„Einigung“ – Versionsunterschied
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Einigung<ref>''Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 1 (1859), Bd. III (1862), Sp. 211, Z. 64.''</ref> | |||
''unio, ahd.'' einunga, ''mhd.'' einunge, ''s.'' einung. wir machten mit dem künig einigung und bündnis. Frank''weltb.'' 221ᵃ. ''heute ist'' vereinigung ''üblicher. in folgender stelle aber bedeutet es secessio in locum secretum, solitudo, von'' einig ''allein, wie mhd.'' vereinen ''allein sein ausdrückt'' (''wb.'' 1, 424ᵃ): nu hette der bapst einen sitten, das er sich oft vereinet und sein gebet sprach, das thet er aber (''iterum'') und da er an der einigung was, da höret er ein stimme jemerlichen schreien. Luther 6, 500ᵇ. | |||
== Einigung == | |||
Die '''Einigung''' (lateinisch ''[[consensus]]'') bezeichnet im [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht bürgerlichen Recht] die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener [https://de.wikipedia.org/wiki/Willenserkl%C3%A4rung Willenserklärungen] der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolgen]. Sie ist Voraussetzung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag Vertragsschlusses]. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages bedarf es neben der Übereinstimmung der Willenserklärungen eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht)#Notwendiger_Erkl%C3%A4rungsinhalt notwendigen Erklärungsinhalts]. Dies gilt für [https://de.wikipedia.org/wiki/Verpflichtungsgesch%C3%A4ft Verpflichtungsgeschäfte] (Mindestinhalt und Bestimmungsmodus) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktes_Gesch%C3%A4ft abstrakte Geschäfte] (gesetzlich festgelegter Inhalt) gleichermaßen.<p>Auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Umgangssprache umgangssprachlich] wird unter Einigung verstanden, dass mindestens zwei übereinstimmende [https://de.wikipedia.org/wiki/Erkl%C3%A4rung Erklärungen] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Aussage Aussagen] vorliegen.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
=== Grundsätze === | |||
</div><p>Die Einigung setzt voraus, dass sich mindestens zwei [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit_(Deutschland) rechtsfähige Parteien] vertraglich binden wollen und im [https://de.wikipedia.org/wiki/Konsens#Konsens_im_Rechtssystem Konsens] eine bestimmte Rechtsfolge auslösen wollen. Wenn Vertragsparteien entgegengesetzte Vertragsziele verfolgen (der Verkäufer möchte [https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht) etwas verkaufen], der Käufer möchte [https://de.wikipedia.org/wiki/Annahme_(Recht) etwas kaufen]), müssen die Willenserklärungen spiegelbildlich deckungsgleich sein. Sie müssen ein gegenseitiges [https://de.wikipedia.org/wiki/Einvernehmen Einvernehmen] über die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen.<sup id="cite_ref-schellh_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-schellh-1 [1]]</sup> Durch Einigung ist ein Vertrag erst geschlossen, wenn sich die Vertragspartner über alle Punkte geeinigt haben, die auch nur einer von ihnen geregelt wissen will.<sup id="cite_ref-schellh_1-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-schellh-1 [1]]</sup> Ein einziger strittiger oder ungeregelter Nebenpunkt bringt einen Vertrag zum Scheitern (siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Punktation Punktation]).</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | </div><p>Die Einigung setzt voraus, dass sich mindestens zwei [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit_(Deutschland) rechtsfähige Parteien] vertraglich binden wollen und im [https://de.wikipedia.org/wiki/Konsens#Konsens_im_Rechtssystem Konsens] eine bestimmte Rechtsfolge auslösen wollen. Wenn Vertragsparteien entgegengesetzte Vertragsziele verfolgen (der Verkäufer möchte [https://de.wikipedia.org/wiki/Angebot_(Recht) etwas verkaufen], der Käufer möchte [https://de.wikipedia.org/wiki/Annahme_(Recht) etwas kaufen]), müssen die Willenserklärungen spiegelbildlich deckungsgleich sein. Sie müssen ein gegenseitiges [https://de.wikipedia.org/wiki/Einvernehmen Einvernehmen] über die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen.<sup id="cite_ref-schellh_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-schellh-1 [1]]</sup> Durch Einigung ist ein Vertrag erst geschlossen, wenn sich die Vertragspartner über alle Punkte geeinigt haben, die auch nur einer von ihnen geregelt wissen will.<sup id="cite_ref-schellh_1-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-schellh-1 [1]]</sup> Ein einziger strittiger oder ungeregelter Nebenpunkt bringt einen Vertrag zum Scheitern (siehe [https://de.wikipedia.org/wiki/Punktation Punktation]).</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
== Einigung im Schuld- und im Sachenrecht == | === Einigung im Schuld- und im Sachenrecht === | ||
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=== Einigung im Schuldrecht === | ==== Einigung im Schuldrecht ==== | ||
