„Straftäter“ – Versionsunterschied
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'''Täter''' einer [ | '''Täter''' einer [[Straftat (Deutschland)|Straftat]] ist nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html § 25]</span> Abs. 1 1. Alt. [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB], wer die Straftat selbst begeht. In <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html § 25]</span> Abs. 1 2. Alt StGB ist die [[mittelbare Täterschaft]] geregelt, bei der der Täter sich zur [[Tatausführung]] eines anderen Menschen als Werkzeug bedient. | ||
Ein [[Verdächtiger]] wird abhängig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als [[Beschuldigter]], [[Angeschuldigter]], [[Angeklagter]] und erst nach Verurteilung als Täter.<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Feststellung der Täterschaft == | == Feststellung der Täterschaft == | ||
</div | </div>Problematisch kann in manchen Fällen die Abgrenzung zwischen Täterschaft und [https://de.wikipedia.org/wiki/Teilnahme Teilnahme] sein. Die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsprechung Rechtsprechung] grenzt dabei vorrangig nach subjektiven Kriterien ab. Täter ist, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (''[https://de.wikipedia.org/wiki/Animus_auctoris animus auctoris]'') handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (''[https://de.wikipedia.org/wiki/Animus_socii animus socii]'').<sup class="reference" id="cite_ref-1">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> | ||
Dies führte allerdings dazu, dass sich der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof] vom Wortlaut des Gesetzes löste. Er verurteilte in der sogenannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Staschinski-Fall Staschinski-Entscheidung] einen Agenten des [https://de.wikipedia.org/wiki/KGB KGB], der in Deutschland mehrere Menschen getötet hatte, lediglich wegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Beihilfe_(Strafrecht) Beihilfe] zu einem Tötungsdelikt, da dieser behauptet hatte, die Tat nicht als ''eigene'' gewollt zu haben. Gegenteiliges konnte ihm nicht nachgewiesen werden. | |||
Danach vollzog die Rechtsprechung eine Wende und orientierte sich mehr in die Richtung, die in der Fachliteratur vertreten wird.<sup class="reference" id="cite_ref-2">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup> Danach ist Täter, wer die Tatherrschaft hat. Umstritten ist dabei, ob eine Gestaltungsmacht ausreichend ist (die z. B. auch der nur im Hintergrund tätige Bandenchef hat) oder ob ein Täter nur sein kann, wer „Tatausführungsherrschaft“ hat, also bei Tatbegehung vor Ort ist und das Geschehen in den Händen hält. Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis häufig zu demselben Ergebnis kommt, verfolgt sie weiterhin ihren subjektiven Ansatz; für sie ist Tatherrschaft lediglich ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Indiz Indiz] dafür, dass der Betreffende mit Täterwillen (''animus auctoris'') handelte.<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Formen der Täterschaft == | == Formen der Täterschaft == | ||
</div | </div>Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Formen der Täterschaft: Unmittelbare, mittelbare und Mittäterschaft. Daneben gibt es auch noch den gesetzlich nicht geregelten Begriff der Nebentäterschaft.<div class="mw-heading mw-heading3"> | ||
=== Unmittelbarer Täter === | === Unmittelbarer Täter === | ||
</div | </div>Nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html § 25]</span> Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) Täter, wer die Straftat selbst begeht. Dies hängt maßgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.<div class="mw-heading mw-heading3"> | ||
=== Mittelbarer Täter: Grundsätzliches === | === Mittelbarer Täter: Grundsätzliches === | ||
