„Rechtssache“ – Versionsunterschied
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Eine '''Sache''' ist in den meisten [ | [[Sache]] ([[Recht]]) | ||
== <span id="Geschichte">Geschichte</span> == | |||
<p>Der Begriff der Sache umfasste im [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Recht] alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient. Im altrömischen Recht kannte man die Unterteilung in [https://de.wikipedia.org/wiki/Res_mancipi res mancipi]([https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke], [https://de.wikipedia.org/wiki/Sklave Sklaven], [https://de.wikipedia.org/wiki/Zugtier Zug-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Tragtier Tragtiere]) und andere Sachen, die formfrei im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Traditio_ex_iusta_causa traditio ex iusta causa] übertragen werden konnten (''res nec mancipi''). Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Klassik_(Jurisprudenz) klassische Jurist] [https://de.wikipedia.org/wiki/Gaius_(Jurist) Gaius] unterschied zwischen körperlichen Sachen (''res corporales''), „die man berühren kann“ (''quae tangi possunt''),<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-1 [1]]</sup> allen anderen Sachen (''res nec mancipi'') und [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderungen]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Verbindlichkeit Verbindlichkeiten]. Diese Sachen teilten die Römer auf in Sachen des Rechtsverkehrs (''res in commercio'') und dem Rechtsverkehr entzogene Sachen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsverm%C3%B6gen Staatsvermögen], ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Res_extra_commercium res extra commercium]'').<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-2 [2]]</sup></p><p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Preu%C3%9Fisches_Landrecht Allgemeine Preußische Landrecht] (PrALR) von 1794 bezeichnete als Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“ (I 2, § 1 APL). Im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch ABGB] aus dem Jahr 1812 kommt die juristische Dualität von Person und Sache noch heute klar zum Ausdruck, denn „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“ (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018010 § 285]</span> ABGB). Das Schweizer [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuch] von 1912 definiert die Sache dagegen nicht.</p> | == Sache (Recht) == | ||
== <span id="Deutschland">Deutschland</span> == | Eine '''Sache''' ist in den meisten [[Rechtsordnungen]] ein als [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Rechtsobjekt] den [https://de.wikipedia.org/wiki/Person Personen] als [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt Rechtssubjekten] gegenüberstehender [https://de.wikipedia.org/wiki/Gegenstand Gegenstand]. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dieser weite Sachbegriff gilt jedoch nicht immer: In Deutschland beispielsweise meint <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> BGB mit Sachen nur körperliche Gegenstände (s. unten). | ||
=== <span id="Allgemeines">Allgemeines</span> === | |||
=== <span id="Geschichte">Geschichte</span> === | |||
<p>Der Begriff der Sache umfasste im [https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%B6misches_Recht römischen Recht] alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient. Im altrömischen Recht kannte man die Unterteilung in [https://de.wikipedia.org/wiki/Res_mancipi res mancipi] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke], [https://de.wikipedia.org/wiki/Sklave Sklaven], [https://de.wikipedia.org/wiki/Zugtier Zug-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Tragtier Tragtiere]) und andere Sachen, die formfrei im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Traditio_ex_iusta_causa traditio ex iusta causa] übertragen werden konnten (''res nec mancipi''). Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Klassik_(Jurisprudenz) klassische Jurist] [https://de.wikipedia.org/wiki/Gaius_(Jurist) Gaius] unterschied zwischen körperlichen Sachen (''res corporales''), „die man berühren kann“ (''quae tangi possunt''),<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-1 [1]]</sup> allen anderen Sachen (''res nec mancipi'') und [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderungen]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Verbindlichkeit Verbindlichkeiten]. Diese Sachen teilten die Römer auf in Sachen des Rechtsverkehrs (''res in commercio'') und dem Rechtsverkehr entzogene Sachen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsverm%C3%B6gen Staatsvermögen], ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Res_extra_commercium res extra commercium]'').<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-2 [2]]</sup></p><p>Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Preu%C3%9Fisches_Landrecht Allgemeine Preußische Landrecht] (PrALR) von 1794 bezeichnete als Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“ (I 2, § 1 APL). Im österreichischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch ABGB] aus dem Jahr 1812 kommt die juristische Dualität von Person und Sache noch heute klar zum Ausdruck, denn „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“ (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018010 § 285]</span> ABGB). Das Schweizer [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuch] von 1912 definiert die Sache dagegen nicht.</p> | |||
=== <span id="Deutschland">Deutschland</span> === | |||
==== <span id="Allgemeines">Allgemeines</span> ==== | |||
<p>Während ältere deutsche Gesetze wie beispielsweise <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html § 265]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] vom Oktober 1879 unter Sachen alle Rechtsobjekte verstehen, geht das [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] von einem engeren Sachbegriff aus.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-3 [3]]</sup> Gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> BGB gehören zu den Sachen „nur körperliche Gegenstände“. Diesen engeren Begriffsumfang hält das BGB jedoch lediglich im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland) Sachenrecht] ein. Einen weiteren Sachbegriff setzt beispielsweise <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html § 119]</span> Abs. 2 BGB voraus.</p> | <p>Während ältere deutsche Gesetze wie beispielsweise <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html § 265]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] vom Oktober 1879 unter Sachen alle Rechtsobjekte verstehen, geht das [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] von einem engeren Sachbegriff aus.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-3 [3]]</sup> Gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> BGB gehören zu den Sachen „nur körperliche Gegenstände“. Diesen engeren Begriffsumfang hält das BGB jedoch lediglich im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland) Sachenrecht] ein. Einen weiteren Sachbegriff setzt beispielsweise <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html § 119]</span> Abs. 2 BGB voraus.</p> | ||
=== <span id="Sachen_im_Sinne_des_bürgerlichen_Rechts">Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts</span> === | |||
