„Verbraucherrecht“ – Versionsunterschied
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Für viele [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchervertrag Verbraucherverträge], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschuldverh%C3%A4ltnis Dauerschuldverhältnisse] sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, wird mit Art. 5 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Abmilderung_der_Folgen_der_COVID-19-Pandemie_im_Zivil-,_Insolvenz-_und_Strafverfahrensrecht Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht] bis zum 30. Juni 2020 für Verbraucher und Kleinstunternehmen, die die Zahlungsansprüche der Unternehmer derzeit wegen der Folgen der [https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Deutschland COVID-19-Pandemie in Deutschland] nicht erfüllen können, ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Moratorium_(Wirtschaft) Leistungsverweigerungsrecht] begründet (Art. 240 § 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] n.F.). Damit wird gewährleistet, dass die [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner]insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.<ref><span class="reference-text">[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf ''Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.''] BT-Drs. 19/18110 vom 24. März 2020, S. 4.</span></ref><ref><span class="reference-text">[https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/coronahilfspaket-und-andere-moeglichkeiten-wenn-das-geld-knapp-wird-45990 ''Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird.''] Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. März 2020.</span></ref> | Für viele [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchervertrag Verbraucherverträge], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschuldverh%C3%A4ltnis Dauerschuldverhältnisse] sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, wird mit Art. 5 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Abmilderung_der_Folgen_der_COVID-19-Pandemie_im_Zivil-,_Insolvenz-_und_Strafverfahrensrecht Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht] bis zum 30. Juni 2020 für Verbraucher und Kleinstunternehmen, die die Zahlungsansprüche der Unternehmer derzeit wegen der Folgen der [https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Deutschland COVID-19-Pandemie in Deutschland] nicht erfüllen können, ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Moratorium_(Wirtschaft) Leistungsverweigerungsrecht] begründet (Art. 240 § 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] n.F.). Damit wird gewährleistet, dass die [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner]insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.<ref><span class="reference-text">[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf ''Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.''] BT-Drs. 19/18110 vom 24. März 2020, S. 4.</span></ref><ref><span class="reference-text">[https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/coronahilfspaket-und-andere-moeglichkeiten-wenn-das-geld-knapp-wird-45990 ''Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird.''] Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. März 2020.</span></ref> | ||
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Aktuelle Version vom 8. Dezember 2025, 18:47 Uhr
Verbraucherrecht
Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes Verbraucherschutzgesetz, das alle Fragen des Verbraucherrechts regeln würde. Rechtsnormen, die hauptsächlich oder nebenbei Zielen des Verbraucherschutzes dienen, gibt es in sehr vielen Einzelgesetzen. Oft überschneidet sich die Zielsetzung des Verbraucherschutzes auch mit anderen Zielsetzungen. Dies liegt daran, dass der Konsument nur in bestimmten sozialen Zusammenhängen als Verbraucher betrachtet wird. Die gleichen Personen können der gleichen Gefährdung auch in einem anderen Zusammenhang ausgesetzt sein, z. B. als Arbeitnehmer. Eine Vorschrift, die den Umgang mit einer Chemikalie regelt, kann deswegen sowohl dem Arbeitsschutz dienen als auch dem Verbraucherschutz und womöglich auch noch dem Umweltschutz. Als Rechtsgebiet ist der Verbraucherschutz nicht eindeutig abgrenzbar. Die folgende Aufzählung von Verbraucherschutzvorschriften des deutschen Rechts ist deshalb nicht abschließend und enthält insbesondere im öffentlichen Recht auch Normen, die zugleich andere Zielsetzungen verfolgen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gehören dazu die Regelungen zu unbestellten Leistungen (§ 241a BGB), die Vorschriften über die Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen (§§ 312–312k BGB), die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355–361 BGB), die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479 BGB), zu Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen (§§ 481–487 BGB), zu Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 491–505 BGB), ebenso die Regelungen über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 506–509 BGB) und über Ratenlieferverträge (§ 510) sowie Vorschriften zur Unabdingbarkeit und Anwendung auf Existenzgründer Verbraucher (§§ 511–512 BGB), die Regelungen zur Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen (§§ 655a–655e BGB), zu Gewinnzusagen (§ 661a), zu Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen (§ 675t). Auch die Vorschriften zum Mieterschutz im Wohnraummietrecht (§§ 549–577a BGB) zählen zum Verbraucherrecht im weiteren Sinn. Viele weitere Vorschriften des Bürgerlichen Rechts lassen sich nicht eindeutig dem Verbraucherschutz zuordnen, weil sie den Ausgleich typischer Interessengegensätze zwischen Vertragsparteien bezwecken und damit nicht ausschließlich Schutznormen zugunsten des Verbrauchers sind, sondern generell den Vertragspartner schützen wollen. Zu diesen Vorschriften gehören z. B. diejenigen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305–310 BGB).
