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„abdingbares Recht“ – Versionsunterschied

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<p>'''Abdingbar''' sind solche [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz gesetzlichen] (einschließlich tarifvertraglichen) Regelungen, von denen durch Normunterworfene abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für ''abdingbares'' Recht sind ''dispositives'' oder ''disponibles'' Recht, ''ius dispositivum'' oder ''nachgiebiges'' Recht.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>Gegensatz ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit unabdingbare Recht], das nicht von den Rechtsbetroffenen abgeändert werden kann (nicht zu ihrer Disposition steht).</p><p>Die Abdingbarkeit kann nur zu Gunsten, oder zu Lasten, eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter bestehen (sog. [https://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit#Sonderfall:_Halbzwingendes_Recht halbzwingendes Recht]). Sie kann für Vertragsparteien, Tarifvertragsparteien (''tarifdispositiv'') und/oder Betriebsparteien gegeben sein. Sie kann – etwa im Arbeitsrecht – so geregelt sein, dass Einzelvertragsparteien von einer gesetzlichen Regelung nur dadurch abweichen können, dass sie eine (wirksam) abweichende tarifvertragliche Regelung (wirksam) in Bezug nehmen.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
[[abdingbar|abdingbares]] [[Recht]]
 
'''Abdingbar''' sind solche [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz gesetzlichen] (einschließlich tarifvertraglichen) Regelungen, von denen durch Normunterworfene abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für ''abdingbares'' Recht sind ''dispositives'' oder ''disponibles'' Recht, ''ius dispositivum'' oder ''nachgiebiges'' Recht.<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><p>Gegensatz ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit unabdingbare Recht], das nicht von den Rechtsbetroffenen abgeändert werden kann (nicht zu ihrer Disposition steht).</p><p>Die Abdingbarkeit kann nur zu Gunsten, oder zu Lasten, eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter bestehen (sog. [https://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit#Sonderfall:_Halbzwingendes_Recht halbzwingendes Recht]). Sie kann für Vertragsparteien, Tarifvertragsparteien (''tarifdispositiv'') und/oder Betriebsparteien gegeben sein. Sie kann – etwa im Arbeitsrecht – so geregelt sein, dass Einzelvertragsparteien von einer gesetzlichen Regelung nur dadurch abweichen können, dass sie eine (wirksam) abweichende tarifvertragliche Regelung (wirksam) in Bezug nehmen.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Bedeutung ==
== Bedeutung ==
</div><p>In der Regel sind nur Bestimmungen des Zivilrechts durch die Vertragsparteien abdingbar. Zwingendes Recht stellt dort die Ausnahme dar. Grund für die grundsätzliche Dispositivität des Zivilrechts ist die verfassungsrechtlich garantierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie Privatautonomie]. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentliche Recht] ist dagegen unabdingbar.</p><p>Abdingbar sind insbesondere zahlreiche Bestimmungen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Schuldrechts]. Hier treten sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenüber. Diese sollten ihre privaten Rechtsverhältnisse möglichst frei regeln können. Da für einen Vertragsschluss ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Konsens Konsens] der Parteien notwendig ist, sollte nach dem Willen des [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]-Gesetzgebers am Ende des 19. Jahrhunderts auf diese Weise eine gerechte [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsgestaltung Vertragsgestaltung] erreicht werden. Die Idee ist Ausdruck des damals vorherrschenden [https://de.wikipedia.org/wiki/Liberalismus liberalen] Staats- und Rechtsverständnisses. Diese Konzeption abdingbaren Rechts versucht, im dispositiven Recht jene Regelungen typisierend bereitzuhalten, auf die sich rationale Vertragspartner in einer fairen Verhandlungssituation geeinigt hätten. Das ähnelt im Ergebnis rechtsökonomischen Konzepten effizienten dispositiven Rechts (majoritarian default rules).<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>Im Laufe der Geltungsgeschichte des BGB setzte sich jedoch die Überzeugung durch, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existiert. In vielen Bereichen, insbesondere im [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht Arbeits-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Mietrecht], standen und stehen sich wirtschaftlich ungleiche Partner gegenüber. Durch die uneingeschränkte [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit Vertragsfreiheit] konnte somit keine Vertragsgerechtigkeit erzeugt werden. Tatsächlich diktierte der wirtschaftlich stärkere Teil (z.&nbsp;B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Vermieter], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitgeber Arbeitgeber]) dem wirtschaftlich schwächeren Teil ([https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Mieter], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer Arbeitnehmer]) seine Vertragsbedingungen. In der neueren Geschichte erkannte man ein ähnliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer#Unternehmerbegriff_im_BGB Unternehmern]und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucher Verbrauchern].