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„Parteivortrag“ – Versionsunterschied

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[[Partei]]{{–}}[[Vortrag]] {{lat.-dt.}} {{Nbnbgrff}} [[Vorbringen (Recht)|''Vorbringen (Recht)'']] s. <blockquote>"Das '''Vorbringen''' oder der '''Vortrag''' einer [[Partei (Recht)|Prozesspartei]] ('''[[Parteivortrag]]''') stellt die Gesamtheit der [[Behauptungen]] dar, die eine Partei in einem [[Zivilprozess]] vorbringt. Man unterscheidet zwischen Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen. Nach § 291 ZPO bedürfen ''gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen'' keines [[Beweis (Recht)|Beweises]] <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html § 291]</span>. Der Vortrag von Tatsachen ist vor allem im [[Zivilprozessrecht|Zivilprozess]] von Bedeutung. Das [[Zivilgericht]] hat den tatsächlichen [[Sachverhalt]] nicht von Amts wegen [[Aufklärungspflicht|aufzuklären]], sondern den [[Tatsachenvortrag]] der Parteien zugrunde zu legen ([[Verhandlungsgrundsatz]] oder [[Beibringungsgrundsatz]]) und hierüber gegebenenfalls [[Beweis (Rechtswesen)|Beweis]] zu erheben (vgl. näher hierzu [[Relationstechnik]])." (s. [[Vorbringen (Recht)]])</blockquote>
[[Partei]]{{–}}[[Vortrag]] {{lat.-dt.}} {{Nbnbgrff}} [[Vorbringen (Recht)|''Vorbringen (Recht)'']] <blockquote>"Das '''Vorbringen''' oder der '''Vortrag''' einer [[Partei (Recht)|Prozesspartei]] ('''[[Parteivortrag]]''') stellt die Gesamtheit der [[Behauptungen]] dar, die eine Partei in einem [[Zivilprozess]] vorbringt. Man unterscheidet zwischen Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen. Nach § 291 ZPO bedürfen ''gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen'' keines [[Beweis (Recht)|Beweises]] <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__291.html § 291]</span>. Der Vortrag von Tatsachen ist vor allem im [[Zivilprozessrecht|Zivilprozess]] von Bedeutung. Das [[Zivilgericht]] hat den tatsächlichen [[Sachverhalt]] nicht von Amts wegen [[Aufklärungspflicht|aufzuklären]], sondern den [[Tatsachenvortrag]] der Parteien zugrunde zu legen ([[Verhandlungsgrundsatz]] oder [[Beibringungsgrundsatz]]) und hierüber gegebenenfalls [[Beweis (Rechtswesen)|Beweis]] zu erheben (vgl. näher hierzu [[Relationstechnik]])." (s. [[Vorbringen (Recht)]])</blockquote>

Version vom 15. September 2024, 14:42 Uhr

Partei–Vortrag Vorlage:lat.-dt. Nbnbgrff Vorbringen (Recht)

"Das Vorbringen oder der Vortrag einer Prozesspartei (Parteivortrag) stellt die Gesamtheit der Behauptungen dar, die eine Partei in einem Zivilprozess vorbringt. Man unterscheidet zwischen Rechtsansichten und Tatsachenbehauptungen. Nach § 291 ZPO bedürfen gerichtsbekannte offenkundige Tatsachen keines Beweises § 291. Der Vortrag von Tatsachen ist vor allem im Zivilprozess von Bedeutung. Das Zivilgericht hat den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen aufzuklären, sondern den Tatsachenvortrag der Parteien zugrunde zu legen (Verhandlungsgrundsatz oder Beibringungsgrundsatz) und hierüber gegebenenfalls Beweis zu erheben (vgl. näher hierzu Relationstechnik)." (s. Vorbringen (Recht))