</div | </div>Mittelbarer Täter ist gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html § 25]</span> Abs. 1, 2. Alt. StGB, wer eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Straftat_(Deutschland) Straftat] „durch“ einen anderen begeht. Man hat ihn sich vorzustellen als den „überlegenen Hintermann“, der sich eines „Werkzeugs“ bedient, um einen tatbestandlich relevanten Erfolg zu erzielen.<sup class="reference" id="cite_ref-3">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3]]</sup> Auch der mittelbare Täter muss aber die notwendige Täterqualifikation haben (z. B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Amtstr%C3%A4ger Amtsträgereigenschaft] bei Falschbeurkundung im Amt nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__348.html § 348]</span> StGB). Der andere muss als Werkzeug des Hintermannes („Vordermann“) tätig werden, denn die Tatherrschaft übt kraft besseren Wissens der „Hintermann“ aus. Regelmäßig wird deshalb verlangt, dass derjenige, der als Werkzeug fungiert, ein „Strafbarkeitsdefizit“ hat. Ihm darf sein Verhalten strafrechtlich nicht vorgeworfen werden können, sei es, weil er tatbestandslos (undolos/absichtslos), rechtmäßig oder schuldlos handelte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der mittelbare Täter einen gutgläubigen Passanten bittet, „seinen“ Koffer aus dem Taxi zu nehmen, der in Wirklichkeit einem Dritten gehört. In diesem Fall handelte das Werkzeug [https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz_(Deutschland) unvorsätzlich]. | ||
Umstritten ist, ob es auch einen „Täter hinter dem Täter“ geben kann, ob mittelbare Täterschaft also auch möglich ist, wenn das Werkzeug voll verantwortlich handelt. Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof] hat dies bisher nur in zwei Situationen angenommen: bei organisierten [https://de.wikipedia.org/wiki/Macht Machtapparaten], die erhebliche Organisationsstrukturen aufweisen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Mafia Mafia], das [https://de.wikipedia.org/wiki/Nationalsozialistisch nationalsozialistische] sowie das [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Demokratische_Republik DDR]-Regime<sup class="reference" id="cite_ref-4">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-4 <span class="cite-bracket">[</span>4]]</sup>), sowie dann, wenn der Täter in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt ([https://de.wikipedia.org/wiki/Katzenk%C3%B6nigfall Katzenkönigfall]<sup class="reference" id="cite_ref-5">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5]]</sup>). Darüber hinaus wird in der Literatur noch vertreten, dass ein solcher Fall ebenfalls vorliegt, wenn der unmittelbare Täter über seinen konkreten Handlungssinn getäuscht wird. Ein Beispiel dafür wäre ein indirekter Einbruch in eine fremde Wohnung mit Hilfe eines herbeigerufenen Schlossers für Notöffnungen, wenn der Auftraggeber dem Monteur fälschlicherweise glaubhaft machen konnte, dass es sich um seine eigene Wohnung handelt. | |||
In der Literatur wird eine mittelbare Täterschaft in Form des Täters hinter dem Täter auch für Fälle diskutiert, in denen der Vordermann sich zwar bewusst ist, strafbares Unrecht zu begehen, durch den Hintermann aber über einzelne Tatumstände getäuscht wird, beispielsweise über den Wert einer Sache bei einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachbesch%C3%A4digung Sachbeschädigung].<sup class="reference" id="cite_ref-6">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-6 <span class="cite-bracket">[</span>6]]</sup><div class="mw-heading mw-heading3"> | |||
=== Rechtsfolgen bei Irrtümern des mittelbaren Täters === | === Rechtsfolgen bei Irrtümern des mittelbaren Täters === | ||
</div | </div>Bezüglich des subjektiven Tatbestandes des Delikts müssen beim mittelbaren Täter Vorsatz und das Bewusstsein der Ausübung von Tatherrschaft sowie der mangelnden Verantwortlichkeit des „Vordermannes“ vorliegen. An diese Konstellation knüpfen sich gelegentlich [https://de.wikipedia.org/wiki/Irrtumslehren_im_deutschen_Strafrecht Irrtumsfragen] an. Geht nämlich der Hintermann irrig davon aus, dass der Vordermann selbst schuldhaft handle (Irrtum bezüglich Schuld des Werkzeugs), kann er zur begangenen Tat nur wegen [https://de.wikipedia.org/wiki/Anstiftung_(Deutschland) Anstiftung] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html § 26]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB)] belangt werden, weil nur Anstiftungsvorsatz bestand. Gleiches gilt, wenn genau andersherum, beim Hintermann ein Irrtum über die Schuld des Werkzeugs vorliegt, dieser also irrig davon ausgeht, dass der Vordermann schuldlos handelte, denn objektiv liegt nur Anstiftung vor. Der Irrtum über Vorsatz des Werkzeugs führt zur versuchten Anstiftung, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__30.html § 30]</span> StGB. Auch dieser Fall ist andersherum denkbar: Der Hintermann nimmt irrtümlich an, das Werkzeug handele gutgläubig. Da es wieder an der Tatherrschaft fehlt, wenn der Vordermann tatsächlich bösgläubig ist, kommt eine Bestrafung aus vollendeter Anstiftung (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__26.html § 26]</span> StGB) in Betracht.<sup class="reference" id="cite_ref-7">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-7 <span class="cite-bracket">[</span>7]]</sup><div class="mw-heading mw-heading3"> | ||