==== <span id="Sachen_im_Sinne_des_bürgerlichen_Rechts">Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts</span> ==== | |||
<p>Zu den Rechtsobjekten gehören körperliche Sachen (bewegliche Sachen, [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleiche Rechte] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> BGB)), [https://de.wikipedia.org/wiki/Tier Tiere] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterialgut Immaterialgüter]<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-4 [4]]</sup> ([https://de.wikipedia.org/wiki/Konzession Konzessionen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Lizenz Lizenzen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht Markenrechte], [https://de.wikipedia.org/wiki/Patent Patente], [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Urheberrechte] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrecht Schutzrechte] wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster Geschmacksmuster] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebrauchsmuster Gebrauchsmuster]) und sonstige Rechte (wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliches_Recht dingliche Rechte] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderungen]). Die Sachen stehen den Personen gegenüber und sind mit ihnen durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsverh%C3%A4ltnis Rechtsverhältnisse] verbunden oder auch ausnahmsweise nicht ([https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlose_Sache herrenlose Sache]). Zu den Sachen gehören auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachgesamtheit Sachgesamtheiten].</p><p>Die im [https://de.wikipedia.org/wiki/Raum_(Physik) Raum] abgrenzbare [https://de.wikipedia.org/wiki/Materie_(Physik) Materie] ist eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig ([https://de.wikipedia.org/wiki/Aggregatzustand Aggregatzustand]). Sie muss abgegrenzt und greifbar (beherrschbar) sein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Luft Luft], [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundwasser Grundwasser],<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-5 [5]]</sup> fließende [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrische_Energie elektrische Energie] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Licht Licht] sind als solche keine Sachen, wohl aber [https://de.wikipedia.org/wiki/Motorenbenzin Motorenbenzin] in einem [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanister Kanister] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Gas Gas] in einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Druckbeh%C3%A4lter Druckflasche].<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-6 [6]]</sup> Entscheidend ist jedoch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Verkehrsanschauung], nicht die [https://de.wikipedia.org/wiki/Physik Physik]. Der Körper von lebenden Menschen sowie die nicht abgetrennten Teile des menschlichen Körpers sowie nach überwiegender Meinung feste [https://de.wikipedia.org/wiki/Implantat Implantate] sind keine Sachen im rechtlichen Sinn. Er kann als Rechtssubjekt (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung Rechtsprechung] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslehre Rechtslehre] haben den Sachbegriff des [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufrecht Kaufrechts] auf alle [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsf%C3%A4higkeit verkehrsfähigen] Güter ausgedehnt, sodass [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrizit%C3%A4t Elektrizität] neben [https://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rme Wärme] als „sonstiger Gegenstand“ beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland)#Unternehmenskauf Rechtskauf] des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__453.html § 453]</span> Abs. 1 BGB gilt.<sup id="cite_ref-7" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-7 [7]]</sup></p><p>An Sachen kann man [https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz Besitz] und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum] erlangen.</p> | <p>Zu den Rechtsobjekten gehören körperliche Sachen (bewegliche Sachen, [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleiche Rechte] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> BGB)), [https://de.wikipedia.org/wiki/Tier Tiere] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterialgut Immaterialgüter]<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-4 [4]]</sup> ([https://de.wikipedia.org/wiki/Konzession Konzessionen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Lizenz Lizenzen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Markenrecht Markenrechte], [https://de.wikipedia.org/wiki/Patent Patente], [https://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht Urheberrechte] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzrecht Schutzrechte] wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster Geschmacksmuster] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebrauchsmuster Gebrauchsmuster]) und sonstige Rechte (wie [https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliches_Recht dingliche Rechte] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Forderung Forderungen]). Die Sachen stehen den Personen gegenüber und sind mit ihnen durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsverh%C3%A4ltnis Rechtsverhältnisse] verbunden oder auch ausnahmsweise nicht ([https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlose_Sache herrenlose Sache]). Zu den Sachen gehören auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachgesamtheit Sachgesamtheiten].</p><p>Die im [https://de.wikipedia.org/wiki/Raum_(Physik) Raum] abgrenzbare [https://de.wikipedia.org/wiki/Materie_(Physik) Materie] ist eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig ([https://de.wikipedia.org/wiki/Aggregatzustand Aggregatzustand]). Sie muss abgegrenzt und greifbar (beherrschbar) sein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Luft Luft], [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundwasser Grundwasser],<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-5 [5]]</sup> fließende [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrische_Energie elektrische Energie] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Licht Licht] sind als solche keine Sachen, wohl aber [https://de.wikipedia.org/wiki/Motorenbenzin Motorenbenzin] in einem [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanister Kanister] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Gas Gas] in einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Druckbeh%C3%A4lter Druckflasche].<sup id="cite_ref-6" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-6 [6]]</sup> Entscheidend ist jedoch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Verkehrsanschauung], nicht die [https://de.wikipedia.org/wiki/Physik Physik]. Der Körper von lebenden Menschen sowie die nicht abgetrennten Teile des menschlichen Körpers sowie nach überwiegender Meinung feste [https://de.wikipedia.org/wiki/Implantat Implantate] sind keine Sachen im rechtlichen Sinn. Er kann als Rechtssubjekt (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein. [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung Rechtsprechung] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtslehre Rechtslehre] haben den Sachbegriff des [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufrecht Kaufrechts] auf alle [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsf%C3%A4higkeit verkehrsfähigen] Güter ausgedehnt, sodass [https://de.wikipedia.org/wiki/Elektrizit%C3%A4t Elektrizität] neben [https://de.wikipedia.org/wiki/W%C3%A4rme Wärme] als „sonstiger Gegenstand“ beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland)#Unternehmenskauf Rechtskauf] des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__453.html § 453]</span> Abs. 1 BGB gilt.<sup id="cite_ref-7" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-7 [7]]</sup></p><p>An Sachen kann man [https://de.wikipedia.org/wiki/Besitz Besitz] und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum] erlangen.</p> | ||
