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„Rechtsauslegung Geschichte“ – Versionsunterschied

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=== Aufklärung und Naturrecht ===
=== Aufklärung und Naturrecht ===

Version vom 8. Dezember 2025, 17:39 Uhr

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Aufklärung und Naturrecht

Die Forderung nach einem verständlichen Recht geht schon zurück in die Zeit der Aufklärung und des Naturrechts.[1]Der aufgeklärte Absolutismuswollte nur das Wort des Monarchen als Rechtsquelle zulassen. Der Spielraum für Auslegung der Gesetze (des Monarchen) durch die Rechtsprechung und die Wissenschaft wurde entsprechend reduziert.[2] Die Rolle des Richters wurde – wenn auch in früh-rechtsstaatlicher Absicht – darauf reduziert, „der Mund“ des Gesetzes zu sein.[3] Das Gesetz war das Mittel, um im Absolutismus die Macht zu begrenzen.[4] Hinzu kamen gesetzliche Auslegungsverbote,[5] Interpretationsbeschränkungen,[6] Vorlagepflichten[7] und Kommentierungsverbote.[8] Es gab immer wieder den Versuch, per Gesetz die Auslegung auf andere Stellen als den Richter zu übertragen.[9] Die juristische Hermeneutik unterschied sich damit bald von der allgemeinen Hermeneutik.[10]

Ob es überhaupt möglich sei, Regeln auch für die Anwendung von Regeln zu formulieren, wurde bereits von Kant als regressus ad infinitumzurückgewiesen.[11]

Historische Rechtsschule

Seit dem 19. Jahrhundert besteht in den europäischen Rechtsordnungen grundsätzlich ein „Rechtsverweigerungsverbot“, d. h. eine Pflicht der Richter, ihnen vorliegende Fälle zu entscheiden, und damit auch ein Zwang zur Interpretation und Lückenfüllung der Gesetze.[12]

Über die Frage, ob es sich empfehle, das Zivilrecht in Deutschland zu kodifizieren, entstand eine wissenschaftliche Kontroverse zwischen Thibaut einerseits und Savigny andererseits (Kodifikationsstreit). Savigny setzte sich von der naturrechtlich-philosophischen Theorie des Gesellschaftsvertrages ab und befasste sich mit der historischen Rechtsentwicklung, insbesondere des römischen Rechts. Als natürlich gewachsenes Recht wurzele es im „Volksgeist“:

„In dem gemeinsamen Bewußtseyn des Volkes lebt das positive Recht, und wir haben es daher auch Volksrecht zu nennen. […] Indem wir also eine unsichtbare Entstehung des positiven Rechts annehmen, müssen wir schon deshalb auf jeden urkundlichen Beweis derselben verzichten.“[13]

Der Inhalt einer Rechtsquelle müsse durch den Rechtsentscheider immer wieder neu hergestellt werden, der Sinn neu bestimmt werden:

„Rekonstruktion des Gedankens, der im Gesetz ausgesprochen wird, insofern er aus dem Gesetz erkennbar ist.“

Statt von Auslegungskriterien spricht er daher von „Sinnbestimmungsmitteln“.[14]

Mittel zur Sinnbestimmung gibt es vier: das grammatische, das logische, das systematische und das historische Element. Den Zweck des Gesetzes wollte Savigny grundsätzlich nicht als Auslegungsgesichtspunkt anerkennen, sofern er – wie es die heutige teleologische Auslegung annimmt – durch andere Gesichtspunkte als die vier von ihm anerkannten bestimmt wird (beispielsweise die Lebensverhältnisse). Demgegenüber fühlte sich Savigny an das Gesetz selbst gebunden; er befürchtete sonst Willkür des Auslegers. Das heute vielfach diskutierte Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinander konnte sich für Savigny nicht als Problem darstellen: Es handelt sich bei den vier Elementen ihm zufolge nicht um verschiedene Methoden oder verschiedene Auslegungen, sondern um Elemente der einen Methode, von denen bei dem einzelnen Auslegungsproblem das eine oder andere größeren Erkenntniswert haben kann.