=== Mittäter: Grundsätzliches === | === Mittäter: Grundsätzliches === | ||
</div | </div>Mittäter gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__25.html § 25]</span> Abs. 2 StGB sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Erforderlich hierfür ist ein bewusstes (kognitives Element) und gewolltes (voluntatives Element) Zusammenwirken zur Verwirklichung des Tatplans. Dass zwei Täter lediglich zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, gegebenenfalls bei gleicher Objektsbezogenheit, reicht dagegen nicht aus. | ||
Mittäterschaft erfordert allerdings nicht, dass jeder der Täter den objektiven Tatbestand der Strafnorm unmittelbar selbst erfüllt. Funktionelle Tatherrschaft reicht aus, wenn sein Beitrag im Rahmen der arbeitsteiligen Verwirklichung des Tatbestandes eine Zurechnung der Gesamttat rechtfertigt. Zurechenbar sind alle Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlungen, die die Tatausführung ermöglichen. Nach den Lehren zur [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatherrschaft Tatherrschaft] lenkt der sich die Tat im Übrigen aneignende Täter planvoll das Geschehen oder gestaltet es in funktioneller Hinsicht mit. Letztlich bedarf es im Ergebnis der Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes. | |||
Für den subjektiven Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale, müssen diese bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht sein. Subjektiv zugerechnet werden können einem Mittäter nur diejenigen Straftaten, auf die er sich „vollumfänglich eingelassen“ hat. Daraus folgt, dass besondere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht wechselseitig zugerechnet werden, z. B. die tatbezogene Zueignungsabsicht bei Diebstahl <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html § 242]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]<sup class="reference" id="cite_ref-8">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-8 <span class="cite-bracket">[</span>8]]</sup> oder die täterbezogenen Mordmerkmale der Gruppen [https://de.wikipedia.org/wiki/Mord_(Deutschland)#Fallgruppe_1_%E2%80%93_Niedrige_Beweggr%C3%BCnde 1] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Mord_(Deutschland)#Fallgruppe_3_%E2%80%93_Deliktische_Zielsetzung 3] des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html § 211]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]. | |||
[https://de.wikipedia.org/wiki/Sukzessive_Mitt%C3%A4terschaft Sukzessive Mittäterschaft] liegt vor, wenn sich die Person erst nach Beginn der Ausführungshandlung zwecks gemeinsamer Tatausführung mit dem anderen Täter verbindet und mit ihm in wechselseitigem Einverständnis weiter handelt.<div class="mw-heading mw-heading3"> | |||
=== Rechtsfolgen bei Mittäterschaft === | === Rechtsfolgen bei Mittäterschaft === | ||
</div | </div>Die Haftung der Täter besteht im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Geht ein Täter über den gemeinsamen Tatplan hinaus (''Mittäterexzess''), sind die anderen für diese Tat keine Mittäter.<sup class="reference" id="cite_ref-9">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-9 <span class="cite-bracket">[</span>9]]</sup> Ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Error_in_persona error in persona vel obiecto], die Verwechslung der Identität des Opfers, ist bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte nach [https://de.wikipedia.org/wiki/Lehrmeinung herrschender Lehre] und Rechtsprechung auch für den Mittäter unbeachtlich.<sup class="reference" id="cite_ref-10">[https://de.wikipedia.org/wiki/Straft%C3%A4ter#cite_note-10 <span class="cite-bracket">[</span>10]]</sup><div class="mw-heading mw-heading3"> | ||
=== Nebentäter === | === Nebentäter === | ||
