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„Dispositionsmaxime“ – Versionsunterschied

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Die '''Dispositionsmaxime''' (auch: ''Verfügungsgrundsatz'') ist der bedeutendste [https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessmaxime Verfahrensgrundsatz] (Prozessmaxime) im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht Zivilprozess]. Sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Partei_(Recht) Parteien] beherrscht wird. Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der [https://de.wikipedia.org/wiki/Materielles_Recht materiell-rechtliche] Grundsatz der [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit Vertragsfreiheit] – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie Privatautonomie].<div class="mw-heading mw-heading2">
[[Disposition]]{{-s-}}[[Maxime]] {{lat.-frz.-dt.}}
 
Die '''Dispositionsmaxime''' (auch: ''[[Verfügungsgrundsatz]]'') ist der bedeutendste [[Verfahrensgrundsatz]] ([[Prozessmaxime]]) im [[Zivilprozess]]. Sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein [[Zivilrecht|zivilrechtlicher]] [[Rechtsstreit]] vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die [[Parteien (Recht)|Parteien]] beherrscht wird. Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der [[materielles Recht|materiell-rechtliche]]Grundsatz der [[Vertragsfreiheit]] – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der [[Privatautonomie]].<div class="mw-heading mw-heading2">
== Zivilprozess ==
== Zivilprozess ==
</div><p>Aufgrund des Dispositionsprinzips kann das Zivilgericht in einer zivilrechtlichen Streitsache nicht aus eigenem Entschluss heraus [https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen von Amts wegen] tätig werden, vielmehr bleibt es der betroffenen Partei überlassen, ob sie Klage erheben (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html § 253]</span> Abs. 1 ZPO) und den rechtlichen Streit auf diese Weise gerichtlich [https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%A4ngigkeit anhängig] machen will oder nicht („Wo kein Kläger, da kein Richter“ – nullo actore nullus iudex). Dabei kann die klägerische Partei das Verfahren einleiten, ohne dass es der Mitwirkung einer Anklagebehörde bedarf.</p><p>Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Klager%C3%BCcknahme Klagerücknahme] wieder beenden (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html § 269]</span> ZPO). Auf der anderen Seite kann sich die beklagte Partei durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Anerkenntnis_(Recht) Anerkenntnis] den Ansprüchen des Klägers unterwerfen und erspart dem Gericht damit eine weitere Untersuchung des Falls. Auch hier hat sich das Gericht an den Parteiwillen zu halten und darf nicht auf eigene Initiative weitere Nachforschungen anstellen oder eine andere Entscheidung fällen.</p><p>Auch den Umfang ihrer Klage bzw. ihrer Verteidigung kann die Partei selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf in der Regel nicht darüber hinausgehen, also einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese gar nicht beantragt hat (lat. „[https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_ultra_petita ne ultra petita]“ – nicht über das Verlangte hinaus; für das deutsche Zivilprozessrecht in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__308.html § 308]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] geregelt).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Aufgrund des Dispositionsprinzips kann das [[Zivilgericht]] in einer zivilrechtlichen [[Streitsache]] nicht aus eigenem Entschluss heraus [[von Amts wegen]] tätig werden, vielmehr bleibt es der betroffenen Partei überlassen, ob sie [[Klage]]<nowiki/>erheben (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html § 253]</span> Abs. 1 ZPO) und den rechtlichen [[Rechtsstreit|Streit]] auf diese Weise gerichtlich [[Anhängigkeit|anhängig]] machen will oder nicht („Wo kein Kläger, da kein Richter“ – [[nullo actore nullus iudex]]). Dabei kann die klägerische Partei das Verfahren einleiten, ohne dass es der Mitwirkung einer Anklagebehörde bedarf.
 
Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung durch [[Klagerücknahme]]<nowiki/>wieder beenden (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html § 269]</span> ZPO). Auf der anderen Seite kann sich die beklagte Partei durch [[Anerkenntnis (Recht)|Anerkenntnis]] den Ansprüchen des Klägers unterwerfen und erspart dem Gericht damit eine weitere Untersuchung des Falls. Auch hier hat sich das Gericht an den Parteiwillen zu halten und darf nicht auf eigene Initiative weitere Nachforschungen anstellen oder eine andere Entscheidung fällen.
 
