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„argumentum a minore ad maius“ – Versionsunterschied

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Der Schluss '''argumentum a minore ad maius''' kennzeichnet in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht) juristischen Methodenlehre] den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.<p>Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_maiore_ad_minus argumentum a maiore ad minus]'' ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_minore_ad_maius#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Argumentum_a_fortiori argumentum a fortiori]'' genannt.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Der Schluss '''argumentum a minore ad maius''' kennzeichnet in der [[Auslegung (Recht)|juristischen Methodenlehre]] den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.
 
Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss ''[[argumentum a maiore ad minus]]'' ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen<ref>Vgl. Egon Schneider  (Begründer), [[Friedrich Eberhard Schnapp]]: ''Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung''. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.</ref> üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch ''[[argumentum a fortiori]]'' genannt.
<!----was soll das genau hier bezeichnen "jüdische Literatur"? Und Belege fehlen
Aus der jüdischen Literatur ist der Schluss a minore ad maius als ''qal wa-chomer'' (wörtlich „Leichtes und Schweres“, Schluss vom Leichteren auf das Schwerere) bekannt.---->
== Beispiel ==
== Beispiel ==
</div><p>Beispiele für ein ''argumentum a minore ad maius:''</p>
Beispiele für ein ''argumentum a minore ad maius:''
:„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
:„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“


:„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
:„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“


:Zu <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html § 622]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
:Zu {{§|622|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
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== Sonstiges ==
== Sonstiges ==
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* [[Latein im Recht]]
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht Latein im Recht]
 
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== Quellen ==
== Quellen ==
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<references />
#<span class="reference-text">Vgl. Egon Schneider (Begründer), [https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Eberhard_Schnapp Friedrich Eberhard Schnapp]: ''Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung''. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3800629976 ISBN 3-8006-2997-6], § 36.</span>
 
{{Rechtshinweis}}
 
[[Kategorie:Lateinische Phrase]]
[[Kategorie:Rechtssprache]]
[[Kategorie:Juristische Methodenlehre]]
[[Kategorie:Wikipedia.de Artikel]]

Aktuelle Version vom 1. Juli 2026, 16:13 Uhr

argumentum a minore ad maius lat.

Der Schluss argumentum a minore ad maius kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.

Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiore ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen[1] üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.

Beispiel

Beispiele für ein argumentum a minore ad maius:

„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
Zu § 622 BGB: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“

Sonstiges

Quellen

  1. ↑ Vgl. Egon Schneider (Begründer), Friedrich Eberhard Schnapp: Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.