▷ Sach-Befugnis mhdt.-dt.
Die
Sachbefugnis, auch
Sachlegitimation bezeichnet im
Prozessrecht die materielle
Rechtszuständigkeit. Sie beschreibt einerseits die
Aktivlegitimation des Klägers und andererseits die
Passivlegitimation des Beklagten.
[1] Die Sachbefugnis beider Parteien ist Voraussetzung der Begründetheit der Klage. Die Sachbefugnis besteht kraft
materiellen Rechts.
Strikt zu unterscheiden ist die Sachbefugnis von der Prozessführungsbefugnis, die eine parteibezogene Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage (allgemeine Prozessvoraussetzung) ist und von Amts wegen geprüft wird.
Die Prozessführungsbefugnis ist im Zivilprozess schlüssig zu behaupten und im Verwaltungsprozess nach der Möglichkeitstheorie von Amts wegen zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist. Die Sachbefugnis unterliegt dagegen den strengen Anforderungen des Beweisrechts. Eine zur Begründung der Prozessführungsbefugnis und der Sachbefugnis behauptete Tatsache ist eine sog. doppelrelevante Tatsache, weil sie sich auf die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage auswirkt.[2][3]
Einzelnachweise
- Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
- Doppelt relevante Tatsachen Universität des Saarlands, abgerufen am 21. Juli 2016
- LG Augsburg, Urteil vom 23. Februar 2010 - Az. 2 HK O 1711/09 Rz. 26 ff.