</div><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Schuldrecht] stellt die Einigung regelmäßig die einzige Voraussetzung für einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag Vertrag] dar (etwa beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag] oder bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland) Abtretung]). Der schuldrechtliche Vertrag ist folglich nichts anderes als eine freiwillige Einigung<sup id="cite_ref-joussen_2-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-joussen-2 [2]]</sup> mit inhaltlicher Übereinstimmung der Willenserklärungen (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__150.html § 150]</span>Abs. 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html § 154]</span> f. BGB). Dazu gehören die schrittweise verbindliche Einigung über einzelne mindestinhaltlich zu regelnde Punkte, gegebenenfalls ein gemeinsamer Text und Unterschriften, sowie die Möglichkeit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Stellvertretung_(Deutschland) Stellvertretung], §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html § 164]</span> ff. BGB. Bezüglich des notwendigen Erklärungsinhalts bedarf es einer Klarstellung der beteiligten Parteien, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_(Recht) Leistung] der einen Partei und der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gegenleistung Gegenleistung] (beziehungsweise Unentgeltlichkeit) der anderen Partei. Sofern es eine Partei verlangt, ist Einigung über weitere Punkte zu erzielen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsort Leistungsort], [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungszeit Leistungszeit], Rechtsfolgen bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsverletzung Vertragsverletzungen]). Werden erforderliche Einigungspunkte offen gelassen, bedarf es der Vereinbarung eines Bestimmungsmodus’.</p><p>Im deutschen Recht ist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html § 311]</span> Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] die zentralen Vorschrift für die Entstehung eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldverh%C3%A4ltnis Schuldverhältnisses] aufgrund einer vertraglichen Einigung.<sup id="cite_ref-joussen_2-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-joussen-2 [2]]</sup> Da durch ein Schuldverhältnis nicht nur Rechte entstehen, sondern jede der Vertragsparteien auch Pflichten zu übernehmen hat, müssen sie das Einverständnis zu diesem Vertrag meist mit ihrem ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Willen bekunden. Doch muss eine Einigung nicht immer ausdrücklich erfolgen. Gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen, kann die Einigung auch durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Schl%C3%BCssiges_Handeln schlüssiges Handeln] herbeigeführt werden, etwa wenn der Käufer wortlos auf eine Ware zeigt und der Verkäufer sie ihm [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbergabe_(Recht) übergibt]. Eine derartige konkludente Einigung liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei mit ihrer [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_(Recht) Leistung] einen bestimmten Erfolg bezweckt, die andere Partei dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, dass die Zweckbestimmung gebilligt wird.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-3 [3]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3"> | </div><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Schuldrecht] stellt die Einigung regelmäßig die einzige Voraussetzung für einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag Vertrag] dar (etwa beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_(Deutschland) Kaufvertrag] oder bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland) Abtretung]). Der schuldrechtliche Vertrag ist folglich nichts anderes als eine freiwillige Einigung<sup id="cite_ref-joussen_2-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-joussen-2 [2]]</sup> mit inhaltlicher Übereinstimmung der Willenserklärungen (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__150.html § 150]</span>Abs. 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html § 154]</span> f. BGB). Dazu gehören die schrittweise verbindliche Einigung über einzelne mindestinhaltlich zu regelnde Punkte, gegebenenfalls ein gemeinsamer Text und Unterschriften, sowie die Möglichkeit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Stellvertretung_(Deutschland) Stellvertretung], §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__164.html § 164]</span> ff. BGB. Bezüglich des notwendigen Erklärungsinhalts bedarf es einer Klarstellung der beteiligten Parteien, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_(Recht) Leistung] der einen Partei und der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gegenleistung Gegenleistung] (beziehungsweise Unentgeltlichkeit) der anderen Partei. Sofern es eine Partei verlangt, ist Einigung über weitere Punkte zu erzielen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsort Leistungsort], [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungszeit Leistungszeit], Rechtsfolgen bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsverletzung Vertragsverletzungen]). Werden erforderliche Einigungspunkte offen gelassen, bedarf es der Vereinbarung eines Bestimmungsmodus’.</p><p>Im deutschen Recht ist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311.html § 311]</span> Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] die zentralen Vorschrift für die Entstehung eines [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldverh%C3%A4ltnis Schuldverhältnisses] aufgrund einer vertraglichen Einigung.<sup id="cite_ref-joussen_2-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-joussen-2 [2]]</sup> Da durch ein Schuldverhältnis nicht nur Rechte entstehen, sondern jede der Vertragsparteien auch Pflichten zu übernehmen hat, müssen sie das Einverständnis zu diesem Vertrag meist mit ihrem ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Willen bekunden. Doch muss eine Einigung nicht immer ausdrücklich erfolgen. Gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen, kann die Einigung auch durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Schl%C3%BCssiges_Handeln schlüssiges Handeln] herbeigeführt werden, etwa wenn der Käufer wortlos auf eine Ware zeigt und der Verkäufer sie ihm [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbergabe_(Recht) übergibt]. Eine derartige konkludente Einigung liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei mit ihrer [https://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_(Recht) Leistung] einen bestimmten Erfolg bezweckt, die andere Partei dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, dass die Zweckbestimmung gebilligt wird.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Einigung#cite_note-3 [3]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3"> | ||
