„Verfahren“ – Versionsunterschied
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[[verfahren]] {{mhdt.-dt.}}n. <p>{{Anm. KF}} Zu ''verfahren'' im Sinn des Deutsch kommt offenbar im 15.-16. Jh. die gelehrte Bedeutung im Gerichtswesen von lat. ''[[prōcessus|processus]]'' ‘das Vorwärts-, Fortschreiten, Verlauf, (erfolgreicher) Fortgang, Wachstum’ in der Lehnübertragung als 'Verfahren' hinzu, bei ''Paracelsus'' als chemisches Verfahren, s. ''Prozeß''.</p> | |||
{{Wrtdtng}} eigtl. 'durch erfahren, fahren erlangt', 'durch, mittels Erfahrung'; ' durch das Fahren heraus erwirkt oder bewirkt'; die Art und Weise ein Ding, Dasein, eine Sache zu behandeln, ein Vorgang oder Arbeit ausgeführt wird, wodurch sich eine Veränderung Wandlung von einem in einen anderen Daseinszustand erwirkt oder bewirkt wird. (...); vorbestimmte, wiederholbare, geführte Abfolge von Verfahrensschritten die entsprechend eines vorbestimmten Verfahrenweg zu einem Ziel, Ergebnis, Produkt vergleichbarer Güte leitet; | |||
* ‘[[Art und Weise]], wie etw. ausgeführt wird, [[Methode]], [[Vorgehen]]’, | |||
* im Rechtswesen ‘Folge von [[Rechtshandlungen]], die der Erledigung einer Rechtssache dienen’ (um 1700), | |||
** Rechtssprache (von Behörden bzw. Gerichten vorgenommene) Untersuchung zur Klärung eines rechtlich relevanten Sachverhalts; | |||
* älteres Verfahrung (16. Jh.) verdrängend; | |||
* vgl. mhd. vervarn ‘das Verirren’. | |||
* vgl. ''verfahren'' ahd. ''firfaran'' ‘wegziehen, weitergehen, etw. (völlig) durchreisen, vergehen, untergehen, zugrunde gehen, sterben’ (9. Jh.), mhd. ''vervarn'' ‘vorübergehen, vergehen, dahinfahren, verschwinden, sterben, den falschen Weg gehen, sich verirren’; | |||
¦√¦ uie. ''[[wikt:Reconstruction:Proto-Indo-European/per-|*per]]''(ə)- ‘hinüberführen, -bringen, -kommen, übersetzen, durchdringen, fliegen’; | |||
[https://de.wikipedia.org/wiki/Verfahren '''Verfahren'''] steht für (Auszug Wikipedia) | |||
*einen geregelten, in Verfahrensschritte zerlegbaren, nachvollziehbaren und wiederholbaren Ablauf, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Planung Planung] | *einen geregelten, in Verfahrensschritte zerlegbaren, nachvollziehbaren und wiederholbaren Ablauf, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Planung Planung] | ||
*eine Vorgehensweise zur planmäßigen Lösung von Problemen, die [https://de.wikipedia.org/wiki/Methodik Methodik] | *eine Vorgehensweise zur planmäßigen Lösung von Problemen, die [https://de.wikipedia.org/wiki/Methodik Methodik] | ||
*eine Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems in der Mathematik oder Informatik, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Algorithmus Algorithmus] | *eine Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems in der Mathematik oder Informatik, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Algorithmus Algorithmus] | ||
*eine Produktionsmethode im Handwerk und in der Industrie, das [https://de.wikipedia.org/wiki/Fertigungsverfahren Fertigungsverfahren] | *eine Produktionsmethode im Handwerk und in der Industrie, das [https://de.wikipedia.org/wiki/Fertigungsverfahren Fertigungsverfahren] | ||
*die Herstellung chemischer Produkte, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik] | *die Herstellung chemischer Produkte, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfahrenstechnik Verfahrenstechnik]<p>Im ''Recht'' kann es folgende Bedeutung haben:</p> | ||
*ein Verfahren vor Gericht, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverfahren Gerichtsverfahren] | *ein Verfahren vor Gericht, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverfahren Gerichtsverfahren] | ||
*ein Verfahren der Verwaltung, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahren] | *ein Verfahren der Verwaltung, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahren] | ||
*der Vorgang der Gesetzgebung in der Legislative, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren] | *der Vorgang der Gesetzgebung in der Legislative, siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsverfahren Gesetzgebungsverfahren] | ||
