▷ absolut–
Recht lat.-deu. 'absolutes Recht'; absolut geschütztes
Recht oder
Rechtsgut (Leben, körperliche Integrität, Eigentum etc.)
Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten ein
ausschließliches, rechtlich geschütztes
Herrschaftsrecht über eine bestimmte
Rechtsposition, die von jedermann zu respektieren ist.
[1] Das
Absolutheitsprinzip gehört zu den beherrschenden Prinzipien des
Sachenrechts.
Absolute Rechte wirken gegen alle (lateinisch
inter omnes, auch
erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu
relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (lateinisch
inter partes).
[1]
Zivilrecht
Kennzeichen eines absoluten Rechts ist, dass der Rechtsinhaber andere von der Benutzung ausschließen[1] (Ausschlussfunktion = negativer Anwendungsbereich) und das Recht alleine nutzen kann (Nutzungsfunktion = positiver Anwendungsbereich). Die absoluten Rechte lassen sich in Persönlichkeitsrechte, dingliche Rechte und Immaterialgüterrechte (quasi-dingliche Rechte) unterteilen.[2] Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist – mit Einschränkungen – ebenfalls ein absolutes Recht. Ob auch die Ehe ein absolutes Recht darstellt, ist umstritten.[3]
Wegen ihrer Geltung gegenüber jedermann müssen diese Rechte auch für jedermann erkennbar und bestimmbar sein. Es gilt deshalb ein Typenzwang (Numerus clausus) und das Publizitätsprinzip. Der Erkennbarkeit (Publizität) dient z. B. die Eintragung in das Grundbuch oder in ein Register (Patent, Marke). Beim Eigentum kann das absolute Recht u. U. am Besitz erkennbar sein (Eigentumsvermutung, § 1006 BGB). Im Urheberrecht wird das absolute Recht durch das wahrnehmbare vom Urheber geschaffene Werk selbst erkennbar.
Absolute Rechte sind gegenüber jedermann geschützt. Zum Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe bestehen Abwehr- und Ersatzansprüche. Dazu gehören Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche aus Eingriffskondiktion.[4]
Absolute Rechte unterliegen nicht der Verjährung.
Völkerrecht
Nur das zwingende universelle Völkerrecht (ius cogens) wie der Kern der Menschenrechte (Verbot des Völkermordes, Sklavenhandelsverbot, Piraterieverbot), das Gewaltverbot und das Verbot des Angriffskrieges entfalten absolute Wirkung (erga omnes). Diese Regeln sind nicht abdingbar und müssen deshalb auch ohne vertragliche Bindung im Einzelfall von jedem Völkerrechtssubjekt beachtet werden.[5]
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
- Brox, Hans und Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB. 42. Auflage. München 2018, S. 281 f.
- Brox, Hans und Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB. 42. Auflage. München 2018, S. 277–279.
- Lothar Philipps: Absolute und relative Rechte und verwandte Phänomene. Die kombinatorische Erfassung der Gestaltungsmöglichkeiten. In: Ilmar Tammelo, Erhard Mock (Hrsg.): Rechtstheorie und Gesetzgebung, Festschrift für Robert Weimar. Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main / Bern / New York 1986, S. 391–399.
- Brox, Hans und Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB. 42. Auflage. München 2018, S. 278–280.
- Völkerrecht Bundeszentrale für politische Bildung, 2015