==== <span id="Leichnam">Leichnam</span> ==== | |||
<p>Wie der [https://de.wikipedia.org/wiki/Leiche Leichnam] sachenrechtlich einzuordnen ist, ist umstritten: Die wohl [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung herrschende Meinung] nimmt grundsätzlich eine Sacheigenschaft des Körpers an,<sup id="cite_ref-8" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-8 [8]]</sup> die aber im Hinblick auf das [https://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht]umstritten ist. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbe Erben] erlangen jedenfalls kein Eigentum am Leichnam, weil der Leichnam nicht zum Vermögen des Verstorbenen gehört (s. o.). Hier nimmt die wohl herrschende Meinung an, dass die nächsten Angehörigen ein quasi Sachrecht für die Pflege der Totensorge erhalten.<sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-9 [9]]</sup> Die im Leichnam enthaltenen künstlichen Teile erhalten ihre Sacheigenschaft zurück. Da der Leichnam keinem gehört (die Angehörigen haben das Recht zur Totenpflege, aber erhalten kein Eigentum), werden diese Sachen nach Trennung vom Leichnam [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlosigkeit herrenlos]. Ein Sonderfall stellt die rechtliche Einordnung von Leichnamen dar, die aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen oder weil das Persönlichkeitsrecht erloschen ist, wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen. An ihnen kann Eigentum erworben werden.</p><p>Ob der Leichnam eine Sache ist, kann im Ergebnis dahinstehen, denn er ist dem Rechtsverkehr entzogen,<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-10 [10]]</sup> weil der Körper des verstorbenen Menschen auch nicht im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Universalsukzession Universalsukzession](<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html § 1922]</span> BGB) Bestandteil der [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaft Erbschaft] sein kann, da sie allein das [https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Recht) Vermögen] betrifft. Damit hat der Streit um die Sacheigenschaft eines Leichnams, der nicht wissenschaftlichen Zwecken dient, keine praktische Relevanz.</p> | ===== <span id="Leichnam">Leichnam</span> ===== | ||
==== <span id="Tiere">Tiere</span> ==== | <p>Wie der [https://de.wikipedia.org/wiki/Leiche Leichnam] sachenrechtlich einzuordnen ist, ist umstritten: Die wohl [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung herrschende Meinung] nimmt grundsätzlich eine Sacheigenschaft des Körpers an,<sup id="cite_ref-8" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-8 [8]]</sup> die aber im Hinblick auf das [https://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht Persönlichkeitsrecht] umstritten ist. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbe Erben] erlangen jedenfalls kein Eigentum am Leichnam, weil der Leichnam nicht zum Vermögen des Verstorbenen gehört (s. o.). Hier nimmt die wohl herrschende Meinung an, dass die nächsten Angehörigen ein quasi Sachrecht für die Pflege der Totensorge erhalten.<sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-9 [9]]</sup> Die im Leichnam enthaltenen künstlichen Teile erhalten ihre Sacheigenschaft zurück. Da der Leichnam keinem gehört (die Angehörigen haben das Recht zur Totenpflege, aber erhalten kein Eigentum), werden diese Sachen nach Trennung vom Leichnam [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrenlosigkeit herrenlos]. Ein Sonderfall stellt die rechtliche Einordnung von Leichnamen dar, die aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen oder weil das Persönlichkeitsrecht erloschen ist, wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen. An ihnen kann Eigentum erworben werden.</p><p>Ob der Leichnam eine Sache ist, kann im Ergebnis dahinstehen, denn er ist dem Rechtsverkehr entzogen,<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-10 [10]]</sup> weil der Körper des verstorbenen Menschen auch nicht im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Universalsukzession Universalsukzession] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html § 1922]</span> BGB) Bestandteil der [https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaft Erbschaft] sein kann, da sie allein das [https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gen_(Recht) Vermögen] betrifft. Damit hat der Streit um die Sacheigenschaft eines Leichnams, der nicht wissenschaftlichen Zwecken dient, keine praktische Relevanz.</p> | ||
<p>Durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Verbesserung_der_Rechtsstellung_des_Tieres_im_b%C3%BCrgerlichen_Recht TierVerbG] wurde 1990 der <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB eingefügt, nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Tiere Tiere] ''keine Sachen'' sind, man sie jedoch rechtlich ''wie Sachen'' zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Haushund Hund]ohne Weiteres nach den Vorschriften über den [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag Kaufvertrag] kaufen und nach den [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht sachenrechtlichen] Vorschriften [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung übereignen] kann.</p><p>Sinn der Regelung ist es, die Tiere als [https://de.wikipedia.org/wiki/Kreatur Mitgeschöpfe] wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.<sup id="cite_ref-pala72_11-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-pala72-11 [11]]</sup> Nach einer in der Literatur vorhandenen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.<sup id="cite_ref-pala72_11-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-pala72-11 [11]]</sup> Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden [https://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz Schadensersatzes]: Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner] kann nicht ohne Weiteres eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertminderung Wertminderung] eines von ihm verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie das bei einer von ihm beschädigten Sache der Fall wäre. Auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Heilbehandlung Heilkosten], die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__251.html § 251]</span> Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Finderlohn (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html § 971]</span> BGB) weicht ebenfalls ab: Der erhöhte Satz von 5 statt 3 % für die ersten 500 € [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachwert Sachwert] gilt nicht für Tiere.</p> | |||
==== <span id="Einteilung_im_BGB">Einteilung im BGB</span> ==== | ===== <span id="Tiere">Tiere</span> ===== | ||