Zwischen „Begriffsjurisprudenz“ und „Interessenjurisprudenz“

Im 19. Jahrhundert war im Anschluss an Savignys Schüler, Puchta und Windscheid die Vorstellung verbreitet, dass es zwischen den Rechtsnormen keine Widersprüche, keine offenen Rechtsfragen geben dürfe. Man ging von einem geschlossenen Rechtssystem aus und entwickelte zum Umgang damit die Inversionsmethode.[15] Gegner dieser Auffassung bezeichneten Vertreter dieses Vorgehens parodisch als Begriffsjuristen.[16] Nach einer jüngeren Vorstellung wurde das Recht nicht aus dem Gesetz oder der Rechtsdogmatik abgeleitet, sondern durch den Richter überhaupt erst geschaffen (Freirechtsschule).[17]

Dass Rechtsnormen als Entscheidungen von Interessenkonflikten aufzufassen sind, deren Ähnlichkeit mit dem konkreten Fall der Richter zu bewerten habe, hob dann wieder stärker die Rolle des Gesetzgebers hervor (Interessenjurisprudenz).[18]

Neuere Entwicklungen

Einflussreich war nach 1945 die Methodenlehre von Karl Larenz.[19] Er blendet die rechtspolitische Funktion der von ihm vertretenen Auslegungsmethode in den Systemwechseln des 20. Jahrhunderts konsequent aus.[20] Die Grundpositionen seiner Methodenlehre sind von obersten Gerichten des Bundes (Bundesverfassungsgericht, Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht) übernommen worden.

Zuletzt haben Alexy, Koch, Rüßmann und Zippelius für ihre juristischen Methodenlehren Anregungen teils aus der Sprach- und Moralphilosophie, teils aus den Sozialwissenschaften und teils aus dem kritischen Rationalismusübernommen.


Die juristische Hermeneutik heute knüpft noch immer an Friedrich Carl von Savigny an.

Rechtsvergleichung

→ Hauptartikel: Vergleichende Rechtswissenschaft

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis dient das Statute Law nur der Ergänzung und Verbesserung des Gewohnheitsrechts. Dem entspricht die herausragende Stellung der Richter und ihrer Präjudizien im Common Law. Die Auslegung von Gewohnheitsrecht fällt mit dessen Ermittlung zusammen. In der Praxis erlangen jedoch auch in diesen Rechtsordnungen zunehmend die Gesetze an Bedeutung, während – umgekehrt – mit zunehmender Fülle die Entscheidungen der Gerichte im kontinentalen Rechtskreis bedeutsamer werden.[21]

