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„Möglichkeitstheorie“ – Versionsunterschied

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<p>Die '''Möglichkeitstheorie''' ist in Deutschland eine Theorie aus dem Bereich des [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentlichen Rechts] sowie des [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht_(Deutschland) Strafrechts].</p><div class="mw-heading mw-heading2">
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Die '''Möglichkeitstheorie''' ist in Deutschland eine Theorie aus dem Bereich des [[öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]] sowie des [[Strafrecht|Strafrechts]].<div class="mw-heading mw-heading2">
== Verwaltungsrecht ==
== Verwaltungsrecht ==
</div><p>Die '''Möglichkeitstheorie''' ist eine wichtige Theorie im öffentlichen Recht im Hinblick auf die [https://de.wikipedia.org/wiki/Klagebefugnis Klagebefugnis] des Bürgers [https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht) analog] oder direkt nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html § 42]</span> Abs.&nbsp;2 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Zul%C3%A4ssigkeit Zulässigkeit] einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Klage Klage]. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine rechtlich [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht geschützte Rechtsposition] für sich in Anspruch nehmen können, um [https://de.wikipedia.org/wiki/Popularklage Popularklagen] auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ([https://de.wikipedia.org/wiki/Beschwer Beschwer]) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der [https://de.wikipedia.org/wiki/Begr%C3%BCndung Begründetheit] der Klage.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>Die '''Möglichkeitstheorie''' ist eine wichtige Theorie im öffentlichen Recht im Hinblick auf die [[Klagebefugnis]] des Bürgers [https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht) analog] oder direkt nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__42.html § 42]</span> Abs.&nbsp;2 [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO] im Rahmen der [[Zulässigkeit]] einer [[Klage]]. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine rechtlich [[Subjektivrecht|geschützte Rechtsposition]] für sich in Anspruch nehmen können, um [[Popularklagen]] auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ([[Beschwer]]) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der [[Begründetheit]] der Klage.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Strafrecht ==
== Strafrecht ==
</div><p>Im Strafrecht ist die '''Möglichkeitstheorie''' eine der vertretenen Auffassungen bei der Frage, ob [https://de.wikipedia.org/wiki/Dolus_eventualis dolus eventualis] vorliegt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%B6glichkeitstheorie#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>Im Strafrecht ist die '''Möglichkeitstheorie''' eine der vertretenen Auffassungen bei der Frage, ob [https://de.wikipedia.org/wiki/Dolus_eventualis dolus eventualis] vorliegt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%B6glichkeitstheorie#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Adressatentheorie Adressatentheorie]
*[[Adressatentheorie]]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fenwirkung Außenwirkung]
*[[Außenwirkung]]
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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#<span class="reference-text">Schröder, Horst: ''Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs'', in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.</span>
#<span class="reference-text">Schröder, Horst: ''Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs'', in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.</span>

Version vom 25. August 2024, 18:20 Uhr

Möglichkeit‎-s-Theorie Vorlage:agrie.-dt.

Die Möglichkeitstheorie ist in Deutschland eine Theorie aus dem Bereich des öffentlichen Rechts sowie des Strafrechts.

Verwaltungsrecht

Die Möglichkeitstheorie ist eine wichtige Theorie im öffentlichen Recht im Hinblick auf die Klagebefugnis des Bürgers analog oder direkt nach § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage. Um eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine Maßnahme einer Behörde zu haben, muss der Bürger eine rechtlich geschützte Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen können, um Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dann, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten (Beschwer) nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Ob die Rechtsverletzung dann auch besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

Strafrecht

Im Strafrecht ist die Möglichkeitstheorie eine der vertretenen Auffassungen bei der Frage, ob dolus eventualis vorliegt.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Schröder, Horst: Aufbau und Grenzen des Vorsatzbegriffs, in: Festschrift für Wilhelm Sauer, 1949, S. 207 ff.