„kassier“ – Versionsunterschied
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 07:54 Uhr
kassieren1 Vb. ‘einen fälligen Betrag einziehen, Geld einnehmen’ (17. Jh.), f
- ür älteres, heute seltener gebrauchtes einkassieren Vb. (16. Jh.),
- nach ital.incassare, eigentlich ‘in eine Kiste packen’, s. Kasse.
kassieren2 Vb. ‘für nichtig, ungültig erklären, ein Gerichtsurteil aufheben’,
- auch (seit dem 15. Jh., heute ungebräuchlich) ‘bedingungslos aus dem Staats-, Militärdienst entlassen’,
- mhd. kas(s)ieren, (westmd.) casserin ‘vernichten, zunichte machen, aufheben’ (1. Hälfte 14. Jh.),
- kanzleisprachliche Entlehnung von in der juristischen Terminologie fortlebendem
- spätlat. cassāre ‘zunichte machen, für ungültig erklären’
- (mlat. auch ‘absetzen, entlassen’),
- gelegentlich wohl vermittelt durch ital. cassare, afrz. casser, quasser ‘aufheben, tilgen’ bzw. mfrz. casser‘entlassen’;
- vgl. ferner mnl. cassēren, quassēren ‘für ungültig erklären, aufheben, entlassen’.
- spätlat. cassāre ‘zunichte machen, für ungültig erklären’
- Neben spätlat. cassāre,
- das zu lat. cassus ‘leer, nichtig, erfolglos’
- (dieses vermutlich Part. Perf. von lat. carēre ‘leer, entblößt sein, nicht haben, entbehren’)
- gebildet ist, steht lat. quassāre, dann auch cassāre ‘heftig schütteln, zerschlagen, zerbrechen’;
- die Formen beider Verben vermischen sich im Mlat. und Roman.,
- daher afrz. casser, quasser, frz. casser ‘zerbrechen, zerschlagen, schwächen’
- und ‘zunichte machen, für ungültig erklären’.
- die Formen beider Verben vermischen sich im Mlat. und Roman.,
- das zu lat. cassus ‘leer, nichtig, erfolglos’
- – Kassation