===== <span id="Art_einer_Sache">Art einer Sache</span> ===== | <p>Durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_zur_Verbesserung_der_Rechtsstellung_des_Tieres_im_b%C3%BCrgerlichen_Recht TierVerbG] wurde 1990 der <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB eingefügt, nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Tiere Tiere] ''keine Sachen'' sind, man sie jedoch rechtlich ''wie Sachen'' zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Haushund Hund] ohne Weiteres nach den Vorschriften über den [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag Kaufvertrag] kaufen und nach den [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht sachenrechtlichen] Vorschriften [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung übereignen] kann.</p><p>Sinn der Regelung ist es, die Tiere als [https://de.wikipedia.org/wiki/Kreatur Mitgeschöpfe] wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.<sup id="cite_ref-pala72_11-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-pala72-11 [11]]</sup> Nach einer in der Literatur vorhandenen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.<sup id="cite_ref-pala72_11-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-pala72-11 [11]]</sup> Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden [https://de.wikipedia.org/wiki/Schadensersatz Schadensersatzes]: Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner] kann nicht ohne Weiteres eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Wertminderung Wertminderung] eines von ihm verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie das bei einer von ihm beschädigten Sache der Fall wäre. Auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Heilbehandlung Heilkosten], die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__251.html § 251]</span> Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Finderlohn (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html § 971]</span> BGB) weicht ebenfalls ab: Der erhöhte Satz von 5 statt 3 % für die ersten 500 € [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachwert Sachwert] gilt nicht für Tiere.</p> | ||
===== <span id="Einteilung_im_BGB">Einteilung im BGB</span> ===== | |||
====== <span id="Art_einer_Sache">Art einer Sache</span> ====== | |||
<p>Die ''Art'' einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche oder unbewegliche, vertretbare oder unvertretbare, verbrauchbare oder unverbrauchbare und teilbare oder unteilbare Sache.</p> | <p>Die ''Art'' einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche oder unbewegliche, vertretbare oder unvertretbare, verbrauchbare oder unverbrauchbare und teilbare oder unteilbare Sache.</p> | ||
*''Unbewegliche Sachen'' ([https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilie Immobilien]) sind [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleiche Rechte]. Sie werden auch als ''Liegenschaften'' bezeichnet. | *''Unbewegliche Sachen'' ([https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilie Immobilien]) sind [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücke] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleiche Rechte]. Sie werden auch als ''Liegenschaften'' bezeichnet. | ||
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*''Verbrauchbare Sachen'' sind nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__92.html § 92]</span> BGB bewegliche Sachen, die nach objektiver Anschauung ihrer Zweckbestimmung zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauch Verbrauch] (z. B. Butter, Heizöl und Schmieröl) oder zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Ver%C3%A4u%C3%9Ferung Veräußerung] (z. B. Aktien oder Geld) bestimmt sind. | *''Verbrauchbare Sachen'' sind nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__92.html § 92]</span> BGB bewegliche Sachen, die nach objektiver Anschauung ihrer Zweckbestimmung zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauch Verbrauch] (z. B. Butter, Heizöl und Schmieröl) oder zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Ver%C3%A4u%C3%9Ferung Veräußerung] (z. B. Aktien oder Geld) bestimmt sind. | ||
===== <span id="Funktionale_Einheiten_einer_Sache">Funktionale Einheiten einer Sache</span> ===== | ====== <span id="Funktionale_Einheiten_einer_Sache">Funktionale Einheiten einer Sache</span> ====== | ||
<p>Zwischen mehreren Sachen können Verbindungen existieren, die eine unterschiedliche Qualität haben. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] unterscheidet hier zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Wesentlicher_Bestandteil wesentlichen Bestandteilen], einfachen [https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandteil Bestandteilen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinbestandteil Scheinbestandteilen] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Zubeh%C3%B6r Zubehör]:</p> | <p>Zwischen mehreren Sachen können Verbindungen existieren, die eine unterschiedliche Qualität haben. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] unterscheidet hier zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Wesentlicher_Bestandteil wesentlichen Bestandteilen], einfachen [https://de.wikipedia.org/wiki/Bestandteil Bestandteilen], [https://de.wikipedia.org/wiki/Scheinbestandteil Scheinbestandteilen] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Zubeh%C3%B6r Zubehör]:</p> | ||
;Wesentliche Bestandteile bei beweglichen Sachen, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__93.html § 93]</span> BGB | ;Wesentliche Bestandteile bei beweglichen Sachen, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__93.html § 93]</span> BGB | ||
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:Zum Zubehör gehören die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck Zweck] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptsache_(Sachenrecht) Hauptsache] dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind. Für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar finden sich weitere Vorschriften in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__98.html § 98]</span> BGB. | :Zum Zubehör gehören die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Zweck Zweck] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptsache_(Sachenrecht) Hauptsache] dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind. Für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar finden sich weitere Vorschriften in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__98.html § 98]</span> BGB. | ||
<p>Diese Sachen heißen auch ''Einzelsachen'', um sie von den [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachgesamtheit Sachgesamtheiten] zu unterscheiden, die aus mehreren selbständigen Sachen bestehen.<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-12 [12]]</sup></p> | <p>Diese Sachen heißen auch ''Einzelsachen'', um sie von den [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachgesamtheit Sachgesamtheiten] zu unterscheiden, die aus mehreren selbständigen Sachen bestehen.<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)#cite_note-12 [12]]</sup></p> | ||
===== <span id="Nutzungen_einer_Sache">Nutzungen einer Sache</span> ===== | |||
====== <span id="Nutzungen_einer_Sache">Nutzungen einer Sache</span> ====== | |||