Einzelnachweise

  1. ↑ Christian Thomasius: Ausübung der Vernunftlehre, Halle 1691: „Die Auslegung (interpretatio) ist hier nichts anders als eine deutliche und in wahrscheinlichen Mutmassungen gegründete Erklärung desjenigen, was ein anderer in seinen Schriften hat verstehen wollen und welches zu verstehen etwas schwer oder dunkel ist.“
  2. ↑ Vgl. zuvor bereits das Kommentier- und Interpretationsverbot in den Einführungskonstitutionen Justinians von 530/533 und die frühneuzeitlichen Nachahmungen, etwa die Vorrede zur Nürnberger Stadtrechtreformation von 1479/1484, oder die Ordonnance civile touchant la réformation de la justice von 1667, tit. I: De l’observation des Ordonnances.
  3. ↑ Vgl. Montesquieu, De l’esprit des lois, 1748, XI, 6 „Mais les juges de la nation ne sont que la bouche qui prononce les paroles de la loi: des êtres inanimés qui n’en peuvent modérer ni la force ni la rigueur.“; vgl. Carl Gottlieb Svarez, Inwiefern können und müssen Gesetze kurz sein?, 1788, in: Vorträge über Recht und Staat, S. 628: „Denn alsdann wird der Richter zum Gesetzgeber; und nichts kann der bürgerlichen Freiheit gefährlicher sein, zumal wenn der Richter ein besoldeter Diener des Staats und das Richteramt lebenswierig ist.“
  4. ↑ Hinzu kamen ein (vermeintlicher) Verzicht auf einen Machtspruch und dessen Verbot, vgl. einerseits Das Politische Testament von Friedrich II. (1752): „Ich habe mich entschlossen, niemals in den Lauf des gerichtlichen Verfahrens einzugreifen; denn in den Gerichtshöfen sollen die Gesetze sprechen, und der Herrscher soll schweigen (…)“ und andererseits die Praxis im Müller-Arnold-Fall (1779).
  5. ↑ Vgl. Codex Theresianus, 1758, 1. Teil, I, 81: „Jedermann ist an die ausdrücklichen Worte Unserer Gesetze in ihrem wahren und allgemeinen üblichen Verstand gebunden. Niemandem ist es daher gestattet, sich einer rechtskräftigen Ausdeutung Unserer Gesetze anzumassen, noch unter dem Vorwand eines Unterschieds zwischen den Worten und dem Sinn des Gesetzes solche auf einerlei Weise zu erweitern oder einzuschränken.“
  6. ↑ Vgl. Project des Corporis Juris Fridericiani, 1750, I, Tit. 2, § 7: „Wie denn auch keinem Richter frey stehen soll, dieses Unser Land-Recht, wann es zweifelhaftig zu seyn scheinet, zu interpretiren, oder argumento legis allerhand Exceptiones, Limitationes, und Ampliationes, nach Gefallen, und öfters ex aequitate cerebrina, zu fingiren.“
  7. ↑ Vgl. Codex Theresianus, 1758, 1. Teil, I, 84: „Woferne aber dem Richter ein Zweifel vorfiele, ob ein vorkommender Fall in dem Gesetz begriffen seie oder nicht, oder da ihm das Gesetz selbst dunkel schiene, oder ganz besondere und sehr erhebliche Bedenken der Beobachtung des Gesetzes entgegenstünden, so ist die massgebige Erklärung des Gesetzes allemal bei Uns anzusuchen.“
  8. ↑ Vgl. Friedrich August I., „der Starke“, Anordnung von 1729: „(…) dass über diese Unsere erläuterte Prozess-Ordnung, ohne Unsern Vorbewusst und Approbation, niemand zu schreiben, zu kommentieren, und solche zu interpretieren sich unterfangen solle.“
  9. ↑ „Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muss er, ohne die prozessführenden Parteien zu benennen, seine Zweifel der Gesetzeskommission anzeigen, und auf deren Beurteilung antragen.“ (Art. 47 der Einleitung des Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794).
  10. ↑ Carl Welcker (1790–1863): Auslegung, in: Staats-Lexikon, hg. v. Carl v. Rotteck und Carl Welcker, 2. Bd., 1835, S. 60: „Um die Gesetze und die rechtlichen Geschäfte, namentlich die Verträge, richtig befolgen und anwenden zu können, muss man sie vor allem richtig auslegen, d. h. ihre wahre, gesetzlich gültige Absicht aus ihnen herausfinden und entwickeln können. Die Regeln, welche bei dieser Auslegung uns leiten müssen, bilden den Inhalt und die Aufgabe der Auslegungswissenschaft oder -kunst, oder der Hermeneutik, und zwar im Gegensatz zu den Auslegungsregeln für nichtjuristische Urkunden, wie z. B. der heiligen Schriften, der alten Classiker, die juristische Hermeneutik.“
  11. ↑ Vgl. Immanuel Kant: Kritik der reinen Vernunft, 2. Auflage 1787, B 172.
  12. ↑ Vgl. „Le juge qui refusera de juger, sous prétexte du silence, de l’obscurité ou de l’insuffisance de la loi, pourra être poursuivi comme coupable de déni de justice.“ (Art. 4 Code civil)
  13. ↑ Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts. Erster Band, Berlin 1840, S. 14.
  14. ↑ Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen Römischen Rechts, 1840, Bd. I, S. 213 ff.; Bd. III, S. 244.
  15. ↑ Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage, Berlin 1991, S. 21 f.
  16. ↑ Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage, Berlin 1991, S. 43–48.
  17. ↑ Vertreter: E. Ehrlich, G. F. Kantorowicz, H. Stampe und E. Fuchs: Die Gemeinschädlichkeit der konstruktiven Jurisprudenz, 1909.
  18. ↑ Philipp Heck: Gesetzesauslegung und Interessenjurisprudenz, in: Archiv für die civilistische Praxis (AcP) 112 (1914), S. 1 ff.
  19. ↑ Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Auflage 1960.
  20. ↑ Karl Larenz: Über Gegenstand und Methode völkischen Rechtsdenkens, 1938.
  21. ↑ Vgl. zur Einführung D. Neil Maccormick, Robert S. Summers: Interpreting Statutes: A Comparative Study, Dartmouth 1991; für Südafrika: Lourens Du Plessis: Re-Interpretation of Statutes, Butterworths, Durban 2002.