„Sozialhandlungslehre“ – Versionsunterschied
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[[Strafrechthandlungslehre#Soziale Handlungslehre|◀]][[soziale Handlungslehre|▶]]Nach der sozialen Handlungslehre definiert sich eine Handlung als willensgetragenes und sozialerhebliches menschliches Verhalten.<ref><span class="reference-text">Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Maihofer Werner Maihofer]: ''Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem'', 1953.</span></ref> Die soziale Handlungslehre hat sich aus der finalen Handlungslehre entwickelt. | [[Strafrechthandlungslehre#Soziale Handlungslehre|◀]][[soziale Handlungslehre|▶]]Nach der sozialen Handlungslehre definiert sich eine Handlung als willensgetragenes und sozialerhebliches menschliches Verhalten.<ref><span class="reference-text">Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Maihofer Werner Maihofer]: ''Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem'', 1953.</span></ref> Die soziale Handlungslehre hat sich aus der finalen Handlungslehre entwickelt. | ||
Die soziale Handlungslehre wird dahingehend kritisiert, dass ihr stets eine wertende Betrachtung geschuldet wird. Ohne eine Rekursion auf den konkreten Tatbestand ist die Bewertung des Verhaltens nicht möglich. | Die soziale Handlungslehre wird dahingehend kritisiert, dass ihr stets eine wertende Betrachtung geschuldet wird. Ohne eine Rekursion auf den konkreten Tatbestand ist die Bewertung des Verhaltens nicht möglich.{{SchaufensterEnde|Auszug}} | ||
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 18:41 Uhr
sozial–Handlungslehre lat.-deu.'soziale Handlungslehre'
◀▶Nach der sozialen Handlungslehre definiert sich eine Handlung als willensgetragenes und sozialerhebliches menschliches Verhalten.[1] Die soziale Handlungslehre hat sich aus der finalen Handlungslehre entwickelt.
Die soziale Handlungslehre wird dahingehend kritisiert, dass ihr stets eine wertende Betrachtung geschuldet wird. Ohne eine Rekursion auf den konkreten Tatbestand ist die Bewertung des Verhaltens nicht möglich.
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Werner Maihofer: Der Handlungsbegriff im Verbrechenssystem, 1953.