▷ Recht
-s-Streit
Unter einem
Rechtsstreit oder einer
Rechtsstreitigkeit versteht man im
Rechtswesen institutionell ein
Gerichtsverfahren,
materiell eine zwischen zwei oder mehreren
Parteien bzw.
Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragene Auseinandersetzung über ein
Rechtsverhältnis.
Allgemeines
Es handelt sich um einen
Streit von mindestens zwei
Rechtssubjekten, wobei der
Streitgegenstand ein bestehendes
Rechtsverhältnis betrifft. Der Rechtsstreit setzt eine Rechtsstreitigkeit zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten und deren
Willen voraus, nicht im unentschiedenen Streit zu verharren, sondern ihn durch Rechtsspruch zu beenden, um den
Rechtsfrieden wiederherzustellen.
[1] Rechtsstreitigkeit ist ein
Sachverhalt, dessen rechtliche Beurteilung umstritten ist.
[2] Die institutionelle Sichtweise des Rechtsstreits kommt in einem Zitat aus dem Jahre 1832 zum Ausdruck:
„Der Ausdruck Rechtsstreit bezeichnet eine jede Klage, gleichviel ob sie eine dingliche oder persönliche sei“.
[3]Sobald zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten (
natürliche Personen,
Personenvereinigungen,
juristische Personen) aus ihrem Rechtsverhältnis eine unterschiedliche Meinung über eine
Rechtsfrage entsteht, die sie gegenseitig nicht durch gütliche
Einigung klären können, befinden sie sich im Rechtsstreit (
materieller Aspekt). Mit der Klage eröffnet dann der Kläger den Rechtsstreit (
lateinisch litigosum) vor Gericht (
institutioneller Aspekt).
Rechtsfragen
Rechtsstreit und Rechtsstreitigkeit sind
Rechtsbegriffe, die vor allem in der
Zivilprozessordnung (ZPO) häufig vorkommen, ohne dass diese eine
Legaldefinition anbietet. Die ZPO regelt das gerichtliche Verfahren in
Zivilprozessen, die für die Austragung von Rechtsstreitigkeiten geschaffen sind. In
§ 79 ZPO wird klargestellt, dass die Parteien einen Rechtsstreit vor Gericht selbst führen können, soweit ihre
Vertretung durch
Rechtsanwälte nicht geboten ist. Bei
Anwaltszwang dagegen ermächtigt eine
Prozessvollmacht nach
§ 81 ZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden
Prozesshandlungen. Mit
Zugang der
Klage bei
Gericht ist der Rechtsstreit
anhängig. Die Parteien
verhandelnsodann über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht
mündlich (
§ 128 ZPO). Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif – wenn insbesondere
beweiserhebliche Tatsachen bewiesen oder unstrittig sind – so hat das Gericht sie durch
Endurteil zu erlassen (
§ 300 ZPO). Damit ist der Rechtsstreit formell beendet, das Urteil entfaltet auch materielle
Rechtswirkung. Die unterliegende Partei hat nach
§ 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der
Prozessvergleich beendet einen Rechtsstreit ohne Urteil (
§ 779 Abs. 1
BGB). Es handelt sich hierbei um einen
Vertrag, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Nach
§ 13 GVG gehören vor die
ordentlichen Gerichte die
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
Familiensachen und die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (
Zivilsachen) sowie bestimmte
Strafsachen.
Eskalation des Rechtsstreits
Können Rechtsstreitigkeiten unter den Beteiligten nicht einvernehmlich beigelegt werden, so sind mindestens bei Anwaltszwang Rechtsanwälte einzuschalten, die eine Klage bei Gericht einreichen. Hierdurch
eskaliert der Rechtsstreit auf weitere Beteiligte und beschäftigt die
Rechtspflege möglicherweise über den insgesamt möglichen
Instanzenweg.
Weblinks
Einzelnachweise
- Carl August Weiske, Handbuch des Civilprocesses, 1841, S. 94.
- Gerhard Köbler, Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 332.
- Carl Ed. Otto/Bruno Schilling (Hrsg.), Das Corpus Iuris Civilis, Band 4, 1832, S. 1220.