▷ Rechtsbindung
-s-Wille nhdt.-dt. Wrtdtng: bestehend aus
Erklärungswille Handlungswille Geschäftswille
Rechtsbindungswille ist ein Begriff aus der
Rechtsgeschäftslehre des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Rechtsbindungswille ist der
Wille, sich durch eine Erklärung rechtlich zu binden.
[1] Er ist nicht vorhanden bei der
invitatio ad offerendum, der
Eingehung sog.
Gefälligkeitsverhältnisse oder bei der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen.
Das Verhältnis des Rechtsbindungswillens zum Erklärungsbewusstsein ist unklar. Häufig sieht man den Rechtsbindungswillen als vom Geschäftswillen umschlossen an. Die Rechtsprechung scheint Geschäftswille und Rechtsbindungswille gleichzusetzen.[2]Andere betonen, dass Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille zusammenhingen. Zum Teil wird der Rechtsbindungswille als Element beider Tatbestände eingeordnet.[3]
Um festzustellen, ob ein Rechtsbindungswille des Erklärenden vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Indizien sind insbesondere die Art des Geschäftes, sein Grund und Zweck bzw. seine wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Rechtsverkehr das Verhalten des Erklärenden nach §§ 133, 157 BGB als rechtlich verbindliche Erklärung auffassen bzw. der Erklärende dies erkennen und vermeiden konnte (sog. objektiver Empfängerhorizont).[4]
Einzelnachweise
- Rechtsbindungswille Rechtslexikon.net, abgerufen am 2. August 2020.
- vgl. auch Florian Bien, Michael Sonnentag: Einführung: Die Willenserklärung Universität Würzburg, 2015, S. 3.
- Daniel Matthias Klocke: Erklärungsbewusstsein und Rechtsbindungswille – Willenserklärung und RechtsgeschäftHalle-Wittenberg, Univ.-Diss. 2014, S. 23, 33 ff.
- Jura Individuell: Bestandteile einer Willenserklärung, abgerufen am 28. August 2020.