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„Nießnutz“ – Versionsunterschied

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[[Nieß]]-[[Nutz]]  m. (19. Jh.). "[[Nießbrauch]]";
[[Nieß]]-[[Nutz]]  m. (19. Jh.). "[[Nießbrauch]]"; ''[[Nießbrauchsrecht]], Fruchtgenussrecht; lat. [[ūsus frūctūs]]''


"Nießnutz" ist eine veraltete oder regionale (österreichisch, schweizerisch) Bezeichnung für das ''[[Nießbrauchsrecht]]'', auch bekannt als ''Fruchtgenussrecht (lat. [[ūsus frūctūs]])''. Es bezeichnet das Recht, eine fremde Sache (z.B. eine Immobilie) zu nutzen und die daraus gezogenen Früchte zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.
"Nießnutz" ist eine veraltete oder regionale (österreichisch, schweizerisch) Bezeichnung für das ''[[Nießbrauchsrecht]]'', auch bekannt als ''Fruchtgenussrecht (lat. [[ūsus frūctūs]])''. Es bezeichnet das Recht, eine fremde Sache (z.B. eine Immobilie) zu nutzen und die daraus gezogenen Früchte zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.

Aktuelle Version vom 25. Juli 2025, 06:29 Uhr

Nieß-Nutz m. (19. Jh.). "Nießbrauch"; Nießbrauchsrecht, Fruchtgenussrecht; lat. ūsus frūctūs

"Nießnutz" ist eine veraltete oder regionale (österreichisch, schweizerisch) Bezeichnung für das Nießbrauchsrecht, auch bekannt als Fruchtgenussrecht (lat. ūsus frūctūs). Es bezeichnet das Recht, eine fremde Sache (z.B. eine Immobilie) zu nutzen und die daraus gezogenen Früchte zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein.