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„Sanktionsnorm“ – Versionsunterschied

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[[Sanktion]]{{-s-}}[[Norm]] {{lat.-dt.}}
 
Eine '''Sanktionsnorm''' (von [https://de.wikipedia.org/wiki/Lateinische_Sprache lat.] ''[[sanctio]]''), auch als '''Strafbestimmung''' bekannt, ist eine [[sekundäre Rechtsnorm]], aus der sich die rechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen eine [[primäre Verhaltensnorm]] ergeben.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sanktionsnorm#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><p>In der allgemeinen Rechtslehre ist mit einer [[Sanktion]] auch ein [[Akt der Rechtsetzung]] gemeint, der die Geltung eines Rechtssatzes bekräftigen und gewährleisten soll<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sanktionsnorm#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup> wie die [https://de.wikipedia.org/wiki/Pragmatische_Sanktion_(R%C3%B6misches_Recht) Pragmatische Sanktion] im [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Recht] oder die [https://de.wikipedia.org/wiki/Pragmatische_Sanktion Pragmatische Sanktion] Kaiser [https://de.wikipedia.org/wiki/Karl_VI._(HRR) Karls VI.]</p><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrecht Völkerrecht] bezeichnet man mit Sanktion eine Zwangsmaßnahme gegen ein [https://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerrechtssubjekt Völkerrechtssubjekt], insbesondere zur Durchsetzung von Beschlüssen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherheitsrat_der_Vereinten_Nationen UN-Sicherheitsrats] durch [https://de.wikipedia.org/wiki/UN-Sanktion Wirtschaftssanktionen]. Im Jahr 2000 kam es zu [https://de.wikipedia.org/wiki/Sanktionen_der_EU-XIV_gegen_%C3%96sterreich EU-Sanktionen gegen Österreich] auf diplomatischer Ebene. Die konkreten Sanktionen ergeben sich im Einzelfall meist aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Sanktionsliste Sanktionslisten].</p><p>Sanktionsnormen gibt es im deutschen Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Zivilrecht ==
== Zivilrecht ==
</div><p>Dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch Anspruch] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%A4ubiger Gläubigers] auf eine bestimmte Leistung steht im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilrecht Zivilrecht] die Verpflichtung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldners] gegenüber, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise beim Kaufvertrag nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet, die Kaufsache abzunehmen und zu bezahlen. Leistet der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger dessen gerichtliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Urteil_(Recht) Verurteilung] zur Leistung herbeiführen. Die Nichtleistung des Käufers wird durch dessen gerichtliche Verurteilung zur Zahlung sanktioniert.</p><p>Eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Verschulden schuldhafte] Pflichtverletzung verpflichtet zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz Schadensersatz].</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>Dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Anspruch Anspruch] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%A4ubiger Gläubigers] auf eine bestimmte Leistung steht im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilrecht Zivilrecht] die Verpflichtung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldners] gegenüber, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise beim Kaufvertrag nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html § 433]</span> Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet, die Kaufsache abzunehmen und zu bezahlen. Leistet der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger dessen gerichtliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Urteil_(Recht) Verurteilung] zur Leistung herbeiführen. Die Nichtleistung des Käufers wird durch dessen gerichtliche Verurteilung zur Zahlung sanktioniert.</p><p>Eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Verschulden schuldhafte] Pflichtverletzung verpflichtet zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz Schadensersatz].</p><div class="mw-heading mw-heading2">

Version vom 7. September 2024, 11:42 Uhr

Sanktion‎-s-Norm Vorlage:lat.-dt.

Eine Sanktionsnorm (von lat. sanctio), auch als Strafbestimmung bekannt, ist eine sekundäre Rechtsnorm, aus der sich die rechtlichen Konsequenzen bei Verstoß gegen eine primäre Verhaltensnorm ergeben.[1]

In der allgemeinen Rechtslehre ist mit einer Sanktion auch ein Akt der Rechtsetzung gemeint, der die Geltung eines Rechtssatzes bekräftigen und gewährleisten soll[2] wie die Pragmatische Sanktion im römischen Recht oder die Pragmatische Sanktion Kaiser Karls VI.

Im Völkerrecht bezeichnet man mit Sanktion eine Zwangsmaßnahme gegen ein Völkerrechtssubjekt, insbesondere zur Durchsetzung von Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats durch Wirtschaftssanktionen. Im Jahr 2000 kam es zu EU-Sanktionen gegen Österreich auf diplomatischer Ebene. Die konkreten Sanktionen ergeben sich im Einzelfall meist aus Sanktionslisten.

Sanktionsnormen gibt es im deutschen Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht.

Zivilrecht

Dem Anspruch des Gläubigers auf eine bestimmte Leistung steht im Zivilrecht die Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die geschuldete Leistung zu erbringen. So ist beispielsweise beim Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet, die Kaufsache abzunehmen und zu bezahlen. Leistet der Schuldner nicht, so kann der Gläubiger dessen gerichtliche Verurteilung zur Leistung herbeiführen. Die Nichtleistung des Käufers wird durch dessen gerichtliche Verurteilung zur Zahlung sanktioniert.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung verpflichtet zum Schadensersatz.

Strafrecht

Eine Straf- oder Bußgeldvorschrift sanktioniert vorwerfbares menschliches Verhalten mit einer Strafe oder einem Bußgeld. Straf- und Bußgeldtatbestände unterliegen besonderen Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG).[3]

Öffentliches Recht

Im Bereich der öffentlichen Verwaltung führt der Verstoß gegen gesetzliche Mitwirkungspflichten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) zu unterschiedlichen Sanktionen. Im Steuerrecht können bei Nichterfüllung z. B. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§ 162 AO) oder es liegt sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vor (Steuerhinterziehung, § 370 AO). Kommt der Betreffende seiner Mitwirkungspflicht im Sozialleistungsrecht nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Leistung versagt oder wieder entzogen werden (§ 66 SGB I). Die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 31 ff. SGB II) sind seit ihrer Einführung im Jahre 2005 politisch umstritten.[4][5]

Einzelnachweise

  1. Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre. München, 11. Aufl. 2012
  2. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  3. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08
  4. Friedrich-Ebert-Stiftung: Sanktionen im SGB II. Verfassungsrechtliche Legitimität, ökonomische Wirkungsforschung und Handlungsoptionen2014
  5. Streit um SGB-II-Sanktionen Pressemitteilung 29. Juni 2015, bundestag.de