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:
*das [[Eigentum]] (''dominium'', ''proprietas''),
*das [https://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht Pfandrecht] (''pignus''): die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
*das [https://de.wikipedia.org/wiki/Pfandrecht Pfandrecht] (''pignus''): die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld,
*die [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstbarkeit Dienstbarkeit], auch Servitut (''servitus''),
*die [https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstbarkeit Dienstbarkeit], auch Servitut (''servitus''),
Zeile 9: Zeile 11:


= <span class="mw-page-title-main">Dingliches Recht (Deutschland)</span> =
= <span class="mw-page-title-main">Dingliches Recht (Deutschland)</span> =
<div id="bodyContent" class="vector-body"><div id="contentSub"><div id="mw-content-subtitle"><br></div></div><div id="contentSub2"><br></div><div id="jump-to-nav"><br></div><div id="mw-content-text" class="mw-body-content"><div class="mw-content-ltr mw-parser-output" dir="ltr" lang="de"><p>Als '''dingliche Rechte''' werden in der deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft] diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenstände] beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit im Rahmen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Absolutheitsprinzip Absolutheitsprinzips] [https://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes_Recht absolute Rechte] dar.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Als '''dingliche Rechte''' werden in der deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft] diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenstände] beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit im Rahmen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Absolutheitsprinzip Absolutheitsprinzips] [https://de.wikipedia.org/wiki/Absolutes_Recht absolute Rechte] dar.
== Allgemeines ==
 
</div><p>Am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von [https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht) Sachen] (vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die nur dem jeweiligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigent%C3%BCmer Eigentümer] eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücks] zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit), aber sonst niemandem.</p><p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] ist im 3. Buch des BGB (ab <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__854.html § 854]</span> BGB) erfasst. Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Urheberrecht] des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinhaber Rechtsinhabers] ist das dingliche Recht mithin ein Fall des [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht subjektiven Rechts].</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Eigentum ==
</div><p>Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialbindung_des_Eigentums Sozialbindung des Eigentums] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html Art. 14]</span> Abs. 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland GG]) hinzu.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Wohnungseigentum ===
</div><p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland) Wohnungseigentum] ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum Miteigentum] an einem Grundstück, das mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Sondereigentum Sondereigentum] an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im [https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentumsgesetz_(Deutschland) Wohnungseigentumsgesetz] (WEG).</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Teileigentum ===
</div><p>Das Teileigentum ist gemäß <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/WEG/1.html § 1]</span> Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z.&nbsp;B. Büroräume).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Beschränkte dingliche Rechte ==
</div><p>Vom absoluten Eigentumsrecht ist noch eine Anzahl von Rechten abgeleitet, die – im Verhältnis zum Eigentum – nur mit begrenzten Rechten ausgestattet sind.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
=== Allgemeines ===
=== Allgemeines ===
</div><p>Die beschränkten dinglichen Rechte sind vom Eigentum abgespalten und haben sich rechtlich verselbständigt. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also [https://de.wikipedia.org/wiki/Belastung_(Eigentum) Belastungen] des Eigentums. Sie berechtigen zur Nutzung, zum Erwerb oder zur Verwertung des belasteten Eigentums. Der im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] vorherrschende [https://de.wikipedia.org/wiki/Typenzwang Typenzwang] lässt nur einen überschaubaren Katalog von beschränkten dinglichen Rechten zu, die nicht beliebig erweiterbar sind.</p><p>Man unterscheidet folgende Arten:</p>
Am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von [https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht) Sachen] (vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die nur dem jeweiligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigent%C3%BCmer Eigentümer] eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücks] zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit), aber sonst niemandem.
 
Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] ist im 3. Buch des BGB (ab <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__854.html § 854]</span> BGB) erfasst. Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Urheberrecht] des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsinhaber Rechtsinhabers] ist das dingliche Recht mithin ein Fall des [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht subjektiven Rechts].
 
=== Eigentum ===
Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialbindung_des_Eigentums Sozialbindung des Eigentums] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html Art. 14]</span> Abs. 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland GG]) hinzu.
 
==== Wohnungseigentum ====
Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentum_(Deutschland) Wohnungseigentum] ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum Miteigentum] an einem Grundstück, das mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Sondereigentum Sondereigentum] an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im [https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentumsgesetz_(Deutschland) Wohnungseigentumsgesetz] (WEG).
 