Viele Formvorschriften sind auch vom Verbraucherschutz motiviert, z. B. die Notwendigkeit, einen Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen (§ 311b Abs. 1 BGB). Damit soll für Verträge, die typischerweise zu hohen Summen und mit der Absicht dauerhaften Eigentumserwerbs geschlossen werden, die fachkundige Beratung durch den beurkundenden Notar sichergestellt werden. Daneben bestehen eindeutig dem Verbraucherrecht zuzuordnende Formvorschriften wie z. B. die Schriftform für Teilzeitwohnrecht- und Verbraucherdarlehensverträge, aber auch die Textform für Belehrungen des Verbrauchers über das bei bestimmten Vertragsarten (Verbraucherdarlehen, Teilzeit-Wohnrechteverträg) bzw. Vertriebswegen (z. B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge) bestehende Widerrufsrecht.
Viele Vorschriften des öffentlichen Rechts, die auf zahlreiche Gesetze verstreut sind, dienen dem (meist gesundheitlichen) Verbraucherschutz. Diese Gesetze verpflichten in der Regel Hersteller und Händler von Waren zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards im Hinblick auf Rohstoffe, sonstige Ausgangsmaterialien oder Zusatzstoffe oder auch im Hinblick auf Herstellungsverfahren oder Verpackungen. Im deutschen Recht ist die wichtigste derartige Rechtsnorm das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) bzw. dessen Nachfolgeregelung, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Aufgrund dieses Gesetzes wurden zahlreiche Verordnungen mit sehr detaillierten Vorschriften erlassen, z. B. die Kosmetik-Verordnung. Weitere wichtige Gesetze aus diesem Bereich sind beispielsweise das (inzwischen aufgehobene) Fleischhygienegesetz und das Arzneimittelgesetz.
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) Anfang 1999 besteht eine Möglichkeit zur Zahlungs-Entpflichtung(Restschuldbefreiung gem. §§ 286 ff.InsO) durch Gerichtsbeschluss für überschuldete Verbraucher nach Abschluss eines mindestens sechsjährigen Verbraucher-Insolvenzverfahrens.
Auch das Wettbewerbsrecht (geregelt vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG), das früher nur die Mitbewerber untereinander schützte und die Belange des Verbrauchers nur indirekt (reflexartig) in den Blick nahm, hat nach heutiger Rechtslage eine verbraucherschützende Aufgabe (so ausdrücklich § 1 UWG).
Die Verbraucherzentralen haben in Deutschland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 Rechtsdienstleistungsgesetz (seit 1. Juli 2008, davor § 3 Nr. 8 Rechtsberatungsgesetz) das Recht zur außergerichtlichen Rechtsbesorgung und können so im Rahmen ihres Aufgabenkreises neben RechtsanwältenVerbraucher außergerichtlich beraten und vertreten.
Aktivitäten
In den vergangenen Jahren hat die öffentliche Wahrnehmung des Verbraucherschutzes stark zugenommen. Lebensmittelskandale, gefährliche Haushaltsgeräte, Deregulierung ehemals staatlicher Monopole (z. B. Post, Telefon, Bahn) bzw. von Gebietskartellen (z. B. Strom), neue Vertragsformen (z. B. Mobilfunkverträge) stellen neue Herausforderungen für Verbraucher dar. Politik und Gesetzgebung in EU, Bund und Ländern wenden sich vermehrt dem Thema zu. Im Zuge von Lebensmittelskandalen wurde etwa das vormalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2001 in ein Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaftumbenannt. In den letzten Jahren entwickeln sich insbesondere auch die teilweise unseriösen Geschäftspraktiken von Telekommunikationsunternehmen zu einem Schwerpunktthema im Verbraucherschutz.
In Berlin trägt seit 2002 eine Senatsverwaltung den Begriff Verbraucherschutz im Namen. Die in der Stadt tätigen ca. 200 Verbraucherschutzorganisationen sind in einem Netzwerk Verbraucherschutz zusammengefasst und präsentieren sich in einem Verbraucherwegweiser, einer Art Gelben Seiten im Internet. Mit einer Langen Nacht des Verbraucherschutzes, einer Publikumsveranstaltung mit Tausenden Besuchern, wurde ein Auftakt gesetzt. Seither veranstaltet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung regelmäßig Verbrauchermärkte zum Weltverbrauchertag, hat deutschlandweit erstmals Jugendverbraucherschutztage und Seniorenkonferenzen veranstaltet, bringt Verbrauchereinrichtungen in Stadtquartiere mit hoher Arbeitslosigkeit und hohem Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund und präsentiert mit dem Berliner Verbraucherfesteine Gesamtschau aller Beratungs- und Hilfsangebote für Verbraucher als Straßenfest am Kurfürstendamm, der Berliner Shoppingmeile schlechthin.
