„Offizialdelikt“ – Versionsunterschied
| [ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Die Seite wurde neu angelegt: „<p>Ein '''Offizialdelikt''' ist in Deutschland eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafrecht#Aufbau_der_Straftatbest%C3%A4nde Straftat], die von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsanwaltschaft_(Deutschland) Staatsanwaltschaft] [https://de.wikipedia.org/wiki/Von_Amts_wegen von Amts wegen] (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen Verbrechen] sowie die meisten [https://de.wikipedia.…“ |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[offizial]]{{–}}[[Delikt]] {{lat.-dt.}} eine strafbare Handlung, die die [[Staatsanwaltschaft]] [[von Amts wegen]] verfolgen muss | |||
Ein '''Offizialdelikt''' ist in Deutschland eine [[Strafrecht#Aufbau der Straftatbestände|Straftat]], die von der [[Staatsanwaltschaft]] [[von Amts wegen]] (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle [[Verbrechen]] sowie die meisten [[Vergehen]]. Die [[Verfolgungspflicht]] ergibt sich aus dem [[Legalitätsprinzip (Strafrecht)|Legalitätsprinzip]].<p>Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/StPO/160.html § 160]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_(Deutschland) StPO] bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, [[Ermittlungen]] einzuleiten. Nur wenn dies das [[Strafgesetz]] ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes [[Antragsdelikt]], bei dem zur [[Strafverfolgung]] und [[Anklageerhebung]] stets ([[Antragsdelikt#Absolutes Antragsdelikt|absolutes Antragsdelikt]]) oder im Normalfall ([[Antragsdelikt#Bedingtes Antragsdelikt, unechtes Antragsdelikt, relatives Antragsdelikt nach BGH|bedingtes Antragsdelikt]]) erst ein [[Strafantrag (Deutschland)|Strafantrag]] erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die [[Staatsanwaltschaft]] jedoch ein [[besonderes öffentliches Interesse]] an der Strafverfolgung annimmt.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Offizialdelikt_(Deutschland)#cite_note-1 [1]]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
</div> | </div> | ||
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Fischer_(Jurist) Thomas Fischer]: ''Strafgesetzbuch und Nebengesetze''. 55. Auflage. Beck-Verlag, München 2008, Vor § 77 Rn. 2.</span> | #<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Fischer_(Jurist) Thomas Fischer]: ''Strafgesetzbuch und Nebengesetze''. 55. Auflage. Beck-Verlag, München 2008, Vor § 77 Rn. 2.</span> | ||
Version vom 27. August 2024, 10:28 Uhr
offizial–Delikt Vorlage:lat.-dt. eine strafbare Handlung, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss
Ein Offizialdelikt ist in Deutschland eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen (also selbsttätig) verfolgt wird. Dies betrifft in Deutschland alle Verbrechen sowie die meisten Vergehen. Die Verfolgungspflicht ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip.
Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft nach § 160 StPO bei jeder Straftat, von der sie Kenntnis erlangt, die Pflicht, Ermittlungen einzuleiten. Nur wenn dies das Strafgesetz ausdrücklich vorsieht, handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem zur Strafverfolgung und Anklageerhebung stets (absolutes Antragsdelikt) oder im Normalfall (bedingtes Antragsdelikt) erst ein Strafantrag erforderlich ist. Letztere stellen eine Mischform zu den Offizialdelikten dar, da sie ausnahmsweise auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.[1]
Einzelnachweise
- Thomas Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 55. Auflage. Beck-Verlag, München 2008, Vor § 77 Rn. 2.