</div | </div>Den Begriff des Nebentäters kennt das [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB] nicht. Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgut Rechtsgut] angreifen. Zu unterscheiden sind hierbei Nebentäter bei kumulativer und bei alternativer [https://de.wikipedia.org/wiki/Kausalit%C3%A4t Kausalität]. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn die Tatbeiträge der beiden Täter nur gemeinsam zum Erfolg führten, z. B. weil verabreichtes [https://de.wikipedia.org/wiki/Gift Gift] in der jeweiligen [https://de.wikipedia.org/wiki/Dosierung Dosierung] allein nicht tödlich gewirkt hätte. Alternative Kausalität liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg zwar eingetreten wäre, wenn man den Tatbeitrag jeweils eines Täters wegdenkt, aber nicht beide Tatbeiträge weggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg ausbleibt. In diesem Fall (z. B. jeder verabreicht dem Opfer eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Letale_Dosis tödliche Dosis] Gift) könnte sich jeder Täter darauf berufen, dass sein Handeln nicht kausal für den Erfolg geworden ist, was seine Strafbarkeit ausschließen würde. Dies wird jedoch allgemein abgelehnt. | ||
Die Nebentäterschaft kennzeichnet damit nur besondere Fälle der Täterschaft, die für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht unbedingt einer besonderen Bezeichnung bedurft hätten.<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Ordnungswidrigkeitenrecht == | == Ordnungswidrigkeitenrecht == | ||
</div | </div>Im [https://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeitenrecht] geht man vom Einheitstäterprinzip aus. Jeder, der an einer Ordnungswidrigkeit ursächlich mitgewirkt hat, wird als Täter angesehen (vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__14.html § 14]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_Ordnungswidrigkeiten OWiG]).<div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
== Verkehrsrecht == | == Verkehrsrecht == | ||
</div | </div>Auch im [https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsrecht Verkehrsrecht] geht der Gesetzgeber vom Einheitstäterprinzip aus. Die meisten Delikte werden ohnehin [https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrl%C3%A4ssigkeit fahrlässig] begangen und somit scheidet hier eine Abstufung der Täterschaft aus. | ||
Allerdings gibt es Delikte, in denen die Teilnahme zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Wer als [https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeughalter Halter eines Kraftfahrzeuges] eine Person ohne [https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis] mit seinem Fahrzeug fahren lässt, wird wegen Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft (vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html § 21]</span>[https://de.wikipedia.org/wiki/Stra%C3%9Fenverkehrsgesetz StVG]).<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Literatur == | == Literatur == | ||
</div> | </div> | ||
*[http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/aufs Uwe Murmann: ''Mittelbare Täterschaft''], [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Arbeitsbl%C3%A4tter Juristische Arbeitsblätter] (JA) 2008, 321 | |||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Claus_Roxin Claus Roxin]: ''Strafrecht. Allgemeiner Teil.'' (Band 2). Beck Verlag, München 2003, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3406438687 ISBN 3-406-43868-7], S. 5–122. | * [http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/aufs Uwe Murmann: ''Mittelbare Täterschaft''], [https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Arbeitsbl%C3%A4tter Juristische Arbeitsblätter] (JA) 2008, 321 | ||
*Claus Roxin: ''Täterschaft und Tatherrschaft'', 7. Aufl., de Gruyter, Berlin 2000, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3110164647 ISBN 3-11-016464-7] (Pp.) | * [https://de.wikipedia.org/wiki/Claus_Roxin Claus Roxin]: ''Strafrecht. Allgemeiner Teil.'' (Band 2). Beck Verlag, München 2003, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3406438687 ISBN 3-406-43868-7], S. 5–122. | ||
* Claus Roxin: ''Täterschaft und Tatherrschaft'', 7. Aufl., de Gruyter, Berlin 2000, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3110164647 ISBN 3-11-016464-7] (Pp.) | |||
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== Weblinks == | == Weblinks == | ||
</div><div class="sisterproject"><div | </div><div class="sisterproject"><div aria-hidden="true" role="presentation" class="noviewer"><span class="mw-default-size skin-invert-image"><span title="Wikiquote">[[Datei:13px-Wikiquote-logo.svg.png|16x16px]]</span></span></div>'''[https://de.wikiquote.org/wiki/T%C3%A4ter Wikiquote: Täter]''' – Zitate</div><div class="sisterproject"><span aria-hidden="true" role="presentation" class="noviewer"><span class="mw-default-size"><span title="Wiktionary">[[Datei:16px-Wiktfavicon_en.svg.png|16x16px]]</span></span></span>'''[https://de.wiktionary.org/wiki/T%C3%A4ter Wiktionary: Täter]''' – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div> | ||
