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„Subjektivrecht“ – Versionsunterschied

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[[subjektiv]]{{–}}[[Recht]] {{lat.-dt.}} 'subjektives Recht'
[[subjektiv]]{{–}}[[Recht]] {{lat.-dt.}} 'subjektives Recht', konkrete ''[[Rechte]]'' des ''[[Rechtssubjekt]]'' (des Einzelnen), etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen.


== Subjektives Recht ==
Ein '''subjektives Recht''' ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Objektives_Recht objektiven Recht] verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner [https://de.wikipedia.org/wiki/Berechtigtes_Interesse berechtigten Interessen]. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsreflex Rechtsreflex] vor, wenn der Einzelne selbst nicht [https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch_(Recht) anspruchsberechtigt] ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.
Ein '''subjektives Recht''' ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Objektives_Recht objektiven Recht] verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner [https://de.wikipedia.org/wiki/Berechtigtes_Interesse berechtigten Interessen]. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsreflex Rechtsreflex] vor, wenn der Einzelne selbst nicht [https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch_(Recht) anspruchsberechtigt] ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.



Version vom 26. August 2024, 12:46 Uhr

subjektiv–Recht Vorlage:lat.-dt. 'subjektives Recht', konkrete Rechte des Rechtssubjekt (des Einzelnen), etwas zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen zu verlangen.

Subjektives Recht

Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.

Subjektive Rechte finden sich einerseits als Herrschaftsrechte und andererseits als Gestaltungsrechte. Herrschaftsrechte sind absolute Rechte, die sich gegen jedermann richten und von jedermann zu beachten sind, so beispielsweise das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Eigentum. Gestaltungsrechte sind relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person, klassischerweise aus Vertragsbeziehungen, bestehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kündigung oder Anfechtung von Verträgen.

Im Bereich des öffentlichen Rechts wird der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts verwendet.

Subjektive Rechte sind neben dem rechtlichen (regelmäßig positives Recht) auch im politischen und moralischen Kontext relevant. In der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen.

Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein.

Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird.

Subjektive Rechte finden sich einerseits als Herrschaftsrechte und andererseits als Gestaltungsrechte. Herrschaftsrechte sind absolute Rechte, die sich gegen jedermann richten und von jedermann zu beachten sind, so beispielsweise das Persönlichkeitsrecht oder das Recht am Eigentum. Gestaltungsrechte sind relative Rechte, die nur gegenüber einer bestimmten Person, klassischerweise aus Vertragsbeziehungen, bestehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kündigung oder Anfechtung von Verträgen.

Im Bereich des öffentlichen Rechts wird der Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts verwendet.

Subjektive Rechte sind neben dem rechtlichen (regelmäßig positives Recht) auch im politischen und moralischen Kontext relevant. In der Moralphilosophie werden sie als individuelle Ansprüche postuliert, die dem Einzelnen unabhängig von staatlicher Gewährung als überpositives Recht zustehen.

Träger subjektiver Rechte können sowohl Einzelne (jura singulorum) als auch Gruppen (jura consortii) sein.

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