==== Teileigentum ====
Das Teileigentum ist gemäß <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/WEG/1.html § 1]</span> Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z.&nbsp;B. Büroräume).
 
=== Beschränkte dingliche Rechte ===
Vom absoluten Eigentumsrecht ist noch eine Anzahl von Rechten abgeleitet, die – im Verhältnis zum Eigentum – nur mit begrenzten Rechten ausgestattet sind.
 
==== Allgemeines ====
Die beschränkten dinglichen Rechte sind vom Eigentum abgespalten und haben sich rechtlich verselbständigt. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also [https://de.wikipedia.org/wiki/Belastung_(Eigentum) Belastungen] des Eigentums. Sie berechtigen zur Nutzung, zum Erwerb oder zur Verwertung des belasteten Eigentums. Der im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] vorherrschende [https://de.wikipedia.org/wiki/Typenzwang Typenzwang] lässt nur einen überschaubaren Katalog von beschränkten dinglichen Rechten zu, die nicht beliebig erweiterbar sind.
 
Man unterscheidet folgende Arten:
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht Nutzungsrechte]:
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Nutzungsrecht Nutzungsrechte]:
**[https://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht Erbbaurecht] nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__1.html § 1]</span> Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/ErbbauRG ErbbauRG], in [https://de.wikipedia.org/wiki/Nordfriesland Nordfriesland] auch in Gestalt des [https://de.wikipedia.org/wiki/Stavenrecht Stavenrechts]
**[https://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht Erbbaurecht] nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__1.html § 1]</span> Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/ErbbauRG ErbbauRG], in [https://de.wikipedia.org/wiki/Nordfriesland Nordfriesland] auch in Gestalt des [https://de.wikipedia.org/wiki/Stavenrecht Stavenrechts]
Zeile 41: Zeile 54:
***[https://de.wikipedia.org/wiki/Verpf%C3%A4ndung Verpfändung] nach §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1204.html § 1204]</span> ff. BGB
***[https://de.wikipedia.org/wiki/Verpf%C3%A4ndung Verpfändung] nach §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1204.html § 1204]</span> ff. BGB
***[https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungspfandrecht Pfändungspfandrecht] nach §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__808.html § 808]</span> ff. [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) Zivilprozessordnung]
***[https://de.wikipedia.org/wiki/Pf%C3%A4ndungspfandrecht Pfändungspfandrecht] nach §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__808.html § 808]</span> ff. [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) Zivilprozessordnung]
<div class="mw-heading mw-heading3">
 
=== Entstehung der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken ===
==== Entstehung der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken ====
</div>
 
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliche_Einigung Dingliche Einigung] nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html § 104]</span> ff. BGB
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliche_Einigung Dingliche Einigung] nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html § 104]</span> ff. BGB
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Eintragung Eintragung] des Rechtes in das [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundbuch Grundbuch], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span> BGB
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Eintragung Eintragung] des Rechtes in das [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundbuch Grundbuch], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span> BGB
*Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
*Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung
*Berechtigung des Bestellers.
*Berechtigung des Bestellers.
<div class="mw-heading mw-heading2">
 
== Form ==
==== Form ====
</div><p>Während für [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Rechtsgeschäfte] allgemein der Grundsatz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Formfreiheit Formfreiheit] besteht, gilt indes für die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte der Grundsatz der Formfreiheit nicht.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliches_Recht_(Deutschland)#cite_note-1 [1]]</sup> So unterliegen sämtliche mit Grundstücken oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleichen Rechten] verbundene Rechtsgeschäfte dem Formzwang mindestens der notariellen [https://de.wikipedia.org/wiki/Beglaubigung Beglaubigung] oder gar [https://de.wikipedia.org/wiki/Beurkundung Beurkundung]. Grund hierfür ist, dass die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte kompliziert sind und deshalb der [https://de.wikipedia.org/wiki/Belehrung_(Recht) Belehrung] durch einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Notar Notar] bedürfen.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Während für [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Rechtsgeschäfte] allgemein der Grundsatz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Formfreiheit Formfreiheit] besteht, gilt indes für die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte der Grundsatz der Formfreiheit nicht.<ref><span class="reference-text">Motive zum BGB, ''Amtliche Ausgabe'', Band 3, 1888, S. 7</span></ref> So unterliegen sämtliche mit Grundstücken oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleichen Rechten] verbundene Rechtsgeschäfte dem Formzwang mindestens der notariellen [https://de.wikipedia.org/wiki/Beglaubigung Beglaubigung] oder gar [https://de.wikipedia.org/wiki/Beurkundung Beurkundung]. Grund hierfür ist, dass die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte kompliziert sind und deshalb der [https://de.wikipedia.org/wiki/Belehrung_(Recht) Belehrung] durch einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Notar Notar] bedürfen.
== Einzelnachweise ==
</div>
#<span class="reference-text">Motive zum BGB, ''Amtliche Ausgabe'', Band 3, 1888, S. 7</span>
</div></div></div>