Auch den Umfang ihrer Klage bzw. ihrer Verteidigung kann die Partei selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf in der Regel nicht darüber hinausgehen, also einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese gar nicht beantragt hat (lat. „[https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_ultra_petita ne ultra petita]“ – nicht über das Verlangte hinaus; für das deutsche Zivilprozessrecht in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__308.html § 308]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] geregelt).<div class="mw-heading mw-heading2">
== Verwaltungsprozess ==
== Verwaltungsprozess ==
</div><p>In der deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(Deutschland) Verwaltungsgerichtsbarkeit] gilt der Dispositionsgrundsatz ebenfalls. Der Kläger kann das Verfahren einseitig beenden, indem er die Klage zurücknimmt (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html § 92]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO]), er kann eine Klageänderung vornehmen (§ 91 VwGO), beide Parteien können einen Vergleich schließen (§ 106 VwGO) oder die beidseitige Erledigung erklären (§ 161 VwGO).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>In der deutschen [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgericht_(Deutschland) Verwaltungsgerichtsbarkeit] gilt der Dispositionsgrundsatz ebenfalls. Der Kläger kann das Verfahren einseitig beenden, indem er die Klage zurücknimmt (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html § 92]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO]), er kann eine Klageänderung vornehmen ([https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__91.html § 91 VwGO]), beide Parteien können einen Vergleich schließen ([https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__106.html § 106 VwGO]) oder die beidseitige Erledigung erklären (§ 161 VwGO).<div class="mw-heading mw-heading2">
== Strafprozess ==
== Strafprozess ==
</div><p>Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die im kontinentaleuropäischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfahren Strafprozessrecht] maßgebliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialmaxime Offizialmaxime], nach der die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft] Herrin des Verfahrens ist. Nur die Staatsanwaltschaft kann [https://de.wikipedia.org/wiki/Anklage Anklage] erheben oder die Einstellung eines Verfahrens betreiben. Eine Ausnahme ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatklage Privatklageverfahren].</p><p>Historisch existierten auch Verfahrensarten mit Dispositionsmaxime, so der in der ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Constitutio_Criminalis_Carolina Constitutio Criminalis Carolina]'' angelegte [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Akkusationsprozess&action=edit&redlink=1 Akkusationsprozess].<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die im kontinentaleuropäischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafverfahren Strafprozessrecht] maßgebliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialmaxime Offizialmaxime], nach der die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft Staatsanwaltschaft] Herrin des Verfahrens ist. Nur die Staatsanwaltschaft kann [https://de.wikipedia.org/wiki/Anklage Anklage] erheben oder die Einstellung eines Verfahrens betreiben. Eine Ausnahme ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatklage Privatklageverfahren].
 
Historisch existierten auch Verfahrensarten mit Dispositionsmaxime, so der in der ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Constitutio_Criminalis_Carolina Constitutio Criminalis Carolina]''angelegte [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Akkusationsprozess&action=edit&redlink=1 Akkusationsprozess].<sup class="reference" id="cite_ref-1">[https://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime#cite_note-1 [1]]</sup><div class="mw-heading mw-heading2">
== Mündliche Verhandlung ==
== Mündliche Verhandlung ==
</div><p>Das Recht auf Durchführung einer [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlichkeitsgrundsatz mündlichen Verhandlung] ist verzichtbar. Die Entscheidung ergeht in diesem Fall im schriftlichen Verfahren. Dies begründet sich daraus, dass <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html Art. 6]</span> Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention EMRK] nur vorschreibt, dass die Prozessparteien eine mündliche Verhandlung verlangen können. Verzichten aber die Parteien aus freien Stücken auf eine solche mündliche Verhandlung, steht dies zu ihrer Disposition.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Das Recht auf Durchführung einer [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] ist verzichtbar. Die Entscheidung ergeht in diesem Fall im schriftlichen Verfahren. Dies begründet sich daraus, dass <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html Art. 6]</span> Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention EMRK] nur vorschreibt, dass die Prozessparteien eine mündliche Verhandlung verlangen können. Verzichten aber die Parteien aus freien Stücken auf eine solche mündliche Verhandlung, steht dies zu ihrer Disposition.<div class="mw-heading mw-heading2">
== Instanzenzug ==
== Instanzenzug ==
</div><p>Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung: Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den darin entschiedenen Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsmittel Rechtsmittel] eingelegt hat ([https://de.wikipedia.org/wiki/Ab%C3%A4nderungsverbot Abänderungsverbot]).</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung: Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den darin entschiedenen Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise ein [[Rechtsmittel]] eingelegt hat ([[Abänderungsverbot]]).<div class="mw-heading mw-heading2">
== Anglo-amerikanisches Prozessrecht ==
== Anglo-amerikanisches Prozessrecht ==
</div><p>In den meisten Ländern des angelsächsischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskreis Rechtskreises] wird hingegen auch der Strafprozess im Wesentlichen als Parteiprozess aufgefasst, in dem die Dispositionsmaxime gilt und sich Staatsanwaltschaft und [https://de.wikipedia.org/wiki/Angeklagter Angeklagter] wie in einem zivilen Rechtsstreit als Parteien gegenüberstehen.</p><p>Die Dispositionsmaxime ist nicht zu verwechseln mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsgrundsatz Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz], der nicht die Verfügung über den Streitgegenstand, sondern die Sachverhaltsermittlung betrifft und besagt, dass das Gericht an die von den Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gebunden ist.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div>In den meisten Ländern des angelsächsischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskreis Rechtskreises] wird hingegen auch der Strafprozess im Wesentlichen als Parteiprozess aufgefasst, in dem die Dispositionsmaxime gilt und sich Staatsanwaltschaft und [https://de.wikipedia.org/wiki/Angeklagter Angeklagter] wie in einem zivilen Rechtsstreit als Parteien gegenüberstehen.
 
