Zum Inhalt springen

„Handlungswille“ – Versionsunterschied

aus AufEinWort, der freien Forschung
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
[[Handlung]]{{-s-}}[[Wille]] {{nhdt.-dt.}}
[[Handlung]]{{-s-}}[[Wille]] {{nhdt.-dt.}} {{Drenhttl}} ''[[Erklärungswille]] [[Handlungswille]] [[Geschäftswille]]''
 
 


Unter dem '''Handlungswillen''' versteht man in der [[Rechtsgeschäftslehre]] das [[Bewusstsein]], überhaupt zu [[handeln]], also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen (Schreiben, Sprechen, [[schlüssiges Verhalten]]).<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungswille#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer [[Willenserklärung]]. Er fehlt bei Schlafenden, Bewusstlosen, Hypnotisierten oder beim Opfer unbeugsamer Gewaltanwendung ([[vis absoluta]]), beispielsweise die von einem Dritten geführte Hand zur abgepressten Unterschriftsleistung. Ebenso fehlt der Handlungswille bei bloßen Reflexbewegungen. In diesen Fällen liegt lediglich der [[Rechtswirksamkeit|rechtsunwirksame]] Schein einer Erklärung vor, auf den zumeist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html § 105]</span> Absatz 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] anwendbar ist.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungswille#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup><p>Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem ''[[subjektiver (innerer) Tatbestand|subjektiven (inneren) Tatbestand]]'' zugeordnet. Weitere subjektive Elemente einer Willenserklärung sind das [[Erklärungsbewusstsein]] und der [[Geschäftswille]]. Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklärenden rechtlich nicht zugerechnet werden.</p><p>Auf den Handlungswillen ist dann nicht abzustellen, wenn das Gesetz die [[Rechtsfolgen]] einer Willenserklärung an [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] knüpft, so beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB) Kaufmann], der nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__362.html § 362]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch HGB] auch im Schlaf Vertragspartner werden kann.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Unter dem '''Handlungswillen''' versteht man in der [[Rechtsgeschäftslehre]] das [[Bewusstsein]], überhaupt zu [[handeln]], also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen (Schreiben, Sprechen, [[schlüssiges Verhalten]]).<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungswille#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer [[Willenserklärung]]. Er fehlt bei Schlafenden, Bewusstlosen, Hypnotisierten oder beim Opfer unbeugsamer Gewaltanwendung ([[vis absoluta]]), beispielsweise die von einem Dritten geführte Hand zur abgepressten Unterschriftsleistung. Ebenso fehlt der Handlungswille bei bloßen Reflexbewegungen. In diesen Fällen liegt lediglich der [[Rechtswirksamkeit|rechtsunwirksame]] Schein einer Erklärung vor, auf den zumeist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html § 105]</span> Absatz 2 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB] anwendbar ist.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Handlungswille#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup><p>Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem ''[[subjektiver (innerer) Tatbestand|subjektiven (inneren) Tatbestand]]'' zugeordnet. Weitere subjektive Elemente einer Willenserklärung sind das [[Erklärungsbewusstsein]] und der [[Geschäftswille]]. Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklärenden rechtlich nicht zugerechnet werden.</p><p>Auf den Handlungswillen ist dann nicht abzustellen, wenn das Gesetz die [[Rechtsfolgen]] einer Willenserklärung an [[Schweigen (Recht)|Schweigen]] knüpft, so beim [https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann_(HGB) Kaufmann], der nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__362.html § 362]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch HGB] auch im Schlaf Vertragspartner werden kann.</p><div class="mw-heading mw-heading2">

Aktuelle Version vom 31. August 2024, 14:29 Uhr

Handlung‎-s-Wille nhdt.-dt. Drenhttl: Erklärungswille Handlungswille Geschäftswille


Unter dem Handlungswillen versteht man in der Rechtsgeschäftslehre das Bewusstsein, überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen (Schreiben, Sprechen, schlüssiges Verhalten).[1] Der Handlungswille ist notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Er fehlt bei Schlafenden, Bewusstlosen, Hypnotisierten oder beim Opfer unbeugsamer Gewaltanwendung (vis absoluta), beispielsweise die von einem Dritten geführte Hand zur abgepressten Unterschriftsleistung. Ebenso fehlt der Handlungswille bei bloßen Reflexbewegungen. In diesen Fällen liegt lediglich der rechtsunwirksame Schein einer Erklärung vor, auf den zumeist § 105 Absatz 2 BGB anwendbar ist.[2]

Der Handlungswille wird rechtsdogmatisch dem subjektiven (inneren) Tatbestand zugeordnet. Weitere subjektive Elemente einer Willenserklärung sind das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille. Fehlender Handlungswille kann dem Verhalten des vermeintlich Erklärenden rechtlich nicht zugerechnet werden.

Auf den Handlungswillen ist dann nicht abzustellen, wenn das Gesetz die Rechtsfolgen einer Willenserklärung an Schweigen knüpft, so beim Kaufmann, der nach § 362 HGB auch im Schlaf Vertragspartner werden kann.

Einzelnachweise

  1. Burkhard Boemke, Bernhard Ulrici BGB Allgemeiner Teil
  2. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Aufl. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, Rnr. 129.