„Antrag“ – Versionsunterschied
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''''<div class="zenoCOMain"><p>''[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0596 [596]] '''<span class="zenoTXHighlight0">Antrag</span>''', im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beh%C3%B6rde Behörde] oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete Aufforderung, nach bestimmter [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Richtung Richtung] hin eine besonders bezeichnete Tätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, soz. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten der Parteivertreter oder des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Staatsanwalt Staatsanwalts] oder des Verteidigers, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/K%C3%B6rperschaft Körperschaft]; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht, oder sie können auch zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] erklärt werden, wie z. B. der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Berufung+%5B1%5D Berufungs]- und Revisionsantrag im [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafverfahren Strafverfahren] zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gerichtsschreiber Gerichtsschreibers]; oder endlich der Antragsteller hat die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wahl+%5B1%5D Wahl], ob er auf die eine oder andre Art vorgehen will (so können z. B. die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Berufung+%5B1%5D Berufung] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Revision Revision] zu [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Protokoll Protokoll] oder schriftlich eingelegt werden). Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Linie Linie] der A. gestellt und dann dessen tatsächliche und rechtliche Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das tatsächliche [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Materi%C4%81l Material]vorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt und endlich als logische Schlußfolgerung der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Klageabweisung oder auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Freisprechung Freisprechung] oder auf Verurteilung) gestellt wird. Im <span class="zenoTXSpaced">[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zivilproze%C3%9F Zivilprozeß]</span> bilden vermöge der herrschenden [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Disposition Dispositions]- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verhandlungsmaxime Verhandlungsmaxime] (s. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Zivilproze%C3%9F Zivilprozeß] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verhandlung Verhandlung]) die Anträge regelmäßig die unerläßliche Voraussetzung für die richterliche Tätigkeit überhaupt (judex ne procedat ex officio) sowie für deren [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ziel+%5B1%5D Ziel] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Grenze+%5B1%5D Grenze] (judex ne eat ultra petita partium). Im <span class="zenoTXSpaced">[http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafproze%C3%9F Strafprozeß]</span> ist vermöge der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Offizi%C4%81l Offizial]- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Untersuchung Untersuchungs] maxime (s. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Strafproze%C3%9F Strafprozeß]) die Gerichtstätigkeit zwar hinsichtlich ihres Beginnes (s. auch [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Antragsdelikt Antragsdelikt]), aber im allgemeinen dann nicht mehr hinsichtlich ihres weitern Verlaufs von Parteiantragen abhängig. In beiden Arten des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Verfahren Verfahrens] berechtigt die Abweisung eines Antrags den Antragsteller zur Ergreifung eines [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Rechtsmittel Rechtsmittels] (s. d.). – Über die formelle Behandlung der Anträge in <span class="zenoTXSpaced">parlamentarischen</span> [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/K%C3%B6rperschaft Körperschaften] enthalten die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnungen] regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnung] des deutschen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Reichstag Reichstags] (§ 17 ff.) jeder von Mitgliedern des [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Haus Hauses] ausgehende A. mit der Eingangsformel versehen sein: »Der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Reichstag Reichstag] wolle beschließen ...« Es gehören dazu die [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Unterschrift Unterschriften] von 15 Mitgliedern. Anträge, die einen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwurf] enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung]. In der ersten [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Lesung Lesung] sind [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] nicht zulässig, für die zweite [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung] sind[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0596 [596]]sie ohne Unterstützung gestattet, während ein [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsantrag] für die dritte [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Lesung Lesung] von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, die keine [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwürfe] enthalten, bedürfen einer nur einmaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Beratung Beratung] und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abstimmung Abstimmung]. [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schlu%C3%9F+%5B1%5D Schluß] der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Debatte Debatte] bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder. Nach der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesch%C3%A4ftsordnung Geschäftsordnung]für das österreichische Abgeordnetenhaus (§ 18) beginnen die Anträge, die schriftlich eingebracht und von 20 Abgeordneten unterschrieben sein müssen, mit den [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Wort Worten]: »Das hohe [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Haus Haus] wolle beschließen ...