*[http://juraschema.de/index.php?thema=mbt Prüfungsschemata] mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft | |||
* [http://juraschema.de/index.php?thema=mbt Prüfungsschemata] mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft | |||
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== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == | ||
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#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Urs_Kindh%C3%A4user Urs Kindhäuser]: <cite>Strafrecht Allgemeiner Teil</cite>. 6. Auflage. [https://de.wikipedia.org/wiki/Nomos_Verlag Nomos Verlag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Baden-Baden Baden-Baden] 2013, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832964672 ISBN 978-3-8329-6467-2], S. 327.</span> | |||
#<span class="reference-text">Vgl. etwa die Übersicht bei [https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCnchener_Kommentar_zum_StGB Münchener Kommentar zum StGB] (2003), Joecks, Anm. 9 bis 14 zu § 25.</span> | # <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Urs_Kindh%C3%A4user Urs Kindhäuser]: <cite>Strafrecht Allgemeiner Teil</cite>. 6. Auflage. [https://de.wikipedia.org/wiki/Nomos_Verlag Nomos Verlag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Baden-Baden Baden-Baden] 2013, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832964672 ISBN 978-3-8329-6467-2], S. 327.</span> | ||
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Urs_Kindh%C3%A4user Urs Kindhäuser]: <cite>Strafrecht Allgemeiner Teil</cite>. 6. Auflage. [https://de.wikipedia.org/wiki/Nomos_Verlag Nomos Verlag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Baden-Baden Baden-Baden] 2013, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832964672 ISBN 978-3-8329-6467-2], S. 337.</span> | # <span class="reference-text">Vgl. etwa die Übersicht bei [https://de.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCnchener_Kommentar_zum_StGB Münchener Kommentar zum StGB] (2003), Joecks, Anm. 9 bis 14 zu § 25.</span> | ||
#<span class="reference-text">BGHSt 40, 218</span> | # <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Urs_Kindh%C3%A4user Urs Kindhäuser]: <cite>Strafrecht Allgemeiner Teil</cite>. 6. Auflage. [https://de.wikipedia.org/wiki/Nomos_Verlag Nomos Verlag], [https://de.wikipedia.org/wiki/Baden-Baden Baden-Baden] 2013, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832964672 ISBN 978-3-8329-6467-2], S. 337.</span> | ||
#<span class="reference-text">BGHSt 35, 347</span> | # <span class="reference-text">BGHSt 40, 218</span> | ||
#<span class="reference-text">Seier, JuS 1993, L75 ff.</span> | # <span class="reference-text">BGHSt 35, 347</span> | ||
#<span class="reference-text">[https://www.lecturio.de/magazin/irrtuemer-mittelbar-taeterschaft/ Strafrecht: Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft]</span> | # <span class="reference-text">Seier, JuS 1993, L75 ff.</span> | ||
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Wessels_(Jurist) Wessels]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Beulke Beulke]: ''Strafrecht AT'', § 242, Rn. 207, 31. Auflage 2001.</span> | # <span class="reference-text">[https://www.lecturio.de/magazin/irrtuemer-mittelbar-taeterschaft/ Strafrecht: Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft]</span> | ||
#<span class="reference-text"><span class="cite">[https://web.archive.org/web/20120617004707/http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/19__TaeterschaftundTeilnahme.pdf ''Täterschaft und Teilnahme, §§ 25, 26, 27 StGB.''] (PDF; 79 kB) Juristisches Repetitorium hemmer, S. 2, archiviert vom <span class="dewiki-iconexternal">[https://redirecter.toolforge.org/?url=http%3A%2F%2Fwww.hemmer.de%2Frepetitorium%2Frep_pdf%2F19__TaeterschaftundTeilnahme.pdf Original]</span>am 17. Juni 2012;<span class="Abrufdatum"> abgerufen am 22. Februar 2013</span>.</span></span> | # <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Johannes_Wessels_(Jurist) Wessels]/[https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Beulke Beulke]: ''Strafrecht AT'', § 242, Rn. 207, 31. Auflage 2001.</span> | ||