<p>Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Vorteilen (Gebrauchsvorteile) und so genannten Früchten <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__100.html § 100]</span> BGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Sach- und Rechtsfrüchten.</p> | <p>Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Vorteilen (Gebrauchsvorteile) und so genannten Früchten <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__100.html § 100]</span> BGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Sach- und Rechtsfrüchten.</p> | ||
;Gebrauchsvorteile | ;Gebrauchsvorteile | ||
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:Eine Beschreibung des Rechtsbegriffs „Früchte“ findet sich in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__99.html § 99]</span> BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen ''Sach- und Rechtsfrüchten''. Dabei sind ''Sachfrüchte'' die Ausbeute, die aus der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung gewonnen wird. Beispiel: Tierprodukte wie Milch, Eier. Gegenbeispiel: Das Fleisch des Tieres selbst (Verwertung). Aber auch die Ausbeute, die durch ein Rechtsverhältnis entsteht, nennt man Sachfrüchte (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__99.html § 99]</span> Abs. 3 BGB). Das ist zum Beispiel bei der Miete für einen Mietwagen der Fall. ''Rechtsfrüchte'' sind die Einnahmen, die ein Recht seiner Bestimmung nach gewährt. ''Rechtsfrüchte'' sind zum Beispiel die ''Sachfrüchte'', die der Pächter einer Obstplantage aufgrund seines Pachtrechtes erwirbt. | :Eine Beschreibung des Rechtsbegriffs „Früchte“ findet sich in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__99.html § 99]</span> BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen ''Sach- und Rechtsfrüchten''. Dabei sind ''Sachfrüchte'' die Ausbeute, die aus der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung gewonnen wird. Beispiel: Tierprodukte wie Milch, Eier. Gegenbeispiel: Das Fleisch des Tieres selbst (Verwertung). Aber auch die Ausbeute, die durch ein Rechtsverhältnis entsteht, nennt man Sachfrüchte (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__99.html § 99]</span> Abs. 3 BGB). Das ist zum Beispiel bei der Miete für einen Mietwagen der Fall. ''Rechtsfrüchte'' sind die Einnahmen, die ein Recht seiner Bestimmung nach gewährt. ''Rechtsfrüchte'' sind zum Beispiel die ''Sachfrüchte'', die der Pächter einer Obstplantage aufgrund seines Pachtrechtes erwirbt. | ||
<p>Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Rechtsverkehr] mit Sachen wird im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilrecht Bürgerlichen Recht] vom Sachenrecht geregelt.</p> | <p>Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgesch%C3%A4ft Rechtsverkehr] mit Sachen wird im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilrecht Bürgerlichen Recht] vom Sachenrecht geregelt.</p> | ||
=== <span id="Sachen_des_öffentlichen_Rechts">Sachen des öffentlichen Rechts</span> === | |||
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<div class="hauptartikel" role="navigation"><span class="hauptartikel-pfeil" title="siehe" role="presentation" aria-hidden="true">→ </span>''<span class="hauptartikel-text">Hauptartikel</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_der_%C3%B6ffentlichen_Sachen Recht der öffentlichen Sachen]''</div><p>Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeinwohl Allgemeinwohl] dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise „Herausnahme“ der Sachen aus dem – auf Privatnützigkeit ausgerichteten – bürgerlichen Sachenrecht. Der Ausdruck ist missverständlich, weil das Recht der öffentlichen Sachen nicht besondere Sachen, sondern eine besondere rechtliche Zuordnung der Sachen zum Eigentümer zum Gegenstand hat. Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des Gemeinwohls ([https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeingebrauch Gemeingebrauch]) durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte ([https://de.wikipedia.org/wiki/Sondernutzung Sondernutzung]).</p> | <div class="hauptartikel" role="navigation"><span class="hauptartikel-pfeil" title="siehe" role="presentation" aria-hidden="true">→ </span>''<span class="hauptartikel-text">Hauptartikel</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_der_%C3%B6ffentlichen_Sachen Recht der öffentlichen Sachen]''</div><p>Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeinwohl Allgemeinwohl] dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise „Herausnahme“ der Sachen aus dem – auf Privatnützigkeit ausgerichteten – bürgerlichen Sachenrecht. Der Ausdruck ist missverständlich, weil das Recht der öffentlichen Sachen nicht besondere Sachen, sondern eine besondere rechtliche Zuordnung der Sachen zum Eigentümer zum Gegenstand hat. Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des Gemeinwohls ([https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeingebrauch Gemeingebrauch]) durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte ([https://de.wikipedia.org/wiki/Sondernutzung Sondernutzung]).</p> | ||
=== <span id="Abweichende_Begriffsverwendung">Abweichende Begriffsverwendung</span> === | |||
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<p>Die <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Definition Definitionen] der anderen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgebiet Rechtsgebiete] kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.</p><p>Der in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html § 265]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenstand]. Das Gleiche gilt für den Sachbegriff in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html § 119]</span> Abs. 2 BGB.</p> | <p>Die <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90.html § 90]</span> und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html § 90a]</span> BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen [https://de.wikipedia.org/wiki/Definition Definitionen] der anderen [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgebiet Rechtsgebiete] kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht Strafrecht] weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.</p><p>Der in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__265.html § 265]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) ZPO] verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenstand]. Das Gleiche gilt für den Sachbegriff in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html § 119]</span> Abs. 2 BGB.</p> | ||
== <span id="Österreich">Österreich</span> == | |||
=== <span id="Österreich">Österreich</span> === | |||
<p><span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018010 § 285]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB] normiert: „Alles, was von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Person Person] verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“</p> | <p><span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018010 § 285]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB] normiert: „Alles, was von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Person Person] verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“</p> | ||
=== <span id="Tiere_2">Tiere</span> === | |||
==== <span id="Tiere_2">Tiere</span> ==== | |||