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</div><div class="hauptartikel" role="navigation"><span class="hauptartikel-pfeil" title="siehe" role="presentation" aria-hidden="true">→ </span>''<span class="hauptartikel-text">Hauptartikel</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliche_Einigung Dingliche Einigung]''</div><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachen-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterialgut Immaterialgüterrecht] wird für einen Vertrag neben der Einigung regelmäßig noch eine Verlautbarung der Rechtsänderung (nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)#Grunds%C3%A4tze_des_Sachenrechts Publizitätsgrundsatz]) verlangt, etwa bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung Übertragung des Eigentums] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbergabe_(Sachenrecht) Übergabe] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> ff. BGB) oder Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html § 925]</span> BGB). Ähnliches gilt bei der Übertragung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Patent Patents] durch die Änderung im [https://de.wikipedia.org/wiki/Patentregister Patentregister] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__30.html § 30]</span> Abs. 3 PatG). Solche Einigungen werden, da sie auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgung Verfügungen] über Rechte an [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenständen] gerichtet sind, auch als dingliche Einigungen bezeichnet.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | </div><div class="hauptartikel" role="navigation"><span class="hauptartikel-pfeil" title="siehe" role="presentation" aria-hidden="true">→ </span>''<span class="hauptartikel-text">Hauptartikel</span>: [https://de.wikipedia.org/wiki/Dingliche_Einigung Dingliche Einigung]''</div><p>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachen-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Immaterialgut Immaterialgüterrecht] wird für einen Vertrag neben der Einigung regelmäßig noch eine Verlautbarung der Rechtsänderung (nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Deutschland)#Grunds%C3%A4tze_des_Sachenrechts Publizitätsgrundsatz]) verlangt, etwa bei der [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereignung Übertragung des Eigentums] durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbergabe_(Sachenrecht) Übergabe] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__929.html § 929]</span> ff. BGB) oder Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__873.html § 873]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__925.html § 925]</span> BGB). Ähnliches gilt bei der Übertragung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Patent Patents] durch die Änderung im [https://de.wikipedia.org/wiki/Patentregister Patentregister] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__30.html § 30]</span> Abs. 3 PatG). Solche Einigungen werden, da sie auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Verf%C3%BCgung Verfügungen] über Rechte an [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Gegenständen] gerichtet sind, auch als dingliche Einigungen bezeichnet.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
== Mangelnde Eindeutigkeit == | === Mangelnde Eindeutigkeit === | ||
</div><p>Sind die einer Einigung zugrunde liegenden Erklärungen nicht eindeutig, bedürfen sie der [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Auslegungsgegenstand Auslegung]. Erklärungen sind ''auslegungsfähig'', wenn sie mehrdeutig sind und ''auslegungsbedürftig'', wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Auslegung soll den Sinn und Inhalt von Erklärungen ermitteln und das wirklich Gewollte erforschen. Dazu ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Ziel Ziel] beider Einigungen, etwa der angestrebte Vertrag, von Bedeutung.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | </div><p>Sind die einer Einigung zugrunde liegenden Erklärungen nicht eindeutig, bedürfen sie der [https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Auslegungsgegenstand Auslegung]. Erklärungen sind ''auslegungsfähig'', wenn sie mehrdeutig sind und ''auslegungsbedürftig'', wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Auslegung soll den Sinn und Inhalt von Erklärungen ermitteln und das wirklich Gewollte erforschen. Dazu ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Ziel Ziel] beider Einigungen, etwa der angestrebte Vertrag, von Bedeutung.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
== Einigungsmängel == | === Einigungsmängel === | ||