#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Puppe Ingeborg Puppe]: ''Der gemeinsame Tatplan der Mittäter'', Bonn 2007 ([http://www.zis-online.com/dat/artikel/2007_6_142.pdf online]); Andere Auffassung Roxin: ''Täterschaft und Tatherrschaft'', 11. Aufl. 2022, S. 287, Schreiber in JuS 1985, 876.</span> | # <span class="reference-text"><span class="cite">[https://web.archive.org/web/20120617004707/http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/19__TaeterschaftundTeilnahme.pdf ''Täterschaft und Teilnahme, §§ 25, 26, 27 StGB.''] (PDF; 79 kB) Juristisches Repetitorium hemmer, S. 2, archiviert vom <span class="dewiki-iconexternal">[https://redirecter.toolforge.org/?url=http%3A%2F%2Fwww.hemmer.de%2Frepetitorium%2Frep_pdf%2F19__TaeterschaftundTeilnahme.pdf Original]</span>am 17. Juni 2012;<span class="Abrufdatum"> abgerufen am 22. Februar 2013</span>.</span></span> | ||
# <span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ingeborg_Puppe Ingeborg Puppe]: ''Der gemeinsame Tatplan der Mittäter'', Bonn 2007 ([http://www.zis-online.com/dat/artikel/2007_6_142.pdf online]); Andere Auffassung Roxin: ''Täterschaft und Tatherrschaft'', 11. Aufl. 2022, S. 287, Schreiber in JuS 1985, 876.</span> | |||
Version vom 29. August 2024, 10:09 Uhr
Täter (Strafrecht)
Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist die mittelbare Täterschaft geregelt, bei der der Täter sich zur Tatausführung eines anderen Menschen als Werkzeug bedient.
Ein Verdächtiger wird abhängig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und erst nach Verurteilung als Täter.
Feststellung der Täterschaft
Problematisch kann in manchen Fällen die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme sein. Die Rechtsprechung grenzt dabei vorrangig nach subjektiven Kriterien ab. Täter ist, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (animus socii).[1]
Dies führte allerdings dazu, dass sich der Bundesgerichtshof vom Wortlaut des Gesetzes löste. Er verurteilte in der sogenannten Staschinski-Entscheidung einen Agenten des KGB, der in Deutschland mehrere Menschen getötet hatte, lediglich wegen Beihilfe zu einem Tötungsdelikt, da dieser behauptet hatte, die Tat nicht als eigene gewollt zu haben. Gegenteiliges konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Danach vollzog die Rechtsprechung eine Wende und orientierte sich mehr in die Richtung, die in der Fachliteratur vertreten wird.[2] Danach ist Täter, wer die Tatherrschaft hat. Umstritten ist dabei, ob eine Gestaltungsmacht ausreichend ist (die z. B. auch der nur im Hintergrund tätige Bandenchef hat) oder ob ein Täter nur sein kann, wer „Tatausführungsherrschaft“ hat, also bei Tatbegehung vor Ort ist und das Geschehen in den Händen hält. Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis häufig zu demselben Ergebnis kommt, verfolgt sie weiterhin ihren subjektiven Ansatz; für sie ist Tatherrschaft lediglich ein Indiz dafür, dass der Betreffende mit Täterwillen (animus auctoris) handelte.
Formen der Täterschaft
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Formen der Täterschaft: Unmittelbare, mittelbare und Mittäterschaft. Daneben gibt es auch noch den gesetzlich nicht geregelten Begriff der Nebentäterschaft.
Unmittelbarer Täter
Nach § 25 Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) Täter, wer die Straftat selbst begeht. Dies hängt maßgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.
Mittelbarer Täter: Grundsätzliches
Mittelbarer Täter ist gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, wer eine Straftat „durch“ einen anderen begeht. Man hat ihn sich vorzustellen als den „überlegenen Hintermann“, der sich eines „Werkzeugs“ bedient, um einen tatbestandlich relevanten Erfolg zu erzielen.[3] Auch der mittelbare Täter muss aber die notwendige Täterqualifikation haben (z. B. Amtsträgereigenschaft bei Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB). Der andere muss als Werkzeug des Hintermannes („Vordermann“) tätig werden, denn die Tatherrschaft übt kraft besseren Wissens der „Hintermann“ aus. Regelmäßig wird deshalb verlangt, dass derjenige, der als Werkzeug fungiert, ein „Strafbarkeitsdefizit“ hat. Ihm darf sein Verhalten strafrechtlich nicht vorgeworfen werden können, sei es, weil er tatbestandslos (undolos/absichtslos), rechtmäßig oder schuldlos handelte. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der mittelbare Täter einen gutgläubigen Passanten bittet, „seinen“ Koffer aus dem Taxi zu nehmen, der in Wirklichkeit einem Dritten gehört. In diesem Fall handelte das Werkzeug unvorsätzlich.