Seit Ende 2013 ist der Verbraucherschutz auf Bundesebene behördlich im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angesiedelt.
Verbrauchergerechtes Scoring
Gemäß § 31 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wird Scoring als „Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Vertragsverhältnisses mit dieser Person“ definiert. Es entsteht jedoch immer wieder die Frage, wie Scoring eingesetzt wird. Um den Missbrauch um Scoring zu verhindern, stellte der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 31. Oktober 2018 die Studie „Verbrauchergerechtes Scoring“ vor.[1]
Es ist nicht das Ziel, Scoring zu verbieten. Erreicht werden sollen verständliche, faire und transparente Verfahren. Daher empfiehlt die Studie: Scoring für den Verbraucher verständlich machen. Das angewendete Scoring-Verfahren sollte für den Durchschnittsverbraucher verständlich sein. Bei komplexen Verfahren sollte eine Aufsichtsbehörde oder zumindest eine Verbraucherorganisation Kenntnis haben.
- Scoring-Wissen und Kompetenzen fördern. Das Wissen zu den Grundaspekten sollte vermittelt werden.
- Diskriminierung prüfen und offenlegen. Die Auskunftsansprüche der Verbraucher sollten gestärkt werden.
- Telematikfreie Option sicherstellen. Insbesondere im Versicherungsbereich sollten diskriminierungsfreie Verträge mit und ohne Telematik-Option angeboten werden.
- Score-Qualität gewährleisten. Qualitätssicherungsverfahren für Algorithmen sollten entwickelt werden. Anbieter in den sensiblen Bereichen sollten ihre Algorithmen Behörden gegenüber darlegen und überprüfbar machen.
- Datenqualität sichern. Die Korrektheit, Vollständigkeit und Aktualität der Daten sollte durch den Scoring-Anbieter sichergestellt werden.
- Aufsicht verbessern. Die Bundesregierung sollte eine Digitalagentur als Kompetenzzentrum aufbauen, die einzelne Behörden unterstützt.
- Super-Scores verhindern. Die Entwicklungen von Super-Scores, sollten zunächst sorgfältig verfolgt und analysiert werden. Ein öffentlicher Diskurs über die sich damit verändernden Werte sollte geführt werden.
Die Verbraucherschutzminister der Bundesländer stellten auf ihrer Konferenz im Mai 2019 fest, dass auf Algorithmen basierende Entscheidungen im Verbraucheralltag rasant zugenommen haben. Sie forderten die Bundesregierung auf, eine gut ausgestattete behördliche Kontrollaufsicht für computergestützte Entscheidungsprozesse zu schaffen und für mehr Transparenz und Schutz zu sorgen. Sie beschlossen, dass deutlich erkennbar sein müsse, welche Datenkategorien und Kriterien zu welchem Zweck verwendet würden und wie die Daten in die Bewertung einflössen.[2]
Rechtspolitik
Im Oktober 2019 stellte die zuständige Ministerin Christine Lambrecht wesentliche Punkte ihrer Agenda vor. Sie arbeitet an einem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Es soll künftig eine Pflicht geben, das beim telefonischen Vertragsschluss Gesprochene schriftlich zu dokumentieren, bevor der Vertrag endgültig in Kraft gesetzt wird.[3]
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
Für viele Verbraucherverträge, die Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, wird mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bis zum 30. Juni 2020 für Verbraucher und Kleinstunternehmen, die die Zahlungsansprüche der Unternehmer derzeit wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie in Deutschland nicht erfüllen können, ein Leistungsverweigerungsrecht begründet (Art. 240 § 1 EGBGB n.F.). Damit wird gewährleistet, dass die Schuldnerinsbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser) nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.[4][5]
Einzelnachweise
- ↑ Verbrauchergerechtes Scoring. In: svr-verbraucherfragen.de, Oktober 2018. (PDF; 3,3 MB)
- ↑ Gegen Fakeshops und für mehr Transparenz in: Berliner Zeitung vom 25./26.05.2019
- ↑ Christian Rath: Nicht nur Sonntagsreden. In: LTO. 10. Oktober 2019.
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. BT-Drs. 19/18110 vom 24. März 2020, S. 4.
- ↑ Corona-Hilfspaket und andere Möglichkeiten: Wenn das Geld knapp wird. Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 30. März 2020.