„Erkenntniß“ – Versionsunterschied
| [ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
K Textersetzung - „{{dt.}}“ durch „Sprachstufe::deu.“ |
K Textersetzung - „Anm. KF“ durch „{{Anm. KF}}“ |
||
| Zeile 3: | Zeile 3: | ||
'''Erkenntnis''' <abbr>f.</abbr> ‘das Erkannte, Einsicht, das Erkennen, das Erfassen der Realität’, ''Erkenntnis'' n. ‘richterliches Urteil’, <abbr>mhd.</abbr> ''erkantnisse'' f. oder n.; das Geschlecht schwankt lange Zeit, bis im 18. Jh. das Neutrum für den rechtssprachlichen Begriff gültig wird. | '''Erkenntnis''' <abbr>f.</abbr> ‘das Erkannte, Einsicht, das Erkennen, das Erfassen der Realität’, ''Erkenntnis'' n. ‘richterliches Urteil’, <abbr>mhd.</abbr> ''erkantnisse'' f. oder n.; das Geschlecht schwankt lange Zeit, bis im 18. Jh. das Neutrum für den rechtssprachlichen Begriff gültig wird. | ||
Einsicht, die durch die Verarbeitung von Eindrücken und Erfahrungen gewonnen wird; das Erkennen, Fähigkeit des Erkennens (auf dem Weg philosophischen Fragens);<p> | Einsicht, die durch die Verarbeitung von Eindrücken und Erfahrungen gewonnen wird; das Erkennen, Fähigkeit des Erkennens (auf dem Weg philosophischen Fragens);<p>{{Anm. KF}}: Erkenntniß geht über erkennen in dem Sinne hinaus, daß es für einen etwas Neues ist, neues Wissen aus dem heraus kommend mit dem man beschäftigt ist, forscht, sucht oder ähnlich, sei es mental undoder während der Arbeit oder beim Lernen; auf Grund eines Erkenntnißverfahren erlangtes oder wiedergewonnenen Wissen, dem eine Steigerung in Können, Fähigkeit, Fertigkeit oder Daseinszustand folgt. Erkennen ist der nicht mehr und nicht weniger als das Bewußtwerden eines Sein, Tun, Haben und oder Werden eines Dasein, einer Erscheinung, eines Ereigniß, Geschehen, eines Daseinszustand oder Ähnlichem und Erkennen bereits Bekanntem ist Wiedererkennen, beides Vorbedingtheiten des Kennen, welches die Vorbedingtheit des Können ist.</p> | ||
Version vom 2. April 2026, 17:10 Uhr
erkennt-niß deu. die Gesamtheit dessen, das erkannt wurde undoder das Ergebniß zu erkennen, mhd. erkantnisse f. oder n.;
Erkenntnis f. ‘das Erkannte, Einsicht, das Erkennen, das Erfassen der Realität’, Erkenntnis n. ‘richterliches Urteil’, mhd. erkantnisse f. oder n.; das Geschlecht schwankt lange Zeit, bis im 18. Jh. das Neutrum für den rechtssprachlichen Begriff gültig wird.
Einsicht, die durch die Verarbeitung von Eindrücken und Erfahrungen gewonnen wird; das Erkennen, Fähigkeit des Erkennens (auf dem Weg philosophischen Fragens);
Anm. KF:: Erkenntniß geht über erkennen in dem Sinne hinaus, daß es für einen etwas Neues ist, neues Wissen aus dem heraus kommend mit dem man beschäftigt ist, forscht, sucht oder ähnlich, sei es mental undoder während der Arbeit oder beim Lernen; auf Grund eines Erkenntnißverfahren erlangtes oder wiedergewonnenen Wissen, dem eine Steigerung in Können, Fähigkeit, Fertigkeit oder Daseinszustand folgt. Erkennen ist der nicht mehr und nicht weniger als das Bewußtwerden eines Sein, Tun, Haben und oder Werden eines Dasein, einer Erscheinung, eines Ereigniß, Geschehen, eines Daseinszustand oder Ähnlichem und Erkennen bereits Bekanntem ist Wiedererkennen, beides Vorbedingtheiten des Kennen, welches die Vorbedingtheit des Können ist.