Umstritten ist, ob es auch einen „Täter hinter dem Täter“ geben kann, ob mittelbare Täterschaft also auch möglich ist, wenn das Werkzeug voll verantwortlich handelt. Der Bundesgerichtshof hat dies bisher nur in zwei Situationen angenommen: bei organisierten Machtapparaten, die erhebliche Organisationsstrukturen aufweisen (Mafia, das nationalsozialistische sowie das DDR-Regime[4]), sowie dann, wenn der Täter in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt (Katzenkönigfall[5]). Darüber hinaus wird in der Literatur noch vertreten, dass ein solcher Fall ebenfalls vorliegt, wenn der unmittelbare Täter über seinen konkreten Handlungssinn getäuscht wird. Ein Beispiel dafür wäre ein indirekter Einbruch in eine fremde Wohnung mit Hilfe eines herbeigerufenen Schlossers für Notöffnungen, wenn der Auftraggeber dem Monteur fälschlicherweise glaubhaft machen konnte, dass es sich um seine eigene Wohnung handelt.
In der Literatur wird eine mittelbare Täterschaft in Form des Täters hinter dem Täter auch für Fälle diskutiert, in denen der Vordermann sich zwar bewusst ist, strafbares Unrecht zu begehen, durch den Hintermann aber über einzelne Tatumstände getäuscht wird, beispielsweise über den Wert einer Sache bei einer Sachbeschädigung.[6]
Rechtsfolgen bei Irrtümern des mittelbaren Täters
Bezüglich des subjektiven Tatbestandes des Delikts müssen beim mittelbaren Täter Vorsatz und das Bewusstsein der Ausübung von Tatherrschaft sowie der mangelnden Verantwortlichkeit des „Vordermannes“ vorliegen. An diese Konstellation knüpfen sich gelegentlich Irrtumsfragen an. Geht nämlich der Hintermann irrig davon aus, dass der Vordermann selbst schuldhaft handle (Irrtum bezüglich Schuld des Werkzeugs), kann er zur begangenen Tat nur wegen Anstiftung (§ 26 StGB) belangt werden, weil nur Anstiftungsvorsatz bestand. Gleiches gilt, wenn genau andersherum, beim Hintermann ein Irrtum über die Schuld des Werkzeugs vorliegt, dieser also irrig davon ausgeht, dass der Vordermann schuldlos handelte, denn objektiv liegt nur Anstiftung vor. Der Irrtum über Vorsatz des Werkzeugs führt zur versuchten Anstiftung, § 30 StGB. Auch dieser Fall ist andersherum denkbar: Der Hintermann nimmt irrtümlich an, das Werkzeug handele gutgläubig. Da es wieder an der Tatherrschaft fehlt, wenn der Vordermann tatsächlich bösgläubig ist, kommt eine Bestrafung aus vollendeter Anstiftung (§ 26 StGB) in Betracht.[7]
Mittäter: Grundsätzliches
Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Erforderlich hierfür ist ein bewusstes (kognitives Element) und gewolltes (voluntatives Element) Zusammenwirken zur Verwirklichung des Tatplans. Dass zwei Täter lediglich zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, gegebenenfalls bei gleicher Objektsbezogenheit, reicht dagegen nicht aus.
Mittäterschaft erfordert allerdings nicht, dass jeder der Täter den objektiven Tatbestand der Strafnorm unmittelbar selbst erfüllt. Funktionelle Tatherrschaft reicht aus, wenn sein Beitrag im Rahmen der arbeitsteiligen Verwirklichung des Tatbestandes eine Zurechnung der Gesamttat rechtfertigt. Zurechenbar sind alle Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlungen, die die Tatausführung ermöglichen. Nach den Lehren zur Tatherrschaft lenkt der sich die Tat im Übrigen aneignende Täter planvoll das Geschehen oder gestaltet es in funktioneller Hinsicht mit. Letztlich bedarf es im Ergebnis der Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes.
