„Hilfsnorm“ – Versionsunterschied
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<p>Entspricht die Aufgabe der [[unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung]] der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung.</p><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
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#<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_R%C3%BCthers Bernd Rüthers], Christian Fischer: ''Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts''. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133.</span> | #<span class="reference-text">[https://de.wikipedia.org/wiki/Bernd_R%C3%BCthers Bernd Rüthers], Christian Fischer: ''Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts''. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133.</span> | ||
Version vom 7. September 2024, 17:33 Uhr
Eine Hilfsnorm ist eine Gesetzesbestimmung ohne eigene Rechtsfolge. Sie definiert, ergänzt oder erläutert nur eine andere Gesetzesbestimmung. So bestimmt etwa § 90 BGB, was unter einer „Sache“ zu verstehen ist, und § 90a BGB, dass Tiere keine Sachen sind.
Gesetzestechnisch lassen sich Normen in Anspruchsgrundlagen, Einreden und Hilfsnormen einteilen.
Es gibt verschiedene Formen von Hilfsnormen. Diese sind „weithin untereinander austauschbar“.[1] Anzuführen sind insbesondere:
- Legaldefinitionen
- (gesetzliche) Verweisungen
- (gesetzliche) Fiktionen
- (gesetzliche) Vermutungen.
Entspricht die Aufgabe der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung der Fiktion, so ist Aufgabe der widerleglichen Vermutung eine bloße Beweislastverteilung.
Einzelnachweise
- Bernd Rüthers, Christian Fischer: Rechtstheorie: Begriff, Geltung und Anwendung des Rechts. 5., überarb. Aufl., Beck, München 2010, Rn. 133.