Aktuelle Version vom 25. August 2024, 11:32 Uhr

Ding–Recht 'dingliches Recht' mhdt.-dt.

Als dingliche Rechte (lateinisch ius in re) bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft (dominium) über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf bewegliche Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:

Ob es sich bei dem Besitz (possessio) um ein (dingliches) Recht handelt oder lediglich um ein Faktum, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.[1] Jedenfalls genießt der Besitzer possessorische Besitzschutzansprüche („Recht aus Besitz“).

Aus dinglichen Rechten, sie sind nicht verjährbar, können dingliche Ansprüche entstehen. Als Beispiel sei hier der petitorische Eigentumsherausgabeanspruch („Recht zum Besitz“) genannt, oder die Betreibung der Zwangsvollstreckung in das besicherte Grundstück aus Hypothek (§ 1181 Abs. 1 BGB).

Dingliches Recht (Deutschland)

Als dingliche Rechte werden in der deutschen Rechtswissenschaft diejenigen Rechte bezeichnet, die sich auf Gegenstände beziehen. Sie wirken gegenüber jedermann und stellen damit im Rahmen des Absolutheitsprinzips absolute Rechte dar.

Allgemeines

Am bedeutsamsten sind die dinglichen Rechte, welche die rechtliche Zuordnung von Sachen (vgl. § 90 BGB) zu Personen betreffen. Eine Untermenge der dinglichen Rechte stellen die subjektiv-dinglichen Rechte dar. Bei ihnen handelt es sich um Rechte, die nur dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen (z. B. Grunddienstbarkeit), aber sonst niemandem.

Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (ab § 854 BGB) erfasst. Dingliche Rechte entstehen aber auch außerhalb des Sachenrechts des BGB. So ist zum Beispiel das Urheberrecht des Werkschöpfers ebenfalls ein dingliches Recht. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.

Eigentum

Das praktisch bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergl. § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.

Wohnungseigentum

Das Wohnungseigentum ist eine Sonderform des Grundeigentums. Es ist das Miteigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbunden ist. Gesetzlich geregelt ist es im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Teileigentum

Das Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Bruchteilseigentum an einem Grundstück, das mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist (z. B. Büroräume).

Beschränkte dingliche Rechte

Vom absoluten Eigentumsrecht ist noch eine Anzahl von Rechten abgeleitet, die – im Verhältnis zum Eigentum – nur mit begrenzten Rechten ausgestattet sind.

Allgemeines

Die beschränkten dinglichen Rechte sind vom Eigentum abgespalten und haben sich rechtlich verselbständigt. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten, nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten, rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte sind also Belastungen des Eigentums. Sie berechtigen zur Nutzung, zum Erwerb oder zur Verwertung des belasteten Eigentums. Der im Sachenrecht vorherrschende Typenzwang lässt nur einen überschaubaren Katalog von beschränkten dinglichen Rechten zu, die nicht beliebig erweiterbar sind.

Man unterscheidet folgende Arten:

Entstehung der beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken

Form

Während für Rechtsgeschäfte allgemein der Grundsatz der Formfreiheit besteht, gilt indes für die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte der Grundsatz der Formfreiheit nicht.[1] So unterliegen sämtliche mit Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten verbundene Rechtsgeschäfte dem Formzwang mindestens der notariellen Beglaubigung oder gar Beurkundung. Grund hierfür ist, dass die meisten dinglichen Rechtsgeschäfte kompliziert sind und deshalb der Belehrung durch einen Notar bedürfen.

  1. ↑ Motive zum BGB, Amtliche Ausgabe, Band 3, 1888, S. 7