</div><p>Stimmen die aufeinander bezogenen Willenserklärungen nicht überein oder sind nicht alle Punkte eines Vertrages abschließend geregelt, liegt ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Dissens Einigungsmangel] vor. Hierzu gehören der offene (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html § 154]</span> BGB) und der versteckte Dissens (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__155.html § 155]</span> BGB). Da für die einer Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit Geschäftsfähigkeit] des Erklärenden erforderlich ist, gibt es auch mehrere [https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit Unwirksamkeitsgründe]. Eine Willenserklärung und damit eine Einigung können nichtig sein wegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsunf%C3%A4higkeit Geschäftsunfähigkeit] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html § 104]</span> ff. BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Formmangel Formmangel] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html § 125]</span> BGB), Verstoß gegen ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliches_Verbot gesetzliches Verbot] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html § 134]</span> BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit_(Deutschland) Sittenwidrigkeit] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html § 138]</span> Abs. 1 BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Wucher Wucher] (§ 138 Abs. 2 BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung Anfechtung] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html § 142]</span> Abs. 1 BGB) oder (Teil-)Unwirksamkeit von [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen AGB] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html § 305]</span> ff. BGB).</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | </div><p>Stimmen die aufeinander bezogenen Willenserklärungen nicht überein oder sind nicht alle Punkte eines Vertrages abschließend geregelt, liegt ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Dissens Einigungsmangel] vor. Hierzu gehören der offene (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html § 154]</span> BGB) und der versteckte Dissens (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__155.html § 155]</span> BGB). Da für die einer Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit Geschäftsfähigkeit] des Erklärenden erforderlich ist, gibt es auch mehrere [https://de.wikipedia.org/wiki/Unwirksamkeit Unwirksamkeitsgründe]. Eine Willenserklärung und damit eine Einigung können nichtig sein wegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsunf%C3%A4higkeit Geschäftsunfähigkeit] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html § 104]</span> ff. BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Formmangel Formmangel] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__125.html § 125]</span> BGB), Verstoß gegen ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliches_Verbot gesetzliches Verbot] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html § 134]</span> BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Sittenwidrigkeit_(Deutschland) Sittenwidrigkeit] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html § 138]</span> Abs. 1 BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Wucher Wucher] (§ 138 Abs. 2 BGB), [https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung Anfechtung] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__142.html § 142]</span> Abs. 1 BGB) oder (Teil-)Unwirksamkeit von [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen AGB] (§<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html § 305]</span> ff. BGB).</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
Aktuelle Version vom 27. Juli 2024, 16:06 Uhr
einig-ung mhdt.-dt., f. 'Ergebniß des sich einigen' Übrstzngswrt: f. Konsens
Einigung[1]
unio, ahd. einunga, mhd. einunge, s. einung. wir machten mit dem künig einigung und bündnis. Frankweltb. 221ᵃ. heute ist vereinigung üblicher. in folgender stelle aber bedeutet es secessio in locum secretum, solitudo, von einig allein, wie mhd. vereinen allein sein ausdrückt (wb. 1, 424ᵃ): nu hette der bapst einen sitten, das er sich oft vereinet und sein gebet sprach, das thet er aber (iterum) und da er an der einigung was, da höret er ein stimme jemerlichen schreien. Luther 6, 500ᵇ.
Einigung
Die Einigung (lateinisch consensus) bezeichnet im bürgerlichen Recht die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen. Sie ist Voraussetzung des Vertragsschlusses. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages bedarf es neben der Übereinstimmung der Willenserklärungen eines notwendigen Erklärungsinhalts. Dies gilt für Verpflichtungsgeschäfte (Mindestinhalt und Bestimmungsmodus) und abstrakte Geschäfte (gesetzlich festgelegter Inhalt) gleichermaßen.
Auch umgangssprachlich wird unter Einigung verstanden, dass mindestens zwei übereinstimmende Erklärungen oder Aussagen vorliegen.
Grundsätze
Die Einigung setzt voraus, dass sich mindestens zwei rechtsfähige Parteien vertraglich binden wollen und im Konsens eine bestimmte Rechtsfolge auslösen wollen. Wenn Vertragsparteien entgegengesetzte Vertragsziele verfolgen (der Verkäufer möchte etwas verkaufen, der Käufer möchte etwas kaufen), müssen die Willenserklärungen spiegelbildlich deckungsgleich sein. Sie müssen ein gegenseitiges Einvernehmen über die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführen.[1] Durch Einigung ist ein Vertrag erst geschlossen, wenn sich die Vertragspartner über alle Punkte geeinigt haben, die auch nur einer von ihnen geregelt wissen will.[1] Ein einziger strittiger oder ungeregelter Nebenpunkt bringt einen Vertrag zum Scheitern (siehe Punktation).
