▷ offizial–
Delikt lat.-deu. eine strafbare Handlung, die die
Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss
Ein
Offizialdelikt ist in Deutschland eine
Straftat, die von der
Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle
Verbrechen sowie die meisten
Vergehen. Die
Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem
Legalitätsprinzip.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten. Nur wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (bedingtes Antragsdelikt) erst ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.[1]
Einzelnachweise
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 55. Auflage. Beck-Verlag, München 2008, Vor § 77 Rn. 2.