<p>„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen“ (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018011 § 285a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB]).</p> | <p>„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen“ (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018011 § 285a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/ABGB ABGB]).</p> | ||
=== <span id="Körperliche_Sachen">Körperliche Sachen</span> === | |||
==== <span id="Körperliche_Sachen">Körperliche Sachen</span> ==== | |||
<p>Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.</p> | <p>Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.</p> | ||
=== <span id="Unkörperliche_Sachen">Unkörperliche Sachen</span> === | |||
==== <span id="Unkörperliche_Sachen">Unkörperliche Sachen</span> ==== | |||
<p>Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fallen z. B. Forderungen bzw. Rechte.</p> | <p>Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fallen z. B. Forderungen bzw. Rechte.</p> | ||
=== <span id="Bewegliche_Sachen_–_unbewegliche_Sachen">Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen</span> === | |||
==== <span id="Bewegliche_Sachen_–_unbewegliche_Sachen">Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen</span> ==== | |||
<p>Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind ''bewegliche Sachen'' (veraltet: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis Fahrnis]''); andere Sachen sind ''unbeweglich''. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind solche, die ein Zubehör einer unbeweglichen Sache darstellen (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018018 § 293]</span> ABGB).</p><p>Zur Einteilung der Sachen nach österreichischem Recht siehe näher [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(%C3%96sterreich) Sachenrecht (Österreich)].</p> | <p>Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind ''bewegliche Sachen'' (veraltet: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrnis Fahrnis]''); andere Sachen sind ''unbeweglich''. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind solche, die ein Zubehör einer unbeweglichen Sache darstellen (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018018 § 293]</span> ABGB).</p><p>Zur Einteilung der Sachen nach österreichischem Recht siehe näher [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(%C3%96sterreich) Sachenrecht (Österreich)].</p> | ||
== <span id="Schweiz">Schweiz</span> == | |||
=== <span id="Allgemein">Allgemein</span> === | === <span id="Schweiz">Schweiz</span> === | ||
==== <span id="Allgemein">Allgemein</span> ==== | |||
<p>Das Schweizer [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuch] (ZGB) definiert die Sache nicht, sondern bestimmt in <span class="plainlinks-print">[https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=ZGB&article=641 Art. 641]</span> ZGB lediglich, dass der Eigentümer einer Sache in den Schranken der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] über sie nach seinem Belieben verfügen kann.</p> | <p>Das Schweizer [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuch] (ZGB) definiert die Sache nicht, sondern bestimmt in <span class="plainlinks-print">[https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=ZGB&article=641 Art. 641]</span> ZGB lediglich, dass der Eigentümer einer Sache in den Schranken der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsordnung Rechtsordnung] über sie nach seinem Belieben verfügen kann.</p> | ||
=== <span id="Tiere_3">Tiere</span> === | |||
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<p>Seit 1. April 2003 bestimmt <span class="plainlinks-print">[https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=ZGB&article=641a Art. 641a]</span> ZGB: ''Tiere sind keine Sachen''.</p> | <p>Seit 1. April 2003 bestimmt <span class="plainlinks-print">[https://www.fedlex.admin.ch/de/search?collection=classified_compilation&classifiedBy=ZGB&article=641a Art. 641a]</span> ZGB: ''Tiere sind keine Sachen''.</p> | ||
=== <span id="International">International</span> === | |||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Frankreich) Sachenrecht (Frankreich)] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Frankreich) Sachenrecht (Frankreich)] | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Liechtenstein) Sachenrecht (Liechtenstein)] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Liechtenstein) Sachenrecht (Liechtenstein)] | ||
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Property_law_(England_und_Wales) Property law (England und Wales)] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Property_law_(England_und_Wales) Property law (England und Wales)] | ||
== <span id="Siehe_auch">Siehe auch</span> == | === <span id="Siehe_auch">Siehe auch</span> === | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachschaden Sachschaden] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachschaden Sachschaden] | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachbesch%C3%A4digung Sachbeschädigung] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Sachbesch%C3%A4digung Sachbeschädigung] | ||
== <span id="Weblinks">Weblinks</span> == | === <span id="Weblinks">Weblinks</span> === | ||
*[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4178829-1 Literatur von und über Sache] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek] | *[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4178829-1 Literatur von und über Sache] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek] | ||
Version vom 11. Mai 2024, 15:33 Uhr
Sache (Recht)
Eine Sache ist in den meisten Rechtsordnungen ein als Rechtsobjekt den Personen als Rechtssubjekten gegenüberstehender Gegenstand. Kurzum: Eine Sache ist grundsätzlich alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dieser weite Sachbegriff gilt jedoch nicht immer: In Deutschland beispielsweise meint § 90 BGB mit Sachen nur körperliche Gegenstände (s. unten).
Geschichte
Der Begriff der Sache umfasste im römischen Recht alles, was der Aneignung durch den Menschen unterliegt und seinem Gebrauch dient. Im altrömischen Recht kannte man die Unterteilung in res mancipi (Grundstücke, Sklaven, Zug- und Tragtiere) und andere Sachen, die formfrei im Wege der traditio ex iusta causa übertragen werden konnten (res nec mancipi). Der klassische Jurist Gaius unterschied zwischen körperlichen Sachen (res corporales), „die man berühren kann“ (quae tangi possunt),[1] allen anderen Sachen (res nec mancipi) und Forderungen/Verbindlichkeiten. Diese Sachen teilten die Römer auf in Sachen des Rechtsverkehrs (res in commercio) und dem Rechtsverkehr entzogene Sachen (Staatsvermögen, res extra commercium).[2]
Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) von 1794 bezeichnete als Sache, „was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit sein kann“ (I 2, § 1 APL). Im österreichischen ABGB aus dem Jahr 1812 kommt die juristische Dualität von Person und Sache noch heute klar zum Ausdruck, denn „alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“ (§ 285 ABGB). Das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1912 definiert die Sache dagegen nicht.
Deutschland
Allgemeines
Während ältere deutsche Gesetze wie beispielsweise § 265 ZPO vom Oktober 1879 unter Sachen alle Rechtsobjekte verstehen, geht das BGB von einem engeren Sachbegriff aus.[3] Gemäß § 90 BGB gehören zu den Sachen „nur körperliche Gegenstände“. Diesen engeren Begriffsumfang hält das BGB jedoch lediglich im Sachenrecht ein. Einen weiteren Sachbegriff setzt beispielsweise § 119 Abs. 2 BGB voraus.
Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts
Zu den Rechtsobjekten gehören körperliche Sachen (bewegliche Sachen, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§ 90 BGB)), Tiere (§ 90a BGB), Immaterialgüter[4] (Konzessionen, Lizenzen, Markenrechte, Patente, Urheberrechte oder Schutzrechte wie Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster) und sonstige Rechte (wie dingliche Rechte oder Forderungen). Die Sachen stehen den Personen gegenüber und sind mit ihnen durch Rechtsverhältnisse verbunden oder auch ausnahmsweise nicht (herrenlose Sache). Zu den Sachen gehören auch Sachgesamtheiten.
Die im Raum abgrenzbare Materie ist eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig (Aggregatzustand). Sie muss abgegrenzt und greifbar (beherrschbar) sein. Luft, Grundwasser,[5] fließende elektrische Energie oder Licht sind als solche keine Sachen, wohl aber Motorenbenzin in einem Kanister oder Gas in einer Druckflasche.[6] Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik. Der Körper von lebenden Menschen sowie die nicht abgetrennten Teile des menschlichen Körpers sowie nach überwiegender Meinung feste Implantate sind keine Sachen im rechtlichen Sinn. Er kann als Rechtssubjekt (d. h. Träger von Rechten und Pflichten) nicht gleichzeitig Rechtsobjekt sein. Rechtsprechung und Rechtslehre haben den Sachbegriff des Kaufrechts auf alle verkehrsfähigen Güter ausgedehnt, sodass Elektrizität neben Wärme als „sonstiger Gegenstand“ beim Rechtskauf des § 453 Abs. 1 BGB gilt.[7]
An Sachen kann man Besitz und/oder Eigentum erlangen.
Leichnam
Wie der Leichnam sachenrechtlich einzuordnen ist, ist umstritten: Die wohl herrschende Meinung nimmt grundsätzlich eine Sacheigenschaft des Körpers an,[8] die aber im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht umstritten ist. Die Erben erlangen jedenfalls kein Eigentum am Leichnam, weil der Leichnam nicht zum Vermögen des Verstorbenen gehört (s. o.). Hier nimmt die wohl herrschende Meinung an, dass die nächsten Angehörigen ein quasi Sachrecht für die Pflege der Totensorge erhalten.[9] Die im Leichnam enthaltenen künstlichen Teile erhalten ihre Sacheigenschaft zurück. Da der Leichnam keinem gehört (die Angehörigen haben das Recht zur Totenpflege, aber erhalten kein Eigentum), werden diese Sachen nach Trennung vom Leichnam herrenlos. Ein Sonderfall stellt die rechtliche Einordnung von Leichnamen dar, die aufgrund einer Verfügung des Verstorbenen oder weil das Persönlichkeitsrecht erloschen ist, wissenschaftlichen Zwecken dienen sollen. An ihnen kann Eigentum erworben werden.
Ob der Leichnam eine Sache ist, kann im Ergebnis dahinstehen, denn er ist dem Rechtsverkehr entzogen,[10] weil der Körper des verstorbenen Menschen auch nicht im Wege der Universalsukzession (§ 1922 BGB) Bestandteil der Erbschaft sein kann, da sie allein das Vermögen betrifft. Damit hat der Streit um die Sacheigenschaft eines Leichnams, der nicht wissenschaftlichen Zwecken dient, keine praktische Relevanz.
Tiere
Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne Weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.[11] Nach einer in der Literatur vorhandenen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[11] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann nicht ohne Weiteres eine Wertminderung eines von ihm verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie das bei einer von ihm beschädigten Sache der Fall wäre. Auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (§ 251 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Finderlohn (§ 971 BGB) weicht ebenfalls ab: Der erhöhte Satz von 5 statt 3 % für die ersten 500 € Sachwert gilt nicht für Tiere.
Einteilung im BGB
Art einer Sache
Die Art einer Sache wird im bürgerlichen Recht nach folgenden Kriterien beurteilt: bewegliche oder unbewegliche, vertretbare oder unvertretbare, verbrauchbare oder unverbrauchbare und teilbare oder unteilbare Sache.
- Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Sie werden auch als Liegenschaften bezeichnet.
- Bewegliche Sachen (Mobilien) leiten sich vom alten Rechtsbegriff der Fahrnis ab und können von einem Ort zu einem anderen gebracht werden.
- Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle beweglichen Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt und die im Rechtsverkehr nach Zahl, Maß und Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Beispiele hierfür sind Kartoffeln, Getreide, Geld, Wertpapiere oder Zucker (Commodities).
- Unvertretbare Sachen sind alle Sachen, die als solche individuell bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Grundstücke und Wohnungen, aber auch ein geschneidertes Kleidungsstück oder ein individuell angepasstes Auto.
- Teilbare Sachen sind jene Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn beispielsweise ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (beispielsweise Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.
- Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB bewegliche Sachen, die nach objektiver Anschauung ihrer Zweckbestimmung zum Verbrauch (z. B. Butter, Heizöl und Schmieröl) oder zur Veräußerung (z. B. Aktien oder Geld) bestimmt sind.
Funktionale Einheiten einer Sache
Zwischen mehreren Sachen können Verbindungen existieren, die eine unterschiedliche Qualität haben. Das Sachenrecht unterscheidet hier zwischen wesentlichen Bestandteilen, einfachen Bestandteilen, Scheinbestandteilen und Zubehör:
- Wesentliche Bestandteile bei beweglichen Sachen, § 93 BGB
- Ein wesentlicher Bestandteil einer Sache ist dann anzunehmen, wenn zwischen beiden Teilen der Sache eine so erhebliche Verbindung existiert, dass ihre Trennung zu einer Beschädigung oder Unbrauchbarmachung einzelner Teile führen würde. Beispiel für einen wesentlichen Bestandteil ist die Lackierung einer Holzlatte. Gegenbeispiel ist die Matratze eines Bettes. Wichtig ist die Unterscheidung deswegen, weil über wesentliche Bestandteile nicht verfügt werden kann (der Lack des Holzes kann nicht verkauft werden, sondern nur die Holzlatte als Ganzes) und man an dem Gegenstand auch keine besonderen dinglichen Rechte erhalten kann.