Einigung im Schuld- und im Sachenrecht
Einigung im Schuldrecht
Im Schuldrecht stellt die Einigung regelmäßig die einzige Voraussetzung für einen Vertrag dar (etwa beim Kaufvertrag oder bei der Abtretung). Der schuldrechtliche Vertrag ist folglich nichts anderes als eine freiwillige Einigung[2] mit inhaltlicher Übereinstimmung der Willenserklärungen (§ 150Abs. 2 BGB, § 154 f. BGB). Dazu gehören die schrittweise verbindliche Einigung über einzelne mindestinhaltlich zu regelnde Punkte, gegebenenfalls ein gemeinsamer Text und Unterschriften, sowie die Möglichkeit der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB. Bezüglich des notwendigen Erklärungsinhalts bedarf es einer Klarstellung der beteiligten Parteien, der Leistung der einen Partei und der Gegenleistung (beziehungsweise Unentgeltlichkeit) der anderen Partei. Sofern es eine Partei verlangt, ist Einigung über weitere Punkte zu erzielen (Leistungsort, Leistungszeit, Rechtsfolgen bei Vertragsverletzungen). Werden erforderliche Einigungspunkte offen gelassen, bedarf es der Vereinbarung eines Bestimmungsmodus’.
Im deutschen Recht ist § 311 Abs. 1 BGB die zentralen Vorschrift für die Entstehung eines Schuldverhältnisses aufgrund einer vertraglichen Einigung.[2] Da durch ein Schuldverhältnis nicht nur Rechte entstehen, sondern jede der Vertragsparteien auch Pflichten zu übernehmen hat, müssen sie das Einverständnis zu diesem Vertrag meist mit ihrem ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Willen bekunden. Doch muss eine Einigung nicht immer ausdrücklich erfolgen. Gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen, kann die Einigung auch durch schlüssiges Handeln herbeigeführt werden, etwa wenn der Käufer wortlos auf eine Ware zeigt und der Verkäufer sie ihm übergibt. Eine derartige konkludente Einigung liegt immer dann vor, wenn eine Vertragspartei mit ihrer Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, die andere Partei dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, dass die Zweckbestimmung gebilligt wird.[3]
Einigung im Sachenrecht
Im Sachen- und Immaterialgüterrecht wird für einen Vertrag neben der Einigung regelmäßig noch eine Verlautbarung der Rechtsänderung (nach dem Publizitätsgrundsatz) verlangt, etwa bei der Übertragung des Eigentums durch die Übergabe (§§ 929 ff. BGB) oder Eintragung ins Grundbuch bei Immobilien (§ 873, § 925 BGB). Ähnliches gilt bei der Übertragung des Patents durch die Änderung im Patentregister (§ 30 Abs. 3 PatG). Solche Einigungen werden, da sie auf Verfügungen über Rechte an Gegenständen gerichtet sind, auch als dingliche Einigungen bezeichnet.
Mangelnde Eindeutigkeit
Sind die einer Einigung zugrunde liegenden Erklärungen nicht eindeutig, bedürfen sie der Auslegung. Erklärungen sind auslegungsfähig, wenn sie mehrdeutig sind und auslegungsbedürftig, wenn die Erklärenden unterschiedliche Verständnisse für sich beanspruchen. Auslegung soll den Sinn und Inhalt von Erklärungen ermitteln und das wirklich Gewollte erforschen. Dazu ist das Ziel beider Einigungen, etwa der angestrebte Vertrag, von Bedeutung.
Einigungsmängel
Stimmen die aufeinander bezogenen Willenserklärungen nicht überein oder sind nicht alle Punkte eines Vertrages abschließend geregelt, liegt ein Einigungsmangel vor. Hierzu gehören der offene (§ 154 BGB) und der versteckte Dissens (§ 155 BGB). Da für die einer Einigung zugrunde liegenden Willenserklärungen Geschäftsfähigkeit des Erklärenden erforderlich ist, gibt es auch mehrere Unwirksamkeitsgründe. Eine Willenserklärung und damit eine Einigung können nichtig sein wegen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 ff. BGB), Formmangel (§ 125 BGB), Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB), Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) oder (Teil-)Unwirksamkeit von AGB (§§ 305 ff. BGB).
Einzelnachweise
- Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2011, S. 1059
- Jacob Joussen, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, Band 1, 2008, S. 20.
- BGHZ 44, 321, 323.
- ↑ Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. Lfg. 1 (1859), Bd. III (1862), Sp. 211, Z. 64.