Die Dispositionsmaxime ist nicht zu verwechseln mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Verhandlungsgrundsatz Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz], der nicht die Verfügung über den Streitgegenstand, sondern die Sachverhaltsermittlung betrifft und besagt, dass das Gericht an die von den Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gebunden ist.<div class="mw-heading mw-heading2">
== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Oestmann Peter Oestmann], ''Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren'', 2015, S. 212–213.</span>
 
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Oestmann Peter Oestmann], ''Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren'', 2015, S. 212–213.</span>

Version vom 31. August 2024, 18:03 Uhr

Disposition‎-s-Maxime Vorlage:lat.-frz.-dt.

Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) ist der bedeutendste Verfahrensgrundsatz (Prozessmaxime) im Zivilprozess. Sie besagt, dass das Verfahren, nach dem ein zivilrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die Parteien beherrscht wird. Die Dispositionsmaxime ist ebenso wie der materiell-rechtlicheGrundsatz der Vertragsfreiheit – dessen prozessuales Pendant sie bildet – Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Privatautonomie.

Zivilprozess

Aufgrund des Dispositionsprinzips kann das Zivilgericht in einer zivilrechtlichen Streitsache nicht aus eigenem Entschluss heraus von Amts wegen tätig werden, vielmehr bleibt es der betroffenen Partei überlassen, ob sie Klageerheben (§ 253 Abs. 1 ZPO) und den rechtlichen Streit auf diese Weise gerichtlich anhängig machen will oder nicht („Wo kein Kläger, da kein Richter“ – nullo actore nullus iudex). Dabei kann die klägerische Partei das Verfahren einleiten, ohne dass es der Mitwirkung einer Anklagebehörde bedarf.

Ebenso kann die Klägerseite das Verfahren ohne richterliche oder behördliche Zustimmung durch Klagerücknahmewieder beenden (§ 269 ZPO). Auf der anderen Seite kann sich die beklagte Partei durch Anerkenntnis den Ansprüchen des Klägers unterwerfen und erspart dem Gericht damit eine weitere Untersuchung des Falls. Auch hier hat sich das Gericht an den Parteiwillen zu halten und darf nicht auf eigene Initiative weitere Nachforschungen anstellen oder eine andere Entscheidung fällen.

Auch den Umfang ihrer Klage bzw. ihrer Verteidigung kann die Partei selbständig regeln. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf in der Regel nicht darüber hinausgehen, also einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese gar nicht beantragt hat (lat. „ne ultra petita“ – nicht über das Verlangte hinaus; für das deutsche Zivilprozessrecht in § 308 ZPO geregelt).

Verwaltungsprozess

In der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt der Dispositionsgrundsatz ebenfalls. Der Kläger kann das Verfahren einseitig beenden, indem er die Klage zurücknimmt (§ 92 VwGO), er kann eine Klageänderung vornehmen (§ 91 VwGO), beide Parteien können einen Vergleich schließen (§ 106 VwGO) oder die beidseitige Erledigung erklären (§ 161 VwGO).

Strafprozess

Gegensatz der Dispositionsmaxime ist die im kontinentaleuropäischen Strafprozessrecht maßgebliche Offizialmaxime, nach der die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens ist. Nur die Staatsanwaltschaft kann Anklage erheben oder die Einstellung eines Verfahrens betreiben. Eine Ausnahme ist das Privatklageverfahren. Historisch existierten auch Verfahrensarten mit Dispositionsmaxime, so der in der Constitutio Criminalis Carolinaangelegte Akkusationsprozess.[1]

Mündliche Verhandlung

Das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist verzichtbar. Die Entscheidung ergeht in diesem Fall im schriftlichen Verfahren. Dies begründet sich daraus, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nur vorschreibt, dass die Prozessparteien eine mündliche Verhandlung verlangen können. Verzichten aber die Parteien aus freien Stücken auf eine solche mündliche Verhandlung, steht dies zu ihrer Disposition.

Instanzenzug

Auch bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen kommt die Dispositionsmaxime zur Anwendung: Die Obergerichte können keinen Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten nehmen und sich auch nicht offiziell zu den darin entschiedenen Rechtsfragen äußern, bevor nicht eine Partei zulässigerweise ein Rechtsmittel eingelegt hat (Abänderungsverbot).

Anglo-amerikanisches Prozessrecht

In den meisten Ländern des angelsächsischen Rechtskreises wird hingegen auch der Strafprozess im Wesentlichen als Parteiprozess aufgefasst, in dem die Dispositionsmaxime gilt und sich Staatsanwaltschaft und Angeklagter wie in einem zivilen Rechtsstreit als Parteien gegenüberstehen. Die Dispositionsmaxime ist nicht zu verwechseln mit dem Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, der nicht die Verfügung über den Streitgegenstand, sondern die Sachverhaltsermittlung betrifft und besagt, dass das Gericht an die von den Parteien vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gebunden ist.

Einzelnachweise

  1. Peter Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, 2015, S. 212–213.