„argumentum a minore ad maius“ – Versionsunterschied
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Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss ''[[argumentum a maiore ad minus]]'' ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen<ref>Vgl. Egon Schneider (Begründer), [[Friedrich Eberhard Schnapp]]: ''Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung''. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.</ref> üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch ''[[argumentum a fortiori]]'' genannt. | |||
<!----was soll das genau hier bezeichnen "jüdische Literatur"? Und Belege fehlen | |||
Aus der jüdischen Literatur ist der Schluss a minore ad maius als ''qal wa-chomer'' (wörtlich „Leichtes und Schweres“, Schluss vom Leichteren auf das Schwerere) bekannt.----> | |||
== Beispiel == | == Beispiel == | ||
Beispiele für ein ''argumentum a minore ad maius:'' | |||
:„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“ | :„Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“ | ||
:„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“ | :„Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“ | ||
:Zu | :Zu {{§|622|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“ | ||
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Aktuelle Version vom 1. Juli 2026, 16:13 Uhr
argumentum a minore ad maius lat.
Der Schluss argumentum a minore ad maius kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer enger gefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.
Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiore ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen[1] üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiore ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich bei beiden um Anwendungsfälle des Erst-recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.
Beispiel
Beispiele für ein argumentum a minore ad maius:
- „Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
- „Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
- Zu § 622 BGB: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
Sonstiges
Quellen
- ↑ Vgl. Egon Schneider (Begründer), Friedrich Eberhard Schnapp: Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6., neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36.