</p><p>Ergänzend zum BGB trat im Jahr 1977 das [https://de.wikipedia.org/wiki/AGB-Gesetz AGB-Gesetz] in Kraft, das die Abdingbarkeit begrenzte. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen_(Deutschland) Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen] wurde mit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsmodernisierung] zum 1. Januar 2002 dann in das BGB integriert (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html § 305]</span> BGB ff.).</p><p>Um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zu kommen, führte der Gesetzgeber außerdem zahlreiche Vorschriften in das Vertragsrecht ein, die zwingenden Charakter haben und somit nicht abdingbar sind. Diese dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher). Vorschriften des zwingenden Rechts finden sich daher insbesondere im Arbeitsrecht, im Mietrecht und in sämtlichen Vorschriften mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucherschutz verbraucherschützender] Tendenz.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
</div><p>In der Regel sind nur Bestimmungen des Zivilrechts durch die Vertragsparteien abdingbar. Zwingendes Recht stellt dort die Ausnahme dar. Grund für die grundsätzliche Dispositivität des Zivilrechts ist die verfassungsrechtlich garantierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie Privatautonomie]. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentliche Recht] ist dagegen unabdingbar.</p><p>Abdingbar sind insbesondere zahlreiche Bestimmungen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) Schuldrechts]. Hier treten sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenüber. Diese sollten ihre privaten Rechtsverhältnisse möglichst frei regeln können. Da für einen Vertragsschluss ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Konsens Konsens] der Parteien notwendig ist, sollte nach dem Willen des [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]-Gesetzgebers am Ende des 19. Jahrhunderts auf diese Weise eine gerechte [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsgestaltung Vertragsgestaltung] erreicht werden. Die Idee ist Ausdruck des damals vorherrschenden [https://de.wikipedia.org/wiki/Liberalismus liberalen] Staats- und Rechtsverständnisses. Diese Konzeption abdingbaren Rechts versucht, im dispositiven Recht jene Regelungen typisierend bereitzuhalten, auf die sich rationale Vertragspartner in einer fairen Verhandlungssituation geeinigt hätten. Das ähnelt im Ergebnis rechtsökonomischen Konzepten effizienten dispositiven Rechts (majoritarian default rules).<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Abdingbares_Recht#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>Im Laufe der Geltungsgeschichte des BGB setzte sich jedoch die Überzeugung durch, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existiert. In vielen Bereichen, insbesondere im [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsrecht Arbeits-] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Mietrecht], standen und stehen sich wirtschaftlich ungleiche Partner gegenüber. Durch die uneingeschränkte [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit Vertragsfreiheit] konnte somit keine Vertragsgerechtigkeit erzeugt werden. Tatsächlich diktierte der wirtschaftlich stärkere Teil (z.&nbsp;B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Vermieter], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitgeber Arbeitgeber]) dem wirtschaftlich schwächeren Teil ([https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Deutschland) Mieter], [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer Arbeitnehmer]) seine Vertragsbedingungen. In der neueren Geschichte erkannte man ein ähnliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer#Unternehmerbegriff_im_BGB Unternehmern]und [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucher Verbrauchern].</p><p>Ergänzend zum BGB trat im Jahr 1977 das [https://de.wikipedia.org/wiki/AGB-Gesetz AGB-Gesetz] in Kraft, das die Abdingbarkeit begrenzte. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Gesch%C3%A4ftsbedingungen_(Deutschland) Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen] wurde mit der [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisierung Schuldrechtsmodernisierung] zum 1. Januar 2002 dann in das BGB integriert (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html § 305]</span> BGB ff.).</p><p>Um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zu kommen, führte der Gesetzgeber außerdem zahlreiche Vorschriften in das Vertragsrecht ein, die zwingenden Charakter haben und somit nicht abdingbar sind. Diese dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher). Vorschriften des zwingenden Rechts finden sich daher insbesondere im Arbeitsrecht, im Mietrecht und in sämtlichen Vorschriften mit [https://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucherschutz verbraucherschützender] Tendenz.</p><div class="mw-heading mw-heading2">

Version vom 7. September 2024, 09:45 Uhr

abdingbares Recht

Abdingbar sind solche gesetzlichen (einschließlich tarifvertraglichen) Regelungen, von denen durch Normunterworfene abgewichen werden kann, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss. Andere Begriffe für abdingbares Recht sind dispositives oder disponibles Recht, ius dispositivum oder nachgiebiges Recht.[1]

Gegensatz ist das unabdingbare Recht, das nicht von den Rechtsbetroffenen abgeändert werden kann (nicht zu ihrer Disposition steht).