<div class="zenoCOMain"><p>'''<span class="zenoTXHighlight0">Verfahren</span>''',<ref>Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 69. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007643071; Lizenz: [http://www.zeno.org/Zeno/-/Lizenz%3A+Gemeinfrei Gemeinfrei]; Faksimiles: [http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-020-0069 69]</ref> in der Rechtssprache eine zusammenhängende [[Reihe (Mathematik)|Reihe]] von Rechtshandlungen, die zu gemeinsamem [[Zweck|Zwecke]] vor und von der zuständigen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beh%C3%B6rde Behörde] nach bestehender Gesetzesvorschrift vorgenommen werden. In diesem [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Sinne Sinne] wird ein ganzer [[Prozeß]] als V. bezeichnet, namentlich spricht man von einem [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafverfahren Strafverfahren] (s. d.), V. in Angelegenheiten der »freiwilligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gerichtsbarkeit Gerichtsbarkeit]« s. d. Aber auch die Rechtsgrundsätze, die das V. beherrschen, werden als solches bezeichnet. Man unterscheidet ferner je nach der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beh%C3%B6rde Behörde], bei der ein rechtliches V. stattfindet, zwischen einzelrichterlichem V., V. vor dem Amtsgericht, vor dem [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Landgericht Landgericht] etc., Verwaltungsstreitverfahren etc. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Endlich Endlich] werden auch die einzelnen Teile und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abschnitt Abschnitte] eines Verfahrens selbst als V. bezeichnet, z. B. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Mahn Mahn]-, [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beweis+%5B1%5D Beweis]-, [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Haupt+%5B1%5D Haupt]-, [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Vorbereitungsverfahren Vorbereitungsverfahren] etc.</p></div> | |||
Version vom 9. Mai 2024, 18:23 Uhr
Anm. KF: Zu verfahren im Sinn des Deutsch kommt offenbar im 15.-16. Jh. die gelehrte Bedeutung im Gerichtswesen von lat. processus ‘das Vorwärts-, Fortschreiten, Verlauf, (erfolgreicher) Fortgang, Wachstum’ in der Lehnübertragung als 'Verfahren' hinzu, bei Paracelsus als chemisches Verfahren, s. Prozeß.
Wrtdtng: eigtl. 'durch erfahren, fahren erlangt', 'durch, mittels Erfahrung'; ' durch das Fahren heraus erwirkt oder bewirkt'; die Art und Weise ein Ding, Dasein, eine Sache zu behandeln, ein Vorgang oder Arbeit ausgeführt wird, wodurch sich eine Veränderung Wandlung von einem in einen anderen Daseinszustand erwirkt oder bewirkt wird. (...); vorbestimmte, wiederholbare, geführte Abfolge von Verfahrensschritten die entsprechend eines vorbestimmten Verfahrenweg zu einem Ziel, Ergebnis, Produkt vergleichbarer Güte leitet;
- ‘Art und Weise, wie etw. ausgeführt wird, Methode, Vorgehen’,
- im Rechtswesen ‘Folge von Rechtshandlungen, die der Erledigung einer Rechtssache dienen’ (um 1700),
- Rechtssprache (von Behörden bzw. Gerichten vorgenommene) Untersuchung zur Klärung eines rechtlich relevanten Sachverhalts;
- älteres Verfahrung (16. Jh.) verdrängend;
- vgl. mhd. vervarn ‘das Verirren’.
- vgl. verfahren ahd. firfaran ‘wegziehen, weitergehen, etw. (völlig) durchreisen, vergehen, untergehen, zugrunde gehen, sterben’ (9. Jh.), mhd. vervarn ‘vorübergehen, vergehen, dahinfahren, verschwinden, sterben, den falschen Weg gehen, sich verirren’;
¦√¦ uie. *per(ə)- ‘hinüberführen, -bringen, -kommen, übersetzen, durchdringen, fliegen’;
Verfahren steht für (Auszug Wikipedia)
- einen geregelten, in Verfahrensschritte zerlegbaren, nachvollziehbaren und wiederholbaren Ablauf, siehe Planung
- eine Vorgehensweise zur planmäßigen Lösung von Problemen, die Methodik
- eine Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems in der Mathematik oder Informatik, der Algorithmus
- eine Produktionsmethode im Handwerk und in der Industrie, das Fertigungsverfahren
- die Herstellung chemischer Produkte, siehe Verfahrenstechnik
Im Recht kann es folgende Bedeutung haben:
- ein Verfahren vor Gericht, siehe Gerichtsverfahren
- ein Verfahren der Verwaltung, siehe Verwaltungsverfahren
- der Vorgang der Gesetzgebung in der Legislative, siehe Gesetzgebungsverfahren
Verfahren,[1] in der Rechtssprache eine zusammenhängende Reihe von Rechtshandlungen, die zu gemeinsamem Zwecke vor und von der zuständigen Behörde nach bestehender Gesetzesvorschrift vorgenommen werden. In diesem Sinne wird ein ganzer Prozeß als V. bezeichnet, namentlich spricht man von einem Strafverfahren (s. d.), V. in Angelegenheiten der »freiwilligen Gerichtsbarkeit« s. d. Aber auch die Rechtsgrundsätze, die das V. beherrschen, werden als solches bezeichnet. Man unterscheidet ferner je nach der Behörde, bei der ein rechtliches V. stattfindet, zwischen einzelrichterlichem V., V. vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht etc., Verwaltungsstreitverfahren etc. Endlich werden auch die einzelnen Teile und Abschnitte eines Verfahrens selbst als V. bezeichnet, z. B. Mahn-, Beweis-, Haupt-, Vorbereitungsverfahren etc.
- ↑ Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 69. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007643071; Lizenz: Gemeinfrei; Faksimiles: 69