„Möglichkeitstheorie“ – Versionsunterschied
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#<span class="reference-text">Schröder, Horst: ''Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs'', in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.</span> | #<span class="reference-text">Schröder, Horst: ''Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs'', in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.</span> | ||
Version vom 25. August 2024, 18:20 Uhr
Möglichkeit-s-Theorie Vorlage:agrie.-dt.
Die Möglichkeitstheorie ist in Deutschland eine Theorie aus dem Bereich des öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts.
Verwaltungsrecht
Die Möglichkeitstheorie ist eine wichtige Theorie im öffentlichen Recht im Hinblick auf die Klagebefugnis des Bürgers analog oder direkt nach § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine rechtlich geschützte Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen können, um Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Beschwer) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
Strafrecht
Im Strafrecht ist die Möglichkeitstheorie eine der vertretenen Auffassungen bei der Frage, ob dolus eventualis vorliegt.[1]
Siehe auch
Einzelnachweise
- Schröder, Horst: Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs, in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.