„Ehrenrecht“ – Versionsunterschied
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Ein '''Ehrenrecht''' ist in einer [[Ständeordnung]] ein bestimmten [[Standespersonen]] vorbehaltenes [[Recht]], das meist auf Herkommen beruhte oder durch ein [[Privileg]]<nowiki/>verliehen wurde.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenrecht#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><p>Es ist Ausdruck einer bevorzugten Stellung. Dazu gehörten [https://de.wikipedia.org/wiki/Adelstitel Titel], [https://de.wikipedia.org/wiki/Insigne Insignien], [https://de.wikipedia.org/wiki/Orden_und_Ehrenzeichen Orden und Ehrenzeichen], die namentliche Erwähnung im [https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrbitte Kirchengebet] oder militärische Ehrenbezeigungen.</p><p>In Deutschland wurden die [https://de.wikipedia.org/wiki/Adelsrecht adeligen Vorrechte] mit Art. 109 der [https://de.wikipedia.org/wiki/Weimarer_Verfassung Weimarer Verfassung] (WRV) zugunsten allgemeiner [[Bürgerrechte]] abgeschafft.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenrecht#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup> Eine Ausnahme stellen auch nach Inkrafttreten des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]] die mit einem [[Kirchenpatronat]] verbundenen Ehrenrechte dar (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_140.html Art. 140]</span> GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV).</p><p>Ehrenrechte spielen im militärischen und diplomatischen Protokoll noch eine Rolle, außerdem als Anerkennung besonderer Verdienste, etwa in Form des [[Ehrensold|Ehrensolds]] sowie durch Verleihung einer [[Ehrenbürgerschaft]] oder [[Ehrendoktorwürde]].</p><p>Von den ständischen Ehrenrechten zu unterscheiden sind die nicht an Herkunft oder Stand, sondern allein an die [[Staatsangehörigkeit]] gebundenen [[bürgerliche Ehrenrechte|bürgerlichen Ehrenrechte]].</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
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Version vom 1. September 2024, 10:54 Uhr
Ein Ehrenrecht ist in einer Ständeordnung ein bestimmten Standespersonen vorbehaltenes Recht, das meist auf Herkommen beruhte oder durch ein Privilegverliehen wurde.[1]
Es ist Ausdruck einer bevorzugten Stellung. Dazu gehörten Titel, Insignien, Orden und Ehrenzeichen, die namentliche Erwähnung im Kirchengebet oder militärische Ehrenbezeigungen.
In Deutschland wurden die adeligen Vorrechte mit Art. 109 der Weimarer Verfassung (WRV) zugunsten allgemeiner Bürgerrechte abgeschafft.[2] Eine Ausnahme stellen auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die mit einem Kirchenpatronat verbundenen Ehrenrechte dar (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV).
Ehrenrechte spielen im militärischen und diplomatischen Protokoll noch eine Rolle, außerdem als Anerkennung besonderer Verdienste, etwa in Form des Ehrensolds sowie durch Verleihung einer Ehrenbürgerschaft oder Ehrendoktorwürde.
Von den ständischen Ehrenrechten zu unterscheiden sind die nicht an Herkunft oder Stand, sondern allein an die Staatsangehörigkeit gebundenen bürgerlichen Ehrenrechte.
Weblinks
- Horst Ehmann: Ehre und Recht Festvortrag vom 22. November 2000 zum 25-jährigen Bestehen der Juristischen Fakultät der Universität Trier
Einzelnachweise
- Sabine Büttner: Die Französische Revolution – eine Online-Einführung Hintergründe - Frankreich im 18. Jahrhundert, Ständische Ordnung, S. 5
- Zweiter Hauptteil Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen. Erster Abschnitt. Die Einzelperson. Artikel 109 Verfassung vom 11. August 1919. verfassungen.de, abgerufen am 23. Juni 2017