„Rechtsprinzip“ – Versionsunterschied
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[[Grtundsatz#Recht|◀]][[Rechtsprinzip|▶]]In der [[Rechtswissenschaft]] bedeutet „''[[Prinzip]]''“ ähnlich einem ''[[Grundsatz]]'' eher eine ''[[Leitlinie]]'', ein Ziel, das möglichst weitgehend verwirklicht werden soll. Der [[Rechtsgrundsatz]] ist ein „besonders wichtiger, grundlegender [[Rechtssatz]]“.<ref><span class="reference-text">Gerhard Köbler, ''Etymologisches Wörterbuch'', 1995, S. 331</span></ref> So wird beispielsweise das [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht Vertragsrecht] von dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (lateinisch [[pacta sunt servanda]]), beherrscht. „Grundsatz“ bedeutet allgemein „Regel mit Ausnahmevorbehalt“ oder „Pflicht mit Ausnahmevorbehalt“ wie der Grundsatz des [[rechtliches Gehör|rechtlichen Gehörs]] (Anhörung der Betroffenen), [[richterliche Neutralität]], [[Öffentlichkeitsprinzip]] (keine Geheimjustiz). | [[Grtundsatz#Recht|◀]][[Rechtsprinzip|▶]]In der [[Rechtswissenschaft]] bedeutet „''[[Prinzip]]''“ ähnlich einem ''[[Grundsatz]]'' eher eine ''[[Leitlinie]]'', ein Ziel, das möglichst weitgehend verwirklicht werden soll. Der [[Rechtsgrundsatz]] ist ein „besonders wichtiger, grundlegender [[Rechtssatz]]“.<ref><span class="reference-text">Gerhard Köbler, ''Etymologisches Wörterbuch'', 1995, S. 331</span></ref> So wird beispielsweise das [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsrecht Vertragsrecht] von dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (lateinisch [[pacta sunt servanda]]), beherrscht. „Grundsatz“ bedeutet allgemein „Regel mit Ausnahmevorbehalt“ oder „Pflicht mit Ausnahmevorbehalt“ wie der Grundsatz des [[rechtliches Gehör|rechtlichen Gehörs]] (Anhörung der Betroffenen), [[richterliche Neutralität]], [[Öffentlichkeitsprinzip]] (keine Geheimjustiz). | ||
Version vom 8. Dezember 2025, 17:39 Uhr
◀▶In der Rechtswissenschaft bedeutet „Prinzip“ ähnlich einem Grundsatz eher eine Leitlinie, ein Ziel, das möglichst weitgehend verwirklicht werden soll. Der Rechtsgrundsatz ist ein „besonders wichtiger, grundlegender Rechtssatz“.[1] So wird beispielsweise das Vertragsrecht von dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (lateinisch pacta sunt servanda), beherrscht. „Grundsatz“ bedeutet allgemein „Regel mit Ausnahmevorbehalt“ oder „Pflicht mit Ausnahmevorbehalt“ wie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Anhörung der Betroffenen), richterliche Neutralität, Öffentlichkeitsprinzip (keine Geheimjustiz).
Das Adverb grundsätzlich bedeutet in der Rechtssprache, dass es auch Ausnahmen (Einzelfall) geben kann, während es in der Umgangssprache eher in der Bedeutung „immer, aus Prinzip“ (keine Ausnahmen) verwendet wird. Soll etwas ausnahmslos gelten, wird von „stets, regelmäßig oder immer“ gesprochen.
In Art. 38 Abs. 1c der Statuten des IGH werden als dritte Rechtsquelle die Allgemeinen Rechtsgrundsätze (englisch general principles of law) genannt. Darunter sind jene Regeln zu verstehen, die in einer Vielzahl von nationalen Rechtsordnungen übereinstimmend gelten.[2] Allgemein sind Rechtsgrundsätze, wenn sie zu jedem Zeitpunkt, an jedem Ort, in allen Teilen und für jeden Fall geltende Prinzipien oder Grundwerte darstellen.[3]„Allgemeine Rechtsgrundsätze“ müssen aus gut entwickelten innerstaatlichen Rechtsordnungen stammen, zu denen nicht notwendigerweise Deutschland zählen muss.[4] Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts kann nur Vorrang vor nationalem Recht entfalten, wenn er durch eine EU-Richtlinie konkretisiert wird.[5]
Grundsatzentscheidungen sind Urteile oder Beschlüsse der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Rechtsfragen von grundsätzlichem Interesse erstmals klären oder eine bedeutende grundsätzliche Änderung in der Interpretation geltenden Rechtes vornehmen. Dabei zeigen sie den Weg auf für die Konfliktlösung in zukünftigen Fällen.[6]
Einzelnachweise
- ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 331
- ↑ Burkhard Schöbener (Hrsg.), Völkerrecht: Lexikon zentraler Begriffe und Themen, 2014, S. 21
- ↑ Hans-Werner Rengeling, Rechtsgrundsätze beim Verwaltungsvollzug der Europäischen Gemeinschaften, 1992, S. 83
- ↑ Karl Doehring, Völkerrecht, 1999, Rn. 408
- ↑ EuGH, Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: C-147/08 (Römer) = NJW 2011, 2187
- ↑ Kye Il Lee, Die Struktur der juristischen Entscheidung aus konstruktivistischer Sicht, 2010, S. 179