Für den subjektiven Tatbestand, Vorsatz und Absicht bezüglich der verwirklichten Tatbestandsmerkmale, müssen diese bei jedem Mittäter in eigener Person vorliegen beziehungsweise kraft Zurechnungswillens verwirklicht sein. Subjektiv zugerechnet werden können einem Mittäter nur diejenigen Straftaten, auf die er sich „vollumfänglich eingelassen“ hat. Daraus folgt, dass besondere subjektive Tatbestandsmerkmale nicht wechselseitig zugerechnet werden, z. B. die tatbezogene Zueignungsabsicht bei Diebstahl § 242 StGB[8] oder die täterbezogenen Mordmerkmale der Gruppen 1 und 3 des § 211 StGB.
Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich die Person erst nach Beginn der Ausführungshandlung zwecks gemeinsamer Tatausführung mit dem anderen Täter verbindet und mit ihm in wechselseitigem Einverständnis weiter handelt.
Rechtsfolgen bei Mittäterschaft
Die Haftung der Täter besteht im Rahmen des gemeinsamen Tatplans. Geht ein Täter über den gemeinsamen Tatplan hinaus (Mittäterexzess), sind die anderen für diese Tat keine Mittäter.[9] Ein error in persona vel obiecto, die Verwechslung der Identität des Opfers, ist bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch für den Mittäter unbeachtlich.[10]
Nebentäter
Den Begriff des Nebentäters kennt das StGB nicht. Nebentäter sind Täter, die unabhängig voneinander dasselbe Rechtsgut angreifen. Zu unterscheiden sind hierbei Nebentäter bei kumulativer und bei alternativer Kausalität. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn die Tatbeiträge der beiden Täter nur gemeinsam zum Erfolg führten, z. B. weil verabreichtes Gift in der jeweiligen Dosierung allein nicht tödlich gewirkt hätte. Alternative Kausalität liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg zwar eingetreten wäre, wenn man den Tatbeitrag jeweils eines Täters wegdenkt, aber nicht beide Tatbeiträge weggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg ausbleibt. In diesem Fall (z. B. jeder verabreicht dem Opfer eine tödliche Dosis Gift) könnte sich jeder Täter darauf berufen, dass sein Handeln nicht kausal für den Erfolg geworden ist, was seine Strafbarkeit ausschließen würde. Dies wird jedoch allgemein abgelehnt. Die Nebentäterschaft kennzeichnet damit nur besondere Fälle der Täterschaft, die für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht unbedingt einer besonderen Bezeichnung bedurft hätten.
Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Ordnungswidrigkeitenrecht geht man vom Einheitstäterprinzip aus. Jeder, der an einer Ordnungswidrigkeit ursächlich mitgewirkt hat, wird als Täter angesehen (vgl. § 14 OWiG).
Verkehrsrecht
Auch im Verkehrsrecht geht der Gesetzgeber vom Einheitstäterprinzip aus. Die meisten Delikte werden ohnehin fahrlässig begangen und somit scheidet hier eine Abstufung der Täterschaft aus. Allerdings gibt es Delikte, in denen die Teilnahme zum Tatbestandsmerkmal erhoben wurde. Wer als Halter eines Kraftfahrzeuges eine Person ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug fahren lässt, wird wegen Zulassens zum Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft (vgl. § 21StVG).
Literatur
- Uwe Murmann: Mittelbare Täterschaft, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2008, 321
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 5–122.
- Claus Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl., de Gruyter, Berlin 2000, ISBN 3-11-016464-7 (Pp.)
Weblinks
- Prüfungsschemata mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft
Einzelnachweise
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 327.
- Vgl. etwa die Übersicht bei Münchener Kommentar zum StGB (2003), Joecks, Anm. 9 bis 14 zu § 25.
- Urs Kindhäuser: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 337.
- BGHSt 40, 218
- BGHSt 35, 347
- Seier, JuS 1993, L75 ff.
- Strafrecht: Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
- Wessels/Beulke: Strafrecht AT, § 242, Rn. 207, 31. Auflage 2001.
- Täterschaft und Teilnahme, §§ 25, 26, 27 StGB. (PDF; 79 kB) Juristisches Repetitorium hemmer, S. 2, archiviert vom am 17. Juni 2012; abgerufen am 22. Februar 2013.
- Ingeborg Puppe: Der gemeinsame Tatplan der Mittäter, Bonn 2007 (online); Andere Auffassung Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft, 11. Aufl. 2022, S. 287, Schreiber in JuS 1985, 876.