- Wesentlicher Bestandteil bei unbeweglichen Sachen, § 94 BGB
- Wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind alle mit diesem fest verbundene Sachen, z. B. das Gebäude eines Grundstückes. Auch die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen sind wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit auch des Grundstückes.
- Einfache Bestandteile
- Einfache Bestandteile sind nicht wesentliche Bestandteile, d. h. sind die Bestandteile, die nicht unter §§ 93, 94 BGB fallen. Beispiele hierfür sind die Reifen eines Autos, oder aber auch der Motor eines Autos. Dieser kann, ohne die Sache zu zerstören, entfernt werden.
- Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind diejenigen Teile einer Sache, die nur einem vorübergehenden Zweck dienen. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn später eine Trennung beabsichtigt ist.
- Dazu gehört beispielsweise ein Gerüst, das an einer Fassade angebracht wurde, um dort Arbeiten zu verrichten.
- Zubehör gemäß § 97 BGB
- Zum Zubehör gehören die beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollen und keine Bestandteile der Hauptsache sind. Für gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar finden sich weitere Vorschriften in § 98 BGB.
Diese Sachen heißen auch Einzelsachen, um sie von den Sachgesamtheiten zu unterscheiden, die aus mehreren selbständigen Sachen bestehen.[12]
Nutzungen einer Sache
Das bürgerliche Recht unterscheidet zwischen Vorteilen (Gebrauchsvorteile) und so genannten Früchten § 100 BGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Sach- und Rechtsfrüchten.
- Gebrauchsvorteile
- Bei den Gebrauchsvorteilen ist auf den für den Nutzer günstigen Erfolg einer Sache oder eines Rechts abzustellen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass durch die Benutzung ein beachtlicher Gewinn erzielt wird.[13] Beispiel eines Gebrauchsvorteils ist die Nutzung eines fremden Fahrrades oder die einer fremden Uhr. Ein Gegenbeispiel wäre der Erlös der Verkauf des Fahrrades, da dieser Erlös aus der Verwertung der Sache herrührt.
- Früchte
- Eine Beschreibung des Rechtsbegriffs „Früchte“ findet sich in § 99 BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Sach- und Rechtsfrüchten. Dabei sind Sachfrüchte die Ausbeute, die aus der Sache bei bestimmungsgemäßer Nutzung gewonnen wird. Beispiel: Tierprodukte wie Milch, Eier. Gegenbeispiel: Das Fleisch des Tieres selbst (Verwertung). Aber auch die Ausbeute, die durch ein Rechtsverhältnis entsteht, nennt man Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Das ist zum Beispiel bei der Miete für einen Mietwagen der Fall. Rechtsfrüchte sind die Einnahmen, die ein Recht seiner Bestimmung nach gewährt. Rechtsfrüchte sind zum Beispiel die Sachfrüchte, die der Pächter einer Obstplantage aufgrund seines Pachtrechtes erwirbt.
Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.
Sachen des öffentlichen Rechts
Zur Sicherung der öffentlichen Funktion von Sachen, die dem Allgemeinwohl dienen, bezweckt das Recht der öffentlichen Sachen eine teilweise „Herausnahme“ der Sachen aus dem – auf Privatnützigkeit ausgerichteten – bürgerlichen Sachenrecht. Der Ausdruck ist missverständlich, weil das Recht der öffentlichen Sachen nicht besondere Sachen, sondern eine besondere rechtliche Zuordnung der Sachen zum Eigentümer zum Gegenstand hat. Es regelt insbesondere auch die Benutzung der Sachen im Interesse des Gemeinwohls (Gemeingebrauch) durch die Allgemeinheit oder besondere Berechtigte (Sondernutzung).
Abweichende Begriffsverwendung
Die § 90 und § 90a BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen Definitionen der anderen Rechtsgebiete kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.
Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand. Das Gleiche gilt für den Sachbegriff in § 119 Abs. 2 BGB.
Österreich
§ 285 ABGB normiert: „Alles, was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“
Tiere
„Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen“ (§ 285a ABGB).
Körperliche Sachen
Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.
Unkörperliche Sachen
Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fallen z. B. Forderungen bzw. Rechte.
Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (veraltet: Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind solche, die ein Zubehör einer unbeweglichen Sache darstellen (§ 293 ABGB).
Zur Einteilung der Sachen nach österreichischem Recht siehe näher Sachenrecht (Österreich).
Schweiz
Allgemein
Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert die Sache nicht, sondern bestimmt in Art. 641 ZGB lediglich, dass der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann.
Tiere
Seit 1. April 2003 bestimmt Art. 641a ZGB: Tiere sind keine Sachen.
International
- Sachenrecht (Frankreich)
- Sachenrecht (Liechtenstein)
- Sachenrecht (Österreich)
- Sachenrecht (Schweiz)
- Property law (England und Wales)
Siehe auch
Weblinks
- Literatur von und über Sache im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Gaius, Institutiones Gai, 2, 13, 14.
- Freiherr Fritz von Schwind: Römisches Recht: I. Geschichte, Rechtsgang, System des Privatrechtes, 1950, S. 195.
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90, Rn. 1
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90, Rn. 2
- BGH MDR 1977, 1002
- Dieter Leipold, BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 492
- Otto Palandt/Walter Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 433 Rn. 8 und § 453 Rn. 6
- Münchener Kommentar zum BGB, § 90 Rn. 30 m.w.N.
- Otto Palandt/Jürgen Ellenberger, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Überblick vor § 90 Rn. 11
- RG, Urteil vom 25. September 1930, RGZSt.64, 313, 316
- Palandt/Ellenberger, 72. Aufl., 2013, § 90a Rn. 1.
- BGH, Urteil vom 8. Oktober 1955, Az.: IV ZR 116/55
- BGH DB 1966, 738, 739