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„Hilfsnorm“ – Versionsunterschied

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Eine '''Hilfsnorm''' ist eine [[Gesetzesbestimmung]] ohne eigene [[Rechtsfolge]]. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB], was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB, dass [https://de.wikipedia.org/wiki/Tier Tiere] keine Sachen sind.<p>Gesetzestechnisch lassen sich [[Rechtsnorm|Normen]] in [[Anspruchsgrundlagen]], [[Einwendungen (prozessual)|Einreden]] und Hilfsnormen einteilen.</p><p>Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfsnorm#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> Anzuführen sind insbesondere:</p>
Eine '''Hilfsnorm''' ist eine [[Gesetzesbestimmung]] ohne eigene [[Rechtsfolge]]. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB], was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB, dass [https://de.wikipedia.org/wiki/Tier Tiere] keine Sachen sind.<p>Gesetzestechnisch lassen sich [[Rechtsnorm|Normen]] in [[Anspruchsgrundlagen]], [[Einwendungen (prozessual)|Einreden]] und Hilfsnormen einteilen.</p><p>Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfsnorm#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> Anzuführen sind insbesondere:</p>

Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:47 Uhr

hilf‎-s-Norm lat.-deu.

Eine Hilfsnorm ist eine Gesetzesbestimmung ohne eigene Rechtsfolge. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa § 90 BGB, was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind.

Gesetzestechnisch lassen sich Normen in Anspruchsgrundlagen, Einreden und Hilfsnormen einteilen.

Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.[1] Anzuführen sind insbesondere:

Entspricht die Aufgabe der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung.

Einzelnachweise

  1. Bernd Rüthers, Christian Fischer: Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133.