Die Abdingbarkeit kann nur zu Gunsten, oder zu Lasten, eines Beteiligten oder mehrerer Beteiligter bestehen (sog. halbzwingendes Recht). Sie kann für Vertragsparteien, Tarifvertragsparteien (tarifdispositiv) und/oder Betriebsparteien gegeben sein. Sie kann – etwa im Arbeitsrecht – so geregelt sein, dass Einzelvertragsparteien von einer gesetzlichen Regelung nur dadurch abweichen können, dass sie eine (wirksam) abweichende tarifvertragliche Regelung (wirksam) in Bezug nehmen.

Bedeutung

In der Regel sind nur Bestimmungen des Zivilrechts durch die Vertragsparteien abdingbar. Zwingendes Recht stellt dort die Ausnahme dar. Grund für die grundsätzliche Dispositivität des Zivilrechts ist die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie. Das öffentliche Recht ist dagegen unabdingbar.

Abdingbar sind insbesondere zahlreiche Bestimmungen des Schuldrechts. Hier treten sich die Vertragsparteien als gleichberechtigte Partner gegenüber. Diese sollten ihre privaten Rechtsverhältnisse möglichst frei regeln können. Da für einen Vertragsschluss ein Konsens der Parteien notwendig ist, sollte nach dem Willen des BGB-Gesetzgebers am Ende des 19. Jahrhunderts auf diese Weise eine gerechte Vertragsgestaltung erreicht werden. Die Idee ist Ausdruck des damals vorherrschenden liberalen Staats- und Rechtsverständnisses. Diese Konzeption abdingbaren Rechts versucht, im dispositiven Recht jene Regelungen typisierend bereitzuhalten, auf die sich rationale Vertragspartner in einer fairen Verhandlungssituation geeinigt hätten. Das ähnelt im Ergebnis rechtsökonomischen Konzepten effizienten dispositiven Rechts (majoritarian default rules).[2]

Im Laufe der Geltungsgeschichte des BGB setzte sich jedoch die Überzeugung durch, dass die vorgestellte Gleichberechtigung der Parteien in der Rechtswirklichkeit nicht existiert. In vielen Bereichen, insbesondere im Arbeits- und Mietrecht, standen und stehen sich wirtschaftlich ungleiche Partner gegenüber. Durch die uneingeschränkte Vertragsfreiheit konnte somit keine Vertragsgerechtigkeit erzeugt werden. Tatsächlich diktierte der wirtschaftlich stärkere Teil (z. B. Vermieter, Arbeitgeber) dem wirtschaftlich schwächeren Teil (Mieter, Arbeitnehmer) seine Vertragsbedingungen. In der neueren Geschichte erkannte man ein ähnliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen Unternehmernund Verbrauchern.

Ergänzend zum BGB trat im Jahr 1977 das AGB-Gesetz in Kraft, das die Abdingbarkeit begrenzte. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mit der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 dann in das BGB integriert (§ 305 BGB ff.).

Um dem Ideal der Vertragsgerechtigkeit wieder näher zu kommen, führte der Gesetzgeber außerdem zahlreiche Vorschriften in das Vertragsrecht ein, die zwingenden Charakter haben und somit nicht abdingbar sind. Diese dienen dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils (Arbeitnehmer, Mieter, Verbraucher). Vorschriften des zwingenden Rechts finden sich daher insbesondere im Arbeitsrecht, im Mietrecht und in sämtlichen Vorschriften mit verbraucherschützender Tendenz.

Funktion

Wenn die Parteien eine bestimmte Frage in ihrem Vertrag nicht geregelt haben, wird das dispositive Recht zur Ausfüllung dieser Lücke herangezogen. Der Gesetzgeber sieht das dispositive Recht insoweit als angemessene Ersatz- oder Rahmenordnung an.[3]

Haben die Parteien eine der gesetzlichen Regelung entgegenstehende individuelle Vereinbarung getroffen, ist durch Auslegung der gesetzlichen Regelung zu ermitteln, ob diese abdingbar ist oder nicht. Der zwingende Charakter einer Vorschrift ergibt sich entweder durch ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils.

Wurden in den Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, beurteilt sich die Wirksamkeit einer darin vom Gesetzesrecht abweichenden Bestimmung nach §§ 305 ff. BGB. Ein individuell ausgehandelter Vertrag darf im stärkeren Maße vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen als einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen. Grenze sind aber stets die guten Sitten (§ 138 BGB).

Literatur

Wiktionary: Abdingbarkeit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. OpinioIuris/Shajkovci: ius dispositivum, 5. August 2012
  2. Johannes Cziupka: Dispositives Vertragsrecht: Funktionsweise und Qualitätsmerkmale gesetzlicher Regelungsmuster. Mohr Siebeck, 2010, ISBN 978-3-16-150228-6 (google.de [abgerufen am 5. November 2020]).
  3. Helmut Rüßmann: Zwingendes Recht und dispositives Recht (Memento des Originals vom 10. August 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.Einführung in das Recht. Universität Saarbrücken, 1994