„Geschäftswille“ – Versionsunterschied
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Unter dem Begriff '''Geschäftswille''' versteht die [[Rechtsgeschäftslehre]] ein [[subjektiv|subjektives]] [[Tatbestandsmerkmal]] einer [[Willenserklärung]].<p>Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit einem [[Rechtsgeschäft]] ganz bestimmte [[Rechtsfolgen]] herbeizuführen.</p><p>Häufig wird der Geschäftswille neben dem [[Handlungswille|Handlungs-]] und [[Erklärungswille|Erklärungswillen]] als Erfordernis einer wirksamen [[Willenserklärung]] verlangt. Vom letzteren kann er allerdings nur dann unterschieden werden, wenn er sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft richtet.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftswille#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> Diese Unterscheidung konnte der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof BGH] in einem Fall treffen, dem die Unterschrift unter eine bestimmte andere Urkunde, als dem zeichnungspflichtigen Wechsel, zugrunde lag.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftswille#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup></p><p>Fehlt der Geschäftswille bei Abgabe einer Willenserklärung, so ist diese zwar fehlerbehaftet, durchaus aber wirksam. Die fehlende Übereinstimmung von Geschäftswille und Erklärung führt daher nicht zur [[Nichtigkeit]], sondern wird über das [[Anfechtungsrecht]] gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html § 119]</span> Absatz 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] abgewickelt.</p><p>Die Anfechtung führt gegenüber dem Anfechtungsgegner gegebenenfalls gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__122.html § 122]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] zum [[Schadensersatz]], den dieser erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Willenserklärung [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensschaden vertraute]. Der Umfang des Schadensersatzes ist nach § 122 Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] auf das [https://de.wikipedia.org/wiki/Erf%C3%BCllungsschaden negative Interesse] begrenzt.</p><p>Beispiel: A möchte einen Staubsauger beim Versandhaus O bestellen. Beim Ausfüllen der Bestellkarte trägt A versehentlich eine Bestellnummer ein, die einem völlig anderen Artikel zugeordnet ist.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
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#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Medicus_(Rechtswissenschaftler) Dieter Medicus]: ''Bürgerliches Recht''. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3452249824 ISBN 3-452-24982-4], Rnr. 131.</span> | #<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Dieter_Medicus_(Rechtswissenschaftler) Dieter Medicus]: ''Bürgerliches Recht''. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3452249824 ISBN 3-452-24982-4], Rnr. 131.</span> | ||
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof BGH] [https://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Juristische_Wochenschrift NJW] 1968, 2102 f.</span> | #<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof BGH] [https://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Juristische_Wochenschrift NJW] 1968, 2102 f.</span> | ||
Version vom 31. August 2024, 12:46 Uhr
Unter dem Begriff Geschäftswille versteht die Rechtsgeschäftslehre ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung.
Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit einem Rechtsgeschäft ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen.
Häufig wird der Geschäftswille neben dem Handlungs- und Erklärungswillen als Erfordernis einer wirksamen Willenserklärung verlangt. Vom letzteren kann er allerdings nur dann unterschieden werden, wenn er sich auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft richtet.[1] Diese Unterscheidung konnte der BGH in einem Fall treffen, dem die Unterschrift unter eine bestimmte andere Urkunde, als dem zeichnungspflichtigen Wechsel, zugrunde lag.[2]
Fehlt der Geschäftswille bei Abgabe einer Willenserklärung, so ist diese zwar fehlerbehaftet, durchaus aber wirksam. Die fehlende Übereinstimmung von Geschäftswille und Erklärung führt daher nicht zur Nichtigkeit, sondern wird über das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Absatz 1 BGB abgewickelt.
Die Anfechtung führt gegenüber dem Anfechtungsgegner gegebenenfalls gemäß § 122 BGB zum Schadensersatz, den dieser erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraute. Der Umfang des Schadensersatzes ist nach § 122 Abs. 1 BGB auf das negative Interesse begrenzt.
Beispiel: A möchte einen Staubsauger beim Versandhaus O bestellen. Beim Ausfüllen der Bestellkarte trägt A versehentlich eine Bestellnummer ein, die einem völlig anderen Artikel zugeordnet ist.
Einzelnachweise
- Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, Rnr. 131.
- BGH NJW 1968, 2102 f.