BEFUGEN, []
BEFÜGEN,copiam, potestatem alicujus rei dare, ermächtigen, nnl. bevoegen.
fast nur im part. praet. übrig, doch sagt man:ich befuge dich dazu; wer, was befugte dich dazu?; dasz er umb des gemeinen friedens willen von seinen befuͦgten rechten abgetretten.
Lauterbecks verdeutschung der melanchth. declam. von keiser Friedrich. Ff. 1563
f.12; und dis ist die ursach, warum der ehr cardinal Polus und die drei statthalter des papstes sehr befügter weis geschriben haben.
bienenk 42ᵃ; durch wen und wie er sich zu disem blötzlichen uberfall befügt, verreizt oder verursacht sein vermeine und halte.
Garg. 210ᵇ; werden, als ob sie es wol befugt weren, recht zornig.
ehz. 15; damit wir den frommen, bei dem er befugt ist, schützen.
Ayrer proc. 1, 16; ein befugter meister,
der sein handwerk rechtmäszig ausübt;gebt ihm befugten platz!
Fleming 668;
nur frost und falschheit nicht, den grund befugter klagen.
Hagedorn;
die einzige belohnung, welche er sich befugt halte für seine dienste zu verlangen.
Wieland 3, 40;
bin ich, nach eurer sittenlehre,nicht auch befugt, dasz ich beweis begehre?
9, 87;
sie sind gar nicht befugt mir das zu sagen; befugter weise.