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„Verfahrensvoraussetzung“ – Versionsunterschied

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<p>'''Verfahrensvoraussetzungen''' (auch '''Prozessvoraussetzungen''' genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverfahren Verfahren] vor einem Gericht durchgeführt werden darf.</p><p>Sie gibt es in allen Verfahrensarten und sind grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Besonderheiten bestehen im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht Zivilprozess]).</p><p>''Beispiele'':</p>
[[Verfahren]]{{-s-}}[[Voraussetzung]] {{nhdt.-dt.}}
 
'''Verfahrensvoraussetzungen''' (auch '''Prozessvoraussetzungen''' genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein [[Gerichtsverfahren|Verfahren]] vor einem Gericht durchgeführt werden darf.<p>Sie gibt es in allen Verfahrensarten und sind grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Besonderheiten bestehen im [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessrecht Zivilprozess]).</p><p>''Beispiele'':</p>
*Die geltende Gerichtsbarkeit (für Deutschland §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__18.html § 18]</span> ff. [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz GVG]) muss gegeben sein, damit ein Verfahren durchgeführt werden kann.
*Die geltende Gerichtsbarkeit (für Deutschland §<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__18.html § 18]</span> ff. [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz GVG]) muss gegeben sein, damit ein Verfahren durchgeführt werden kann.
*Die Beteiligten müssen [https://de.wikipedia.org/wiki/Parteif%C3%A4higkeit parteifähig] sein.
*Die Beteiligten müssen [https://de.wikipedia.org/wiki/Parteif%C3%A4higkeit parteifähig] sein.
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== Verfahrenshindernis ==
== Verfahrenshindernis ==
</div><p>Das Gegenstück sind die ''Verfahrens-'' oder ''Prozesshindernisse'', auch negative Verfahrensvoraussetzungen bzw. negative Prozessvoraussetzungen genannt.</p><p>Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein dauerndes Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden. Sollte es bereits anhängig sein, wird es beendet, im Strafverfahren durch Beschluss oder Einstellungsurteil gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__260.html § 260]</span> Abs. 3 [https://de.wikipedia.org/wiki/Strafprozessordnung_(Deutschland) StPO], im Zivilverfahren durch ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessurteil Prozessurteil].</p><p>''Beispiele'':</p>
</div>{{:Verfahrenshinderniß}}<div class="mw-heading mw-heading2">
*Derselbe Verfahrensgegenstand darf nicht bereits bei einem anderen Gericht anhängig sein (anderweitige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsh%C3%A4ngigkeit Rechtshängigkeit]).
*Ist wegen derselben [https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessuale_Tat Tat] bereits ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft_(Deutschland) rechtskräftiges] Strafurteil ergangen, besteht ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfolgungshindernis Verfolgungshindernis] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Ne_bis_in_idem ne bis in idem], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html Art. 103]</span> Abs. 3 [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland GG]).
*Bei Tod des Beschuldigten bzw. Angeklagten in einem Strafverfahren wird das Verfahren [https://de.wikipedia.org/wiki/Einstellung_des_Strafverfahrens_(Deutschland)#Rechtliche_Gr%C3%BCnde eingestellt]. Stirbt hingegen die Partei in einem Zivilprozess, tritt nur eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Unterbrechung_(Recht) Verfahrensunterbrechung] ein.
<p>Die genaue Definition und die Einzelheiten der Verfahrensvoraussetzungen sind in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft] umstritten.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
== Literatur ==
== Literatur ==
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*Oskar Bülow: ''Die Lehre von den Prozesseinreden und die Prozessvoraussetzungen'', Aalen 1969. Reprint von 1868-ed [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3511006147 ISBN 3511006147]
*Oskar Bülow: ''Die Lehre von den Prozesseinreden und die Prozessvoraussetzungen'', Aalen 1969. Reprint von 1868-ed [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3511006147 ISBN 3511006147]

Version vom 9. September 2024, 11:35 Uhr

Verfahren‎-s-Voraussetzung nhdt.-dt.

Verfahrensvoraussetzungen (auch Prozessvoraussetzungen genannt) sind wesentliche objektive Bedingungen, die vorliegen müssen, damit ein Verfahren vor einem Gericht durchgeführt werden darf.

Sie gibt es in allen Verfahrensarten und sind grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Besonderheiten bestehen im Zivilprozess).

Beispiele:

  • Die geltende Gerichtsbarkeit (für Deutschland §§ 18 ff. GVG) muss gegeben sein, damit ein Verfahren durchgeführt werden kann.
  • Die Beteiligten müssen parteifähig sein.
  • Im Strafverfahren muss für manche Straftatbestände ein Strafantrag des Geschädigten oder Antragsberechtigten gestellt werden.

Verfahrenshindernis

Verfahren‎-s-Hinderniß nhdt.-dt. Gegenstück zu Verfahrensvoraussetzung

◀▶Das Gegenstück sind die Verfahrens- oder Prozesshindernisse, auch negative Verfahrensvoraussetzungen bzw. negative Prozessvoraussetzungen genannt.

Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein dauerndes Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden. Sollte es bereits anhängig sein, wird es beendet, im Strafverfahren durch Beschlussoder Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO, im Zivilverfahren durch ein Prozessurteil.

Beispiele:

Die genaue Definition und die Einzelheiten der Verfahrensvoraussetzungen sind in der Rechtswissenschaft umstritten.

Einzelnachweise

Literatur

  • Oskar Bülow: Die Lehre von den Prozesseinreden und die Prozessvoraussetzungen, Aalen 1969. Reprint von 1868-ed ISBN 3511006147