« [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Gesetzentwurf Gesetzentwürfe]bedürfen in der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Regel+%5B1%5D Regel] einer dreimaligen [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abstimmung Abstimmung]. Zusatz- und [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Ab%C3%A4nderungsantrag Abänderungsanträge] können nur in der Spezialdebatte gestellt werden. Der A. auf [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Schlu%C3%9F+%5B1%5D Schluß] der [http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Debatte Debatte] ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Unterstützung (§ 39).''</p></div><div class="zenoCOFooter"><div class="zenoCOFooterLine"><div class="zenoCOFooterLineLeft">''Quelle:''</div><div class="zenoCOFooterLineRight">''Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 596-597.''</div></div><div class="zenoCOFooterLine"><div class="zenoCOFooterLineLeft">''Permalink:''</div><div class="zenoCOFooterLineRight">''[http://www.zeno.org/nid/20006239412 http://www.zeno.org/nid/20006239412]''</div></div><div class="zenoCOFooterLine"><div class="zenoCOFooterLineLeft">''Lizenz:''</div><div class="zenoCOFooterLineRight">''[http://www.zeno.org/Zeno/-/Lizenz%3A+Gemeinfrei Gemeinfrei]''</div></div><div class="zenoCOFooterLine"><div class="zenoCOFooterLineLeft">''Faksimiles:''</div><div class="zenoCOFooterLineRight">''[http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0596 596] | [http://www.zeno.org/Meyers-1905/K/meyers-1905-001-0597 597]''</div></div></div> | |||
Version vom 31. August 2024, 15:27 Uhr
antrag m. ‘Gesuch, schriftlich vorgebrachte Bitte, förmlicher Vorschlag, Heiratsantrag’,
- Ww
- – antragen, beantragen
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[596] Antrag, im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete Aufforderung, nach bestimmter Richtung hin eine besonders bezeichnete Tätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, soz. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten der Parteivertreter oder des Staatsanwalts oder des Verteidigers, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Körperschaft; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht, oder sie können auch zu Protokoll erklärt werden, wie z. B. der Berufungs- und Revisionsantrag im Strafverfahren zu Protokoll des Gerichtsschreibers; oder endlich der Antragsteller hat die Wahl, ob er auf die eine oder andre Art vorgehen will (so können z. B. die Berufung und Revision zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden). Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster Linie der A. gestellt und dann dessen tatsächliche und rechtliche Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das tatsächliche Materialvorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt und endlich als logische Schlußfolgerung der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Klageabweisung oder auf Freisprechung oder auf Verurteilung) gestellt wird. Im Zivilprozeß bilden vermöge der herrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime (s. Zivilprozeß und Verhandlung) die Anträge regelmäßig die unerläßliche Voraussetzung für die richterliche Tätigkeit überhaupt (judex ne procedat ex officio) sowie für deren Ziel und Grenze (judex ne eat ultra petita partium). Im Strafprozeß ist vermöge der Offizial- und Untersuchungs maxime (s. Strafprozeß) die Gerichtstätigkeit zwar hinsichtlich ihres Beginnes (s. auch Antragsdelikt), aber im allgemeinen dann nicht mehr hinsichtlich ihres weitern Verlaufs von Parteiantragen abhängig. In beiden Arten des Verfahrens berechtigt die Abweisung eines Antrags den Antragsteller zur Ergreifung eines Rechtsmittels (s. d.). – Über die formelle Behandlung der Anträge in parlamentarischen Körperschaften enthalten die Geschäftsordnungen regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 17 ff.) jeder von Mitgliedern des Hauses ausgehende A. mit der Eingangsformel versehen sein: »Der Reichstag wolle beschließen ...« Es gehören dazu die Unterschriften von 15 Mitgliedern. Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen Beratung. In der ersten Lesung sind Abänderungsanträge nicht zulässig, für die zweite Beratung sind[596]sie ohne Unterstützung gestattet, während ein Abänderungsantrag für die dritte Lesung von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, die keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen einer nur einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungsanträge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf Schluß der Debatte bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder. Nach der Geschäftsordnungfür das österreichische Abgeordnetenhaus (§ 18) beginnen die Anträge, die schriftlich eingebracht und von 20 Abgeordneten unterschrieben sein müssen, mit den Worten: »Das hohe Haus wolle beschließen ...« Gesetzentwürfebedürfen in der Regel einer dreimaligen Abstimmung. Zusatz- und Abänderungsanträge können nur in der Spezialdebatte gestellt werden. Der A. auf Schluß der Debatte ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Unterstützung (§ 39).